Pflege in Niedersachsen nach Einführung der Pflegeversicherung
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568 meinschaft erfolgt, werden in absehbarer Zeit gesicherte Erkenntnisse des MDK gegenüber- stehen. Wie einzelne Untersuchungen seit Inkrafttreten des PflegeVG allerdings zeigen, werden die neuen Qualitätsstandards der Pflegeversicherung von den Pflegeeintichtungen zum größten Teil bereits erfüllt. Gleichzeitig wird festgestellt, daß keine wesentlichen Veränderungen - etwa i. 5. abnehmender Leistungsintensität im Pflege- und Betreuungsangebot — eingetre- ten sind. Eine Verschärfung der Personalsituation wurde nicht registriert. Durch die Einfüh- rung der Pflegeversicherung sind allerdings in den Einrichtungen und Pflegeteams Unruhe und z.T. Irritationen eingetreten, die sich auch nachteilig auf die Stimmungslage in den Hei- men bis hin zu einer Beeinträchtigung des Pflegepersonals auswirken. Inwieweit diese Unter- suchungen allerdings verallgemeinerungsfähig sind, läßt sich derzeit noch nicht abschätzen. Demgegenüber tragen die vereinbarten Qualitätsmaßstäbe nach $ 80 SGB XI zur Verbesse- rung der Arbeitsgrundlagen der Pflegekräfte insbesondere durch folgende Vorgaben bei: - die Pflegeleistungen werden unter ständiger Verantwortung der für Leitungsaufgaben weitergebildeten Kranken- und Altenpflegekräften — d. h. der verantwortlichen Pflege- fachkraft und entsprechender Vertretung — durchgeführt. — Das bedeutet, daß die pflegerische Arbeit auf der Basis — der Anwendung zeitgemäßer Qualitätsmaßstäbe im Pflegebereich — fachlicher Planung der Pflegeprozesse — fachgerechter Führung der Pflegedokumentation - der am Pflegebedarf orientierten Dienstplanung der Pflegekräfte und — regelmäßiger Durchführung von Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegebereichs erfolgt und dem Pflegepersonal dadurch einen sicheren Handlungstahmen und hohe Stan- dards bietet. Besondere Bedeutung kommt der Verpflichtung der Pflegeeintichtungen zu, die fachliche Qualifikation der Leitung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch funktions- und aufgabenbezogene Fort- und Weiterbildung sicherzustellen. Das Fachwissen ist regelmäßig zu aktualisieren und Fachliteratur ist zugänglich vorzuhalten. Erfahrungsgemäß haben die genannten festgeschriebenen Arbeitsgrundlagen und insbeson- dere die berufsbegleitenden fachlichen Qualifizierungen eine berufsstäkende Wirkung, so daß erwartet werden kann, daß der anfänglichen Verunsicherung durch diese posiüven Im- pulse eine Verbesserung der Pflege und der Situation des Pflegepersonals folgen werden. Seit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes sind in Niedersachsen zu den am 31. 3. 1995 vorhandenen 640 ambulanten Pflegeeinrichtungen 400 und zu den am 1. 7. 1996 978 stationären Pflegeeinrichtungen 70 stationäre hinzugekommen und von den Pflegekassen zugelassen. Das bedeutet, daß xd. 1000 neue Arbeitsplätze für Kranken- und Altenpflegekräfte als leiten- de und vertretende Pflegefachkräfte und mindestens 1000 weitere Arbeitsplätze für Pflege- kräfte entstanden seien müssen. Bei diesen neu entstandenen Arbeitsplätzen für Pflegekräfte handelt es sich weit überwiegend um regulär Beschäftigte in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Der Umfang der geringfügig Beschäfdgten wird nach der erklärten Absicht der Verbände der Leistungserbringer und entsprechender Erklärung der Pflegekas- sen unter 20 % liegen. Durch diese Handhabung bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in der Pflege ist unabhängig von dem positiven arbeitsmarktpolitischen Effekt und den Vorgaben duxch $ 80 SGB XI eine weitere Basis für die Qualität der Pflege entstanden. Maßnahmen zur Qualität und Qualitätssicherung der Pflege in allen Bereichen zählen grund- sätzlich zu den Aufgaben der Pflegeeinzichtungen und der Pflegekassen bzw. deren Verbän- 31
