Pflege in Niedersachsen nach Einführung der Pflegeversicherung

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zueinander und zu dem den einzelnen Pflegestufen zugrundeliegenden Zeitaufwand zu er-
mitteln. Diese Möglichkeit sieht das PflegeVG vor.

ZuBlaundb:
Vorbemerkungen zur Datenlage

Grundlage für die in diesem Fragenkomplex gegebenen Antworten ist die Leistungsstatistik
gemäß $ 79 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches der landesunmittelbaren sowie aller
Pflegekassen im Bundesgebiet. Fine tegionalisierte Statistik der bundesunmittelbaren Kassen
liegt nicht vor, ebensowenig regionalisierte Statistiken der privaten Krankenversicherungs-
unternehmen. Die nachfolgenden Daten für Niedersachsen sind daher jeweils nur die Daten
der landesunmittelbaren Kassen.

Bei der Darstellung wird vorrangig von den in Niedersachsen erhobenen Werten ausgegan-
gen. Immer dann, wenn sich Abweichungen zum Bundesdurchschnitt ergeben, werden die
Zahlen der Bundesstatistiken zum Vergleich mit angegeben. Um Verläufe und Tendenzen
deutlich machen zu können, wird auf die Wiedergabe absoluter Zahlen zumeist verzichtet
und der Verhältnisbildung der Vorrang gegeben. Dieses gilt auch für die nachfolgenden
Antworten zu den Fragen 1.1 und 1.2.

Daten über die Leistungsempfänger

Die nachfolgende Übersicht gibt die Anzahl der pflegebedürftigen Personen wieder, die von
den landesunmittelbaren Kassen Niedersachsens Pflegeleistungen erhielten. Zum Vergleich
sind die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mitgeteilten Werte aufgeführt.

1. Hj. 1997 1996
125 762 223 915 182 556 1 068 695 1 556 384

” EURE U 7 ’

   
  

 
       

ZuB 1.1:

Die Verteilung der Leistungsarten im Land Niedersachsen ist Tabelle 1 (Anhang) zu ent-
nehmen.

Die nachfolgende Tabelle verdeutlicht die Struktur der in Anspruch genommenen Pflegelei-
stungen und ihre Entwicklung in den Jahren seit Bestehen der Pflegeversicherung.

   
 

Struktur der errechneten Leistungsempfänger nach Leistungsarten in Niedersachsen

— ambulant und stationär —
Leistung 0 — 5 | gsempfänger - alle Pflegestufen —
0000 | 1995
8%

    
    
   
 
     
 

    

   
 
  

2 istung 10 9
68%
12%
Tages- und Nachtpflege 03%
10,3 %
21% 1,8 %

100%
20

88
0%
100 % 100% | 100% _|

5
5
I]

  

   
   

Auffällig ist der Rückgang der Anteile für Kurzzeitpflege zwischen 1996 und dem 1. Halbj.
1997 von 2,8 Prozent aller Leistungsfälle auf 1,8 Prozent.

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Gleiches gilt für die Absenkung des Prozentwertes für häusliche Pflege bei Verhinderung der
Pflegeperson von 7% im Jahre 1996 auf 1,7% im 1. Halbjahr 1997. Beides dürfte seine
Ursache in den gesetzlichen Vorschriften haben, wonach der Anspruch pto Kalenderjahr auf
30 Tage begrenzt wird. Hauptgrund dürfte in diesem Zusammenhang der Antritt des Jah-
resurlaubs durch die Pflegepersonen sein. Diese Fälle sind in der Statistik für 1996 in vollem
Umfange enthalten. Da die Hauptreisezeit gewöhnlich im Sommer liegt und die Schulferien
in Niedersachsen im Jahre 1997 erst nach Ende des Berichtszeitraumes begonnen hatten,
erklärt sich der relativ geringe Prozentwert für das 1. Halbjahr 1997.

Wesentliche Abweichungen zu den für das Land aufgrund der Statistik der landesunmittelba-
ren Pflegekassen festgestellten Ergebnissen ergeben sich für das Bundesgebiet nicht.

