Für Betreutes Wohnen in Niedersachsen

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Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/ 2183
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Antwort auf eine Große Anfrage
— Drucksache 13/1977 -

Wortlaut der Großen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23. 5. 1996

Betr.: Für Betreutes Wohnen ın Niedersachsen

Das Konzept des Betreuten Wohnens wurde mit dem Ziel entwickelt, für Menschen mit
geistigen oder. seelischen Behinderungen Alternativen zum Daueraufenthalt in Heimen oder
Kliniken zu schaffen. Durch den Aufbau betreuter Wohngemeinschaften und betreuten
Einzelwohnens wurde für die Betroffenen ein gestuftes Versorgungsangebot geschaffen, das
ihnen nun endlich die Möglichkeit eröffnet, zwischen verschiedenen Formen des Wohnens
zu wählen und damit verschiedene Stufen der eigenen Verselbständigung, des selbstbe-
stimmten Lebens, zu erproben.

Das Land Niedersachsen fördert aufgrund einer Landtagsentschließung vom 20. Mai 1983
seit 1985 das Betreute Wohnen in Wohngemeinschaften und das betreute Einzelwohnen für
psychisch Kranke wie auch für Menschen mit geistigen Behinderungen. Das Land bezu-
schußt die den Kommunen entstehenden Betreuungskosten bei einem angenommenen Be-
treuungsschlüssel von 1:12 zu 50%. Nach Ablauf von zehn Jahren soll die Finanzierung zu
100 % in die Kostenträgerschaft des örtlichen Sozialhilfeträgers übergehen. Die Gebietskör-
perschaften sind nach $100 Bundessozialhilfegesetz für die ambulanten Betreuungsformen
grundsätzlich zuständig.

Durch das Förderprogramm hat es einen Schub zur Schaffung von Projekten des Betreuten
Wohnens gegeben. Damit konnten nicht nur verbesserte Lebensmöglichkeiten für die Be-
troffenen geschaffen werden, sondern auch eine Entlastung des Landeshaushalts von Sozial-
hilfeaufwendungen für die stationäre Versorgung.

Die Landesregierung hat in der mittelfristigen Finanzplanung beschlossen, ab 1998 keine
weiteren Zuschüsse mehr für das Betreute Wohnen zu gewähren.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie grenzt sie den Bereich des ambulant betreuten Wohnens von dem des stationären
und dem des teilstationären Bereichs ab?

2. Mit wie vielen Kommunen bzw. Gebietskörperschaften wurden seit 1985 Verträge über
die Einrichtung betreuter Wohngemeinschaften bzw. des betreuten Einzelwohnens mit
der o.a. Kostenteilung abgeschlossen?

3. Mit welchen Kommunen bzw. Gebietskörperschaften wurden diese Verträge geschlos-
sen (kreisfreie Städte und Landkreise), und wann laufen diese aus?

4. Werden noch neue Verträge in 1996 und 1997 geschlossen?

5. Die Landesregierung beabsichtigt, die Zuschüsse für das Betreute Wohnen ab 1998
einzustellen. Welche Auswirkungen wird dies auf schon laufende Maßnahmen haben?
Wie stellt sie sich die zukünftige Förderung des Betreuten Wohnens nach 1998 vor?

6. Geht sie davon aus, daß auch nach Wegfall der Landeszuschüsse die Kommunen neue
Projekte des Betreuten Wohnens entwickeln werden?

7. a) Wie viele Personen werden in den vom Land mit geförderten Formen des Betreuten
Wohnens

— für seelisch und
— für geistig Behinderte betreut?
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b) Mit welchem Betreuungsschlüssel wird gearbeitet? Wird der Forderung entsprochen,
einen nach Art der Behinderung differenzierten Betreuungsschlüssel anzuwenden?
Wenn ja, in welcher Form?

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Welche Erfahrungen wurden seitens des Betreuungspersonals mit den betreuten
Wohngemeinschaften und dem betreuten Einzelwohnen gemacht? Hat es Verände-
rungen der Konzeption seit Beginn der Förderung gegeben?

