Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817 —u m ——— m Nee schen Stiftungen künftig in Form der Projektförderung zu fördern und die Mittel als Fehlbedarfsfinanzierung für ihre niedersächsische politische Bildungsarbeit zu gewähten. Weil weitere Vorarbeiten sowie Gespräche mit dem LRH notwendig sind, wird die För- derung frühestens ab 1998 umgestellt werden können. In 1997 werden die Stiftungen wie bisher institutionell gefördert. . Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Eichverwaltung (Nr. 35 der Anlage zur Drs 13/2286) Die Eichverwaltung erfüllt ihre Aufgaben nicht in allen Bereichen wirtschaftlich. Der Landesrechnungshof hat vorgeschlagen, bei einem Teil der Meßgerätearten die Erst- eichung durch eine Herstellerprüfung sowie die Nacheichung durch eine Verpflichtung zur Meßgerätewartung zu ersetzen und dadurch 20 Stellen einzusparen. Auch die übri- gen Aufgaben sollten grundsätzlich privatisiert werden. Außer einer umfassenden Auf- gabenprivatisierung kommen weitere Alternativen zur künftigen Wahrnehmung der Aufgaben des Eichwesens in Betracht, die der Landesrechnungshof als Modelle be- schrieben, verglichen und bewertet hat. Darüber hinaus hat der Landesrechnungshof Vorschläge zur Erzielung eines höheren Kostendeckungsgrades, zur Ablauforganisation, zum Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik und zum Stellenbedarf unterbreitet. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen erwartet, daß die Aufgaben der Eichverwal- tung künftig in allen Bereichen wirtschaftlich erfüllt werden. Er bittet die Landesregierung, auf Grund der Vorschläge des Landesrechnungshofs zu prüfen, mit welcher Organisationsform und mit welchen Maßnahmen dies am besten zu erreichen ist. In die Untersuchungen sind die Möglichkeiten einer Aufgabenprivatisie- rung einzubeziehen. Über das Ergebnis bittet er, dem Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu berichten. Antwort der Landestegierung vom 7. 4. 1997 1. Zusammenfassende Bewertung Die rechtlichen Gegebenheiten schließen eine vollständige Privatisierung des Eichwesens aus. Auch für eine teilweise Privatisierung können diese Vorausset- zungen durch den Bund erst in zeitaufwendigen Rechtsänderungsverfahren ge- schaffen werden. Deshalb wurde davon abgesehen, anhand von Modellrechnun- gen die Wirtschaftlichkeit verschiedener Privatisierungsmodelle einander gegen- über zu stellen. Aus heutiger Sicht erscheint — nachdem sich Privatisierungsaussichten weitgehend als negativ herausgestellt haben — die Möglichkeit, eine wirtschaftliche Betriebs- führung sicherzustellen, am ehesten durch die Einrichtung eines Landesbetriebes vorstellbar. 2. Prüfergebnisse Die Begriffsinhalte der verschiedenen Formen der Privatisierung werden in der Verwaltungspraxis nicht einheitlich gehandhabt. Den Prüfergebnissen sind daher Definitionen aus der neueren Rechtsliteratur vorangestellt, um ihnen eine sichere und nachvollziehbare Grundlage zu geben. Ausgangspunkt für die Überlegungen zur Privatisierung des Eichwesens ist das Ziel, das Engagement des Landes im Eichwesen erheblich bis vollständig zu re- duzieren und Kosten einzusparen. 21
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817
per re re
2.1 Aufgabenprivatisierung (materielle Privatisierung)
2.1.1 Definition
„Die bisher vom Staat wahrgenommenen Aufgaben werden an nichtstaatliche
Steuerungsmechanismen abgegeben. Die bisherige staatliche Produktion, Liefe-
rung und Verteilung von Gütern (im weiten ökonomischen Sinn) wird auf Private
übertragen.“!
„Die materielle Privatisierung stellt eine Aufgabenverlagerung in den sog. privaten
Sektor dar. Staat oder Kommunen nehmen eine Aufgabe nicht länger wahr.
Durch die Reduzierung des Aufgabenbestandes tritt eine Staatsentlastung ein.
Bislang von den öffentlichen Gebietskörperschaften produzierte Güter und ange-
botene Leistungen können fortan von privaten Wirtschaftssubjekten hergestellt
bzw. dargeboten werden.“?
2.1.2 Prüfergebnis vollständige Aufgabenprivatisierung
Eine vollständige Aufgabenprivatisierung scheidet aus rechtlichen Gründen aus.