Neben der Nennung der Leistungsfälle und der Umrechnung auf die Leistungsstruktur gibt
die Tabelle 1 auch die Werte über die Verteilung zwischen ambulanter und stationärer Pflege
sowie innerhalb der ambulanten Pflege die Verteilung zwischen dem Bezug von Pflegesach-
leistung und von Pflegegeld wieder. Ambulante Pflege wird danach in der Pflegestufe I im
Jahre 1996 zu etwa 90% in Anspruch genommen, in der Pflegestufe II entsprechend dem
fortschreitenden Pflegebedarf nur noch in Höhe von ca. 70%. Die ambulante Pflege wird im
Jahre 1996 in der Pflegestufe I von privaten Pflegepersonen im Umfange von 80% erbracht,
in Höhe von 20% durch ambulante Pflegedienste. In der Pflegestufe II ist der Anteil der
privaten Pflegepersonen mit 75% noch immer erheblich. Während im Bundesdurchschnitt
die Inanspruchnahme der Pflegesachleistung in den Jahren 1995 bis 1997 kontinuierlich von
12% auf 16% angestiegen ist, weist die Entwicklung in Niedersachsen zwischen den Jahren
1995 und 1996 einen Sprung von 16% auf 22% aus und sinkt im 1. Halbjahr 1997 wieder
auf 20% ab.

Hinsichtlich der Verteilung der Pflegebedürftigen nach Alter und Geschlecht ergeben sich
folgende Beobachtungen: Entsprechend der demographischen Gegebenheiten sind Personen
im Alter von 75 Jahren und älter die größte Gruppe der Leistungsempfänger. In der stationä-
ren Pflege überwiegt bis zum Lebensalter von 55 Jahren noch der Anteil der Männer, ab dem
75. Lebensjahr geht dieser auf !/3 im Verkältais zu der Anzahl der Frauen zurück. In der
ambulanten Pflege halten sich die Geschlechter bis zum 75. Lebensjahr etwa das Gleichge-
wicht.

Hervorzuheben ist die relativ hohe Zahl junger Menschen bis zum 15. Lebensjahr, die in der
ambulanten Pflege immerhin einen Anteil von rd. 2% aller Pilegebedürftigen ausmachen.
Dies bestätigt die bekannte Tatsache, daß Kinder in der Regel in den Familien gepflegt wer-
den.

Die Bundesstatistik weist zu den vorgenannten Werten keine wesentlichen Abweichungen
aus.

ZuB1.2:

Als statistisches Material legen vor Angaben zur Höhe der Ausgaben der landesunmittelba-
ren Kassen sowie Vergleichswerte des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
Beträge für das 1. Halbjahr 1997 liegen für das Bundesgebiet noch nicht vor.

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r Pflegekassen NE
Bund
13678494 DM|

28 138 821 DM
239 325 DM
28 378 146 DM

 

ZuB2:

 

Die Bundesstatistik für das Jahr 1996 liegt noch nicht vor.

b) Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege in Niedersachsen

   
 

Jahr I Auerkalb von Einsichten

 

Die Empfängerstatistik (Land) für das Jahr 1996 liegt noch nicht vor.

ZuB 21:

Mitglied der sozialen Pflegeversicherung sind alle Personen, die in der gesetzlichen Kranken-
versicherung als freiwilliges oder als Pflichtmitglied versichert sind. Familienangehörige sind
in der Regel beitragsfrei mitversichert. Wer privat krankenversichert ist, ist zum Abschluß
einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Die private Pflegeversicherung muß für den
Versicherungsnehmer und seine familienversicherten Angehörigen Vertragsleistungen vorse-
hen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig
sind.

Mehr als 98 v. H. der Bevölkerung gehören gegenwärtig entweder der gesetzlichen Kranken-
versicherung an oder sind privat krankenversichert. Auf diesem Wege konnte eine breite
Absicherung des Pflegefallrisikos erreicht werden.

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zmuannai

 
  

Ausgeschlossen von den Leistungen der Pflegeversicherung sind somit weniger als 2 v. H.
der Bevölkerung - in Niedersachsen dennoch also immerhin ıd. 160000 Personen. Hierbei
dürfte es sich überwiegend um solche Personen handeln, die nicht erwerbstätig sind und
über keine Einkünfte verfügen, die für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung maßgeb-
lich wären. Diese Personen haben für ihre pflegebedingten Kosten grundsätzlich selbst auf-
zukommen und können bei Bedürftigkeit Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des Bun-
dessozialhilfegesetzes (BSHG) beanspruchen. Darüber hinaus sind auch die Selbständigen
grundsätzlich nicht pflegeversichert, es sei denn, sie sind privat krankenversichert und aus
diesem Grund zum Abschluß einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet.