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Welche Bedeutung hat die Einrichtung von betreuten Wohngemeinschaften und von
betreutem Einzelwohnen bisher für das Ziel einer verstärkten Ausgliederung und
Enthospitalisierung von seelisch oder geistig Behinderten aus stationären Einrichtun-
gen gehabt?

b) Wie viele der dort Betreuten kamen aus stationären Einrichtungen der Psychiatrie
oder der Behindertenhilfe?

c) Hat die Einrichtung von betreuten Wohngemeinschaften zu einer größeren Durch-

lässigkeit der starren Grenzen zwischen stationärer und ambulanter Versorgung ge-
führt?

d) Welche Bedeutung mißt die Landesregierung für die Zukunft dieser außerstationären
Betreuungsform insbesondere auch unter dem Aspekt der Wahlfreiheit der Betroffe-
nen zu?

9. a) Sieht sie die Notwendigkeit zu einer Veränderung des $100 BSHG mit dem Ziel
einer anderen Aufteilung der Leistungsströme und Zuständigkeiten im Rahmen der
Behindertenhilfe? Hat sie hierzu Änderungen bei der derzeitig laufenden Novelle des
BSHG eingebracht, und wie bewertet sie die Vorschläge der Bundesregierung zur
Veränderung des $ 100 BSHG?

b) Wie bewertet sie in diesem Zusammenhang die neuen Vorschläge der Bonner Koali-
tionsfraktionen zu $ 3a BSHG, die bei ambulanter Betreuung eine verschärfte Prü-
fung der Wirtschaftlichkeit vorsehen?

10. Welche Maßnahmen will die Landesregierung ab 1997/98 für eine verstärkte Ausgliede-
rung von psychisch Kranken und anderen Behinderten aus stationären Einrichtungen
verfolgen und fördern?

11. Welche Kosteneffekte ergeben sich bei einer Vermeidung von Heim- und Krankenhaus-
aufenthalten durch Formen des Betreuten Wohnens? Wie viele Sozialhilfe-Mehrkosten
für stationäre Unterbringung hat die Landesregierung ab 1998 wegen des Wegfalls des
Förderprogramms Betreutes Wohnen veranschlagt?

12. Welche Erfahrungen liegen bezüglich der Ausgliederung und Enthospitalisierung in
anderen Bundesländern vor, und wie werden diese von der Landesregierung bewertet?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Sozialministerrium Hannover, den 15. 8. 1996
- Z/1.1- 01 425/00 -

Das Land Niedersachsen fördert seit 1984 die Betreuung wesentlich behinderter Menschen
i.S. des $ 39 BSHG in Wohngemeinschaften bzw. in der Form des „Betreuten Wohnens“.
Dabei werden unter dem Begriff „Betreutes Wohnen‘ diejenigen Betreuungsformen zu-
sammengefaßt, die sich ihrem inhaltlichen Charakter nach als ambulante Formen der Lei-
stungen der Eingliederungshilfe darstellen. In der Praxis sind dies insbesondere die Wohn-
gemeinschaften und das „Betreute Einzelwohnen“.
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Empfänger der Fördermittel sind die kommunalen Gebietskörperschaften in ihrer Eigen-
schaft als örtliche T'räger der Sozialhilfe.

Die sachliche Zuständigkeit für ambulante Maßnahmen der Eingliederungshilfe liegt nach
$99 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Deren Bereit-
schaft, sich dieser — damals relativ neuen — Aufgabe zu widmen, war in den 80iger Jahren
nur schwach ausgeprägt.

Auch die auf die Landtagsentschließung vom 20. 5. 1983 folgende Entscheidung des Landes,
diejenigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu fördern, die Versorgungsangebote des „Betreu-
ten Wohnens“ schaffen, änderte an der insoweit weiterhin deutlichen Zurückhaltung zu-
nächst nichts.

In den Jahren 1988 und 1989 führte das Sozialministerium deshalb intensive Verhandlungen
mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.

Die Kommunen gelangten im Rahmen dieser Gespräche zu der Überzeugung, daß sich die
Kostenbelastung in Grenzen halten werde, zumal sich das Land bereit erklärt hat, den För-
derungszeitraum von ursprünglich 5 auf 10 Jahre zu verdoppeln.

In der Folgezeit kam es zu einem beachtlichen Anstieg der Förderanträge. Das Fördervolu-
men des Landes wurde entsprechend erhöht. Während es sich im Jahre 1984 auf lediglich rd.
30000 DM, 1989 aber bereits auf rd. 120000 DM belief, stiegen die Beträge anschließend
sprunghaft an: von rd. 380000 DM (1990) über rd. 480000 DM (1991), rd. 840000 DM
(1992) und rd. 1,2 Mio. DM (1993) auf zuletzt ca. 2,5 Mio. DM im Jahre 1995.

