Finanzielle Unterstützung der Umwelt- und Naturschutzverbände?

/ 4
PDF herunterladen
Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode                                                         Drucksache 16/4422 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Detlef Tanke, Brigitte Somfleth, Marcus Bosse, Sigrid Rakow, Karin Stief-Kreihe, Rolf Meyer und Klaus Schneck (SPD), eingegangen am 11.11.2011 Finanzielle Unterstützung der Umwelt- und Naturschutzverbände? Die anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbände werden in Deutschland nach § 63 ff. des Bun- desnaturschutzgesetzes und entsprechenden Bestimmungen im Landesnaturschutzgesetz des je- weiligen Bundeslandes als Naturschutzverband anerkannt und sind damit anhörungsberechtigt, vor allem bei der Vorbereitung von Planfeststellungsverfahren, Flächennutzungsplänen oder Bauleit- plänen. Sie werden ebenfalls in die praktische Umwelt- und Naturschutzarbeit der Länder mit ein- bezogen. Aufgrund der früheren Anerkennungsgrundlage § 29 BNatSchG werden die langjährig anerkannten Verbände traditionell immer noch „29er-Verbände“ genannt. Diese Verbände werden in Niedersachsen aus unterschiedlichen Haushaltsplänen finanziell unterstützt, zudem besteht die Möglichkeit, über Projekte Drittmittel zu akquirieren. Auch nicht anerkannte Verbände sind aktiv und müssen ihre Arbeit finanzieren. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1.     Welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung werden durch die Landesregierung den entsprechenden anerkannten sowie auch den anderen Verbänden im Umwelt- und Natur- schutzbereich gewährt? 2.     Welche anderen Finanzquellen bieten sich den Umwelt- und Naturschutzverbänden (z. B. Stif- tungen, Projektförderungen)? 3.     Welche Kooperationsangebote/-möglichkeiten hält die Landesregierung für die anerkannten Verbände vor, um sie an landesweiten Aufgaben zu beteiligen (z. B. Pflege- und Entwick- lungsverträge in Schutzgebieten, Betreuung von Informationseinrichtungen in Großschutzge- bieten u. a.)? 4.     Wie wird die finanzielle Unterstützung haushälterisch abgesichert/festgeschrieben? 5.     Wie steht die Landesregierung zu einer finanziellen kontinuierlichen („institutionellen“) Förde- rung der Umwelt- und Naturschutzverbände? 6.     Wie stellen sich die Finanzierungsmöglichkeiten durch Mittel aus dem Landeshaushalt oder aus Stiftungen oder Ähnlichem für alle anderen Umwelt- und Naturschutzverbände dar? (An die Staatskanzlei übersandt am 18.11.2011 - II/724 - 1160) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium                                              Hannover, den 25.01.2012 für Umwelt und Klimaschutz - Ref17-01425/16/7/01-0042 - Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2005 vom 17.12.2011 (Nds. GVBl. S. 664) hat der Landtag die institutionelle Förderung der Umwelt- und Naturschutzverbände zunächst abgesenkt (Artikel 3 des Gesetzes) und mit Ablauf des 31.12.2005 das Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Arbeit von Umwelt- und Naturschutzverbänden in Niedersachsen aufgehoben (Artikel 16 Abs. 3 Nr. 1 a. a. O.). 1
1

Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode                                                           Drucksache 16/4422 Die finanzielle Unterstützung wurde von einer institutionellen hin zu einer Projektförderung gelenkt, um zu einem effizienten Einsatz öffentlicher Mittel zu kommen. Das hat u. a. zur Folge, dass enga- gierte Verbände, die bei der Erfüllung von Landesaufgaben tatkräftig mithelfen, tendenziell durch die Umstellung begünstigt werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Wie vorausgeschickt ist die institutionelle Förderung der Arbeit von Umwelt- und Naturschutzver- bänden in Niedersachsen 2005 ausgelaufen. Die Verbände erhalten öffentliche Mittel jetzt im Rah- men von Projektförderungen, Kooperationsverträgen und Werkverträgen. Zu 2: Geschäftsbereich MU: Im Geschäftsbereich des MU gibt es zahlreiche Projektförderungen in unterschiedlichen Program- men. Beispielhaft werden hier die folgenden