Sofern sie die Kriterien der Pflegebedürftigkeit gemäß $ 14 SGB XI erfüllen, erhalten Ein-
sichtungsträger allerdings auch für den K'reis der nicht versicherten Personen nach Maßgabe
der Vorschriften des NPflegeG eine Förderung der Investitionsfolgekosten.

Statistisches Zahlenmaterial über den genauen Umfang dieses Personenkteises liegt der Lan-
desregierung nicht vor.

ZuB 22:

Statistiken, die Auskunft über den Rückgang der Inanspruchnahme von Sozialhilfe bzw.
anderer sozialer Leistungen geben, liegen nicht vor. Die Beantwortung beruht deshalb auf
einer Abfrage des Sozialministeriums bei den 48 Förderbehörden in Niedersachsen. Da
mangels Verpflichtung zur Erfassung der erftagten Sachverhalte nicht von allen Förderbe-
hörden entsprechende Daten erfaßt sind, können die Ergebnisse dieser Abfrage nicht ohne
weiteres auf die Verhältnisse im Land insgesamt hochgerechnet werden. Die ermittelten
Vomhundertsätze lassen deshalb nur unter Vorbehalt Rückschlüsse zu. Im einzelnen ergibt
sich folgendes Bild:

Zua:

Die Zahl der Personen, deren Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach $ 68 BSHG mit Wirkung
vom 1. 7. 1996 allein aufgrund von Leistungen der Pflegeversicherung endete, wurde von 40
Förderbehörden angegeben. Hiernach waren ab dem genannten Stichtag für insgesamt 3011
Personen allein aufgrund von Leistungen der Pflegeversicherung keine Sozialhilfeleistungen
mehr zu erbringen, das sind 11,5 % der von diesen Behörden für den Stichtag 30. 6. 1996
angegebenen Sozialhilfeempfänger.

Die Zahl der Personen, deren Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach $ 26 c BVG mit Wirkung
vom 1. 7. 1996 allein aufgrund von Leistungen der Pflegeversicherung endete, wurde von 43
Förderbehörden angegeben. Hiernach waren ab dem genannten Stichtag für insgesamt 408
Personen allein aufgrund von Leistungen der Pflegeversicherung keine Leistungen nach dem
BVG mehr zu erbringen, das sind 12,9 % der von diesen Behörden für den Stichtag 30. 6.
1996 angegebenen Leistungsempfänger.

Zub:

Die Beantwortung der Frage, bei wie vielen Personen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe
oder vergleichbaren Sozialleistungen durch die Investitionskostenförderung des Landes
vermieden werden konnte, beruht auf den Angaben von 43 Förderbehörden. Hiernach wur-
den für den Zeitraum 1. 7. 1996 bis 30. 6. 1997 bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse
zu den Investitionsaufwendungen der Pflegeeintichtungen nach $ 13 NPflegeG gewährt für
insgesamt 6891 Pflegebedürftige, die nicht gleichzeitig Empfänger von Hilfe zur Pflege nach
$ 68 BSHG oder $ 26 c BVG waren. Das sind rd. ein Drittel der im Zuständigkeitsbereich
dieser Förderbehörden für den genannten Zeitraum insgesamt bewilligten Aufwendungszu-
schüsse. Bei diesen Pflegebedürftigen konnte demnach die Inanspruchnahme von Sozialhilfe
oder vergleichbarer Sozialleistungen durch die Investitionskostenförderung des Landes ver-
mieden werden; in den übrigen Fällen dienten die Aufwendungszuschüsse der Entlastung
der entsprechenden Leistungsträger von ihrer Leistungsverpflichtung als nachrangige Ko-
stenträger.

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ernennen

Die Pflegeversicherung hat demnach wesentlich weniger als erwartet dazu geführt, daß Per-
sonen allein durch Leistungen der Pflegeversicherung aus dem Bezug von Sozialhilfe gelöst
worden sind. Diese von der Pflegeversicherung eigentlich beabsichtigte Wirkung wird erst
durch die zusätzlich zu den Pflegeversicherungsleistungen erfolgende (einkommensab-
hängige) Förderung der Investitionskosten nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz er-
reicht.

ZuB3:

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Niedersachsen hat im ambulanten
Bereich im Zeitraum von Dezember 1994 bis Oktober 1997 235560 und in der Zeit von
Februar 1996 bis Oktober 1997 im stationären Bereich 67 022 Erstbegutachtungen durchge-
führt. Hinzu treten weitere rd. 124000 Begutachtungen in Fällen von bisherigen Leistungs-
empfängern nach SGB V, Wiederholungsbegutachtungen und Widersprüche.

