/ 34
PDF herunterladen
Niedetsächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817

 

Er nimmt zur Kenntnis, daß das Ministerium dem Landesrechnungshof am 3. 6. 1996
seine Stellungnahme zugeleitet hat.

Der Ausschuß bittet die Landesregierung um Bericht bis zum 31. 3. 1997, wie sie künftig
eine unverzügliche Beantwortung der Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs
durch das Ministerium sicherstellen wird.

Antwort der Landesregierung vom 7. 4, 1997

Auch die Organisation der Beantwortung von Prüfungsmitteilungen des LRH muß sich
ar den Zielen der Verwaltungsreform otientieten. Organisation und Kontrolldichte sind,
insbesondere auch im Hinblick auf den unabweisbaren Personalkostenabbau, so effizi-
ent wie möglich zu gestalten. Es wird insofern Bezug genommen auf die Antwort der
Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD zur „Verwaltungsreform
in Niedersachsen“ (Drs 13/1905).

Das MWR hat den Landtagsbeschluß vom 17. 10. 1996 deshalb zum Anlaß genommen,
durch interne Dienstanweisung die besondere Verantwortung der für die Beantwortung
der Prüfungsmitteilungen jeweils federführenden Fachreferate und der Abteilungen her-
vorzuheben. Die Abteilungsleitungen wurden zu einer besonderen sachlichen Aufsicht
und Terminüberwachung angehalten. “

Eine darüber hinausgehende, abteilungsübergreifende laufende Kontrolle, etwa durch
den Beauftragten für den Haushalt, wird aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht für
vertretbar gehalten.

2. Etsatzbeschaffung von Geräten in der Straßenbauverwaltung
(Nr. 7 der Anlage zur Drs 13/2286)

Die Straßenbauverwaltung hat ein Verfahren zur Leistungs- und Kostenerfassung einge-
setzt, mit dem u.a. die Notwendigkeit von Beschaffungen beurteilt werden kann. Die
Verwaltung hat in mehreren Fällen diese Informationen bei ihren Entscheidungen nicht
genutzt. Sie hat neue Geräte gekauft, obwohl bereits die auszusondernden Geräte wegen
schwacher Auslastung überzählig waren.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen beanstandet, daß die Straßenbauverwaltung
Geräte über den notwendigen Bedarf hinaus beschafft hat.

Er bittet die Landesregierung, künftig durch eine sorgfältige Bedarfsprüfung sicherzu-
stellen, daß die Straßenbauverwaltung nur so viele Geräte kauft, wie für einen wirt-
schaftlichen und sparsamen Einsatz notwendig sind.

Über das Veranlaßte ist dem Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.

Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997

Die aus dem Verfahren zur Leistungs- und Kostenerfassung (LKE) in Verbindung mit
dem Gerätestatistikverfahren erwachsenden Kenntnisse u. a. über Auslastungsgrade und
Kostenentwicklungsstrukturen von Geräten werden für die Festlegung von Ausstat-
tungserfordernissen, Ersatzbeschaffungen und Aussonderungen genutzt. Die Systematik
des Gerätestatistikprogrammes Fahrzeug-Datei (FADA) läßt Bestandsberichtigungen
nur jeweils am Ende des auf das betrachtete Jahr folgenden Jahres zu. Diese Verzöge-
rung der Bestandsbereinigung im FADA-Programm führt dazu, daß Differenzen zwi-
schen FADA und LKE-Bestandsnachweis das Unterlassen von ersatzloser Aussonde-
rung vermuten lassen, obwohl die Aussonderung real vollzogen ist.

Eine durch den LRH vorgenommene Prüfung stellt so gesehen eine Momentaufnahme
dar, während eine aus der Beobachtung des Auslastungsgrades als vertretbar eingeleitete
Bestandsvertingerung ein über mehrere Jahre dauernder Prozeß ist, der keineswegs jegli-
che Ersatzbeschaffung ausschließen darf. Ohne eine auch während der Bestandsverrin-
gerung u.a. aus Gründen der Arbeitssicherheit im weitesten Sinne vorzunehmende parti-
elle Ersatzbeschaffung entstünde ein insgesamt überalterter, reparaturanfälliger, lei-
11

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

stungsmindernder Gerätepark; die Berücksichtigung von technischen Weiterentwicklun-
gen oder auch das Eingehen auf Forderungen der Sicherheitsingenieure wäre nicht

möglich.

Die Straßenbauverwaltung wird daher auch künftig die Erkenntnisse des LKE-Ver-
fahrens unter Beachtung der Parameter

— Arbeitssicherheit
— Modernisierung
— Wirtschaftlichkeit

in die Beschaffungsmodalitäten einbeziehen müssen, eine sorgfältige Bedarfsprüfung ist
hierbei Bestandteil.

