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des Niedersächs. Landtages
Eing.: 8. JAN. 15851
Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/3614
Antwort. auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 10/3090 —
Betr.: Beteiligung von Künstlern an öffentlichen Bauten
Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Graetsch (FDP) vom 10. 8. 1984
Seit vielen Jahren wird als eine Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen Künstlern
und der öffentlichen Hand das Programm „Kunst am Bau“ genutzt. Bei zwei Punkten
ergaben sich allerdings in der Vergangenheit des öfteren Probleme. Zum einen wurde
der für Kunstobjekte zur Verfügung stehende Prozentanteil der Bausumme oft nicht in
vollem Umfang genutzt, zum anderen wurden Bauwerke und Kunstobjekte meist nicht
bereits bei der Planung aufeinander abgestimmt, sondern an das fertige Bauwerk wurde
ein Kunstobjekt angesetzt.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Mittel sind in den letzten Jahren an öffentlichen Bauten des Landes Nieder-
sachsen für die „Kunst am Bau“ verwendet worden, und wurden die möglichen Pro-
zentanteile der Bausummen jeweils vollständig genutzt?
2. Wie geschah die Beteiligung der Künstler an den Planungsvorhaben, und nach wel-
chem Modus erfolgten die Ausschreibungen?
3. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, den Anteil der Ausgaben für die künstle-
tische Gestaltung von öffentlichen Gebäuden zu steigern, und in welchem Umfang?
Antwort der Landesregierung
Der Niedersächsische Minister Hannover, den:12. 12. 1984
für Wirtschaft und Verkehr
— 01.2 — 57.00 —
Bei Baumaßnahmen des Landes können nach Abschnitt K 7 der Richtlinien für die
Durchführung von Baumaßnahmen des Landes — RLBau — maximal bis zu 2 % der
Kosten der Bauwerke — bezogen auf die Kostengruppen 3.1 und 3.2 der DIN 276 —
für Aufträge an bildende Künstler vorgesehen werden, soweit Zweck und Bedeutung
der Baumaßnahmen dieses rechtfertigen. Der prozentuale Anteil ist im Einzelfall von
Art und Umfang des jeweiligen Bauvorhabens abhängig und unterliegt — wie die Pla-
nung und Durchführung der gesamten Baumaßnahmen — den Grundsätzen der Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit.
Beabsichtigte künstlerische Leistungen werden bereits bei der Aufstellung der Haus-
haltsunterlage — Bau — unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte
im Erläuterungsbericht und in der Veranschlagung von der Staatshochbauverwaltung
so vorgesehen, daß die künstlerische Idee in die weitere Bauplanung einbezogen und
bei der Bauausführung verwirklicht werden kann.
Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/3614
Der Zeitpunkt der Beteiligung des Künstlers ist im wesentlichen von der Art der künst-
lerischen Ausgestaltung des Objektes abhängig. Im Normalfall.geschieht dies während
der Erarbeitung der Ausführungsplanung, um das Kunstwerk optimal in das Bauwerk
zu integrieren. An der Entscheidung über künstlerische Ausgestaltung werden mit der.
Planung gegebenenfalls beauftragte freie Architekten (evtl. auch Garten- und Land-
schaftsarchitekten bzw. Innenarchitekten), die nutzende Verwaltung sowie in angemes-
senem Umfang bildende Künstler (als Jury-Mitglieder) und sonstige Kunstsachverstän-
dige beteiligt.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
wie folgt:
Zul.
Für Baumaßnahmen des Landes Niedersachsen sind für „Kunst am Bau“ von 1980 bis
‚Oktober 1984 insgesamt Mittel in Höhe von 7291313 DM verausgabt worden. Die
Ausgabeergebnisse für „Kunst am Bau“ entsprechen den hierzu in den Haushaltsunter-
lagen — Bau — jeweils veranschlagten und genehmigten Kosten.
Zu 2.
Je nach Bedeutung des Bauvorhabens und Höhe der für „Kunst am Bau“ genehmigten
Haushaltsmittel wurden in der Regel Künstlerwettbewerbe durchgeführt oder in ande-
ter Weise Vorschläge von Künstlern eingeholt. Ausschreibung und Durchführung der
Wettbewerbsverfahren erfolgten in Anlehnung an die „Grundsätze und Richtlinien des
Bundesverbandes Bildender Künstler (GRW-BBK)“. Bei beschränkten Wettbewerben
wurden die Künstler in Abstimmung zwischen Nutzer und Staatshochbauverwaltung
ausgewählt. Die künstlerische Detailbearbeitung erfolgte im Idealfall parallel zur Aus-
führungsplanung.
Zu 3.
Die Landesregierung ist bei der Festlegung der Ausgaben für die Beteiligung bildender
Künstler den Regelungen gefolgt, die auch den Richtlinien für die Durchführung von
Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen zu-
grunde liegen. Sie strebt nach wie vor an, die in diesem Rahmen festgelegten Mittel für
Aufträge an bildende Künstler sinnvoll einzusetzen. Eine wesentliche Steigerung von
Ausgaben für Kunstwerke zur Gestaltung von Landesbauten erscheint nicht möglich.
Breuel
2 (Ausgegeben am 7. 1. 1985)