Bezogen auf die Gesamtzahl der Begutachtungen wurde im ambulanten Bereich festgestellt,
daß in 31% der Erstanträge keine Pflegebedürftigkeit vorlag. Diese Feststellung umfaßt
sowohl den Personenkreis der Pflegestufe „0“, dem zwar ein Pflegebedarf zugebilligt wird,
der jedoch nicht das Maß der erheblichen Pflegebedürftigkeit der Stufe I erreicht, als auch
denjenigen, der überhaupt keinen Pflegebedarf aufweist. Der Prozentwert beträgt im statio-
nären Bereich 20%. Bezogen auf die Gesamtzahl der (Erst-JEinstufungen (ohne „keine
Pflegebedürftigkeit‘‘) verteilen sich die Pflegestufen folgendermaßen:

Ambulanter Bereich Stationärer Bereich. l

I
1081
Härtefälle

 

Diese über den gesamten Begutachtungszeitraum gebildeten Durchschnittswerte bestätigen
sich im ambulanten Bereich auch bei der Betrachtung der monatlichen Entwicklung (siehe
Anhang, Abbildung 2). Im stationären Bereich hingegen ist festzustellen, daß die Einstufung
in die Pflegestufe II im Laufe der Zeit eine deutliche Absenkung erfuhr und eine Verschie-
bung zugunsten der Pflegestufe I erfolgte (siehe Anhang, Abbildung 3).

Die Begutachtungsergebnisse für die stationäre Pflege für die Monate Juli bis Oktober zei-
gen, daß sich die Verteilung der Pflegestufen auf dem im Frühjahr 1997 erreichten Niveau
einpendelt.

Die Entwicklung des Einstufungsverhaltens bei Erstbegutachtungen ist den nachfolgenden
Übersichten zu entnehmen.

     
    
        
      

 
  

       

Ergebnisse der Begutachtungen im ambulanten Bereich in Niedersachsen
pesamt
„Begutachtungen der Pflegestufen untereinander
gesamt
10/1997 56 % 32% 12% | 0,083 % 51 468

    

keine erhebl.
bezogen auf bezogen auf die Verteilung
12/1995 34% 12% 0,100 % 124 863

     

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Ergebnisse der Begutachtungen im stationären Bereich in Niedersachsen
— Erstbegutachtungen —

Pflegebed. gesamt

bezogen u en bezogen auf die Verteilung
„Degu tung der Pflegestufen untereinander

se

   

   
     
   
 

   
    
 

9

ne

In der privaten Pflegevessicherung bedienen sich die Versicherungsunternehmen eines bun-
desweit agierenden zentralen Begutachtungsdienstes. Der Landesregierung liegen lediglich
die Gesamtzahlen für das Jahr 1996 für das Bundesgebiet vor. Es handelt sich dabei um die
Jahresstatistik des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. Danach wurden im
ambulanten Bereich 111644 und im stationären Bereich 35 639 Erstbegutachtungen durch-
geführt. Bezogen auf die Gesamtzahl der Begutachtungen wurden im ambulanten Bereich
16% der begutachteten Personen als nicht zumindest erbeblich pflegebedürftig angesehen,
im stationären Bereich 11%. Bezogen auf die Personen, die pflegebedürftig im Sinne des
SGB XI sind, verteilen sich die Pflegestufen wie folgt:

  
   

private Pflegekassen —

eye
D

Ambulanter Bereich

20 %
39%
III incl. Härtefälle 41%

 

Zu den Daten der gesetzlichen Pflegekassen auf Bundesebene liegt der Landesregierung die
Statistik des MDK vor.

Im ambulanten Bereich wurden im Jahre 1995 1784555 Gutachten erstellt. In 29,6% der
Fälle wurde keine Pflegebedürftigkeit festgestellt. Im Jahre 1996 wurden 1007583 Erstbe-
gutachtungen durchgeführt, von denen 28,5% zur Nichteinstufung in eine der Pflegestufen
führte. In den Einstufungsfällen verteilen sich die Eingruppierungen wie folgt:

 

Bei den in Niedersachsen durchgeführten Begutachtungen im Vergleichszeitraum lag die
Bewertung in der Pflegestufe I um 10 bzw. 4% über dem Bundesdurchschnitt, so daß die
Pflegestufen II und III folgerichtig in geringerem Umfange als im Bundesdurchschnitt ver-
geben wurden.