Ein Kernbestand hoheitlicher Aufgaben (Nachschau) und andere ordnungstecht-
liche Aufgaben der Eichbehörden (Kontrolle von Fertigpackungen, Überwachung
der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien, Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten einschließlich polizeilicher Zwangsmaßnahmen) müs-
sen dem Verfassungstecht (Artikel 33 Abs. 4 GG) entsprechend im Einflußbe-
reich der öffentlichen Verwaltung verbleiben. Auch der Landesrechnungshof
kommt in seiner Mitteilung an das Wirtschaftsministerium über die Prüfung der
Organisations- und Wirtschaftlichkeitsuntetsuchung in der Eichverwaltung vom
11. 7. 1995 (Tz. 79, S. 97) zu dem Ergebnis, daß „eine (echte) Aufgabenprivatisie-
rung insoweit ausscheidet“.
2.1.3 Prüfergebnis teilweise Aufgabenprivatisierung
Eine teilweise Aufgabenprivatisierung staatlicher Eichaufgaben ist ohne Verände-
tung bundes- und EG-techtlicher Bestimmungen rechtlich unzulässig, da der
Vollzug dieses Aufgabenbestandes nach Bundes- und EG-Recht ausschließlich
Bundes- und Landesbehörden sowie im Bereich der amtlichen Eichung von Meß-
geräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme staatlichen anerkannten Prüf-
stellen {beliehene Unternehmer) zugewiesen ist. Der aktuelle Sachstand hinsicht-
lich einer Privatisierung von staatlichen Teilaufgaben im Eichrecht sieht wie folgt
aus:
a) Ersteichung
Der Bundesrat hat in seiner 687. Sitzung am 14. 7. 1995 mit Zustimmung
Niedersachsens die Bundesregierung gebeten, durch eine Änderung der Eich-
ordnung baldmöglichst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Fırst-
eichung aller der Eichpflicht unterliegenden Meßgeräte künftig auch durch de-
ten Hersteller vorgenommen werden kann, sofern sie über ein anerkanntes
und überwachtes Qualitätssicherungssystem verfügen. Die Bund-Länder-
Arbeitsgruppe „Privatisierung im Eichwesen“, die mit der Erarbeitung eines
entsprechenden Umsetzungskonzeptes beauftragt wurde, sollte ihren Bericht
in der Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Gesetzliches Meßwesen“ am
29./30. 10. 1996 vorstellen. Diese Bund-Länder-Ausschußsitzung hat das
Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) ohne Beteiligung der Wirtschafts-
ministerien der Länder abgesagt. Fliergegen wurde unter Hinweis auf die be
1) Prof Dr. jur. H. v. Armım ın Rechtsfragen der Privatisierung, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahleee V., Wiesbaden
2) Prof. Dr. F, Schuch, Privatisierung von Verwaltungsaufgaben, DVBt. 1994 5. 902,
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode 2.2 2.2.1 2.2.2 sonderen Probleme, vor denen die niedersächsische Eichverwaltung derzeit steht, schriftlich remonsttiert. Gleichwohl hat das BMWi den Bund-Länder- Ausschuß „Gesetzliches Meßwesen“ erst für den 5./6. 5. 1997 einberufen. Vom Ergebnis der Beratung im Bund-Länder-Ausschuß wird es abhängen, welche weitergehenden eigenen niedersächsischen Initiativen erforderlich sind. b} Nacheichung Entsprechend dem Vorschlag des LRH (Mitteilung vom 11. 7. 1995, 5. 100) wurde das BMWi gebeten, das Thema Erneute Untersuchung der finanziellen Auswirkungen einer Aufgabenprivatisierung der Nacheichung in den ver- schiedenen Bundesländern auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Vor- gaben auf die Tagesordnung des Bund-Länder-Ausschusses „Gesetzliches Meßwesen“ am 5./6. 5. 1997 zu setzen. Ziel ist eine Beauftragung der Eichverwaltungen der Länder, einen detaillier- ten Katalog derjenigen staatlichen Eichaufgaben zu erstellen, die zwingend in hoheitlicher Verwaltung verbleiben müssen. Auf dieser Grundlage sind — so auch die Mitteilung des LRH - differenzierte Stelenbedarfsuntersuchungen in den Eichverwaltungen der Länder durchzuführen. Daraus ergeben sich die möglichen Kosteneinsparungen einer Teilprivatisierung. Sofern die gesetzli- chen Vorgaben hierfür geschaffen werden, kann Niedersachsen dann wie je- des andere Land selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang es Aufgaben auf Private übertragen will. Ob eine bundeseinheitliche Übertragung notwen- dig ist, wäre ebenfalls in diesem Verfahren zu untersuchen. Organisationsprivatisierung (Formelle Privatisierung) Definition „Bei der Organisationsprivatisierung entledigt sich der Verwaltungsträger nicht einer bestimmten Aufgabe, sondern er bedient sich zu ihrer Wahrnehmung der Formen des Privatrechts mittels Schaffung einer Eigengesellschaft (GmbH oder AG). „Itäger staatlicher Aufgaben, die vorher öffentlich-rechtlich organisiert waren, werden in private Organisationsformen umgewandelt. Hier schlüpft die öffentl- che Hand in das Gewand eines Privatrechtssubjekts, dessen „Inhaber“ sie bleibt, um ihre Aufgabe als AG, GmbH, e.V. oder in anderer privatrechtlicher Organisa- tionsform wahrzunehmen.