Verlegung des Terroristen Knut Folkerts in die MHH

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Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/4144

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 10/3913 —

Betr.: Verlegung des Terroristen Knut Folkerts in die MHH

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Beckmann (CDU) vom 21. 2. 1985

Zehn Tage lang war der verurteilte Buback-Mörder Knut Folkerts auf der Intensivstation
der Medizinischen Hochschule Hannover untergebracht. Über tausend Beamte des
Bundesgrenzschutzes und der Niedersächsischen Polizei mußten aufgeboten werden,
um die MHH zu sichern. Der normale Tagesablauf der MHH wurde empfindlich ge-
stört. Zu Lasten der Allgemeinheit entstanden beträchtliche Kosten.

Ich frage die Landesregierung:
1. War dieser große Aufwand wegen eines einzigen Terroristen unbedingt erforderlich?

2. Bestand Anlaß zu der Annahme, daß aus dem terroristischen Umfeld mit Befrei-
ungsaktionen zu rechnen war?

3, Wer kommt für die Kosten der Verlegung des Terroristen auf?

4. Hält die Landesregierung es für möglich, bei künftigen Hungerstreikaktionen in den
Haftanstalten Terroristen in sog. Intensivstations-Containern zu behandeln? Wenn
nein, welche anderen Möglichkeiten zieht sie dann in Erwägung?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Minister der Justiz Hannover, den 3. 4. 1985
— 4434 1 — 404. 348 —

Zul.

In der Vergangenheit ist es bereits mehrfach zu geglückten Befreiungsaktionen von Ter-
toristen gekommen. Darüber hinaus wurden während des Hungetstreiks vermehtt fest-
gestellt:

— Bombenanschläge
— Sympathiekundgebungen und -erklärungen

— terroristische Aktivitäten zur Unterstützung der Hungerstreikenden (Ermordung Dr.
Zimmermann)

— Demonstrationen.
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Diese Umstände erforderten einen derartigen Polizeieinsatz, um nicht nur den Schutz
und die Bewachung des Knut Folkerts sicherstellen zu können, sondern auch in erster
Linie von den anderen Patienten, Besuchern und Bediensteten der MHH Gefahren ab-
zuwehren.

Dabei mußte berücksichtigt werden, daß es sich bei der MHH um einen sehr weitläufi-
gen Komplex handelt, der zahlreiche Zugangsmöglichkeiten aufweist. Die Folgen eines
Anschlages oder Befreiungsversuches wären in jedem Fall unübersehbar gewesen.

Der hohe Kräfteansatz resultierte im übrigen daraus, daß die Beamten im Schichtdienst
eingesetzt werden mußten.

Zu 2.

Die Befreiung „gefangener Genossen“ ist nach wie vor ein Ziel der Strategie der RAF.
In diesem Fall gab es konkrete Hinweise dafür, daß ein Kommando „Knut Folkerts“ ei-
nen Befreiungsversuch unternehmen wollte.

Zu 3.

Die Kosten hat nach Auffassung der Landesregierung der Bund zu tragen. Dies ergibt
sich aus der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in
Staatsschutz-Strafsachen, veröffentlicht durch AV vom 15. 6. 1977 (Nds. Rpfl. S. 160),
in der Fassung der AV vom 17. 7. 1984 (Nds. Rpfl. S. 180).

Zu 4.

Nein, mit folgender Maßgabe: Der Einsatz sogenannter Intensivstations-Container
bzw. eines Klinomobils ist eingehend geprüft worden, als sich die Notwendigkeit von
Intensivmaßnahmen abzeichnete. Von kompetenter Seite wurde der Einsatz dieser Ein-
richtungen für nicht vertretbar gehalten.

Es wird deshalb geprüft werden, ob durch bauliche Maßnahmen die erforderlichen Ein-
richtungen in einer Justizvollzugsanstalt geschaffen werden können.

In Vertretung
Rehwinkel

2 (Ausgegeben am 22. 4. 1985)
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