Vorläufige Genehmigung von Anlagen nur zu dem Zweck, einem Minister einen öffentlichkeitswirksamen Auftritt zu verschaffen?

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/5271

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/5135 —

Betr.: Vorläufige Genehmigung von Anlagen nur zu dem Zweck, einem Minister einen
öffentlichkeitswirksamen Auftritt zu verschaffen?

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Bartels (SPD) vom 2. 3. 1990

Laut Presseveröffentlichungen nahm Umweltminister Remmers am 30. Januar d.J. eine
Anlage der Städtereinigung West in Hannover in Betrieb, die zur Rückgewinnung von
FCKW’s aus Kühlgeräten eingesetzt werden soll. Mit dem von einer süddeutschen
Firma entwickelten Verfahren sollen Kühlschränke und Kühlgeräte vollständig entsorgt
werden können.

In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:

1. Trifft es zu, daß für die Inbetriebnahme der Kühlschrankaufbereitungsanlage durch
Umweltminister Remmers eine vorläufige abfallrechtliche Genehmigung erteilt
wurde, die nach Beendigung des Pressetermins wieder eingezogen wurde?

2. Trifft es zu, daß die Kühlschrankaufbereitungsanlage gegenwärtig (zum Zeitpunkt
der Fragestellung) keine Betriebsgenehmigung hat und somit zur Zeit auch keine
Kühlschrankaufbereitung stattfindet?

3. Trifft es zu, daß das Verfahren, vorläufige Betriebsgenehmigungen für von Umwelt-
minister Remmers öffentlichkeitswirksam in Betrieb genommene Anlagen zu ertei-
len, die nach Abschluß des Pressetermins wieder mitgenommen werden, auch in an-
deren Fällen praktiziert wurde, z.B. bei der Firma Riedel-de Haen?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Umweltministerium Hannover, den 22. 5. 1990
— Z4 — 01 425/13 — 114 —

Die Firma Städtereinigung West betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in Hannover ei-
ne Abfallentsorgungsanlage. Diese Anlage ist gem. $7 AbfG für das Zwischenlagern,
Umschlagen und Sortieren von in Haushaltungen anfallenden Abfällen einschließlich
Sperrmüll und von Abfällen gleicher Art aus Industrie, Gewerbe und Handel zugelas-
sen. Darunter fallen auch Kühlgeräte. Sie ist ferner für die Zwischenlagerung und Be-
handlung von Autowracks zugelassen.
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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/5271

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu I:

Innerhalb der nach 87 Abs. 2 AbfG genehmigten Abfallentsorgungsanlage wurde gem.
84 Abs. 2 AbfG ein dreiwöchiger Probebetrieb einer neuartigen Entgasungseinrichtung
für Polyurethan-Isolier-Schäume zugelassen, um Messungen durch den TÜV und eine
Begutachtung dieser Einrichtung durch verschiedene Fachbehörden zu ermöglichen.
Die Ausnahmegenehmigung ist aber nicht vor Ablauf der Befristung wieder aufgeho-
ben worden, sondern erlosch durch Zeitablauf.

Zu 2:
Die Aussage trifft so nicht zu.

Die im Jahre 1988 von der Firma Städtereiniguag West angezeigte Vorbehandlung von
Kühlgeräten, bei der lediglich die FCKW-haltigen Kältemittel und Kompressorenöle
abgesaugt werden, stellt nur eine unwesentliche Betriebsänderung dar. Deshalb war
auch keine Änderung der Genehmigung erforderlich. Kühlgeräte dürfen daher zur Zeit
in der firmeneigenen Anlage in der bezeichneten Art vorbehandelt werden, was auch
geschieht.

Eine darüber hinausgehende Kühlgeräteaufbereitung, zu der u.a. die vollständige Zer-
legung der Geräte und die Aufbereitung des mit FCKW aufgeschäumten Isoliermate-
rials gehört, ist aber noch nicht genehmigt und wird auch nicht vorgenomracn.

Zur Zeit läuft ein Verfahren nach $7 Abs. 2 AbfG zur Änderung der bestehenden Ge-
nehmigung, da für die Zukunft eine umfassende Kühlgeräteentsorgung einschließlich
Behandlung des Isolierschaums beabsichtigt ist. Das Verfahren ist noch nicht abge-
schlossen.

Zu 3;

Verfahrensweisen der in der Frage zu 3) unterstellten Art werden von der Landesregie-
rung nicht praktiziert.

Dr. Remmerts

2 (Ausgegeben am 6. 6. 1990)
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