Programme aufgeführt: Natur erleben Der Schutz von Natur und Landschaft zur Sicherung des Erholungswertes ist gemäß § 1 Abs. 1 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ein naturschutzfachliches Ziel, das im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Landes angemessen zu unterstützen ist. Der Bevölkerung soll die Mög- lichkeit gegeben werden, die vielfältige Landschaft in naturverträglicher Weise zur Erholung zu nut- zen, damit bei ihr das Verständnis für die Belange der Natur geweckt und gesteigert wird. Zielgrup- pe sind Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse, Verbände, Vereine, Träger der Naturparke sowie natürliche und juristische Personen, die Maßnahmen im Projektgebiet „Natur erleben“ durch- führen oder nutzen wollen. Das Projektgebiet wird definiert durch die politischen Grenzen der Land- kreise Leer, Aurich, Wittmund, Friesland, Wesermarsch, Cuxhaven, Stade, Harburg, Lüneburg, Lü- chow-Dannenberg, Osterholz, Rotenburg, Verden, Soltau-Fallingbostel (jetzt: Heidekreis), Uelzen, Celle, Gifhorn, Helmstedt, Wolfenbüttel, Goslar, Osterode am Harz, Göttingen, Holzminden, Nort- heim und der kreisfreien Städte Emden, Wilhelmshaven, Wolfsburg und Braunschweig sowie die Gebiete der niedersächsischen Naturparke. Nach der Richtlinie „Förderung von Natur erleben und nachhaltiger Entwicklung“ (Förderprogramm aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Landes Niedersachsen) ist der Aufbau von Infrastrukturen für nachhaltige Entwicklung förderfähig. Antragsberechtigt sind u. a. auch alle Umwelt- und Naturschutzverbände. Bodenschutz In Kapitel 15 02 Titel 684 70 des Haushaltsplans ist eine finanzielle Beteiligung an einem Projekt des NABU veranschlagt. Der NABU hat einen Bewilligungsbescheid über 56 000 Euro für das Pro- jekt „Partnerschaften für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung - Kreative Strategien und Lösun- gen zur Stärkung des Nachhaltigkeitsbewusstseins in Städten und Gemeinden und für das kom- munale Marketing“ mit einer Laufzeit von 2009 bis 2013 erhalten. Geschäftsbereich ML: ML gewährte in den Jahren 2007 bis 2009 und 2011 im Rahmen der Projektförderung dem BUND Zuwendungen für die Projekte „Heimatgenüsse aus Niedersachsen“ und „Heimatgenüsse aus Nie- dersachsen im Tourismus“. Des Weiteren erhielt 2011 die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW), Landesverband Niedersachsen e. V., eine Zuwendung für das Projekt „Waldinformation und Umweltbildung“. Grundlage für die Förderung waren die §§ 23 und 44 LHO. Eine Richtlinie für derartige Projekte war und ist nicht vorhanden. Die haushaltsrechtliche Absicherung der Projekte erfolgte durch Einstellung in den jeweiligen Haushaltsplan. Spezielle Fördermaßnahmen für Umwelt- und Naturschutzverbände gibt es im Zuständigkeitsbe- reich des ML nicht. Allerdings können Umwelt- und Naturschutzverbände in ihrer rechtlichen Stel- lung als Verbände im Rahmen verschiedener Förderprogramme (z. B. ZILE-RL) grundsätzlich als Zuwendungsempfänger in Frage kommen. Zudem ist für Projektförderungen eine finanzielle Unter- 2
2

Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode                                                        Drucksache 16/4422 stützung mit Mitteln aus der Jagdabgabe möglich, die die Jagdbehörde von Jägerinnen und Jäger zugleich mit der Gebühr für den Jagdschein erhebt. Die Jagdabgabe steht dem Land zu und ist gemäß Landesjagdgesetz zur Förderung jagdlicher Zwecke zu verwenden (zweckgebunden). Geschäftsbereich MK: Im Zuständigkeitsbereich des MK liegen auch die rund 40 außerschulischen Lernorte im Bereich von Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE). Die Lernstandorte (z. B. Regionale Umweltbil- dungszentren) sind in unterschiedlicher Trägerschaft, so auch in der Trägerschaft von Umwelt- und Naturschutzverbänden. Diese vom MK anerkannten außerschulischen Lernstandorte werden von Lehrkräften, die dafür Anrechnungsstunden in der Höhe zwischen 5 und 25 Stunden erhalten, bera- ten und unterstützt. In dieser zumindest zeitweiligen personellen Unterstützung