Der mit diesen Steigerungsraten dokumentierte Erfolg des Förderprogramms ist auch des-
halb bemerkenswert, weil aus der Sicht der Nieders. Landesregierung hier mit relativ gerin-
gem Mitteleinsatz erhebliche Wirkungen erzielt worden sind.

Nach den im Vorspann der Anfrage insoweit zutreffend wiedergegebenen Zahlen zum Per-
sonalschlüssel (1:12) und zum Personalkostenanteil des Landes (50 %), die jedoch nicht —
wie der Text der Anfrage nahelegt — mit den Betreuungskosten gleichzusetzen sind, beträgt
die anteilige Förderung des Landes unter Zugrundelegung der ebenfalls angesprochenen
Zehnjahtesfrist bei jährlichen Kosten für eine Betreuungskraft in Höhe von 80000 DM je
Bewohnerin/Bewohner im „Betreuten Wohnen“ täglich 9,13 DM. Diesem Betrag sind die
Kosten gegenüberzustellen, die das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die
Betreuung eines behinderten Menschen in einer stationären Einrichtung aufzubringen hätte.
Dieser Betrag lag für seelisch behinderte Menschen im Durchschnitt 1995 bei rd. 103 DM
täglich.

Die Landesregierung beabsichtigt deshalb, die Förderung fortzusetzen. Allerdings muß diese
wegen der schwierigen Haushaltslage des Landes auf diejenigen Vorhaben beschränkt blei-
ben, die sich im Jahre 1995 bereits in der Förderung befanden.

Dies vorausgeschickt, werden die einzelnen Fragen wie folgt beantwortet:

Zu 1:

Die Abgrenzung zwischen ambulanten Eingliederungshilfemaßnahmen einerseits und teil-
stationären bzw. stationären Maßnahmen der Eingliederungshilfe andererseits ist schwierig
und kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall vorgenom-
men werden. Eine Einrichtung i.S. des $ 97 Abs. 4 BSHG ist nach allgemeiner Auffassung
ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaß-
ter Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und
für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist. Abstrakt ausgedrückt liegt eine
stationäre oder teilstationäre Betreuungsform dann vor, wenn ein behinderter Mensch in eine
Organisationsform eingebunden ist, die diese Merkmale aufweist. Eine ambulante Betreuung
dagegen ist dann gegeben, wenn die Hilfe lediglich durch eine entsprechende Organisation
geleistet wird.
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Kennzeichen einer ambulanten Betreuung sind nach Auffassung der Landesregierung insbe-
sondere folgende Umstände:

— Der Hilfeempfänger oder die Hilfeempfängerin ist eigenständiger Mieter/eigenständige
Mieterin;

- der Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin ist in vielen Lebensbereichen eigenverantwort-
lich tätig;

— der Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin fordert Selbsthilfe für bestimmte Bereiche in
bestimmten Situationen an;

— der Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin erhält die finanziellen Mittel für das tägliche
Leben nicht vom Einrichtungsträger;

— der Einrichtungsträger trägt nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensfüh-
rung des Hilfeempfängers/der Hilfeempfängerin.

Zu 2 und 3:

Die Förderung findet nicht auf der Grundlage von Vereinbarungen statt; vielmehr werden
diejenigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, die eine Wohngemeinschaft schaffen, im Wege
von Zuwendungsbescheiden gefördert. Hinsichtlich der geförderten Kommunen wird auf
die beigefügte Anlage verwiesen, die auch Angaben darüber enthält, wann die jeweilige
Zehnjahtesfrist ausläuft.

Zu 4

Wegen der schwierigen Haushaltslage des Landes ist es nicht möglich, neue Vorhaben in die
Förderung aufzunehmen.