“ Prüfergebnis Organisationsprivatisierung Derzeit ist die Niedersächsische Eichverwaltung öffentlich-rechtlich als Behörde organisiert. \ Bei der zu untersuchenden Organisationsprivatisierung der Eichverwaltung bleibt die Zuordnung einer Aufgabe zum staatlichen Aufgabenbereich unverändert. Das Land nutzt in diesem Fall lediglich die Instrumente des Privatrechts, indem es etwa eine staatliche Behörde als landeseigene Gesellschaft (AG, GmbH) orga- nisiert. Diese Art der Privatisierung wird daher im allgemeinen als (nur) formelle Privatisierung bezeichnet. Eine privatrechtlich organisierte Eichverwaltung könnte aus rechtlichen Gründen die im Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) ı. d. F. vom 23. 3. 1992 (BGBL 15. 711) festgelegten Aufgaben nicht erfüllen. 3) Prof. Dr. F. Schoch, a.2.0. 4) Prof. De. H, v. Arnim, 2.2.0. Drucksache 13/2817 25
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817 Als Organisationsprivatisierung wurde vielfach auch die sogenannte TÜV-Lösung verstanden. Bei ihr würde sich das Land Niedersachsen zur Erfüllung seiner Eichaufgaben des beliehenen Unternehmers TÜV (s. Ziffer 2.3) bedienen. Diese Lösung bleibt jedoch hinter einer Organisationsprivatisterung zurück. Denn der TÜV kann nicht als Eigengesellschaft des Landes verstanden werden, und die Beleihung ist gerade kein Instrument des Privatrechts. Das Gegenteil ist der Pall: Der TÜY bleibt abgeleitete staatliche Behörde und handelt im hoheitlichen Raum. Im Rahmen der TÜV-Lösung ist also eine (jedenfalls vollständige) Organisa- tionsprivatisierung nicht möglich. Wenn es dennoch zu einer Organisationsprivatisierung mit dem TÜV kommen sollte, müßte an die Schaffung einer gemischten Gesellschaft zwischen Land und TÜV gedacht werden (public-private-partnership), an der das Land etwa mit 51 % beteiligt wäre. Der TÜV würde als Minderheitsbeteiligter die Betriebsführung übernehmen. Dazu hat der TÜV seine grundsätzliche Bereitschaft schon schrift- lich geäußert. Es wird aber bezweifelt, ob eine solche Lösung im Interesse des Landes ist. Das Land müßte dann prozentual einen unerwünscht großen Teil sei- ner Ausgaben doch behalten und wäre an der Gesellschaft mit Gewinn und Ver- lust beteiligt. Die Geschäftsführung dieser Gesellschaft müßte beaufsichtigt und das aufsichtsführende Referat des MW ggf. verstärkt werden. Die Interessen des minderheitsbeteiligten Betriebsführers und des dem öffentlichen Wohl verpflich- teten Landes dürften doch sehr divergierend sein. Ausgangspunkt der Überlegungen war in erster Linie, das Engagement des Lan- des im Eichwesen erheblich zu verringern. Dieser Prämisse karın das Institut Or- ganisationsprivatisierung nicht gerecht werden. ! 2.3 Verlagerung von Aufgaben auf Beliehene (z.B. TÜV-Lösung) 2.3.1 Definition „Durch die Beleihung wird zwar ein Privater oder eine private Organisation zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben herangezogen, andererseits ist die Be- leihung aber dadurch gekennzeichnet, daß der Beliehene zu einem Glied der staatlichen Verwaltung wird, was darin zum Ausdruck kommt, daß er in hoheitli- cher Handlungsform tätig wird. Damit verbleibt es bei staatlicher Aufgabenwahr- nehmung und Aufgabenverantwortung, so daß jedenfalls keine echte Aufgaben- privatisierung vorliegt. Auch eine formelle Privatisierung ist nicht wirklich gege- ben.“ 2,3,2 Prüfergebnis MW wäre bereit gewesen, private Träger im Wege der Beleihung mit staatlichen Eichaufgaben zu betrauen, sah sich jedoch aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen daran gehindert: Die übrigen Landeswirtschaftsministerien gingen davon aus, daß zunächst durch eine Änderung des Eichgesetzes entsprechende rechtliche Voraussetzungen ge- schaffen werden müßten. Die vom MW an das BMWi herangetragene verfassungstechtliche Frage ist inzwi- schen wie folgt beantwortet worden: „Ich habe Ihre Frage, ob die sich aus dem Eichgesetz herleitenden Tätigkeiten der staatlichen Eichverwaltung ohne Änderung des Eichgesetzes ganz oder teilweise mittels Beleihung auf Dritte übertragen werden können, unter Betei- ligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz geprüft. 5} Prof. Dr. H. v. Arnim, 2.2.0. 24