der Träger von au- ßerschulischen Lernstandorten könnte eine mittelbare finanzielle Unterstützung von Umwelt- und Naturschutzverbänden gesehen werden. Projektförderung von Umwelt- und Naturschutzverbänden gibt es im Geschäftsbereich des MK nicht. Stiftungen: Den Umwelt- und Naturschutzverbänden steht der Weg zur Beantragung von Projektförderungen bei in Niedersachsen oder bundesweit wirkenden Stiftungen im Rahmen der jeweils geltenden Stif- tungszwecke, Satzungen sowie Förderrichtlinien frei. Zu 3: In Niedersachsen sind einige Ökosystemtypen, die landesweite, teilweise sogar internationale Be- deutung haben, besonders schutzbedürftig und dem Schutzzweck entsprechend zu entwickeln, zu pflegen und gegebenenfalls in der Nutzung zu lenken. Zur Umsetzung dieses Ziels wurden Maß- nahmen entwickelt, für deren Umsetzung den Umwelt- und Naturschutzverbänden Kooperations- angebote und Mitwirkungsmöglichkeiten angeboten werden. Aktuell wurde die Kooperationsverein- barung mit der Landesjägerschaft zum Umgang mit dem Wolf in Niedersachsen abgeschlossen. Beispielhaft seien hier noch andere genannt: Pflege und Entwicklungsmaßnahmen: Nach der Ausweisung der Natura 2000-Gebiete ist verstärkt für einen günstigen Erhaltungszustand der in Niedersachsen vorkommenden Vogelarten, sonstigen Tier- und Pflanzenarten sowie der Le- bensraumtypen/Biotope zu sorgen. Wirkungsvolle Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der in den Natura 2000-Gebieten Wert gebenden und gefährdeten Vogel-, Tier- und Pflanzenarten so- wie Lebensraumtypen bilden deshalb das vordringlich zu bearbeitende Aufgabenfeld für die gesam- te Naturschutzverwaltung. Auf der Grundlage der Ergebnisse von Bestandserfassungen und Wir- kungskontrollen, die wertvolle Erkenntnisse zur Verbreitung, Bestandssituation und -entwicklung sowie den artspezifischen Lebensraumansprüchen der in Niedersachsen vorkommenden und zu erhaltenden Arten liefern, sind zielgerichtete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt durchzuführen. Dies wird auch von Umwelt- und Naturschutzverbänden übernommen, die in die Projekte und damit verbundene Projektförderung eingebunden werden. Kosten der Betreuung und Pflege von Schutzgebieten: Die Kosten der Betreuung und Pflege von Schutzgebieten gemäß §§ 23 und 32 BNatSchG in Ver- bindung mit § 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz durch Naturschutzverbände und -vereine sind im Haushaltsplan veranschlagt. Der Ansatz deckt den Bedarf für die (Kooperations-) Vereinbarungen zwischen den unteren Naturschutzbehörden und verschiedenen Verbänden und Vereinen, insbe- sondere zur Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt. Aktuelle und vorgesehene Vereinbarungen: VNP für die Pflege Lüneburger Heide inkl. Birkhuhnprojekt, NABU für Vogelschutzkonzepte/Umsetzung, BUND für die Pflege Diepholzer Moorniederung, NARI/NUVD für die Pflege Dümmer/Ochsenmoor. 3
3

Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode                                                        Drucksache 16/4422 Informationseinrichtungen in Großschutzgebieten: Von den 14 Informationseinrichtungen in den Großschutzgebieten werden zehn von Umwelt- und Naturschutzverbänden betrieben. Hierzu wurden Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen, auf deren Grundlage die Verbände je 55 000 Euro bis 73 000 Euro jährlich erhalten. Zu 4: Die Haushaltsmittel, die die Verbände erhalten, sind im Haushaltsplan mit der jeweiligen Zweckbe- stimmung veranschlagt und werden in diesem Rahmen in Anspruch genommen. Zu 5: Es erfolgt keine institutionelle Förderung von Umwelt- und Naturschutzverbänden durch Landesmit- tel. Über die in § 63 BNatSchG, § 38 NAGBNatSchG festgelegten Beteiligungsrechte von Verbän- den hinaus erfolgt eine Zusammenarbeit mit Verbänden auf vertraglicher Basis zur Erfüllung von Naturschutzaufgaben. Diese Verträge haben in der Regel eine mehrjährige Laufzeit. Zu 6: Die Beantwortung der Frage 5 gilt, bezogen auf Landesmittel, auch für andere Umwelt- und Natur- schutzverbände. Dr. Stefan Birkner 4 (Ausgegeben am 06.02.2012)
4