Fernmeldewerkstätten der Polizei
(Nr. 10 der Anlage zur Drs 13/2286)

Das Land unterhielt 1994 insgesamt 29 Fernmeldewerkstätten für die Informations- und
Kommunikationstechnik, die überwiegend mit Polizeivollzugsbeamten besetzt waren.
Bei den vom Landesrechnungshof geprüften Werkstätten, die über die Reparatur von
Geräten, Anlagen und Einrichtungen keine aussagekräftigen Aufzeichnungen führten,
erschien die Stellenausstattung überhöht.

Der Ausschuß hält mit dem Landesrechnungshof die Beschäftigung von Poltzeivoll-
zugsbeamten mit Reparatur- und Installationsarbeiten in den Fernmeldewerkstätten der
Polizei grundsätzlich für nicht vertretbar. Ferner hält er es für geboten, daß aussagekräf-
tige Werkstattaufzeichnungen eingeführt werden und mit ihrer Hilfe sowie gezielten
methodischen Arbeitsuntersuchungen der Personalbedarf neu ermittelt wird. Dabei
sollte zugleich geprüft werden, inwieweit Arbeiten zumindest mittelfristig vermehrt an
Privatunternehmen vergeben und die Zahl der Werkstätten unter Berücksichtigung der
Vorschläge des Landesrechnungshofs zur Organisation des Werkstattdienstes reduziert
werden können.

Der Ausschuß bittet die Landesregierung, bis zum 31. 3. 1997 über die Ergebnisse zu
berichten.

Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997

Im Bereich der Fernmeldewerkstätten wird zur Zeit eine Organisationsuntersuchung
vorbereitet. Diese hat zum Ziel, den Personalbedarf in den Fernmeldewerkstätten zu
ermitteln.

Das Untersuchungsverfahren bedarf allerdings noch der Abstimmung mit dem LRH
und dem Hauptpersonalrat.

Der Landtag wird zu gegebener Zeit über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet
werden.

Schuhmacher-, Schneider- und Tischlerwerkstätten
(Nr. 11 der Anlage zur Drs 13/2286)

Die von der Polizeiverwaltung landesweit vorgehaltenen zehn Schuhmacherwerkstätten
und neun Schneiderwerkstätten arbeiten im Vergleich zu Privatbetrieben unwirtschaft-
lich. Dies dürfte auch für die vierzehn Tischlerwerkstätten gelten, obgleich der Landes-
rechnungshof wegen mangelnder Aufzeichnungen insoweit bisher keine abschließenden
Feststellungen treffen konnte.

Der Ausschuß begrüßt, daß das Innenministerium die polizeieigenen Schuhmacher- und
Schneiderwerkstätten, ggf. unter künftiger Vergabe der Arbeiten an private Vertrags-
werkstätten, aufzulösen beabsichtigt und schon jetzt auf Neueinstellungen von Werk-
stattpersonal verzichtet. Er teilt die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß die
Tischlerwerkstätten der Polizei organisatorisch aufgelöst und die Arbeiten prinzipiell an

Drucksache 13/2817
12

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode

Privatbetriebe vergeben werden sollten. Zu prüfen bleibt, ob ein Bedarf für die Beschäf-
tigung einzelner Tischler in der Polizeiverwaltung weiterhin besteht.

Der Ausschuß bittet die Landesregierung um Bericht bis zum 31. 3. 1997.

Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997

Mit Runderlaß vom 14. 10. 1996 (Nds. MBl. S. 1696) ist die Organisation des Beklei-
dungswesens der Landespolizei mit Wirkung vom 1. 11. 1996 neu geordnet worden. Im
Zuge dieser Neuordnung sind die Schuhmacher- und Schneiderwerkstätten organisato-
tisch aufgelöst worden. Die Stellen werden sozialverttäglich abgebaut. Erste Wirkungen
des Stellenabbaus haben sich bereits eingestellt. So sind bei der Bezirksregierung Weser-
Ems seit dem 1. 3. 1997 im Bereich der Polizei keine Schuhmacher mehr beschäftigt.

Bezüglich der Tischlerwerkstätten der Landespolizei ist mit Erlaß vom 24. 2. 1997 eine
Überprüfung der Organisation eingeleitet worden.

Förderung der Sportorganisationen und -vereine
(Nr. 12 der Anlage zur Drs 13/2286)

Der Sportförderung des Landes liegen vorläufige Regelungen über Zuwendungen an
den Landessportbund zugrunde, mit denen dieser seinerseits Sportorganisationen und
-vereine fördert; diese Verfahrensregelungen haben sich im wesentlichen bewährt. Aller-
dings hat eine Prüfung des Landesrechnungshofs ergeben, daß die Grundlagen der För-
derung und das Verfahren einiger Änderungen bedürfen, um eine wirtschaftlichere und
zweckgerichtete Mittelverwendung zu gewährleisten.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen hält es für geboten, daß die bald zehn Jahre
gültigen vorläufigen Verfahrensregelungen nach den notwendigen Korrekturen nunmehr
als endgültige Regelungen in Kraft gesetzt und die Landesmittel dann insgesamt vom
Landessportbund nach vom Land gebilligten Richtlinien eingesetzt werden. Dabei soll-
ten die Zahl der Förderzwecke vermindert und der Erfolg der Förderung jeweils kon-
trolliert werden. Durch eine neue Abgrenzung des außerordentlichen vom ordentlichen
Haushalt des Landessportbunds sollten Mittel verstärkt den Maßnahmen unmittelbar zu-
fließen. Einsparungsmöglichkeiten bei den Verwaltungskosten des Landessportbunds
sind auszuschöpfen.