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817 um Die Prüfung hat ergeben, daß der Bund mit $ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes von seinem Gesetzgebungstecht Gebrauch gemacht hat und ein Freiraum für er- gänzende gesetzliche Regelungen durch die Länder gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG nicht besteht. Eine landesgesetzliche Übertragung eichrechtlicher Aufgaben im Wege der Beleihung auf Private ist deshalb nicht möglich.“ Das Schreiben des BMWi enthält keine weitere Begründung. Das BMWi hat wei- tere Ausführungen zu den tragenden Gründen und die Übersendung entspre- chender Unterlagen trotz schriftlicher Anfrage abgelehnt. Das Schreiben des BMWi kommt zu einer eindeutigen Bewertung. Auftragsgemäß ist geprüft worden, ob vor diesem Hintergrund eine Beleihung ei- nes privaten Trägers mit den staatlichen Eichaufgaben noch in Frage kommen kann. Im Ergebnis spricht eine Reihe von Überlegungen durchaus für die Rechts- auffassung des Bundes. $ 2 Abs. 4 Eichgesetz stellt die zuständigen Behörden und staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte bestimmter Bereiche nebeneinander. Während Art. 84 GG sicherlich von einem weit auszulegende Begriff der „Behörde“ ausgeht, deu- tet die Formulierung im $ 2 Abs. 4 Eichgesetz auf eine Einschränkung dieses Be- gtiffes hin. Er kann nicht, wie zum Beispiel Maunz-Dürig‘ in Rdnr. 26 zu Art. 84 GG ausführen, als amtliche „Stelle‘“ verstanden werden, da im Eichgesetz ein gleichwertiger Begriff, die anerkannte Prüfstelle, zusätzlich aufgeführt ist und die- ser Begriffsraum für die „Behörde“ nicht mehr zur Verfügung steht. Insofern handelt es sich um eine besondere bundesgesetzliche Bestimmung der Behörden. Ist damit eine Beleihung aufgrund des Eichgesetzes nicht zulässig, kann auch nicht auf die Landesgesetzgebung ausgewichen werden, etwa durch Schaffung ei- nes speziellen niedersächsischen Beleihungsgesetzes, da das Eichgesetz in der aus- schließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes angesiedelt ist (Art. 73 Nr. 4, „Maße und Gewichte‘). Nach Maunz-Dürig’ ist dieser Artikel einschlägig für das Eichgesetz und umfaßt auch die Organisation der Eichbehörden und deren Ver- fahren. Zwar wäre als Annex die Zuständigkeitsregelung eines Landes rechtlich zulässig. Im Eichgesetz hat aber der Bund eine Vollregelung gemäß Art. 84 Abs. 1 GG getroffen, wie das BMWi in seinem zitierten Brief ausdrücklich betont. Ange- sichts dieser verfassungsrechtlichen Lage werden de lege lata keine Möglichkeiten gesehen, die Organisation der Fichverwaltung und (noch weitergehend) die Pri- vatisierung dieser Verwaltung im Wege der Beleihung außerhalb des Eichgesetzes zu regeln. Anders mag es in fernerer Zukunft aussehen. Zur Zeit ist eine Rückbesinnung auf die verfassungsmäßigen Grundregeln in Verhältnis von Bund und Ländern gerade auch auf dem Gebiet der Gesetzgebungskompetenzen zu beobachten. Ob diese Entwicklung später auch die ausschließliche Gesetzgebung ergreift und damit die Organisationsbestimmungen des Eichgesetzes zur entsprechenden Disposition stehen, ist nicht abschätzbar und zeitlich nicht vorherschbar. Eine erneute niedersächsische Bundesratsinitiative zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für diese Art der Beleihung ist nach wie vor unter Berücksichti- gung des Scheiterns des sächsischen Bundesratsantrages vom Februar 1996 nicht für angezeigt. Hierüber ist mit Vertretern des LRH im August 1996 Einverneh- men erzielt worden. 6) Maunz-Dürig-Herzog Schulz, Kommentar zum GG, München 1994. 7) wie Fußnste 6, Rulnr. 9. 25
