Einsatz von Kehrmaschinen für polizeiliche Zwecke

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3731
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Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/3504 —

Betr.: Einsatz von Kehrmaschinen für polizeiliche Zwecke
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Schreiner, Trittin (Grüne) vom 3. 2. 1989

Am Freitag, dem 27. 1. d.)., trafen sich in Wolfenbüttel vormittags nach Schulschluß
Schüler und Schülerinnen in der Fußgängerzone der Stadt, um wie in den vergangenen
Jahren das Ende des Schulhalbjahres zu begehen. In den letzten Jahren wurden dabei
u.a. größere Mengen von Sektflaschen geleert. Nach unseren Informationen hatten al-
lerdings die Jugendlichen die Stadt gebeten, wie im letzten Jahr Container aufzustellen,
damit sie selber den Abfall des Treffens beseitigen konnten.

Das geschah nicht. Vielmehr erschien zwischen 10.45 bis 11.00 Uhr ein Polizeiwagen
im Verein mit zwei Straßenkehrmaschinen in der Fußgängerzone im Bereich „Auf der
Stange“, dem Treff der Schüler und Schülerinnen. Offensichtlich um die Versammlung
der Schüler und Schülerinnn zu zerstreuen, fuhren die Straßenkehrmaschinen kreuz
und quer durch die Menge, ohne Rücksicht auf mögliche Gefährdung von Menschen,
zeitweise angeführt von Polizeibeamten.

Diese Aktion soll bis mindenstens 12.30 Uhr gedauert haben. Danach war der Bereich
„Auf der Stange‘‘ geräumt. Die Schüler und Schülerinnen protestierten gegen ihre Ver-
treibung, indem sie die Okerstraße blockierten. Ein Schüler wurde in Polizeigewahrsam
genommen, allerdings nach 10 Minuten wieder freigelassen.

Als Begründung für die Polizeiaktion wurde angeführt: Passanten seien gestört worden,
die Mittagsruhe der Anlieger sei beeinträchtigt gewesen, und das Glas verschmutze die
Fußgängerzone.

Der Vorfali hat auch zu Anfragen im Verwaltungsausschuß des Rates der Stadt Wolfen-
büttel geführt.

Wir fragen die Landesregierung:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Stadt die Räumung verfügt?

2.. Wie kommt die Polizei dazu, sich zur Zerstreuung einer Menschenmenge dieser Ge-
tätschaften zu bedienen, die zum Zusammentragen von Laub, Unrat etc. konstruiert
sind? Oder anders gesagt: Trifft es zu, daß Kehrmaschinen zum polizeilichen Ein-
satzmittel avanciert sind?

3. Haben die für den Einsatz Verantwortlichen diese Art des Vorgehens möglicherweise
von DDR-Behörden abgeschaut, haben wir es also mit einer Art „Konvergenz der
Systeme“ zu tun, nachdem das Fernschen unlängst über einen ähnlich gelagerten
Vorfall in unserern deutschen Nachbarstaat berichtete und den Einsatz der Straßen-
reinigungsmaschinen als „‚Menschenrechtsverletzung‘‘ bezeichnete?

4. Hält die Landesregierung den Einsatz in Wolfenbüttel für verhältnismäßig?

5. Ist die Landesregierung der Meinung, daß die Obrigkeit derartigen Ritualen von
Schülern und Schülerinnen mit Gelassenheit begegnen bzw. konstruktiv zur
Gestaltung des Halbjahresabschlusses beitragen sollte? Als Beispiel sei die Stadt
Braunschweig genannt, die sich bemühte, gemeinsam mit der Schülervertretung ein
kulturelles Angebot vorzubereiten.
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Antwort der Landestegierung

Der Niedersächsische Minister des Innern Hannover, den 17. 3. 1989
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Sachverhalt

Der Sachverhalt ist in der Kleinen Anfrage nicht in allen Punkten zutreffend geschil-
dert, richtig ist folgender Geschehnisablauf:

In den vergangenen Jahren war es üblich, daß die Schüler in Wolfenbüttel den Schul-
jahresabschluß im Bereich der Langen Herzogstraße (Fußgängerzone) und der Okerstra-
ße feierten. Es wurde dabei regelmäßig aus Sekt-, Bier-, Branntwein- und Weinflaschen
sowie aus Bierdosen getrunken. Die Stadt Wolfenbüttel hatte aus diesem Anlaß stets
Container als Abfallbehälter aufgestellt.

Am Freitag, dem 27. Januar 1989, trafen sich erstmalig die Schüler in der Fußgängerzo-
ne, um das Ende des Schulhalbjahres zu feiern. Der Stadt Wolfenbüttel war dieser Um-
stand nicht bekannt. Eine Information durch die Schüler war nicht erfolgt, so daß auch-
kein Container als Abfallbehälter bereitgestellt werden konnte.