Der Ausschuß bittet die Landesregierung, das Notwendige zu veranlassen und darüber
bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.

Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997

Die vorläufigen Verfahrensregelungen für die Bewilligung der nach $ 12 Abs. 5 des Ge-
setzes über das Zahlenlotto zu verwendenden Anteile der Konzessionsabgabe, die der
Sportförderung in Vereinen und Verbänden zugrunde liegen, sind bereits mit dem Ziel
einer wittschaftlicheren und zweckgerichteteren Mittelverwendung aufgrund der IIın-
weise des LRH und der dutch die Haushalts- bzw. Haushaltsbegleitgesetze der letzten
Jahre eingetretenen Veränderungen ergänzt bzw. korrigiert worden. U.a. ist mit der der-
zeitig gültigen Fassung und durch die Förderpraxis sichergestellt worden, daß

— die Förderrichtlinien des Landessportbundes vom Land gebilligt werden müssen und
zum Zwecke der Erfolgskontrolle in der Gültigkeit zeitlich begrenzt sind,

— die Zahl der Förderzwecke eingeschränkt wird unter Verzicht auf einzelne Förder-
programme eine Konzentration der Mittel auf einzelne Förderprogramme eine Kon-
zentration der Mittel auf die wichtigsten Förderprogramthe stattfindet,

- durch Wegfall des Programms „Sportfördermittel“ die Bezirkssportbünde in ihrer
Funktion als Verteilerebene entlastet und zusammen mit dem Abbau von verwal-
tungsaufwendigen Auflagen Einsparungen zugunsten der unmittelbaren Förderung
vorgenommen bzw. die notwendigen Kürzungen bei der Landesförderung im Sport
verkraftet werden können,

Drucksache 13/2817

 

13
13

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

Dem Landtag liegen derzeit ein Gesetzentwurf der Fraktion der SPD „Niedersächsi-
sches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen“ (Dis 13/2730) und ein Gesetzentwurf
der Fraktion der CDU „Niedersächsisches Sportgesetz“ (Drs 13/1712) zur Beratung
vor, nach denen die Konzessionsabgaben zur Förderung des Vereins- und Verbands-
sports künftig nicht mehr als Zuwendung im Sinne der LIHHO gewährt werden, sondern
als gesetzliche Leistungen zufließen sollen. Bei Realisierung dieser Vorschläge würden
die bishetigen vorläufigen Verfahrenstegelungen obsolet werden. Es sind deshalb zu-
nächst die Beratungen im Landtag abzuwarten, bevor gpf. die endgültige Fassung der
Verfahrensregelungen zur Sportförderung erarbeitet wird.

Nebentätigkeiten in Staatlichen Medizinaluntersuchungsämtern
(Nr. 14 der Anlage zur Drs 13/2286)

Die wissenschaftlichen Bediensteten der früheren Staatlichen Medizinaluntersuchungs-
ämter (jetzt Landesgesundheitsamt) üben in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten aus.
Dabei handelt es sich im wesentlichen um Laboruntersuchungen, Abstammungsgutach-
ten und Fortbildungsmaßnahmen. Der Landesrechnungshof hat aufgrund der FTöhe der
Einnahmen aus Nebentätigkeiten erhebliche Zweifel geäußert, ob die Bediensteten diese
Nebentätigkeiten noch in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen erledigen. Die
Dienstaufgaben sowie die genehmigungsfähigen Nebentätigkeiten sind zwar in einem
Rundetlaß des Sozialministeriums festgelegt, jedoch sind die einzelnen Aufgabenfelder
nicht immer zutreffend zugeordnet worden.

Bei der Ausübung der Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Matenal
des Landes gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen
werden. Die Bediensteten der Medizinaluntersuchungsämter haben als pauschales Ent-
gelt je nach Art der ausgeübten Nebentätigkeit entweder 20 oder 10 v.H. des aus der
Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens (abzüglich der Sachkosten) an das Land ab-
zuführen. Diese Prozentsätze sind seit 1967 unverändert geblieben,

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen teilt die Auffassung des Landesrechnungs-
hofs, nach der die Ausübung von Nebentätigkeiten durch die wissenschaftlichen Be-
diensteten der früheren Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter unzureichend geregelt
ist.

