Versicherungsfinanzierte "Erfolgsprämien" für Zeugen und der Einsatz von Abhörgeräten

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3698
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Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/3118 —

Betr.: Versicherungsfinanzierte „‚Erfolgsprämien‘“ für Zeugen und der Einsatz von Ab-
hörgeräten

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Trittin (Grüne) vom 23. 10. 1988

Neben den bisher im Zusammenhang mit dem Lockspitzel Werner Mauss bekanntge-
wordenen Zahlungen von Versicherungen im Rahmen polizeilicher Ermittlungen sind
mir in letzter Zeit immer wieder Fälle zugetragen worden, wo es zu ähnlichen Vor-
kommnissen im Bereich „‚normaler‘‘ — jedenfalls weniger spektakuläter — Kriminali-
tät gekommen sein soll.

Konkret ist mir ein Fall bekannt, bei dem im Rahmen einer Ermittlung wegen Brand-
stiftung die Allianz- und die Albingia-Versicherung je 1000 DM für zwei Zeugen zur
Verfügung gestellt haben sollen für den Fall, daß deren „Aussage zur Verurteilung
führt‘“ — wie es wörtlich in einem polizeilichen Aktenvermerk heißt. Bei einem Ge-
spräch zwischen einem Zeugen und dem Verdächtigen soll auch ein von der Polizei ge-
stelltes Tonband verdeckt zum Einsatz gekommen sein. Dieser Fall ist mittlerweile
rechtskräftig abgeschlossen. Er scheint jedoch kein Ausnahmefall zu sein, da es über die
sogenannte „Vermittlung einer Belohnung von privater Seite‘ immerhin einen mehr-
“ fach geänderten Runderlaß gibt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse liegen ihr über die Häufigkeit von Zahlungen Privater an Zeu-
gen, welche an die Bedingung der Verurteilung geknüpft sind, aus den letzten zehn
Jahren vor?

2. Um welche Summen geht es hierbei im Durchschnitt?

3. Was ist konkret darunter zu verstehen, daß die Polizei in diesem Zusammenhang
nur „vermittelnd‘‘ tätig werden dürfe?

4. Welche Erkenntnisse liegen ihr über die Häufigkeit des Einsatzes von Tonbandgerä-
ten und sogenannten „Personenschutzsendern“ im Rahmen polizeilicher Ermittiun-
gen aus den letzten zehn Jahren vor?

5. Wie oft sind Privatpersonen (V-Leute, Gelegenheitsinformanten, Zeugen) mit sol-
chen ausgestattet worden?

6. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der Einsatz dieser Geräte?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Minister Hannover, den 8. 3. 1989
des Innern
— 24.2 H-01425/05 —

Vorbemerkung:

Belohnungen können aus den verschiedensten Gründen von jedermann ausgesetzt wer-
den. Der Spender ist dabei grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, an welche Bedin-
gungen er die Auszahlung ‚seiner‘ Belohnung knüpft. ı
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Für die Polizei des Landes Niedersachsen ist die „Aussetzung von Belohnungen für die
Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder der Er-
greifung oder Wiederergreifung flüchtiger Täter‘ in einem Runderlaß des Niedersächsi-
schen Ministers des Innern vom 31. Januar 1972 (Nds. MBl. S. 286 — GültL 20/283)
i.d.F. vom 11. August 1980 (Nds. MBi. 5. 1165 — GültL 20/386) geregelt. Mit diesem
Erlaß wurde u.a. folgendes festgelegt:

„10. Belohnungen, die der Polizei von privater Seite für die Aufklärung einer Straftat
zur Verteilung an Personen aus der Bevölkerung oder an Polizeibeamte zur Verfügung
gestellt werden, sind grundsätzlich nicht anzunehmen. Etwaige Spender sind in geeig-
neter Form auf das von mir ausgesprochene Verbot hinzuweisen.

Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, daß sich die Polizei vermittelnd einschal-
tet, wenn dem Hinweisgeber eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Spender
nicht zuzumuten ist. Diese Vermittlung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Be-
hördenleiters zulässig.‘

Zuvor heißt es in dem Runderlaß:

„5. Die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung
des ausgelobten Betrages treffen die in Ziff. 1 genannten Behörden (Bezirksregierun-
gen, Landeskriminalamt Niedersachen). Grundsätzlich ist diese Entscheidung erst zu
treffen, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. In Ausnahmefällen kann die Beloh-
nung schon vor rechtskräftiger Erledigung der Sache zuerkannt und ausgezahlt werden.
Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich dann vorliegen, wenn der Täter in erster In-
stanz verurteilt wurde und er sein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt hat, wenn
der Täter freigesprochen wurde, weil er in Notwehr gehandelt hat oder unzurechnungs-
fähig war, oder wenn das Verfahren aus einem solchen Grunde eingestellt wurde oder
wenn der Täter vor einer rechtskräftigen Verurteilung gestorben ist.“

