Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3926

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/3762 —

Betr.: Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft
Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Wernstedt (SPD) vom 4. 4. 1989

Die teilweise jahrzehntelange Anwesenheit von Ausländern, die als Arbeitskräfte in die
Bundesrepublik gerufen worden sind und ihre Familien nachgeholt haben oder deren
Kinder hier auch groß geworden sind, hat im Zusammenhang mit der wachsenden Zahl
der Asylsuchenden und der Aussiedler immer noch nicht zu einer selbstverständlichen
Akzeptanz in der Bundesrepublik und in Westberlin geführt. Ausländerfeindlichkeit
ist in den letzten Wahlen (Berlin, Hessen) sogar zu einem Hauptthema geworden mit
bedenklichen Folgen für eine tolerante und weltoffene Atmosphäre in der Bundesrepu-
blik. In diesem Zusammenhang wird vor allem von seiten der Bundesregierung und der
sie tragenden Parteien und entsprechender Landesregierungen auf die Möglichkeit des
Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft hingewiesen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Ausländer haben in den letzten zehn Jahren in Niedersachsen die deutsche
Staatsbürgerschaft beantragt und erhalten? Gibt es eine quantitative Tendenz?

2. Welche Staatsbürgerschaft besaßen die Neubürger früher?

3. Welche besonderen Hindernisse nach den Rechtsverhältnissen des Heimatlandes
gibt es für Ausländer oder deren Kinder, die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantra-
gen (z.B. Vererbungsverbot von Grund und Boden oder Immobilien usw.)?

4. Welche besonderen Hindernisse gibt es von deutscher Seite für die Einbürgerung
von Ausländern?

5. Wie teuer ist der Erwerb eines deutschen Passes für einen Ausländer in Niedersach-
sen? Gibt es Unterschiede in den einzelnen Ländern?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Minister des Innern Hannover, den 12. 5. 1989
— 52.2 — 120.130/30 —

Trotz des ständig steigenden Anteils der Ausländer, die sich seit zehn Jahren und länger
bei uns aufhalten und damit die zeitlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung im
Ermessenswege erfüllen, stagniert seit geraumer Zeit die Zahl derjenigen, die sich tat-
sächlich einbürgern lassen. Die Zahl der Ermessenseinbürgerungen,. die insbesondere
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für Angehörige der früheren Anwerbestaaten in Betracht kommen, beträgt im Durch-
schnitt der zehn Jahre von 1978 bis 1987 (die amtliche Statistik für 1988 liegt noch nicht
vor) bundesweit etwa 14000 im Jahr. Dem stehen im gleichen Zeitraum ca. 22000 An-
spruchseinbürgerungen jährlich gegenüber; diese betreffen zumeist deutsche Volkszu-
gehörige aus den Vertreibungsgebieten. Die Ursachen für die geringe Einbürgerungsbe-
reitschaft lassen sich nur vermuten. Als Gründe werden genannt: nationale, kulturelle
und religiöse Bindungen an die Heimat und der damit verbundene Rückkehrwunsch
bei den zur Arbeitsaufnahme eingereisten Ausländern der ersten Generation; soziale
Zwänge bei den Angehörigen der zweiten Generation; die Forderung nach Aufgabe der
bisherigen Staatsangehörigkeit. Zu berücksichtigen ist auch, daß der gesicherte aufent-
haltsrechtliche Status und die weitgehende Angleichung in der Rechtsstellung von Aus-
ländern und Deutschen, vor allem im Bereich des Arbeits- und Sozialtechts, die Auslän-
der der Notwendigkeit entheben, sich zur Existenzsicherung um den Erwerb der deut-
schen Staatsangehörigkeit zu bemühen. Zur näheren Information wird auf die Antwort
der Bundesregierung vom 18. 8. 1988 auf die Große Anfrage der SPD-Bundestagsfrak-
uon zum Thema „Einbürgerungserleichterungen“ verwiesen (BT-Drts 11/2795).

Die Landesregierung sieht ein besonderes staatliches Interesse an Einbürgerungserleich-
terungen vor allem für die Ausländer, die hier geboren und aufgewachsen sind. Sie ver-
steht die Einbürgerung indes nicht als Mittel der Integration, sondern als Abschluß der
Eingliederung in das gesellschaftliche und politische Leben der Bundesrepublik
Deutschland. Die notwendigen rechtlichen Maßnahmen können nur-bundeseinheitlich
getroffen werden. Die politische Meinungsbildung darüber, in welcher Weise der be-
sonderen Situation der Ausländer der zweiten und folgenden Generationen Rechnung
getragen werden soll, ist noch nicht abgeschlossen.