Et fordert die Landesregierung auf, Dienstaufgaben und Nebentätigkeiten eindeutig ge-
geneinander abzugrenzen und sicherzustellen, daß Nebentätigkeiten nur im gesetzlich
zulässigen Rahmen ausgeübt werden. Der Ausschuß erwartet, daß die Höhe des abzu-
führenden Nutzungsentgelts nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vor-
teilsausgleichs neu festgesetzt und die Regelungen über das Abrechnungsverfahren
überarbeitet werden.

Über die Ergebnisse bittet der Ausschuß, bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.

Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997

Die Dienstaufgaben sollen künftig in einem neuen Aufgabenerlaß umfassend geregelt
werden. Als Nebentätigkeit, für die eine persönliche Nebentätigkeitsgenehmigung erfor-
derlich ist, dürfen nur die nachstehenden Aufgaben wahrgenommen werden.

1. Untersuchungen von Probenmaterial von privatversicherten Patienten im Auftrage
niedergelassener Ärztinnen und Ärzte sowie Untersuchungen im Rahmen einer zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des RdErl. bestehenden persönlichen Krankenkassen-
zulassung.

2. Untersuchungen von Wasserproben für Einsender außerhalb der Pflichtproben auf-
grund bestehender Rechtsvotschriften (z.B. Trinkwasserverordnung, EU-Badege-
wässertichtlinien). Zu den Nebentätigkeiten gehören nicht entsprechende Untersu-
chungen für Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, von
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

Drucksache 13/2817
14

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817

3. Gutachten nach $ 71bNBG.
4. Impfärztliche Tätigkeiten.

Für die bislang noch bestehenden Nebentätigkeitsgenehmigungen der wissenschaftlichen
Mitarbeiter im Nieders. Landesgesundheitsamt (NLGA) soll eine Übergangsfrist bis zu
einem halben Jahr nach Veröffentlichung und Inkrafttreten des RdErl. gelten. Danach
ist — sofern im Einzelfall notwendig — eine Anpassung an die neuen Regelungen vorge-
sehen.

Der Erlaßentwurf ist bereits mit den beteiligten Ressorts (MI, MU, MF) abgestimmt
worden.

Noch problematische Abgrenzungsfelder im Verhältnis zu den Aufgaben des MU wer-
den in Kürze geklärt. Nach einer Schlußbeteiligung des LRH soll die Neuregelung späte-
stens zum 1. 7. 1997 in Kraft treten.

Daneben bereitet MS neue Regelungen zum Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätig-
keit und zum Abrechnungsverfahren vor. Die beabsichtigte Neuregelung befindet sich
zur Zeit in der Ressortabstimmung. Dabei haben sich verschiedene Problemstellungen
ergeben, die einer kurzfristigen Verabschiedung entgegenstehen. MS bleibt bemüht, die
Neuregelung im Laufe des Jahres 1997 nach Durchführung der Verfahren nach $$ 104
und 119 Abs. 3 NBGiin Kraft zu setzen.

Zum 1.1. 1996 hat MS beteits eine vorläufige Neuregelung in Kraft gesetzt, die u. a. für
die Beschäftigten des NLGA generell ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal und Material des Landes in Höhe von 30 v. H. des aus der Ne-
bentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens — nach Abzug der Kosten für Sachleistungen —
vorsieht. Ferner sind dem Land die durch Verbrauch von Material entstandenen Kosten
zu erstatten.

Um sicherzustellen, daß Nebentätigkeiten nur im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeübt
werden, hat MS sich die Genehmigung aller Nebentätigkeiten für die Beschäftigten des
NLGA vorbehalten. Die Abrechnung der Nebentätigkeiten wird künftig im MS vorge-
nommen.

7. Hohe Vorfinanzierungen für Krankenkassen
(Nr. 15 der Anlage zur Drs 13/2286)

Das Land als überöttlicher Träger der Sozialhilfe hat mit den gesetzlichen Krankenkas-
sen drei Vereinbarungen über die Teilung der Kosten für medizinische Leistungen bei
der teilstationären und stationären Sprachheilbehandlung und der stationären Behinder-
tenhilfe in Langzeiteinrichtungen geschlossen. Es finanziert jährlich Millionenbeträge für
medizinische Leistungen vor, die von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind,
Hierbei übernimmt es neben den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einen erheblichen
Verwaltungsaufwand zum Vorteil der Krankenkassen und Behinderteneinrichtungen
und trägt darüber hinaus allein das finanzielle Risiko.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen erwartet,

— daß das Land umgehend in Verhandlungen mit den Krankenkassen und den Ein-
richtungsträgern darauf hinwirkt, daß die drei Kostenteilungsvereinbarungen für die
Zukunft grundlegend geändert werden.