Die letztgenannte Regelung bezieht sich ausschließlich auf von behördlicher Seite aus-
gesetzte Belohnungen. Eine vergleichbare Regelung für Belohnungen, die der Polizei
von privater Seite für die Aufklärung einer Straftat zur Verfügung gestellt werden, be-
steht nicht. Es bestehen jedoch keinerlei rechtliche Bedenken, wenn von der Polizei auf
diese Regelung hingewiesen und von privater Seite entsprechend verfahren wird. |

Bei dem in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage genannten Fall ging die Anregung,
im Rahmen der Ermittlungen Geldbeträge von Versicherungen einzubeziehen, von
dem in dieser Sache ermittelnden Kriminalbeamten aus. Diese Anregung erfolgte je-
doch erst nach Abschluß der — richterlich bestätigten — Vernehmung des ersten Bela-
stungszeugen.

Bei dem ebenfalls in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage genannten „Gespräch
zwischen einem Zeugen und dem Verdächtigen‘‘ kam kein Tonband, sondern ein sog.
Personensicherungssender zum Einsatz. Eine Gesprächsaufzeichnung erfolgte nicht.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Zahl der Belohnungen, die von privater Seite für die Aufklärung einer Straftat zur
Verfügung gestellt wurden, ist der Landesregierung nicht bekannt. In wie vielen Fällen
die Polizei „‚vermittelnd‘ tätig geworden ist, ist der Landesregierung ebenfalls nicht be-
kannt, weil hierüber keine listeenmäßigen Aufzeichnungen vorhanden sind; eine ent-
sprechende Durchsicht aller in Betracht kommenden Ermittlungsvorgänge wäre nur mit
einem unvertretbaren Aufwand möglich, so daß darauf verzichtet wurde.
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Zu”:

Entfällt.

Zu 3:

Ein „Vermitteln“ der Polizei bedeutet z.B. die Beratung der Spender und/oder Kon-
takthesstellung zwischen Spender und Hinweisgeber.

Zu 4 und &:
Tonaufzeichnungsgeräte:
Tonaufzeichnungsgeräte werden im Rahmen polizeilicher Ermittlungen verwendet

— mit Wissen der betroffenen Beschuldigten und Zeugen zur vorläufigen Aufnahme
des Inhalts von Vernehmungsprotokollen entsprechend &$ 168a Abs. 2, $ 168 b
Abs. 2 StPO,

— zur Überwachung und zum Abhören des Fernmeldeverkehrs gem. 88 100 a, 100 b
StPO.

Es kann ferner grundsätzlich zulässig sein, das Opfer einer Straftat bei der Aufnahme
des nichtöffentlich gesprochenen Wortes des Täters auf Tonträger polizeilich zu unter-
stützen, wenn die Voraussetzungen der Notwehr oder des rechtfertigenden Notstandes
(88 32, 34 StGB) vorliegen.

Personensicherungssender:

Der Einsatz eines sog. Personensicherungssenders zum Abhören des nicht zur Kenntnis
des Abhörenden bestimmten nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen kann
ebenfalls nach & 34 StGB gerechtfertigt sein, wenn der Einsatz zur Abwendung einer
unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist. Im übrigen verweise ich auf meine Ant-
wort vom 23. 4. 1986 auf eine Kleine Anfrage — Drs 10/6006 — vom 3. 3. 1986.

Konkrete Zahlen zur Häufigkeit des Einsatzes von Tonaufzeichnungsgeräten und Perso-
nensicherungssendern in den letzten 10 Jahren liegen der Landesregierung nicht vor.

Die Auswertung sämtlicher in Frage kommenden Ermittlungsvorgänge würde mit \
einern unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sein, so daß hiervon abgesehen

wurde.

Zu 5:

Tonaufzeichnungsgeräte werden Privatpersonen zur Verfügung gestellt, wenn beispiels-
weise Telefonate, deren Inhalt einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt, aufzuzeichnen
sind, weil damit Beweismittel für ein Strafverfahren gewonnen werden. Privatpersonen
werden mit Personensicherungssendern ausgestattet, wenn dies im Rahmen eines Er-
mittlungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist (z.B.
Privatperson als Geldüberbringer bei einer Erpressung).

Auch hier ist eine zahlenmäßige Angabe nicht möglich.

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(Ausgegeben am 29. 3. 1989) | 3
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