Ambulante Behandlung psychisch Kranker in Krankenhäusern

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3753
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Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/3589 —

Betr.: Ambulante Behandlung psychisch Kranker in Krankenhäusern

Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Groth, Dr. Riege (SPD) vom 17. 2. 1989

Durch das Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung
psychisch Kranker wurde im Jahre 1986 $ 368n Absatz 6 der Reichsversicherungsord-
nung geändert. Danach wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, Ver-
träge mit psychiatrischen Krankenhäusern und Allgemeinkrankenhäusern mit psychia-
trischen Abteilungen über die ambulante Erbringung ärztlicher Leistungen der psychia-
trischen einschließlich der psychotherapeutischen Versorgung zu erbringen (Instituts-
ambulanz). Obwohl Fachleute die ambulante Behandlung psychisch Kranker in Kran-
kenhäusern als einen wichtigen Teil der besseren Versorgung psychisch Kranker bewer-
ten, sollen bisher nur für wenige Krankenhäuser entsprechende Verträge abgeschlossen
worden sein. Es wird von länger als zwei Jahren laufende Verhandlungen berichtet. Es
gäbe auch Differenzen über die Höhe der Fallpauschalen. Während in Bayern etwa 390
DM je Fall anerkannt würden, sollen es in Niedersachsen nur 320 DM sein. Einzelnen
Krankenhausärzten soll eine persönliche, sie ihrem Krankenhaus teilweise entziehende
„Ermächtigung“ zur Mitbehandlung psychisch Kranker angeboten worden sein. Dies
habe dazu geführt, daß das jeweilige Krankenhaus als Institutsambulanz abgelehnt
worden sei.

Ich frage die Landesregierung:

1. Für welche Krankenhäuser, differenziert nach psychiatrischen Krankenhäusern und
Allgemeinkrankenhäusern mit psychiatrischen Abteilungen, bestehen Verträge über
die ambulante Behandlung psychisch Kranker?

2. Für welche Krankenhäuser sind die Vertragsverhandlungen noch nicht abgeschlossen
(jeweils mit Angabe, seit wann die Verhandlungen geführt werden)? Welches sind
die Gründe hierfür? Hat der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bereits
bei Vertragsabschlüssen zwischen KVN und Allgemeinkrankenhäusern das Erforder-
nis der Sicherstellung der ambulanten Versorgung durch die Allgemeinkrankenhäu-
ser verneint?

3. Welcher Prozentsatz der nach $ 368n Absatz 6 RVO fachlich in Betracht kommen-
den Krankenhäuser (differenziert nach psychiatrischen Krankenhäusern: und Allge-
meinkrankenhäusern mit psychiatrischen Abteilungen) ist in Niedersachsen durch
Verträge in die ambulante Behandlung psychisch Kranker einbezogen? Wie sind die
Vergleichszahlen in den anderen Bundesländern?

4. Wie bewertet die Landesregierung den bisher erreichten Stand der ambulanten Be-
handlung psychisch Kranker in Krankenhäusern? Hält sie insbesondere die Ziele für
erreicht, die durch das „Gesetz zur Verbesserung der Versorgung psychisch Kran-
ker“ mit der Möglichkeit der ambulanten Behandlung psychisch Kranker durch
Krankenhäuser angestrebt wurden?
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5. Welche Schritte gedenkt sie zu unternehmen, damit mehr Krankenhäuser psychisch
Kranke ambulant behandeln können? Denkt sie angesichts der gesetzlichen Ver-
pflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zum Abschluß der Verträge an rechts-
aufsichtliche Maßnahmen?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Sozialminister Hannover, den 23. 3. 1989
— Z/i — 01 425/01 —

Bei der Reform der psychiatrischen Versorgung in Niedersachsen stand für die Landesre-
gierung die Verbesserung der Behandlungs- und Betreuungsbedingungen für die chro-
nisch psychisch Kranken im Mittelpunkt. Für diese Gruppe von Patienten steht heute
in den Krankenhäusern sowie in der Nachsorge ein differenziertes Angebot von
Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Einrichtung ambu-
lanter Nachsorgeangebote an den Krankenhäusern zählt mit zu diesem Angebot.

Chronisch verlaufende psychische Erkrankungen haben häufig schwere Sozial- und Ver-
haltensstörungen zur Foige. Damit verbunden ergeben sich nicht selten erhebliche Pro-
bleme bei der regelmäßigen Weiterbehandlung durch einen niedergelassenen Arzt so-
wie bei der medizinisch-rehabiletativen Betreuung durch soziale Dienste. Für den ein-
zelnen psychisch Kranken können sich dabei im Angebot der ambulanten Anschlußbe-
handlung am Heimatort Lücken ergeben. Um dies zu vermeiden, sollen u.a. psychiatri-
sche Krankenhäuser und Fachabteilungen in die ambulante Versorgung einbezogen
werden. Die im einzelnen Krankenhaus dazu erforderlichen ambulanten Leistungen
sind dabei von der Dichte der jeweiligen regionalen ärztlichen und insbesondere
nervenärztlichen Versorgung sowie von den Möglichkeiten der umliegenden Sozial-
psychiatrischen Dienste abhängig.