Statt Vorleistung durch den Sozialhilfeträger mit anschließender Erstattung durch die
Krankenkassen ist eine unmittelbare Abrechnung der Kostenanteile bzw. Fallpau-
schalen zwischen den Einrichtungen als Leistungserbringer und den Krankenkassen
als Kostenträger anzustreben.

— bis zu einer Neuregelung von Landesseite alles unternommen wird, um eine unver-
zügliche Erstattung der im Wege der Vorleistung gezahlten Beträge zu erreichen.

Er bittet die Landesregierung, über das Veranlaßte bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.
15

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

16

Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997

Entsprechend dem vorstehenden Landtagsbeschluß wurden Verhandlungen mit den
Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen geführt, um eine Änderung der Kostentei-
lungsvereinbarungen, insbesondere eine Abkehr vom bisherigen System der Vorfinan-
zierung der Leistungen der Krankenkassen durch die Sozialhilfe, zu erreichen, Die Ver-
handlungen konnten noch nicht zum Abschluß gebracht werden.

Es besteht ein Interesse des Landes, die Kostenteilungsvereinbarung letztlich nicht zu
gefährden, weil sie trotz nachteiliger Elemente — wie die Yorleistungsverpflichtung des
Sozialhilfeträgers — insgesamt für das Land vorteilhaft ist.

Für die gesetzlichen Krankenkassen ist die pauschale Kostenheteiligung — wie sie in den
Kostenteilungsvereinbarungen vorgesehen ist — problematisch, weil nach deren Lei-
stungsrecht medizinische Leistungen nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung als am-
bulante oder stationäre Behandlung erbracht werden können. Mit den Kostenbe-
teiligungen nach den genannten Verträgen sind die gesetzlichen Krarıkenkassen von die-
sem Prinzip abgewichen. Ein nachdrückliches Bestehen des Landes auf eine Ver-
tragsänderung im Sinne des Landtagsbeschlusses könnte für sie Anlaß sein, die Verträge
ihrerseits zu kündigen. Dies hätte für das Land, für die Einrichtungsträger, die von den
Kostenteilungsvereinbarungen betroffen sind, sowie für die dort geförderten Hilfeemp-
fanger wesentliche Nachteile.

So sind z.B. die Sprachheileinrichtungen bei Wegfall der pauschalen Kostenbeteiligung
der gesetzlichen Krankenkassen in ihtem Bestand gefährdet, so daß die bisherige
Sptachheilarbeit in Niedersachsen und die außerordentlich wichtige, konzentrierte För-
derung wesentlich sprachbehinderter Kinder, die in den meisten Fällen zur Beseitigung
der Sprachstörung führt, nicht fortgesetzt werden könnte,

Im Hinblick auf die derzeitige politische Diskussion im Zusammenhang mit den Kran-
kenversicherungs-Neuotdnungsgesetzen, insbesondere wegen der Ausgliederung be-
stimmter Leistungen aus dem Pflichtleistungskatalog der gesetzlichen Krankenver-
sicherung und die Umwandlung in Gestaltungsleistungen, ist es fraglich geworden, ob
und in welcher Form die logopädische Behandlung im Leistungskatalog der gesetz-
lichen Krankenversicherung verbleibt.

Die Landesregierung wird nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob und
mit welchem Ziel es aus der Sicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zweckmäßig
ist, die Verhandlungen weiterzuführen,

Prüfung von Pflegesätzen der sozialen Einrichtungen durch die Kostenträger
(Nr. 16 der Anlage zur Drs 13/2286)

Seit Mitte 1994 sind nach dem Bundessozialhilfegesetz in den einzelnen Vereinbanıngen,
die über Leistungen und Entgelte für Hilfen in Einrichtungen abgeschlossen werden,
auch Regelungen zu treffen, die den Trägern der Sozialhilfe eine Prüfung der Wirt-
schaftlichkeit und Qualität der Leistungen ermöglichen. Ausreichende Regelungen gibt
es bisher nicht. Eine inzwischen in Kraft getretene Übergangsrahmenveteinbarung läßt
wesentliche Maßstäbe offen, so daß Prüfungen praktisch nicht stattfinden.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen teilt die Auffassung des Landesrechnungs-
hofs, daß den nach der Änderung des $ 93 Abs. 2 BSIIG abzuschließenden Vereinba-
tungen, die den Trägern der Sozialhilfe eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
der Leistungen ermöglichen sollen, besondere Bedeutung beizumessen ist.

Er fordert die Landesregierung auf, sich nachdrücklich für den baldigen Abschluß ent-
sprechender Vereinbarungen einzusetzen und dabei dafür zu sorgen, daß die Träger der
Sozialhilfe die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen der Einrichtungen tatsäch-
lich beurteilen können.

Über das Ergebnis bittet der Ausschuß, bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.