Im stationären Bereich wurden 1996 insgesamt 653 532 Begutachtungen durchgeführt, die in

23,8% der Fälle zu keiner Einstufung führten. Innerhalb der eingestuften Fälle verteilen sich
die Pflegestufen wie folgt:

Pflegestufe I Pflegestufe III

 

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Anders als im ambulanten Bereich ergibt sich im Vergleich, daß in Niedersachsen im Jahte
1996 die Vergabe der Pflegestufe III um 5% über dem Bundesdurchschnitt lag, somit bei
35%. Im Verlauf des Jahres 1997 ist dieser Wert auf 16 % gefallen.

Ein Vergleich mit den Daten des Verbandes der privaten Versicherungsuntermehmen zeigt:
Die Begutachtungsergebnisse der privaten Versicherer weichen deutlich von der zum Ver-
gleich herangezogenen Bundesstatistik des MDK ab. Die Zahl der nicht bzw. nicht erheblich
Pflegebedürftigen ist geringer, die Einstufung in höhere Pflegeklassen häufiger. Es finden
sich Abweichungen bis zu 15%. Da die Begutachtungstichtlinien für alle Gutachter, also
auch für diejenigen der privaten Pflegeversicherungen, Gültigkeit besitzen, bleibt abzuwar-
ten, ob sich die Begutachtungsergebnisse ab dem 2. Halbjahr 1997 ändern werden. Sollte dies
nicht der Fall sein, beßen sich die Abweichungen - ein gleichattiges Begutachtungsverhalten
der Gutachter unterstellt — nur aus der Struktur des versicherten Personenkreises erkläten.

ZuB 3.1:

Die gesetzlichen Grundlagen sehen eine Einbeziehung geistig Behinderter, psychisch Kran-
ker und Dementer in die Leistungen der Pflegevetsicherung ausdrücklich vor. Bei der Be-
schreibung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit nach $ 14 Abs. 1 SGB XI werden Personen
mit geistigen oder seelischen Krankheiten solchen Personen gleichgestellt, die an einer kör-
perlichen Erkrankung leiden. Weiterhin heißt es in $ 14 Abs. 3 SGB X, daß die für diesen
Personenkreis so wichtigen Hilfeleistungen „Beaufsichigung“ und „Anleitung“ bei den
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Vertichtungen im Ablauf des täglichen Le-
bens mit zu den Hilfeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung gezählt werden.

Regelungen zur Begutachtung dieses Personenkreises sind in den Pflegebedürftigkeits-
Richtlinien sowie in den Begutachtungs-Richtlinien enthalten. Insbesondere die Begutach-
tungs-Richtlinien beschreiben eingehend die Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfs
bei psychisch Kranken oder geistig Behinderten und geben eine detaillierte Darstellung der
Hilfeleistungen „Beaufsichtigung‘ und „Anleitung“.

In der Praxis belegen die Ergebnisse der Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung, daß die Leistungen der Pflegeversicherung psychisch kranke,
geistig behinderte und demente Menschen in großem Umfang erreichen.

Eine Untersuchung der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung in Thüringen,
Westfalen-Lippe und Rheinland-Pfalz auf der Grundlage von rd. 160000 zu Hause lebender
Menschen hat bereits 1995 ergeben, daß die Anträge psychisch kranker und geistig behin-
derter Menschen seltener abgelehnt und im Vergleich zu Personen mit körperlichen Erkran-
kungen den höheren Pflegestufen zugeordnet werden. So ist z. B. die Demenz die häufigste
pflegebegründende Diagnose in allen drei Pflegestufen. Himorganische und psychische
Erkrankungen machen in den Pflegestufen I und II über 30% der pflegebegründenden
Erkrankungen aus, in der Pflegestufe II sogar über 50 %.

Ähnliche Ergebnisse für den stationären Bereich liegen auf der Grundlage von mehr als
500000 Gutachten mit verschiedenen pflegebegründenden Diagnosen für die Medizinischen
Dienste der Krankenversicherung in Berlin, Brandenbutg, Mecklenburg-Vorpommem, Bre-
men, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zum Stichtag 31. 12. 1996 vor: Die Anträge
dieses Personenkreises wurden in nur td. 7% der Fälle abgelehnt. Gerontopsychiatrische
Erkrankungen, z. B. die Demenz bzw. Alzheimersche Erkrankung, stellen in der Pflegestufe
II knapp 40% und in der Pflegestufe III mehr als 40 % der pflegebegründenden Erkrankun-
gen dar.