Seit Mitte der 70er Jahre wurden leitende Ärzte psychiatrischer Krankenhäuser und
Fachabteilungen zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung ermächtigt
(Ermächtigungsambulanz). 1986 wurde in der Reichsversicherungsordnung zusätzlich
der Weg eröffnet, neben der Ermächtigung einzelner Ärzte die ambulante Versorgung
auch durch das Krankenhaus selbst in Form von Institutsambulanzen erbringen zu kön-
nen. Einbezogen in die Institutsambulanz wurden auch die Leistungen nichtärztlicher
Berufsgruppen, wie z.B. Sozialarbeiter. Psychiatrische Krankenhäuser werden auf
Antrag zur Einrichtung einer solchen Institutsambulanz ermächtigt. Weil psychiatrische
Fachabteilungen nicht immer eine umfassende regionale Vollversorgung sicherzustellen
haben, ist hier eine bedarfsbezogene Vorabprüfung durch den Landesausschuß der Ärz-
te und Krankenkassen vorgesehen; Landesdienststellen sind an diesen Verfahren nicht
beteiligt.

Zur Einrichtung von Institutsambulanzen an den Landeskrankenhäusern wurden 1987
mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen und den Landesverbänden der
Krankenkassen Verhandlungen aufgenommen. Seit dem 1. 1. 1989 ist für die Ermächti-
gung von Institutsambulanzen nicht mehr die Kassenärztliche Vereinigung, sondern
der Zulassungsausschuß zuständig. Verhandelt wurde für die Landeskrankenhäuser
über den Bedarf einzelner Zielgruppen, die Abgrenzung zu Aufgaben von niedergelas-
senen Ärzten und Sozialpsychiatrischen Diensten, den Leistungsumfang, die Personal-
ausstattung und die Höhe des Pauschalbetrages. Mit den Landesverbänden der Kran-
kenkassen, die für die Vergütung zuständig sind, wurde ein Mustervertrag entwickelt.
Der Mustervertrag sieht eine Pauschalvergütung über 325 DM je Patient und Quartal
vor.
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Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1:

1976 wurde die erste Ermächtigungsambulanz in einem Landeskrankenhaus in Osna-
brück eingerichtet. Ermächtigungen der leitenden Krankenhausärzte zur Teilnahme an
der ambulanten Versorgung wurden in der Folge bei allen psychiatrischen Landeskran-
kenhäusern, bei den psychiatrischen Abteilungen der Hochschulkliniken sowie bei der
überwiegenden Anzahl der stationären psychiatrischen Einrichtungen anderer Träger
eingerichtet.

Über die Ermächtigung hinausgehende Verträge wurden 1987 mit dem Landeskranken-
haus Osnabrück und 1988 mit dem Christlichen Krankenhaus Quakenbrück geschlos-
sen. Die Institutsambulanz in Quakenbrück hat u.a. spezielle Nachsorgeaufgaben bei
chronifizierten Psychoseerkrankungen.

Zu 2 und 3:

Auf der Grundlage des mit den Krankenkassen ausgehandelten Mustervertrags ist z.B.
bei den Landeskrankenhäusern die Einrichtung von Institutsambulanzen in den Landes-
krankenhäusern Lüneburg, Wehnen und Wunstorf vorgesehen. Die anderen Landes-
krankenhäuser wurden aufgefordert, gleichfalls die Notwendigkeit zur Einrichtung ei-
ner Institutsambulanz zu prüfen.

Im Bereich der anderen psychiatrischen Krankenhäuser und Abteilungen laufen Ver-
handlungen zur Einrichtung einer Institutsambulanz seitens der psychiatrischen Klinik
Häcklingen.

Der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat bislang keine Einrichtung einer
Institutsambulanz an einer Fachabteilung abgelehnt.

Vergleichszahlen anderer Länder zum Umfang der ambulanten psychiatrischen Versor-
gung durch Krankenhäuser liegen nicht vor.

Zu 4 und 5:

In den letzten Jahren konnten bei der Einbeziehung von Krankenhäusern in die ambu-
lante psychiatrische Versorgung erhebliche Fortschritte erzielt werden. Die Landestegie-
rung wird hierbei auch zukünftig die bewährte Zusammenarbeit mit den Landesverbän-
den der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung fortsetzen. Auf Grundla-
ge der bisherigen Vereinbarungen wird sich die Schaffung weiterer Institutsambulanzen
am jeweiligen Bedarf vor Ort ausrichten. Anlaß für rechtsaufsichtliche Maßnahme be-
steht nicht.

Schnipkoweit

(Ausgegeben am 11. 4. 1989) 3
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