Drucksache 13/2817
16

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817

 

Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997

Zwischen dem Land Niedersachsen und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Frei-
en Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammengeschlossenen Spitzenverhänden ist ei-
ne Übergangsvereinbarung abgeschlossen worden, die den Zeitraum bis 1998 überbrük-
ken soll. Diese Vereinbarung hat zwei Regelungsschwerpunkte:

Zum einen Verfahrensbestimmungen zur Festlegung der Entgelte für die Jahre 1996 bis
1998,

Zum anderen Verfahrensbestimmungen

— zum Abschluß von Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistun-
gen,

— über das dafür zu entrichtende Entgelt sowie

— für Vereinbarungen über die Prüfung der Qualität der Leistungen und der Wirt-
schaftlichkeit für den Zeitraum ab 1. 1. 1999.

Die nach dieser Übergangsvereinbarung vorgeschenen Verhandlungen sind aufgenom-
men worden. Sie konzentrieren sich zur Zeit auf die notwendigen Vereinbarungen über
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen in den verschiedenen Einrichtungen der
Behindertenhilfe. Es besteht zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich Einverneh-
men - und ist auch nach der Gesetzeslage unausweichlich -, daß diesen Verhandlungen
weitere Verhandlungen über die Vereinbarung von Entgelten und über Prüfungen hin-
sichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit folgen müssen.

Andererseits sind zunächst Regelungen über Umfang, Inhalt und Qualität der Leistun-
gen zu treffen, bevor darüber befunden werden kann, wie die Qualität der Leistungen
und deren wirtschaftliche Erbringung geprüft werden können.

Seitens des MS wird angestrebt, die Verhandlungen so zu führen, daß die Einrichtungen
spätestens Ende 1997 darüber informiert werden können, worauf sie sich ab dem 1. 1.
1999 einzustellen haben.

9. Förderung einer Fortbildungseinrichtung im Gesundheitswesen
(Nr. 17 der Anlage zur Drs 13/2286)

Auf Veranlassung des Landes wurde Ende 1989 in der Rechtsform eines Vereins eine
Akademie gegründet, deren satzungsmäßige Aufgabe die Förderung der Gesundheit der
niedersächsischen Bevölkerung „durch berufliche Fortbildung der Fachberufe im Ge-
sundheitswesen, vor allem der pflegerischen Berufe“ ist. Sie nimmt diese Aufgabe durch
Seminare und sog. Projekte für das Sozialministerium wahr. Die institutionelle Förde-
rung dieser Fortbildungseinrichtung weist erhebliche Mängel bei der Handhabung des
Zuwendungsrechts auf. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Einrichtung ist ver-
besserungsbedürftig. Im Seminarbereich arbeitet die Einrichtung entgegen einer Förder-
vorgabe nicht kostendeckend. Der Landesrechnungshof hat Hinweise für die künftige
Erfüllung der Aufgaben durch die Akademie und für ihre Förderung gegeben, die in ei-
ne vom Ministerium vorzunehmende Prüfung münden sollten, ob die Akademie nicht
so entwickelt werden kann, daß sie auf längere Sicht ohne Zuwendungen des Landes
auskommt.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen erwartet von der Landestegierung, daß sie die
vom Landesrechnungshof aus den festgestellten Mängeln gezogenen Folgerungen be-
achtet und umsetzt.

Über die Ergebnisse ist dem Ausschuß bis zum 31. 3. 1997 zu berichten.

Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997

Die 1989 gegründete und vom Land geförderte Akademie für Fachberufe im Gesund-
heitswesen e. V., Osnabrück, soll’ weiterhin als maßgebliche berufsverbandsübergreifen-
17

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

de, unabhängige Einrichtung in Abstimmung mit dem MS die Situation der Fachberufe
im Gesundheitswesen beobachten, Defizite ermitteln, Hilfen bei der Lösung von Fragen
und dazu modellhaft Kurse zur Berufsstärkung und beruflichen Fortbildung für Ange-
hörige der Fachberufe im Gesundheitswesen entwickeln. Hierzu besteht aus Sicht der
Landesxegierung ein dauerhaftes Interesse.

Die Förderung des Landes beschränkt sich seit 1996 aufgrund der Beanstandung des
LRH auf eine institutionelle Förderung des für die konzeptionelle Arbeit der Akademie
unabdingbaren Personalbestands sowie eines Teils der Geschäftskosten.

Weitere Förderung kann die Akademie im Fortbildungsbereich erhalten, wenn sie im be-
sonderen Landesinteresse liegende Maßnahmen durchführt. Über die geförderten Ver-
anstaltungen hinaus wurde der Akademie zugestanden, andere Fortbildungen anzubie-
ten, um sich als Bildungsträger zu etablieren. Den Erfolg solcher Maßnahmen wird das
MS nach einer angemessenen Frist - etwa zum Jahr 1999 - prüfen,

Die vom LRH festgestellten Mängel bei der Handhabung des Zuwendungsrechts sind
abgestellt. Ebenso wurde die Akademie in ihrem Geschäfts- und Wirtschaftsbereich
durch Personaleinsparung und Umorganisation gestrafft.