Auch in Niedersachen ist bei der Betrachtung der pflegebegründenden Primärdiagnosen in
der stationären Pflege festzustellen, daß psychische Erkrankungen als Pflegeursache in allen
Pfiegestufen den mit Abstand höchsten Anteil ausmachen, wobei eine Einstufung in die
Pflegestufe III überwiegt.

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Statistisches Zahlenmaterial über den Umfang der Leistungen für diesen Personenkreis liegt
der Landesregierung nicht vor.

Aus Berichten aus der Praxis wird immer wieder deutlich, daß gerade dieser Personenkreis
trotz des zuvor dargestellten Sachverhaltes aus Leistungen der Pflegeversicherung ausge-
grenzt ist oder diese nicht im Umfang des tatsächlichen Hilfebedarfs erhält. Maßgeblich
hierfür ist die enggehaltene Begrifflichkeit der Pflegebedürftgkeit an den abschließend ge-
setzlich aufgeführten Verrichtungen des täglichen Lebens. Es besteht daraufhin eine unzu-
reichende Zuordnungsmöglichkeit von für solche Personen erforderlichen Betreuungs- und
Unterstützungsleistungen zu den Verrichtungen des täglichen Lebens.

Diesem systematischen Mangel des PflegeVG kann nur durch eine entsprechende Geset-
zesänderung begegnet werden, die auch Leistungen der allgemeinen Betreuung und Anlei-
tung zum Gegenstand des dem Pflegegrad zugrunde gelegten Zeitaufwandes für die Hilfen
macht.

ZuCi:

Die Zulassung von ambulanten Pflegeeinrichtungen erfolgt seit dem 1. 4. 1995 gem. $ 72
SGB XI durch Abschluß eines Versorgungsvertrages zwischen dem Träger der Pflegeein-
richtung und den Landesverbänden der gesetzlichen Pflegekassen im Einvernehmen mit
dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Niedersächsisches Landesamt für Zentrale Soziale
Aufgaben — NLZSA). Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. 1. 1995 ambulante Pflege auf
Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungs-
vertrag als abgeschlossen (sog. Bestandsschutz), wenn die Pflegeeinrichtung die entsprechen-
den Voraussetzungen erfüllt, ein Versorgungsvertrag im Rahmen des Bestandsschutzes bleibt
bestehen, bis er durch einen neuen Versorgungsvertrag abgelöst oder gem. $ 74 SGB XI
gekündigt wird ($ 73 Abs. 3 SGB X).

Die Zahl der ambulanten Pflegeeinrichtungen, die durch Bestandsschutz gem. $ 73 SGB XI
oder durch Versorgungsvertrag nach $ 72 SGB XI zugelassen sind, hat sich von 640 Ein-
richtungen am 1. 4. 1995 um 408 Einzichtungen auf 1048 Einrichtungen am 1. 11. 1997
erhöht.

ZuC1.:

Da eine Verordnung der Bundesregierung über die Statistik nach $ 109 Abs. 1 SGB XI noch
nicht erlassen wurde, liegen der Landesregierung auch keine Zahlen zu den geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen in den ambulanten Pflegediensten vor. Im Rahmenvertrag gem.
$ 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung ist geregelt, daß der Anteil
der Pflegeleistungen, der duxch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, 20 Prozent möglichst
nicht überschteiten sollte.

ZuC 12:

Die gem. $$ 72 und 73 SGB XI zugelassenen Träger ambulanter Pflegeeinrichtungen
(Pflegedienste) erhalten landeseinheitliche pauschale Investitionskostenzuschüsse gem. $ 10
NPflegeG i. V. m. mit $ 2 Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Pflegegesetz
(DVO-NPflegeG) in Höhe von 0,0062 DM je Bewertungspunkt, sofem nach $ 89 Abs. 3
Satz 1 SGB XI eine Bemessung der Vergütung nach Komplexleistungen vereinbart ist, im
übrigen 3,70 DM je Zeitstunde. Die Förderung bezieht sich auf alle von den Pflegediensten
erbrachten Sachleistungen im Sinne von $ 36 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) oder $ 39
(Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson) bei Personen, für die das Vorliegen von
Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI festgestellt wurde.

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0000000101011 ang ne nn Q.. L k

Für die Förderung der Pflegedienste haben die Förderbehörden im Zeitraum vom 1. 7. 1996
bis 30. 6. 1997 rd. 18,2 Mio. DM ausgezahlt.