Zu 5 und 6:

Wie in den Vorbemerkungen ausgeführt, wird die Förderung über das Jahr 1997 hinaus
fortgeführt werden. Im Entwurf des Haushaltsplans für die Jahre 1997/98 wird die Fortset-
zung der Förderung für die beiden Haushaltsjahre vorgeschlagen. Gemäß der mittelfristigen
Finanzplanung ist die Fortsetzung der Förderung auch über diesen Zeitraum hinaus vorge-
sehen. Hinsichtlich der weiteren Förderung wird darauf verwiesen, daß es sich bei der Schaf-
fung von ambulanten Versorgungsangeboten um eine den örtlichen Trägern der Sozialhilfe
obliegende Aufgabe handelt. Die Tatsache, daß das Land in diesem Bereich Fördermittel zur
Verfügung stellt, ändert an dieser Zuständigkeit nichts.

Die Entwicklung neuer Projekte aber dürfte auch bei den örtlichen Trägern von der weiteren
Entwicklung der dortigen Haushaltslage abhängig sein.

Zu 7a:

1995 betreuten die in die Landesförderung fallenden Maßnahmeträger insgesamt 826 behin-
derte Menschen. Davon zählten 426 zu dem Personenkreis der seelisch behinderten Men- .
schen. Bei den übrigen 400 Personen handelt es sich uın geistig behinderte Menschen.

Zu 7b:

Der Betreuungsschlüssel betrug in der Regel 1:12. In einer Reihe von Maßnahmen ist jedoch
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, variable Personalschlüssel anzuwenden.
Bezüglich der Einzelheiten wird ebenfalls auf die Anlage verwiesen.

Dabei ist hier anzumerken, daß die Träger nicht generell eine Verbesserung der Personal-
schlüssel nach Maßgabe der Art der Behinderung fordern. Viele Träger befürworten viel-
mehr das z.Z. bestehende System eines Durchschnittspersonalschlüssels, da es ihnen eine
individuelle Zumessung der Betreuungsintensität ermöglicht, ohne mit dem Kostenträger
jeweils in neue Verhandlungen eintreten zu müssen.
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Zu 7c und Ba:

Zu den Fragen der bisher gewonnenen Erfahrungen, der Veränderungen von Konzeptionen
und der Bedeutung der betreuten Wohngemeinschaften und des betreuten Einzelwohnens
im Hinblick auf eine verstärkte Enthospitalisierung aus stationären Einrichtungen hat das
Niedersächsische Sozialministerium anläßlich vorliegender Anfrage eine kurzfristig ange-
setzte Umfrage bei den Trägern der Wohngemeinschaften durchgeführt. Die Antworten sind
erwartungsgemäß unterschiedlich ausgefallen. Dennoch lassen sich einige Gesichtspunkte als
allgemeine Tendenzen feststellen.

Ganz generell differieren die Erfahrungsberichte nach Trägern, die eine Wohngemeinschaft
für geistig behinderte Menschen oder eine solche für seelisch behinderte Menschen geschaf-
fen haben.

Bei Trägern von Wohngemeinschaften für geistig behinderte Menschen stellt diese Betreu-
ungsform eine zusätzliche Differenzierung gegenüber den bisher schon vorhandenen Wohn-
angeboten „Wohnheim“ und „Außenwohngruppe“ dar. Einige Antworten lassen auch er-
kennen, daß die behinderten Menschen in Wohngemeinschaften zusätzliche Kompetenzen
erwerben, die z.B. darin besteht, daß sie selbstbestimmt über die Erforderlichkeit von Hilfen
befinden.

Ein wesentlich differenzierteres Bild ergeben die Antworten von Trägern von Wohngemein-
schaften für seelisch behinderte Menschen. Dabei werden die bisher gewonnenen Erfahrun-
gen als durchweg positiv bewertet. Als allgemeine Tendenz läßt sich den Antworten insbe-
sondere entnehmen, daß sich die Wohngemeinschaften überwiegend neben den stationären
Einrichtungen für seelisch behinderte Menschen etabliert haben. Die Träger von Wohnge-
meinschaften für seelisch behinderte Menschen arbeiten ganz überwiegend eng mit den
Landeskrankenhäusern bzw. psychiatrischen Abteilungen, in deren Einzugsbereich sie liegen,
zusammen. Diese Zusammenarbeit wird stets als sehr zufriedenstellend, wenn nicht sogar als
gut und besser bewertet. Dagegen finden sich kaum Hinweise auf eine konstruktive Zusam-
menarbeit mit Trägern von stationären Einrichtungen für seelisch Behinderte. Auch wenn
wegen der unterschiedlichen Form der Antworten auf die Umfrage keine verläßlichen Zah-
lenangaben gemacht werden können, so vermittelt die Durchsicht der eingegangenen Ant-
worten den Eindruck, daß ca. 70 % der Neuaufnahmen in Wohngemeinschaften direkt aus
Landeskrankenhäusern bzw. psychiatrischen Abteilungen erfolgen. Der Anteil von Aufnah-
men aus stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe muß dagegen auf der Basis dieser
Antworten auf lediglich 5 bis höchstens 10 % geschätzt werden. Teilweise wird ausdrücklich
hervorgehoben, daß eine Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen nicht zu verzeichnen
sei.

