Kürzung von Leistungen an Asylbewerber

/ 2
PDF herunterladen
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5640

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/5502 —

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Eveslage (CDU) -- Drs 1275502

Betr.: Kürzung von Leistungen an Asylbewerber

Das vom Bund am 30. Juni 1993 verkündete Gesetz zur Neuregelung der Leistungen
an Asylbewerber (Asylbewerberleistungsgesetz) sicht eine deutliche Absenkung der bis-
herigen Leistungen für Asylbewerber und eine hohe Priorität für das Sachleistungsprin-
zip vor. Das Gesetz tritt zum 1. November 1993 in Kraft.

In einer Meldung der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung‘ vom 25. August 1993
wird über eine Pressekonferenz des Bundesratsministers Tritin vom 24. August 1993
berichtet. Danach hat Bundesratsminister Trittin in dieser Pressekonferenz „der bun-
desweiten Neuregelung von Zahlungen an Asylbewerber‘ den Kampf angesagt und er-
klärt, der Entwurf des Bundesratsministeriums zur Ausführung des Asylbewerberlei-
stungsgesetzes versuche, die „unsozialen Bestimmungen‘ des Gesetzes zu mildern. Die
Kommunen könnten sich für Bargeldzahlungen etwa darauf berufen, daß ın bestimm-
ten Wohnheimen weder Gemeinschaftsverpflegung noch die Ausgabe von Lebensmit-
teln möglich seı.

Zur gleichen Zeit hat das Bundesratsministerium den Entwurf cines Erlasses zur Durch-
führung des Asylbewerberleistungsgesetzes in die Anhörung gegeben.

Bis heute ist allerdings der Erlaß nicht in Kraft gesetzt worden. Auf Grund dessen be-
steht die Gefahr, daß die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Niedersach-
sen zum I. November 1993 nicht möglich sein wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit weicht der Runderlaßentwurf’ des Bundesratsministeriums vom Asylbewer-
berleistungsgesetz ab, um die nach Auffassung des Bundesratsministers Trittin „un-
sozialen Bestimmungen“ des Asylbewerberleistungsgesetzes zu mildern?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Bundesgesetzgebers, daß die Beschrän-
kung der Auszahlung von Bargeld an Asylbewerber auf besondere Ausnahmefälle
unbedingt notwendig ist, um den Anreiz für Schlepperbanden zu beseitigen, Asyl-
bewerber in die Bundesrepublik einzuschleusen, um als Lohn dafür das von den
Asylbewerbern bezogene Bargeld abzukassieren?

3. Wird sie den Runderlaß zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes so
rechtzeitig in Kraft setzen, daß das Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. November
1993 auch in Niedersachsen in vollem Umfang zur Geltung kommen kann?
1

Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5640

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Ministerium für Hannover, den Il. IL. 1993
Bundes- und Europaangelegenheiten
— 22 — 01 425 —

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt außerhalb des Bundessozialhilfege-
setzes (BSHG) die Leistungsansprüche für einen Teil der Asylbewerberinnen und Asyl-
bewerber und der vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländerinnen und Auslän-
der. Schwerpunkte der Neuregelung liegen in einer deutlichen Absenkung der bishert-
gen Sätze und in einer Priorität für das Sachleistungsprinzip. Ausnahmen vom Sachlei-
stungsprinzip sind zulässig, wenn es nach den Umständen der Unterbringung oder den
örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. In der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob Wert-
gutscheine ausgehändigt werden können. Wenn besondere Umstände der Ausgabe von
Wertgutscheinen entgegenstehen, kann Bargeld ausgezahlt werden. In jedem Fall wird
ein Taschengeld in Höhe von 40 DM bzw. 80 DM gewährt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie
folgt:

Zu 1:

Der Runderlaß entspricht der Rechtslage.

Zu 2:

Nein.

Zu 3:

Nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände, der Landesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege und des Nieders. Flüchtlingsrates hat das Nieders. Ministerium

für Bundes- und Europaangelegenheiten die Anwendung des AsylbLG mit Erlaß vom
15. 10. 1993 — Az.: 21 — 12235 — 8.4 — VORIS 27 100010030033 — geregelt.

Tritein

2 (Ausgegeben am 29. 11. 1993)
2