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode 2G 2.4 2.4.1 Weitere Aspekte zur Privatisierung Wettbewerb Bei einer Privatisierung der Eichverwaltung darf aus einem staatlichen Monopol kein privates werden, da dieses zu Mißbrauch führen kann. Diese wettbewerbs- politische Voraussetzung hat für den MW einen hohen Stellenwert. Auf diese Problematik weist auch Prof. Scholz, Vorsitzender des Sachverständigenrates „Schlanker Staat“ in dem im Oktober 1996 herausgegebenen Tätigkeitsbericht in Abschnitt II. 3, S. 3 — Reduzierung der Staatsaufgaben tut not — hin: „Eine aktive Privatisierungspolitik datf sich aber nicht nur an dem Kriterium orientieren, ob eine bestimmte Aufgabe für den Staat finanziell verlustfrei oder gar finanziell ge- winnträchtig wahrgenommen werden kann. Es geht vielmehr um die entspre- chend privatisierungsfähige Funktion und nicht etwa oder gar primär um das (Nicht) Entstehen von Verwaltungskosten. Dabei ist sicherzustellen, daß nicht le- diglich ein staatliches Monopol durch ein privates ersetzt wird.“ Bei dem hauptsächlich favorisierten Beleihungsmodell (TÜV-Lösung) gewinnt diese Prämisse besondere Bedeutung. Der Markt potentieller Leistungsanbieter wird als eng beurteilt. Als Hauptkonkurrenten könnten TÜV und DEKRA auf- treten, daneben noch einige regional oder fachlich begrenzte Anbieter, die in einer Ausschreibung zu ermitteln wären, Vom TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt liegt ein umfangreiches schriftliches Ange- bot vom Juli 1996 vor, das nach den danach eingetretenen personellen Verände- rungen in dessen Leitung vom derzeitigen Geschäftsführer in einem Telefonat nochmals bestätigt worden ist. Die unterdessen ebenfalls angesprochene Haupt- verwaltung der DEKRA in Stuttgart hatte zunächst ebenfalls Interesse bekundet, dann aber nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluß im Dezember 1996 endgültig abgesagt. Damit kann im Grunde nur noch eine Beleihung des TÜV mit den Aufgaben der Eichverwaltung ins Auge gefaßt werden, die aber aus den vorgenannten Gründen abgelehnt werden muß. Eine Beleihung verschiedener kleinerer Anbieter wird wegen der dann notwendi- gen Aufsichtskapazitäten als zu aufwendig beurteilt. Überdies müßte dann auch noch gewährleistet sein, daß die Aufgabenerfüllung auch in Gebietsteilen des Flä- chenlandes Niedersachsen, in denen kein wirtschaftlich interessanter Umsatz stattfindet, angemessen sichergestellt bleibt. Bei einer TÜV-Lösung werden auch nicht die Möglichkeiten eines Preiswettbe- werbs gesehen. Der TÜY Hannover/Sachsen-Anhalt hat in seinem grundsätzli- chen Angebot bereits die Notwendigkeit von Gebührenanhebungen angeführt, da auch nach seiner Einschätzung die erreichbaren Synergien für eine Preisstabilität bei voller Kostendeckung nicht ausreichen. Zur Zeit beruhen die Gebühren auf Bundesrecht. Der Bund zeigt keine Neigung, diese rechtliche Konstruktion auf- zugeben. Unter dem bereits in Ziffer 2.3.2 erwähnten Aspekt der Rückbesinnung auf die verfassungsmäßigen Grundregeln hat die Landesregierung am 11. 2. 1997 zwar eine Bundesratsinitiative beschlossen, daß anstelle der bundesrechtlichen Kostenvorschriften, die derzeit im Landesbereich gelten, Landesrecht anzuwen- den bzw. neu zu schaffen ist. Die Erfolgsaussichten sind aber — auch in ihrer zeit- lichen Dimension - zur Zeit nicht absehbar. Drucksache 13/2817
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode 2.5 2.5.1 2.5.2 Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger (Organisations- verlagerung) Prüfauftrag des Landtages zu weiteren Alternativen Kommunalisierung Der LRH hat in seinen Prüfungsmitteilungen unter Hinweis auf den Gesichts- punkt der Ortsnähe erwogen, eine Verlagerung von Aufgaben des Eichwesens auf die Landkreise und kreisfreien Städte vorzuschlagen. Er kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß bei den Gebietskörperschaften weder das entsprechend ausgebil- dete Personal noch die erforderliche Technikausstattung vorhanden ist und eine so weitgehende Dezentralisierung eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit nicht möglich macht. Auch den weiteren Ausführungen des LRH ist beizupflichten, daß eine Zersplitterung der Aufgaben des Eichwesens nicht sinnvoll erscheint. Übertragung auf andere Landesdienststellen Dienststellen der Eichverwaltung befinden sich überwiegend in den Städten, in