Die verstärkte Befassung der Öffentlichkeit mit Einbürgerungsfragen hat ihre Ursache
in der Diskussion um die Einführung des Komunalwahlrechts für Ausländer. Da hierge-
gen verfassungsrechtliche und rechtspolitische Bedenken bestehen, wird darauf hinge-
wiesen, daß den Ausländern durch die Einbürgerung die Ausübung der vollen staats-
bürgerlichen Rechte ermöglicht wird und damit eine Alternative zum Ausländerwahl-
recht zur Verfügung steht. Die Ursachen für die Zurückhaltung der Ausländer bei dem
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind vielschichtig. Es erscheint daher wenig
hilfreich, einen Zusammenhang zwischen geringer Einbürgerungsbereitschaft und einer
vom Fragesteller beklagten mangelnden Akzeptanz oder gar Ausländerfeindlichkeit bei
der deutschen Bevölkerung herzustellen, wie dies im Vorspann der Anfrage offenbar
angedeutet werden soll. ’

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu i:

In dem Zeitraum von 1978 bis 1987 haben in Niedersachsen 21161 Personen die deut-
sche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. Dabei entfallen 12943
(61,2 %) auf Anspruchseinbürgerungen und 8218 (38,8 %) auf Ermessenseinbürgerun-
gen. Entsprechend den für das Bundesgebiet getroffenen Feststellungen stagniert die
Zahl der Einbürgerungen auch in Niedersachsen. Sie bewegt sich insgesamt zwischen
1241 (1978) und 2653 (1983), bei Anspruchseinbürgerungen zwischen 553 (1978) und
1744 (1983), bei Ermessenseinbürgerungen zwischen 688 (1978) und 941 (1980).
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Zu 2:

Von 1978 bis 1987 verteilen sich die Einbürgerungen im wesentlichen auf Staatsangehö-
rige aus folgenden Herkunftsländern:

Polen 6386

Sowjetunion 3512
Rumänien 2891
Jugoslawien 980
Tschechoslowakei 739
Türkeı 472
Italien 423
Österreich 392
Ungarn 369
Niederlande 302
Spanien 149
Griechenland 148
Portugal 48

Die vergleichsweise hohen Zahlen bei den Herkunftsländern Polen, Sowjetunion und
Rumänien beruhen auf der Einbürgerung von Aussiedlern, die einen gesetzlichen An-
spruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit haben.

Zu 3:

Eine Einbürgerung soll grundsätzlich nur vollzogen werden, wenn nachgewiesen ist,
daß der Einbürgerungsbewerber spätestens mit der Einbürgerung aus seiner bisherigen
Staatsangehörigkeit ausscheidet. Sofern diese Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes
erlischt oder durch einseitige Verzichtserklärung aufgegeben werden kann, ist der Ein-
bürgerungsbewerber auf eine Entlassung angewiesen. Die Entlassungsvoraussetzungen
sind dem Recht des Staates, dem der Einbürgerungsbewerber angehört, zu entnehmen
oderergeben sich aus der behördlichen Entlassungspraxis. Häufigste Forderungen sind die
Erfüllung der Wehrpflicht (z.B. Türkei), die Regulierung von Steuerschulden und Un-
terhaltspflichten (z.B. Jugoslawien) und die Rückzahlung von Ausbildungskosten (z.B.
CSSR). Einige Länder verlangen, daß der Einbürgerungsbewerber sich vor der Entlas-
sung verpflichtet, seinen Grundbesitz zu veräußern und auf Erbrechte zu verzichten
(z.B. Iran, Afghanistan). Im übrigen können sich nach der Entlassung aufgrund der im
Herkunftsstaat für Ausländer geltenden Bestimmungen Eigentums- und Erbrechtsbe-
schränkungen ergeben (z.B. Jugoslawien, Türkei).