. Übertarifliche Eingruppierung des Orchesters des Staatstheaters Braunschweig

(Nr. 23 der Anlage zur Des 13/2286)

Das Land gewährt den Mitgliedern des Orchesters und des Chores des Staatstheaters
Braunschweig seit November 1993 ohne Einwilligung des Finanzministerrums eine
übertarifliche Vergütung, die jährlich Mehrausgaben von rd. 1,5 Millionen DM verur-
sacht.

Der Ausschuß für Ilaushalt und Finanzen beanstandet, daß

-— das Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu der Gewährung von übertariflichen
Leistungen an die Orchestermitglieder die nach $ 40 Abs. 1 LHO erforderliche Ein-
willigung des Finanzministeriums nicht beantragt hat,

— die Landesregierung die nach $ 40 Abs. 2 LHO gebotene Zustimmung nicht einge-
holt hat, sondern ohne Vorbehalt die Verträge mit den Orchester- und Chormitglie-
dern dahin geändert hat, daß den Dritten Rechtsansprüche auf höhere Vergütungen
zustehen,

— die Auswirkungen der höheren Einstufung des Orchesters auf Chor und Ballett of-
fenbar nicht rechtzeitig bedacht worden sind.

Der Ausschuß teilt die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß die übertarifliche Ho-
hetstufung des Orchesters und des Chores in keinem angemessenen Verhältnis zu den
vom Staatstheater erhobenen Eintrittspreisen steht.

Er bittet die Landesregierung um Prüfung und Bericht bis zum 31. 3. 1997, wie sich eine
Rücknahme der Entscheidung erreichen läßt.

Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997

Die übertarifliche Eingruppierung des Staatsorchesters Braunschweig in die Tarifgrup-
pe A des entsprechenden Tarifvertrages (TVR) entsprach dem politischen Willen der
Mehrheitsfraktion des Landtages. Die finanziellen Voraussetzungen dafür sind ab dem
Haushaltsjahr 1994 und fortlaufend geschaffen worden. Die Rückstufung der Orche-
stermitglieder in die Tarifgruppe B/TVK könnte nur für die Zukunft und auch nur mit
neu eintretenden Orchestermitgliedern vereinbart werden.

Die Reduzierung der durch die Höherstufung verursachten Mehrkosten, die (1994) auf
ca. 1,5 Mio. DM zu veranschlagen waren, wird in der Mipla 1996 bis 2000 — neben wei-
teren Kürzungen — ab dem Haushaltsjahr 1999 im Hinblick auf die Differenz zwischen
den Tatifgruppen A und B um 1,5 Mio. DM vorgenommen werden.

Drucksache 13/2817
18

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode

11.

12.

Wo die Ausgabenkürzungen vorgenommen werden, wird das Staatstheater in eigener
Verantwortung zu entscheiden haben.

Unausgewogene Modalitäten der Förderung des Rammelsberger Bergbaumuse-
ums
(Nr. 25 der Anlage zur Drs 13/2286)

Das Land und die Stadt Goslar fördern das Rammelsberger Bergbaumuseum, ohne die
Modalitäten sachgerecht aufeinander abgestimmt zu haben. Hierdurch hat die Bezirksre-
gterung Braunschweig als zuständige Bewilligungsbehörde nach derzeitigem Erkenntnis-
stand überhöhte Zahlungen in Höhe von 1,5 Millionen DM geleistet.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt, daß die Bewilligungsbehörde trotz
ihrer eindeutigen Festlegungen in den Zuwendungsbescheiden bislang keine Konse-
quenzen daraus gezogen hat, daß die von seiten der Stadt Goslar eingeplante Beteiligung
an der Gesamtfinanzierung der Gesellschaft hinter ihrem ursprünglichen Ansatz zurück-
geblieben ist und daß es damit zu überhöhten Zahlungen des Landes gekommen ist.

Der Ausschuß hält es für geboten, die Förderungsmodalitäten

—- für die Förderung
— der Investitionen und
— des laufenden Betriebs

— zwischen

— Stadt und
— Land

zu harmonisieren.
Er bittet in diesem Zusammenhang, die Rückforderungsproblematik zu klären.

Über das Veranlaßte ist der Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu unterxichten.

Antwort der Landesregterung vom 7. 4. 1997

Es ist Einvernehmen mit der Stadt Goslar erzielt worden, daß künftig (ab 1997) Stadt
und Land die Förderung des Rammelsberger Bergbaumuseums dutch Zuwendungen
vornehmen, die hinsichtlich der Zuwendungs- und Finanzierungsart aufeinander abge-
stimmt werden.

Es bleibt noch die Frage zu klären, ob die bisherige Förderung durch die Stadt Goslar,
die in Form einer Verlustabdeckung erfolgte, als Zuwendung angesehen werden kann.
Hiervon hängt auch ab, wie mögliche Rückforderungen zu behandeln sind, Die Ermitt-

lungen hierzu dauern noch an, zumal die erforderlichen Abrechnungen noch nicht end-
gültig durchgeführt sind.