Dieser Erfahrung entsprechen zwei weitere Sachverhalte, über die regelmäßig berichtet wor-
den ist:

a) Soweit Träger ursprünglich erkennbar der Auffassung waren, daß die Betreuungsdauer je
Patient bzw. Patientin nur vorübergehend sein werde, wird berichtet, daß man sich nun-
mehr auf eine wesentlich längerfristige bis dauerhafte Betreuung in einer Wohngemein-
schaft einrichte.

b) Die Funktion der Wohngemeinschaften wird überwiegend in bezug auf ein Landeskran-
kenhaus bzw. eine psychiatrische Abteilung definiert, indem darauf hingewiesen wird, daß
die Arbeit der Wohngemeinschaft zur Vermeidung bzw. zur Verkürzung der Kranken-
hausaufenthalte beiträgt. Den eingegangenen Antworten zufolge bewirkt die Existenz ei-
ner betreuten Wohngemeinschaft darüber hinaus, daß ein ansonsten erforderlich werden-
der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden werden
kann.

Mehrere Träger von Wohngemeinschaften berichten auch über die positiven Effekte ihrer
Arbeit im Hinblick auf eine Integration behinderter Menschen. Mehrfach wird ausdrücklich
hervorgehoben, daß die Tatsache, daß ein behinderter Mensch sich in der Betreuung eines
Wohngemeinschaftsträgers befindet, dazu geführt hat, daß der behinderte Mensch nunmehr
von seinen Angehörigen und von den Menschen in seinem Wohnumfeld akzeptiert wird.
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Des weiteren ist die Tendenz zu erkennen, daß die Wohnangebote von der Platzzahl her
kleiner werden. Das heißt, daß die Gesamtplatzzahl z.B. zwar 12 Plätze beträgt, diese sich
jedoch in Wohneinheiten von 4 Plätzen und weniger aufgliedern.

Zu 8b:

In der Anlage sind die von den Trägern angegebenen Prozentsätze der aus stationären Ein-
richtungen kommenden behinderten Menschen aufgeführt. Unter stationären Einrichtungen
sind dabei sowohl Landeskrankenhäuser und psychiatrische Abteilungen als auch teilstatio-
näre Einrichtungen der Behindertenhilfe zu verstehen.

Zu 8c:

Wie vorstehend ausgeführt, hat die Einrichtung von Wohngemeinschaften für geistig Behin-
derte durchweg zu einer größeren Durchlässigkeit zwischen stationärer und ambulanter
Versorgung geführt, während die Einrichtungen von Wohngemeinschaften für seelisch be-
hinderte Menschen diesen Effekt lediglich im Hinblick auf Landeskrankenhäuser und
psychiatrische Abteilungen gehabt haben. Die Grenze zwischen Wohngemeinschaften für
seelisch behinderte Menschen und stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe muß
dagegen weiterhin als relativ starr bezeichnet werden.

Zu 8d:

Die Landesregierung hat bereits in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der SPD-Fraktion/
Bündnis 90/Die Grünen vom 7.12.1993 (Drs 12/5856) betont, daß nur ein breit gefächertes,
differenziertes Versorgungsangebot dem behinderten Menschen eine Wahlfreiheit eröffnet.

Zu 9a:

Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit zu einer Veränderung des $ 100 BSHG mit
dem Ziel, die Zuständigkeiten im Rahmen der Behindertenhilfe anders aufzuteilen.

Der Landesgesetzgeber kann bereits nach den geltenden Bestimmungen ($$ 99 und 100
BSHG) die sachliche Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem überörtlichen Träger und den
örtlichen Trägern der Sozialhilfe selbst vorgeben. Die von den Bundesländern jeweils ge-
schaffenen Regelungen haben sich in der vergangenen Zeit durchaus unterschiedlich entwik-
kelt. Die Landesregierung hat sich deshalb unter Hinweis auf diese unterschiedlichen ge-
wachsenen Strukturen in den einzelnen Bundesländern und auf deren Gesetzgebungskom-
petenz, eine andere Zuständigkeitsregelung vorzusehen, gegen eine Änderung der bundesge-
setzlichen Vorgaben ausgesprochen.