Gegen 10.35 Uhr traf ein Funkstreifenwagen am o.a. Ort ein. Aufforderungen an Ju-
gendliche, gefährliche Glasstücke zu beseitigen, wurden abgelehnt. Als die Polizeibe-
amten selbst begannen, größere Glasteile einzusammeln, wurden aus der Gruppe wei-
tere Flaschen offensichtlich mutwillig auf den Boden geworfen. Verursacher aus der
Menge konnten nicht festgestellt werden.

Die Flaschenteste bedeckten zu diesem Zeitpunkt bereits eine größere Fläche der Fuß-
gängerzone. Passanten und Hunde waren dadurch ebenso gefährdet wie die Schüler
selbst, die sich in dem „Scherbenmeer‘‘ bewegten. Ebenso bestand eine Gefahr für
Fahrzeuge, die die Okerstraße befuhren. Die Beseitigung dieser Gefahrenstelle war da-
her zwingend erforderlich. Die eingesetzten Polizeibeamten forderten daraufhin Kehr-
maschinen der Stadt an, die ihre Arbeit um 12.15 Uhr bzw. um 12.35 Uhr aufnahmen.

Die Kehrmaschinen fuhren langsam durch die Okerstraße und die Fußgängerzone, so
daß zunächst eine „Schneise‘‘ für Passanten gereinigt wurde. Um eine Gefährdung für
die Schüler auszuschließen, gingen zwei Polizeibeamte neben der Kehrmaschine her,
dies war insbesondere am Standplatz einer Gruppe erheblich angetrunkener Personen
erforderlich. Die Phase der Straßenreinigung dauerte bis ca. 13.00 Uhr. Bis zu diesem
Zeitpunkt verließ kein Schüler den Bereich der Fußgängerzone, es protestierte auch kei-
ner. Vielmehr begleiteten die Schüler die Arbeit der Kehrmaschinen mit Gejohle und
empfanden Spaß daran (z.T. wurden noch halbvolle Flaschen vor den Besen der Ma-
schine geworfen und dabei gerufen: ‚Hier hat Fiffi noch erwas!'‘). Während der Reini-
gungsarbeiten wurde weder die Okerstraße von den Jugendlichen blockiert, noch war
eine Gefährdung durch den Fahrzeugverkehr gegeben.

Ein Schüler wurde nach einer beleidigenden Handlung gegen einen Polizeibeamten für
ca. 5 Minuten von den betroffenen Beamten zur Seite gebeten. Nach dem Gespräch
wurde aufgrund des psychisch desolaten Zustandes des Schülers (sehr schlechtes Zeugnis
und daraufhin erheblicher Alkohoigenuß) auf eine Anzeige verzichtet. Der Jugendliche
trat zu seiner Gruppe zurück.

Eine Frau empörte sich gegenüber den Polizeibeamten über die Arbeit der Kehrmaschi-
nen. Ihr wurde als Begründung die entstandene Gefahrensituation für die Passanten in
der Fußgängerzone und der Okerstraße genannt. Die Beeinträchtigung der Mittagsruhe
der Anlieger wurde als Argument nicht genannt, da nach dem Ortsrecht der Stadt Wol-
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fenbüttel die Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr andauert, die Arbeiten der
Kehrmaschinen jedoch gegen 13.00 Uhr beendet waren. Von einer Verschmutzung der
Fahrbahn wurde ebenfalls nicht gesprochen. Es wurde eindeutig auf die Gefährdung
von Menschen, Hunden und Fahrzeugen im Bereich der Fußgängerzone und der Oker-
straße hingewiesen.

Polizeibeamte mußten wiederholt schlichtend eingreifen und drohende Auseinander-
setzungen zwischen Passanten und Jugendlichen verhindern. Die Bürger hatten für das
Verhalten der Jugendlichen wenig und für die Langmut der Polizei an diesem Vormit-
tag kaum Verständnis.

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:

Zu 1:

Die Stadt Wolfenbüttel war als zuständige Verwaltungsbehörde nach 88 1 und 11 Nds.
SOG zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Die Flaschenreste wurden durch die Kehrma-
schinen auf Anforderung durch die Polizei nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt
der Stadt Wolfenbüttel beseitigt. Eine Räumung der Fußgängerzone erfolgte nicht.

Zu 2:

Nein!

Zu 3:
Die Fragestellung entbehrt der Grundlage (s. Sachverhalt)!

Zu 4:
Ja. (s. Sachverhalt)!

Zu 5:

Die Polizei hat mit großer Gelassenheit reagiert. Wegen der Uneinigkeit der Schüler
(sie kommen aus unterschiedlichen Schulen) ist schon vor drei Jahren der Versuch ge-
scheitert, den Jugendlichen einen anderen Ort für ihre Feiern anzubieten und durch
eine Musikveranstaltung zu bereichern. Aufgrund der jahrelangen Tradition der Feier
wird auch der o.a. Ort gewählt und beibehalten.

Stock

(Ausgegeben am 3. 4. 1989)
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