Zu C 1.3:

Mögliche Entlastungen der Kommunen im Bereich der ambulanten Pflege dusch die Pflege-
versicherung können sich ergeben

a) unmittelbar aus einer verringerten Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch Leistungen
der Pflegevetsicherung sowie

b) mittelbar aus einer verringerten Inanspruchnahme von Sozialhilfe aufgrund der an die
Pflegeleistungen der Pflegedienste gekoppelten Investitionskostenförderung des Landes
nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz ($ 10 NPflegeG).

Die Entlastungswirkungen aus a und b können — zusammengefaßt - geprüft werden an den
Ausgaben der örtlichen Sozialhilfeträger für Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen
im Vergleich der Jahre 1994 (letztes Jahr ohne Pflegeversicherungsleistungen) und 1996
(erstes volles Leistungsjahr der Pflegeversicherung im ambulanten Bereich). Nach einer
Veröffentlichung des Statistischen Landesamtes (Statistische Monatshefte Niedersachsen
10/97, S. 650 £.) hat sich der Bruttoaufwand der Sozialhilfeträger im Bereich der häuslichen
Pflege von 158 Mio. DM (1994) auf 61 Mio. DM, also um 97 Mio. DM verringert (- 61,3%).
Dazu heißt es in den Statistischen Monatsheften: „Eingeschränkt wurden vor allem die in
Form von Pflegegeld gemäß $ 69 bzw. $ 69 a BSHG erbrachten Leistungen, die 1994 noch
ein Volumen von 119 Mio. DM hatten. 1996 machten die Pflegegeldzahlungen der örtlichen
Träger wenig mehr als ein Viertel dieser Summe aus.“

Zuc2:

Nach den Bestandslisten der Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen sind derzeit
237 teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tages-/Nachtpflege) zugelassen, in denen 1298
Tagespflegeplätze und 355 Nachtpflegeplätze vorgehalten werden. Ferner sind 518 Eintich-
tungen der Kurzzeitpflege mit 2214 Pflegeplätzen zugelassen.

Hünsichtlich dieser Zahlen ist jedoch folgendes zu beachten: Nach der bisherigen Praxis der
Pflegekassen haben auch zugelassene Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege für sog.
eingestreute Kurzzeitpflege, die nur bei entsprechendem Bedarf in diesen Eintichtungen
erbracht wird, einen gesonderten Versorgungsvertrag als Einrichtung der Kurzzeitpflege
nach $ 72 SGB XI oder einen entsprechenden Bestandsschutz nach $ 73 Abs. 3 SGB XI
erhalten. Für solche Einrichtungen wird künftig ein gesonderter Versorgungsvertrag als
Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht mehr abgeschlossen; bestehende Verträge werden von den
Pflegekassen angepaßt. Insofern ist die Zahl der Pflegeeinrichtungen, in denen ausschließlich
Leistungen der Kurzzeitpflege erbracht werden, deutlich geringer als dargestellt anzuneh-
men. Eine durch das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde über die nachge-
ordneten Heimaufsichtsbehörden vorgenommene Abfrage wird genauere Auskunft über
Zahl und Charakter der vorhandenen Kurzzeitpflegeplätze in Niedersachsen geben.

Das zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den kommunalen Spitzenverbänden
und dem Sozialministerium hergestellte Einvernehmen über die Differenzierung zwischen
„eingestreuter“ und eigenständiger Kurzzeitpflege entspricht dem Gebot der Wirtschaftlich-
keit im Blick auf die Auslastung der vollstationären Pflegeeintichtungen angesichts einer
saisonal sehr schwankenden Nachfrage nach Kurzzeitpflege in Form von Utlaubspflege
($ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XD. Sie wird dementsprechend von den Einrichtungsträgemn be-
grüßt. Einrichtungen mit „eingestreuter“ Kurzzeitpflege erhalten allerdings eine Investitions-
kostenförderung auch nur in Höhe der im Rahmen vollstationärer Dauerpflege anfallenden
Investitionsfolgeaufwendungen. „Eigenständige“ Kurzzeitpflegeeinrichtungen hingegen
erhalten aufgrund ihres höheren Auslastungsrisikos den nach $ 11 NPflegeG i. V. m. $ 9
Abs. 2 DVO-NPflegeG vorgesehenen erhöhten Fördersatz.