Zu 9b:

Die Landesregierung unterstützt allgemein und damit auch im Fall des hier angesprochenen
$ 3a BSHG die Überprüfung staatlicher Leistungen am Maßstab der Wirtschaftlichkeit. Die
bisherige Gesetzeslage hat mit ihrer Betonung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ in
Einzelfällen tatsächlich Kostenfolgen für die betroffenen örtlichen Träger der Sozialhilfe
gehabt, die bei Schaffung dieser Regelung so nicht vorhergesehen worden waren. In einigen,
letztlich über nachfolgende Verwaltungsgerichtsentscheidungen bekanntgewordenen Ver-
waltungsverfahren sind einzelnen örtlichen Trägern der Sozialhilfe Kostenfolgen in Höhe
des Drei- bis Vierfachen der für eine stationäre Betreuung aufzuwendenden Mittel auferlegt
worden. Die Landesregierung hat deswegen im Gesetzgebungsverfahren zur Reform des
Sozialhilferechts dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Formulierung des $3a
BSHG, der nunmehr einerseits den Vorrang der ambulanten Hilfe beibehält, andererseits
jedoch diesen Vorrang dann aufhebt, „wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und
eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist“, zugestimmt.
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Zu 10:

Die Landesregierung wird sich nach wie vor für eine Eingliederung von psychisch Kranken
aus stationären Einrichtungen in die Gesellschaft einsetzen. Weitere Fortschritte werden
hierbei insbesondere durch

- die Einrichtung von Institutsambulanzen und Tagesklinikplätzen an den nieders. Landes-
krankenhäusern,

- den Ausbau von Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen,

- den Abschluß der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Landkreisen Celle und Han-
nover sowie der Landeshauptstadt Hannover einerseits und dem Land Niedersachsen an-
dererseits betreffend die Enthospitalisierung von Bewohnern und Bewohnerinnen des
Langzeitbereichs der Klinikum Wahrendorff GmbH

erwartet.

Zu 11:

Bei einem Betreuungsschlüssel von 1:12 sind die für einen behinderten Menschen im Rah-
men einer Wohngemeinschaft anfallenden Betreuungskosten mit ca. 25 DM pro Tag zu
veranschlagen. Die Kosten der Betreuung in einer stationären Einrichtung für seelisch be-
hinderte Menschen lagen, wie bereits in den Vorbemerkungen dargestellt, 1995 bei durch-
schnittlich rd. 103 DM. Da die Förderung von Wohngemeinschaften fortgeführt wird und
hierfür im Haushalt des Jahres 1998 2,4 Mio. DM eingeplant worden sind, ist die Notwen-
digkeit der Veranschlagung zusätzlicher Mehrkosten für stationäre Betreuungsmaßnahmen
entfallen.

Zu 12:

Aus anderen Bundesländern liegen insbesondere Erfahrungen aus Hessen und Baden-
Württemberg vor.

Im Bereich des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wurde im Jahre 1986 mit dem Aufbau
des Betreuten Wohnens begonnen, wobei bis April 1988 nur 373 Plätze zur Verfügung stan-
den. Die Anzahl konnte in den Folgejahren deutlich angehoben werden. Im Oktober 1995
lag die Platzzahl bei 4099. Der Betreuungsschlüsssel weist auch im Bereich des Landeswohl-
fahrtsverbandes Hessen in der Regel das Verhältnis 1:12 auf.

Im Bereich des Landeswohlfahrtsverbandes Baden existieren 700 Plätze im Betreuten Woh-
nen für seelisch behinderte Menschen sowie 60 Plätze für geistig behinderte Menschen. Der
Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern hält rd. 700 Plätze für seelisch behin-.
derte Menschen und ca. 150 Plätze für geistig behinderte Menschen vor. Die Betreuungs-
schlüssel liegen hier im ersten Jahr bei 1:10 bzw. - bei geistig behinderten Menschen — bei
1:7.

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(Ausgegeben am 11. 9. 1996)
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