Abrechnung von Leistungen zur Förderung überregionaler Forschungs- und
Serviceeinrichtungen unter den Ländern
(Nr. 29 der Anlage zur Drs 13/2286)

Seit 1976 fördern Bund und Länder überregionale Forschungs- und Serviceeinrichtun-
gen gemeinsam nach Art. 91 b GG. Die finanzielle Förderung wird durch Zuwendungen
zu den Investitions- und Betriebsausgaben der Einrichtungen geleistet, wobei die Ver-
sorgungslasten bei den rechtlich selbständigen Einrichtungen nur in der jeweils anfallen-
den Höhe, bei den unselbständigen Einrichtungen pauschal in die Förderung einbezogen
werden. Nach Auffassung des Landesrechnungshofs sollten einheitlich pauschalierte
Versorgungszuschläge berücksichtigt werden, für die bei rechtlich selbständigen Ein-
richtungen ein Versorgungsfonds in Erwägung gezogen werden könnte. Im übrigen
sollte auf Empfehlung des Landesrechnungshofs auf die - aufwendige und zögerliche —

Drucksache 13/2817

19
19

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

13.

spitze Ist-Abrechnung unter den Ländern verzichtet werden, solange hierfür nicht län-
dereinheitliche Maßstäbe angewendet werden.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen hält es für nicht hinnehmbar, die Frage der
Versorgungslast für nicht durch die Rentenversicherung und die Zusatzversorgung des
Bundes und der Länder gesicherte Mitarbeiter rechtlich selbständiger Einrichtungen der
„Blauen Liste‘ ungeklärt zu lassen.

S. E. darf es nicht dazu kommen, daß eine sonst etwa gebotene Auflösung einer solchen
Einrichtung dadurch verzögert wird oder gar scheitert, weil die Frage, welche Zuwen-
dungsgeber - in welcher Weise — für die Alterslasten der sonst nicht angemessen ver-
sorgten Mitarbeiter aufzukommen haben, offen ist.

Der Ausschuß teilt die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß

— eine Spitzabrechnung unter den Ländern, wie sie gegenwärtig vorgesehen ist, nur zu
vertreten ist, wenn

— alle Länder nach einheitlichen Modalitäten (u.a. bezüglich der Überleitungsrechnung)
verfahren und

— die Abrechnung unter den Ländern beschleunigt wird,

— andernfalls - schon im Interesse der Verwaltungsvereinfachung -— ein Ausgleich nach
den geleisteten Ist-Zahlen vorgenommen werden sollte.

Der Ausschuß bittet die vorstehend aufgeworfenen Fragen zu klären, einer sachgerech-
ten Regelung zuzuführen und den Landtag über das Veranlaßte bis zum 31. 3. 1997 zu
unterrichten.

Antwort der Landesregierung vom 7. 4, 1997

Die vom LRH aufgeworfene Problematik bei der Abrechnung von Leistungen zur Dör-
derung überregionaler Forschungs- und Serviceeinrichtungen unter den Ländern wurden
an die hierfür zuständige Bund-Länder-Nommission für Bildungsplanung und For-
schungsförderung (BLK) herangetragen.

Die Erörterung in den Gremien der BLK bleibt abzuwarten.

Zuschüsse an politische Stiftungen
(Nr. 34 der Anlage zur Dis 13/2286)

Das Land gewährt den in Niedersachsen tätigen politischen Stiftungen die in den Erläu-
terungen zum Haushaltsplan genannten Beträge, ohne wesentliche Bestimmungen des
Zuwendungsrechts immer zu beachten. So war das Landesinteresse an der Förderung
der politischen Stiftungen nicht stets ausreichend bestimmt. Soweit es bestimmt war, ist
es bei der Vergabe von Zuwendungen nicht genügend geprüft worden. Die gewählten
Zuwendungs- und Finanzierungsarten haben zu Nachteilen für das Land geführt.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen teilt die Auffassung des Landestechnungshofs
daß für freiwillige Leistungen des Landes an die politischen Stiftungen das Zuwendungs-
recht korrekt angewendet werden muß. Dazu ist das Landesinteresse mit dem Zuwen-
dungszweck konkret zu bestimmen, vom tatsächlichen Bedarf auszugehen und die da-
nach zutreffende Zuwendungs- und Finanzierungsart zu wählen.

Er bittet die Landestegierung, das Notwendige zu veranlassen und über das Ergebnis bis
zum 31. 3. 1997 zu berichten.
Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997

In Gesprächen mit dem LRH konnte Einvernehmen darüber erzielt werden, unter Bei-
behaltung des Zuwendungsziels und Konkretisierung des Zuwendungszwecks die politi-

Drucksache 13/2817
20

Zur nächsten Seite