Vorgesehene Erhöhung der Müllgebühren in Hannover
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. von Bredow (CDU), eingegangen am 16. 10. 1997 Betr.: Vorgesehene Erhöhung der Müllgebühren in Hannover Die Landeshauptstadt Hannover beabsichtigt, die Gebühren für Hausmüll vom kommenden Jahr an drastisch anzuheben, gesprochen wird von einer Erhöhung um 29 %. Es ist beab- sichtigt, Eiunahmeausfälle durch zurückgegangenes Volumen auszugleichen und gleichzeitig möglicherweise die Gebühren für Gewerbemüll abzusenken und damit attraktiver zu gestal- ten. Es wird grundsätzlich begrüßt, daß das Müllaufkommen, z.B. durch Vermeidung und durch Wiederaufbereitung, in den letzten Jahren deutlich teduziert werden konnte. Der Bürger fragt sich nun allerdings, ob es wirklich richtig ist, daß die durch die geringere Auslastung der Kapazitäten verbleibende Fixkostenbelastung sich gleich voll in der Erhöhung der privaten Hausmüllgebühren niederschlagen muß. Es entsteht der ungute Eindruck, daß die Verwal- tung wieder einmal dabei ist, dem einfachen Bürger als Schwächstem der Gesellschaft unge- rührt in die Tasche zu greifen. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Hält sie es für ichug, daß die hohen Fixkosten, z.B. aus der Sanierung und dem Unter- halt von Altanlagen oder durch das Vorhalten von für heutige Begriffe zu hohen Entsor- gungskapazitäten, in vollem Umfang den heute entsorgungspflichtigen Bürgern über den Gebührenhaushalt angelastet werden? Müßte man die Übernahme von Kosten aus Alt- . lasten nicht vielmehr als selbstverständliche Aufgabe der Allgemeinheit betrachten? 2. Ist sie der Auffassung, daß die niedersächsischen Kommunen wirklich alle möglichen Rationalisierungsmöglichkeiten bei der Müllentsorgung, z.B. auch auf dem Wege der Kooperation oder der Privatisierung, hinreichend nutzen? Welche Verbesserungsmög- lichkeiten werden gesehen, um auf diesem Wege zu einer Kostenentlastung der Kommu- nen zu kommen, anstatt die Bürger zusätzlich zu belasten? 3. Hält sie es den Bürgern gegenüber für vertretbar und legal, für Hausmüll und vergleich- baren Gewerbemüll, wie von der Landeshauptstadt vorgesehen, unterschiedliche Gebüh- rensätze anzustreben? Wären nicht vielmehr bei vergleichbaren Umständen logischerwei- se auch gleiche Kostensätze anzuwenden? 4. Teilt sie generell die Meinung der Landeshauptstadt, daß eine Senkung der Gebühren für Gewerbemüll eine sinnvolle Maßnahme darstellt, um das Mengenaufkommen zu erhö- hen? Würde hierdurch nicht gerade das allgemein als berechtigt erkannte Interesse an der Verringerung des Müllvolumens konterkatiert? (An die Staatskanzlei übersandt am 24. 10. 1997 — 11/722 — 1005) Drucksache 13/ 3532
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3532 Antwort der Landestegierung Niedersächsisches Umweltministerium Hannover, den 13. 12, 1997 — 109 - 01425/7/4 - 8 - Zul: Die Abfallgebührenvorschrift des $ 12 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) soll in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, daß die entsorgungspflichtigen Körperschaften die Abfallentsor- gung möglichst kostendeckend durchführen können. Zugleich soll die Abfallvermeidung dadurch gefördert werden, daß die Kosten der Entsorgung möglichst umfassend an die Abfallerzeuger weitergegeben werden. Hierzu wurde in $ 12 Abs. 2 NAbfG das Aufwand- deckungsptinzip aufgenommen. Nach $ 12 Abs. 3 Ziffer 1 NAbfG werden die Aufwendun- gen für Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Entsorgungsanlagen eingerechnet und nicht von Altlasten oder Altanlagen. Aufgrund des $ 12 Abs. 2 Satz 3 NAbfG darf das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen um bis zu 10 vom Hundert über- steigen. Dieser Überschuß ist nach $ 12 Abs. 6 NAbfG für Altablagerungen zu verwenden. Zu 2: Die möglichen Rationalisierungsmaßnahmen binsichtlich der Kooperation oder der Privati- sierung gehören in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung, die jede Kommune in ihrem eigenen Ermessen durchführen kann. Es kann nicht Aufgabe der Landesregierung sein, diesen Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zu bewerten. Gleichwohl hat die Landeshauptstadt Hannover mitgeteilt, daß die Personal- und Sachkosten um 3,3 Mio. DM reduziert worden sind und z.B. im Bereich der Elektroschrottverwertung, Bauabfallaufbe- reitung, Krankenhausabfallbehandlung sowie der Behandlung der kompostierbaren Abfälle mit privatwirtschaftlichen Unternehmen kooperiert wird. Zu 3: Die entsorgungspflichtige Körperschaft hat im Rahmen ihrer Befugnis zur eigenverantwort- lichen Gebührengestaltung zu prüfen und zu entscheiden, ob und inwieweit bei der Gebüh- renfestlegung für die Abfallentsorgung gebührentelevante abfallrechtliche Sachverhalte gleich und bei vorliegenden Kosten- und Leistungsunterschieden entsprechend diesen Un- terschieden verschieden zu behandeln sind. Bei der Entsorgung von Abfällen aus Haushal- tungen und von Abfällen aus anderen Herkunftsbeteichen (z.B. hausmüllähnliche Gewerbe- abfälle) liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die grundsätzlich eine Gebührendifferen- zierung rechtfertigen. Auch nach der vorgesehenen Änderung der Gebühren werden die Gebühren für Abfälle aus Haushaltungen geringer sein als für Abfälle aus anderen Her- kunftsbereichen. Eine höhere Gebühr für hausmüllähnlichen Gewerbeabfall ist nach der Stellungnahme der Stadt gerechtfertigt, weil diese Abfälle bei ihrer Entgegennahme zum einen einen erhöhten Kontrollaufwand erfordern und sich zum anderen die Behandlung dieser Abfälle erheblich aufwendiger gestaltet. Sie müssen z.B. im Gegensatz zu Hausabfäl- len teilweise zerkleinert und besonderes verdichtet werden. Zu 4: Diese Frage berührt ebenfalls die eigenverantwortliche Gebührengestaltung der Kommunen. Ob die beabsichtigte Maßnahme sinnvoll ist, obliegt nicht der Beurteilung und Bewertung durch die Landesregierung. Jedoch teilt die Landeshauptstadt Hannover mit, daß auch nach der Gebührenermäßigung ein finanzieller Anreiz zur Verwertung verbleibt, weil die Depo- niegebühr die Marktpreise für eine Verwertung übersteigt. Mit der Gebührenänderung sollen vor allem diejenigen Abfälle aus dem derzeitigen „Mülltourismus“ zurückgewonnen werden, die einer Verwertung nicht sinnvoll zugänglich
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3532 sind. Das sind vor allem die Sortierreste aus den Sortieranlagen für Bauabfälle und Gewerbe- abfälle, die zum Zwecke einer fragwürdigen Verwertung über große Strecken transportiert werden. Im übrigen entspricht gerade diese Gebührenermäßigung nicht nur der Marktent- wicklung und ist deshalb von den privaten Abfallentsorgermn eingefordert worden, sie ge- währleistet auch eine gebietsnahe Beseitigung von nicht verwertbaren Abfällen. Griefahn (Ausgegeben am 9. 1. 1998) 3