denen auch Staatliche Gewerbeaufsichtsämter vertreten sind. Der LRH hat den Zusammenschluß der Ortsdienststellen angeregt und unter Hinweis auf mögliche Rationalisierungsgewinne eine Eingliederung der Mittelinstanz in die Bezirksregie- rungen vorgeschlagen. Die derzeit kontrovers diskutierte Reform der Umweltverwaltung berührt auch die Gewerbeaufsichtsämter. In diesen Auseinandersetzungen ist deutlich gewor- den, daß die Gewerbeaufsichtsverwaltung ihre Arbeit an anderen Kriterien als sie für die Eichverwaltung maßgeblich sind, ausrichtet. Aus diesen sachlichen Grün- den wird deshalb eine Zusammenfassung der Ortsinstanz nicht für sinnvoll ge- halten. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer Umorganisation der Mittelin- stanz. Zwischenergebnis Einrichtung eines Landesbetriebes (als mögliche Vorstufe einer später zugelassenen Organisationsprivatisierung) Aufgrund der Erörterungen in den Gremien der Verwaltungsteform zum Ar- beitsbericht der Projektgruppe „Eichwesen I“ ist zur Fortsetzung der Vorberei- tungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Eichverwaltung die Projekt- gruppe „Eichwesen II“ gebildet worden. Es besteht folgender Projektauftrag: Die Niedersächsische Eichverwaltung soll innerhalb der nächsten fünf Jahre eine volle Kostendeckung erreichen. Die Projektgruppe wurde beauftragt, — ein Modell für eine Kosten- und Leistungsrechnung und deren Einführung zu entwickeln, - die weiteren Schritte zut Umwandlung der Niedersächsischen Eichverwaltung in einen Landesbetrieb zu erarbeiten und — zu prüfen, ob sich weitere Rationalisierungspotentiale zeitnah erschließen las- sen. 15. Umsatzsteuerliche Behandlung der amtlichen Materialprüfung (Nr. 36 der Anlage zur Drs 13/2286) Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß Einrichtungen der amtlichen Materialprüfung in erheblichem Umfang Aufgaben wahrnehmen, wie sie auch Privatpersonen ausüben (können) und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insoweit Betriebe gewerblicher Art sind, deren Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Drucksache 13/2817 27
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode 28 Er teilt daher die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß die Einrichtungen der amt- lichen Materialprüfung ihre umsatzsteuerbaren Leistungen der Umsatzsteuer zu unter- werfen haben. Der Ausschuß bedauert, daß die Pflicht der Einrichtungen zur Erklärung und Abfüh- rung der Umsatzsteuer sowie die Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs nicht im Zusam- menhang mit $ 3 der Verordnung über die Gebühren der amtlichen Materialprüfung in Niedersachsen vom 10. 12. 1984 geklärt und geregelt worden sind. Der Ausschuß bittet die Landesregierung um Bericht, wie sie eine ordnungsgemäße steuerrechtliche Behandlung der Umsätze der Einrichtungen der amtlichen Materialprü- fung sicherstellen wird. Über das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu berichten. Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Bereits im Vorfeld des Landtagsbeschlusses, daß es einer Materialprüfung im herkömm- lichen Sinne, vor allem besonderer amtlicher Materialprüfanstalten oder Materialprüf- stellen bei den Hochschulen, nicht mehr bedarf, ist vom MW ein Arbeitskreis eingesetzt worden, der sich mit der diesem Beschluß zugrunde liegenden Auffassung des LRII be- faßte. Der Arbeitskreis hat u.a. das Aufgabenspektrum der Materialprüfanstalten eingehend analysiert und daraufhin bestätigt, daß eine Amtlichkeit der Prüfungen -—- mit äußerst ge- ringen Ausnahmen - nicht vorliegt. Daraufhin sind zum 1. 1. 1997 - im Vorgriff auf eine grundlegende Neuordnung des Materialprüfwesens — die haushaltssystematischen und organisatorischen Voraussetzun- gen für eine steuerrechtlich ordnungsgemäße Behandlung der Umsätze der Einrichtun- gen der Materialprüfung geschaffen worden. Ab diesem Zeitpunkt wird in allen Kosten- festsetzungsbescheiden die Umsatzsteuer ausgewiesen und zentral nach Abzug der Vor- steuer abgeführt. . Technische Verwaltung der Kreisstraßen durch das Land (Nr. 37 der Anlage zur Drs 13/2286) Die Straßenbauverwaltung des Landes führt für 13 Landkreise die technische Verwal- tung der Kreisstraßen durch. Sie erhält hierfür Erstattungen von weniger als der Hälfte der tatsächlichen Kosten. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen erwartet, daß die Vereinbarungen mit den betreffenden Landkreisen so geändert werden, daß der Aufwand des Landes für die technische Verwaltung der Kreisstraßen gedeckt wird. Läßt sich dies nicht erreichen, ist ein völliger Rückzug der Landesstraßenbauverwaltung aus dieser Aufgabe unumgäng- lich. Der Ausschuß teilt die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß dies dann zwin- gend zu einer Überprüfung der Zahl der Straßenbauämter und Straßenmeistereien füh- ren muß. Über das Veranlaßte ist dem Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu berichten. Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Die niedersächsische Straßenbauverwaltung betreut in 13 Landkreisen deren Kreis- straßen (Technische Verwaltung der Kreisstraßen). Die Landkreise vergüten dem Land hierfür Pauschalbeträge, die sich nach der zu betreuenden Kilometerlänge richten. Nach den Prüfungsbemerkungen des LRH übersteigen die Ausgaben des Landes die Summe aller Entgelte um 6,7 Mio. DM. Drucksache 13/2817
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode 17. Das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau hat auf Veranlassung des MW eigene Berechnungen über die Kosten der Technischen Verwaltung der Kreisstraßen vorge- nommen. Nach diesen neuen Berechnungen des Landesamtes sind von seiten des LRH insbesondere die Personalaufwendungen für die Bearbeitung der Kreisstraßenangele- genheiten unzutreffend hoch zugeordnet worden. Ein deutlich geringerer Mehraufwand von „nur“ rund 2 Mio. DM ergibt sich hieraus. Diese Neuberechnungen wurden dem LRH mit Schreiben vom 30. 1. 1997 mit der Bitte mitgeteilt, sich hiermit einverstanden zu erklären. Inzwischen wurden vom MW die Verwaltungsvereinbarungen zur Regelung des Entgel- tes für die Technische Verwaltung der Kreisstraßen am 28. 11. 1996 zum 31. 12. 1998 bzw. 31. 12. 1999 gekündigt. Mit dem Niedersächsischen Landkreistag wurden Gespräche über eine Neugestaltung des Abrechnungssystems mit dem Ziel des Defizit-Ausgleichs geführt. Diese Gespräche sind noch nicht beendet; Detailfragen sind noch zu klären. Ziel des neuen Abrechnungs- systems ist eine gerechtere Verteilung der dem Land zu erstattenden Beträge nach dem Verursachungsprinzip. Auch die Beibehaltung des bisherigen Systems der pauschalen Abgeltung ist möglich, sofern die Prüfung der Durchführbarkeit des neuen Systems ne- gativ verlaufen sollte. Nach den Aussagen des Niedersächsischen Landkreistages sind die Landkreise grund- sätzlich bereit, weiterhin die Technische Verwaltung der Kreisstraßen durch das Land durchführen zu lassen. Die Landkreise haben beim Abschluß einer neuen Verwaltungs- vereinbatung Interesse daran, daß ein Abrechnungssystem gefunden wird, welches lang- fristig Bestand hat. So sollen auch in den neuen Verwaltungsvereinbarungen Regelungen zur Abgeltung von Kostensteigerungen aufgenommen werden. Es ist Ziel des MW, in der ersten Hälfte des Jahres 1997 den Landkreisen neue Verwal- tungsvereinbarungen vorzulegen. Amtliche Materialprüfung als Aufgabe der Hochschulen (Nr. 40 der Anlage zur Drs 13/2286) Die amtliche Materialprüfung obliegt Stellen in privater oder in öffentlicher Träger- schaft. In öffentlicher Trägerschaft sind fünf amtliche Materialprüfanstalten bei Institu- ten wissenschaftlicher Hochschulen, fünf amtlich anerkannte Materialprüfstellen an In- stituten wissenschaftlicher Hochschulen und sechs amtlich anerkannte Matertalprüfstel- len an Fachhochschulen eingerichtet. Gemeinsame und zentrale Aufgaben nimmt die Zentrale für amtliches Materialprüfwesen in Niedersachsen wahr. Die künftige Entwicklung innerhalb Deutschlands und in der Europäischen Union läuft auf ein System der Akkreditierung hinaus. Über die Akkreditierung wird für alle Länder gemeinsam und europaeinheitlich entschieden. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen teilt die Auffassung des Landesrechnungs- hofs, daß es einer Matenalprüfung im herkömmlichen Sinne, vor allem besonderer amt- licher Materialprüfanstalten oder Materialprüfstellen bei den Hochschulen, nicht mehr bedarf. Er nimmt zur Kenntnis, daß das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr zur Lösung der damit verbundenen Probleme einen Arbettskreis eingesetzt hat. Der Ausschuß bittet die Landesregierung bis zum 31. 3. 1997 um Bericht über die Er- gebnisse des Arbeitskreises und das daraufhin Veranlaßte. Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Das MW hat zur Lösung der mit der künftigen Organisation der Ämtlichen Materialprü- fung zusammenhängenden Probleme einen Arbeitskreis eingesetzt. Dieser Arbeitskreis hat in vier Sitzungen Empfehlungen für die Strukturierung des Ma- tenalprüfwesens entwickelt. Drucksache 13/2817 29
