Räumliche Unterbringung der Polizei in Osnabrück (II)

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Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2762

 

Kleine Anfrage mit Antwort

Wortlaut der Kleinen Anfrage
der Abg. Dr. Cassens, Coenen, Schirmbeck, Wulff (CDU), eingegangen am 9. 7. 1996

Betr: Räumliche Unterbringung der Polizei in Osnabrück (II)

Aus der Antwort der Landesregierung vom 26. 2. 1996 auf unsere Anfrage vom 17. 1. 1996
zur räumlichen Unterbringung der Polizei in Osnabrück ergeben sich weitere Fragen:

1. Hält die Landesregierung nach erneuter Überprüfung an ihrer Aussage fest, daß die Be-
diensteten des Polizeikommissariats - BAB „üblicherweise ... ihren Dienst bereits jetzt
unmittelbar bei den Polizeiautobahnwachen in Bramsche und Bissendorf“ antreten, oder
handelt es sich nicht tatsächlich um eine Ausnahmesituation, daß ein Beamter gelegent-
lich seinen Dienst direkt in den Wachen in Bramsche oder Bissendorf antritt?

2. Gilt landesweit der Grundsatz, daß die Beamten der Autobahnpolizei ihren Dienst nicht
auf den Autobahnwachen antreten, sondern in der jeweiligen Dienststelle mit Ausnahme
der Autobahnwache Wildeshausen?

3. Trifft es zu, daß durch die jetzigen Planungen der Landesregierung die Dienststelle der
Autobahnpolizei als Einheit zerschlagen wird, weil für die gesamte Dienststelle am Kol-
legienwall kein Platz ist? Ist also insbesondere vorgesehen, daß der Leiter der Dienststelle
der Autobahnpolizei mit dem Innendienst und der 5. Dienstabteilung zum Kollegienwall
ziehen soll, während die Dienstabteilungen 1 bis 4 in der Augustenburger Straße unter-
gebracht werden sollen, so daß die Dienststelle „Autobahnpolizeikommissariat“ als Ein-
heit zerschlagen ist?

4. Wie beurteilt sie die Überlegung, die Beamten der Polizeistation Hellern im jetzigen
Gebäude der Autobahnpolizei unterzubringen?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Innenministerium Hannover, den 3. 3. 1997
— 22.1 - 02301 -

Wie bereits in der Antwort der Landesregierung vom 26. 2. 1996 — Drs 13/1802 - ausge-
führt worden ist, sind für die Unterbringung der örtlichen Polizeidienststellen die Bezirksre-
gierungen und Polizeidirektionen zuständig, Fine Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das
Niedersächsische Innenministerium oder die Landesregierung liefe den Zielen der Polizei-
und Verwaltungsteform, die Ministerien von administrativen Tätigkeiten zu entlasten und
Zuständigkeiten nach unten zu verlagern, zuwider. Deshalb werden mit dieser Antwort
rechtlich und fachlich nicht zu beanstandende Entscheidungen der Bezirksregierung Weser-
Ems wiedergegeben.
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Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2762

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Die Unterbringung von Dienststellen der Polizei bzw. Nutzung von Dienstgebäuden ist stark
abhängig von der jeweiligen Organisationsform. Die Festlegung von Gebäudenutzungen
basiert somit grundsätzlich auf Organisationsentscheidungen. Da in der Leitung der Polizei-
inspektion Osnabrück-Stadt am 1. 2. 1996 ein Wechsel eintrat und in der Folge neue Organi-
sationsvorschläge unterbreitet worden waren, die teilweise auch das Polizeikommissariat-
BAB betrafen, mußten diese Vorschläge erst geprüft und darüber eine Entscheidung getrof-
fen werden, bevor zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage Stellung genommen werden
konnte. Die Antwort sollte eine die künftige Entwicklung berücksichtigende, bestandskräfti-
ge Aussage zu der Unterbringungsfrage enthalten. Die mit der Überprüfung beauftragte
Arbeitsgruppe hat dem Regierungspräsidenten ihr Arbeitsergebnis am 25.11.1996 vorgelegt.
Die Entscheidung wurde dann im Dezember 1996 von der Bezirksregierung getroffen.

Dieses vorangestellt beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu:

Die in der Antwort vom 26.2.1996 enthaltene Aussage, daß die Bediensteten des PK-BAB
„üblicherweise ... ihren Dienst bereits jetzt unmittelbar bei den Polizeiautobahnwachen“
antreten, wurde von der Bezirksregierung Weser-Ems nunmehr modifiziert. Es ist danach
nur üblich, daß einzelne Bedienstete ihren Dienst dort antreten.

Zu 2:

Es existiert keine landesweite Regelung für die Beamtinnen und Beamten der Polizeikom-
missariate-BAB über den Ort der Dienstaufnahme; dieses regeln die Polizeibehörden und
‚dienststellen in eigener Zuständigkeit. Eine einheitliche Verfahrensweise ist schon wegen
der sehr unterschiedlichen Unterbringungsverhältnisse nicht möglich. So sind einige Polizei-
kommissariate-BAB in Dienstgebäuden unmittelbar an der Bundesautobahn oder in der
Nähe einer Bundesautobahn-Anschlußstelle untergebracht. In anderen Fällen läßt die Größe
der Polizeiautobahnwachen im Rahmen von individuellen Regelungen eine unmittelbare
Dienstaufnahme dort zu.

Zu 3:

Die Bezirksregierung Weser-Ems wird die Dienststelle des Polizeikommissariats-BAB als
Einheit nicht „zerschlagen“. Nach dem o. a. Ergebnis der Organisations- und Unterbrin-
gungsuntersuchung soll die Dienststelle mit Ausnahme des Kriminalermittlungsdienstes jetzt
im landeseigenen Dienstgebäude an der Augustenburger Straße untergebracht werden. Für
die 4 Beamten des Kriminalermittlungsdienstes werden jeweils 2 Arbeitsplätze in den Poli-
zeiautobahnwachen in Bramsche und Bissendorf eingerichtet.

Die im Dienstgebäude am Kollegenwall verfügbaren Räume werden künftig durch die
Schulabteilung der Bezirksregierung Weser-Ems genutzt.
Zu 4:

Die Polizeistation Osnabrück-Hellern ist in einem Mietobjekt mit einer Mietfläche von 35
qm bedarfsgerecht untergebracht. Die Verlegung dieser Polizeistation in das z. Z. noch vom
Polizeikommissariat-BAB genutzte landeseigene Gebäude wäre völlig unwictschaftlich und
mit $ 7 LHO nicht vereinbar. Das Grundstück soll deshalb aus der Verwaltung der Landes-
polizei an die Allgemeine Finanzverwaltung zurückgegeben werden.

Glogowski

(Ausgegeben am 18. 3. 1997)
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