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Aufgrund der insoweit nachfrageotientierten Selbststeuerung des Angebotes an Kurzzeit-
pflegeplätzen unter Berücksichtigung der insgesamt ausreichenden Zahl stationärer Plätze
geht die Landesregierung von einem grundsätzlich gedeckten Bedarf an solchen Plätzen in
Niedersachsen aus.

Für die Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege gilt die Problematik der durch Ver-
sorgungsvertrag oder über Bestandsschutz zugelassenen „eingestreuten“ Angebote wie bei
Kurzzeitpflege. Anders als dort erscheint es dem Sozialministerium in Übereinstimmung mit
den Landesverbänden der Pflegekassen und den kommunalen Spitzenverbänden auf Fach-
ebene sowie der Arbeitsgemeinschaft der Tagespflegeeinrichtungen in Niedersachsen unter
Berücksichtigung der Aufgabenstellung und der Klientel von Tagespflege und von Nacht-
pflege unter Qualitätssicherungsaspekten nicht möglich, diese „eingestreute“ Form im Rah-
men der Zulassung zur pflegerischen Versorgung durch die Landesverbände der Pflegekas-
sen oder der Förderung nach Landesrecht zu akzeptieren. Die Genannten stimmen damit
auch mit den Vorstellungen des Landesfachbeirates Psychiatxie überein. Eine von dort in
Kürze veröffentlichte Darstellung der fachlichen und räumlichen Anforderungen an eine
(gerontopsychiatrische) Tagespflege, die dem Sozialministedium vorliegt, läßt keinen anderen
Schluß zu.

Zur Klärung von Umfang und Struktur des Bestandes an Tages- und an Nachtpflegeein-
richtungen haben die Landesverbände der Pflegekassen in Absprache mit dem Sozialministe-
num und den kommunalen Spitzenverbänden eine Abfrage der durch Versorgungsvertrag
oder über Bestandsschutz zugelassenen Einrichtungen vorgenommen.

Eine Reihe von Trägern „eingestreuter“ Einrichtungen hat allerdings im Zuge der Erhebung
mangels Nutzung der Einrichtungen den Versorgungsvertrag zurückgegeben oder auf die
Aufrechterhaltung des Bestandsschutzes verzichtet. Dies kennzeichnet die z. T. geringe
Nachfrage nach solchen Angeboten.

ZuC 21:

Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege
erhalten gem. $ 11 NPflegeG bei Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach $ 8
NPflegeG Zuschüsse in Höhe ihrer Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investi-
tionen (Zinsen für Fremd- und Eigenkapital, Abschreibungen, Aufwendungen für Instand-
haltung und Instandsetzung) sowie ihrer Miet-, Pacht- oder Nutzungsaufwendungen. Die
Förderung erfolgt leistungsfolgend für die Pflegeplätze, die Personen in Anspruch genom-
men haben, die pflegebedürftig im Sinne von $ 14 SGB XI sind.

Grundsätzlich die gleiche, aber der Höhe nach dem Niveau der Leistungen bei Dauerpflege
entsprechende Förderung erhalten auch Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege für
Pflegeplätze, auf denen bedarfsweise Leistungen der Kutzzeitpflege erbracht werden (sog.
eingestreute Kurzzeitpflege).

Für die ersten zwölf Monate der Förderung nach $ 11 NPflegeG wurden für die Förderung
von teilstationären Pflegeeinrichtungen Mittel in Höhe von xd. 1240000 DM durch die
Förderbehörden ausgezahlt, für denselben Zeitraum wurden für die Förderung von Kurz-
zeitpflegeeinrichtungen bzw. Leistungen der Kurzzeitpflege in Einrichtungen der vollstatio-
nären Dauerpflege Mittel in Höhe von xd. 2622000 DM durch die Förderbehörden ausge-
zahlt.

Nach den Regelungen der DVO-NPflegeG werden die zustehenden Förderbeträge auf der
Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtungen exst zum Ende eines
Halbjahres berechnet. Solche Berechnungen lagen den Förderbehörden zum Zeitpunkt der
Befragung durch das Sozialministerium für das 1. Halbjahr 1997 noch nicht für alle Einrich-
tungen vor. Bei den vorgenannten Beträgen handelt es sich daher zumindest für das
1. Halbjahr 1997 im wesentlichen um Abschlagszahlungen, die auf der Grundlage der bishe-
tigen durchschnittlichen Belegungsquote der Pflegeeinrichtungen festgesetzt wurden. Die
tatsächlichen Förderbeträge werden insgesamt gesehen voraussichtlich höher ausfallen.

Drucksache 13/3568
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