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode 30 18. 19. Die bisherige Organisation der Amtlichen Materialprüfung soll aufgelöst werden und die bisherigen Materialprüfanstalten sollen in eigenständige Landesbetriebe nach $ 26 LHO überführt werden. Die Zentrale für amtliches Materialprüfwesen entfällt ersatzlos. Über eine entsprechende Kabinettsvorlage wird die Landesregierung in Kürze beraten. Finanzierung der Frauenhäuser (Nr. 43 der Anlage zur Drs 13/2286) Das Land fördert Frauenhäuser in einer teilweise unzweckmäfigen und unwirtschaftli- chen Art. Das betrifft sowohl die Zuwendungsart (Projektförderung) als auch die Finan- zierungsart (Festbetragsfinanzierung mit Höchstbeträgen, die in der Regel ausgeschöpft werden), wie sie die Richtlinien des Ministeriums vorgeben. Mit den Kommunen, die grundsätzlich ebenfalls fördern, stimmte man sich nicht ab. Die Träger der Frauenhäu- ser echoben vielfach nicht alle erzielbaren Einnahmen. Der Landesrechnungshof hat deshalb angeregt, nach vorheriger Ausschöpfung aller anderen Finanzieringsmöglich- keiten zu einer institutionellen Förderung mit Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung überzugehen. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen nimmt die Feststellungen des Landesrech- nungshofs zustimmend zur Kenntnis. Er erwartet, daß sich die Anregungen des Landes- rechnungshofs in geänderten Richtlinien niederschlagen, und bittet die Landesregierung, ihn bis zum 31. 3. 1997 über das Ergebnis zu unterrichten. Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Mit Wirkung vom 1. 1. 1997 wurde die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendun- gen zur Förderung von Zufluchtstätten für mißhandelte Frauen und ihre Kinder‘ erlas- sen (RdEtl. d. MFr v. 19. 12. 1996, Nds. MBl. 1997 5. 118). In dieser Richtlinie wurden die Anregungen des LRIT bezüglich der Rörder- und der Fü- nanzierungsart umgesetzt. Gemeinnützigen rechtsfähigen Personenvereinigungen wird die Zuwendung als institu- tionelle Förderung zur Fehlbedarfsfinanzierung, den Körperschaften des öffentlichen Rechts als Projektförderung zur Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Wirtschaftlichkeit von Verfahren der Informations- und Kommunikationstech- nik, Erfolgskontrolle (Nr. 46 der Anlage zur Dis 13/2286) Der Landesrechnungshof hat mit einer Querschnittsprüfung in verschiedenen Verwal- tungszweigen die Wirtschaftlichkeit von sieben Verfahren der Informations- und Kom- munikationstechnik untersucht und dabei festgestellt, daß die Verwaltung für die mei- sten dieser Verfahren in der Planungsphase keine ausreichenden Wirtschaftlichkeitsun- tersuchungen vorgelegt hat. In der Planungsphase fehlte häufig zudem eine detaillierte Ist-Analyse, so daß keine Basisdaten für einen späteren Vergleich mit den aktuellen Werten vorhanden sind. In den Konzepten waren die Ziele nicht präzise anhand von Merkmalen und Kennziffern beschrieben und bewertet. Schließlich unterließ die Ver- waltung in den meisten Fällen begleitende und abschließende Erfolgskontrollen. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen erwartet, daß die Verwaltung nur solche Ver- fahren der Informations- und Kommunikationstechnik plant oder fortführt, bei denen der Nutzen die Kosten übersteigt. Er bittet, bei allen IuK-Verfahren durch projektbe- gleitende und abschließende Erfolgskontrollen zu prüfen, ob die mit der Maßnahme verbundenen Ziele erreicht worden sind, ob die Maßnahmen ursächlich für die Zieler- reichung waren und ob die Maßnahme insgesamt wirtschaftlich war. Über das Veranlaßte ist dem Landtag bis zum 31. 3. 1997 zu berichten. Drucksache 13/2817