Stehen der Entlassung Hindernisse entgegen, so hat der Einbürgerungsbewerber grund-
sätzlich die sich für ihn aus den Besonderheiten des Rechts seines Heimatstaates erge-
benden Bindungen hinzunehmen. Wenn die Entlassung von der Leistung des Wehr-
dienstes abhängig ist, werden Ausländer der zweiten Generation unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit eingebürgert. Bei sonstigen Ausländern kann in diesem Fall Mehrstaa-
tigkeit nach Erfüllung bestimmter Aufenthalts- und Alterserfordernisse hingenommen
werden.

Zu 4:

Nach & 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22. 7. 1913
(RGBl. 1$. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 7. 1986 (BGBl. IS. 1142),
müssen Ausländer für die Einbürgerung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und
zwar Geschäftsfähigkeit, Unbescholtenheit, ausreichende Wohnverhältnisse und die Fä-
higkeit, für den eigenen Unterhalt und den der Familie aufzukommen. Werden die ge-
setzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, steht die Einbürgerung im Ermessen der
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Einbürgerungsbehörde. Für die Handhabung des Ermessens gelten die zwischen Bund
und Ländern abgestimmten Einbürgerungsrichtlinien (vgl. RdErl. d. MI vom
16. 12. 1983, Nds. MBl. 1984 $. 127, geändert durch RdErl. vom 28. 11. 1986, Nds.
MBi. S. 1115 und vom 25. 8. 1987, Nds. MBl. $. 844). Sie erhalten u.a. Grundsätze
über die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (insbesondere zur Aufent-
haltsdauer), die anzustrebende einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie,
über die Vermeidung von Mehrstaatigkeit und die Berücksichtigung entwicklungspoli-
‚ tischer Belange.

Weder die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen noch die Grundsätze der Ein-
bürgerungsrichtlinien sind als Einbürgerungshindernisse konzipiert, sondern konkteti-
sieren, wann ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Nach Schätzungen
der Länder können Einbürgerungen vor allem aus folgenden Gründen scheitern oder
sich verzögern:

— Bescholtenheit,

— noch bestehende entwicklungspolitische Bedenken,

— fehlende Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit,
— unzureichende Aufenthaltsdauer,

.— mangelnde Deutschkenntnisse,

— fehlende wirtschaftliche Voraussetzungen,

— unterschiedliche Staatsangehörigkeit in der Familie.

Zu 5:.

Aufgrund der Ermächtigung des $ 38 Abs. 2 RuStAG hat der Bundesminister des In-
nern die Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV) vom 28. 3. 1974
(BGBi. 1S. 809), geändert durch Verordnung vom 18. 6. 1975 (BGBl. 1$. 1436), erlas-
sen. Nach $ 2 Abs. 1 StAGebV beträgt die Gebühr für die Einbürgerung mindestens
100 DM, höchstens 5000 DM. Die vorgesehene Gebühr ermäßigt sich bei Einbürge-
rungsbewerbern mit familienrechtlichen Beziehungen zu deutschen Staatsangehörigen
um die Hälfte, bei Einbürgerungsbewerbern mit privilegiertem ausländerrechtlichem
Status um ein Viertel; für die Einbürgerung Minderjähriger ohne eigenes Einkommen
wird die Mindestgebühr von 100 DM erhoben ($ 2 Abs. 2 bis 4 StAGebV). Die Gebüh-
tenberechnung erfolgt nach den bundeseinheitlich geltenden Richtlinien für die Ge-
bührenbemessung in Einbürgerungsangelegenheiten (GMBl. 1974 S. 184). Die Regel-
gebühr soll 75 % des monatlichen Brurtoeinkommens des Einbürgerungsbewerbers be-
tragen, wobei jedoch Unterhaltsverpflichtungen gebührenmindernd zu berücksichtigen
sind. Es ist in Aussicht genommen, die Einbürgerungsgebühr bei Angehörigen der
zweiten und der folgenden Ausländergenerationen durch eine Änderung der
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung spürbar zu senken.

Nach & 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) der Gebührenverordnung zum Paßgesetz vom
2. 1. 1988 (BGBl. 15. 59) ist für die Ausstellung eines deutschen Reisepasses an Perso-
nen, die das 26. Lebensjahr vollendet haben, eine Gebühr von 30 DM zu erheben; bei
Personen unter 26 Jahren beträgt die Gebühr 15 DM.

Stock

ä (Ausgegeben am 29. 5. 1989)
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