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode 32 den. Neben den auf Bundesebene erlassenen Qualitätsstandards nach $ 80 SGB XI gelten die auf Landesebene abzuschließenden Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung nach $ 755GBX. Die Landesregierung hat dem Pflegestandard stets hohe Bedeutung beigemessen. Bereits vor Inkrafttreten des PflegeVG haben die Defizite bei der ambulanten und stationären pflegeri- schen Versorgung psychisch veränderter oder dementer Personen die Landesregierung ver- anlaßt, Maßnahmen zur Förderung der geronto-psychiatrisch pflegerischen Fachlichkeit zu entwickeln und für alle in der Pflege Tätigen kostenfrei durch die Akademie für Fachberufe im Gesundheitswesen e. V., Osnabrück, anbieten zu lassen. Die Pflegeeinrichtung hat ledig- lich die Freistellung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen zu gewährlei- sten. Dieses seit 1992 bestehende Angebot hat große Akzeptanz und Nachfrage bei ambulanten Pflegediensten erfahren. In der Zwischenzeit verfügen fast alle Sozialstationen und viele private Pflegedienste über mindestens eine Pflegefachkraft und eine Pflegekraft mit Kenntnissen über geronto- psychiatrische Pflege. Die Landesregierung hält dieses Fortbildungsangebot weiterhin auf- recht. Das Sozialministerum hat sich ferner an der „Empfehlung zur Umsetzung der ambulanten gerontopsychiattischen Pflege“ der Niedersächsischen Konferenz zur ambulanten geron- topsychiatrischen Pflege beteiligt. Die Landesregierung würde begrüßen, wenn es zur Um- setzung der darin entwickelten Grundsätze und Leistungskomplexe durch eine vertragliche Lösung zwischen den Leistungserbringern und den Pflegekassen käme. Weiteres Anliegen des Landes ist die Sicherstellung der einheitlichen Mindestqualifikation der in der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege tätigen verantwortlichen leiten- den Pflegefachkräfte. Dazu hat sich unter Beteiligung des Niedersächsischen Sozialministeri- ums und des MDKN eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretem von Berufsor- ganisationen der Pflegeberufe, Berufsangehörigen, Pflegeeinrichtungen und Bildungsträger gebildet, die dazu in Kürze eine Weiterbildungsempfeblung abgeben wird. Eine Anpassung der bestehendenWeiterbildungsregelung für die ambulante Pflege steht ebenfalls an. Die infrastrukturellen Rahmenbedingungen für eine qualitätvolle Pflege werden durch die Planung und die Förderung der Pflegeeinzichtungen nach dem NPflegeG sichergestellt. ZuC 5.1: Die Fachkommission Altenpflege ist 1991 von dem damaligen Sozialminister berufen wor- den. Die Ergebnisse dieser und anderer Fachkommissionen wertete die Landesregierung als „wichtigen Orientierungsrahmen“. Zugleich wurden Möglichkeiten und Grenzen der kurz-, mittel- und langfristigen Weiterentwicklung der Sozialpolitik in Niedersachsen unter Einbe- zug der Fachkommissionsergebnisse dargelegt. Diese von der Fachkommission Altenpflege formulierten Grundpositionen und Empfehlungen haben aus Sicht der Landestegierung auch nach inzwischen mehr als vier Jahren noch Bestand. Zu 5.2: Durch die Pflegeversicherung ist es zu grundlegenden Strukturveränderungen in der Pflege gekommen. Der Umstrukturierungsprozeß ist noch nicht abgeschlossen. Die Vielfalt der Veränderungen und ihre Bewertung durch die Landesregierung ergeben sich aus der bisherigen Beantwortung der einzelnen Fragen. Hinsichtlich der Empfehlungen der Fachkommission Altenpflege ist auf die stärkere Kun- denorientierung der Leistungen hinzuweisen, die die Einführung der Pflegeversicherung bewirkt hat. Nach bisherigen Erfahrungen muß allerdings angenommen werden, daß die Drucksache 13/3568
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568 betroffenen alten Menschen und ihre Angehörigen hinsichtlich der Nutzung solcher Mög- lichkeiten überfordert sind. Einer leistungserschließenden, auf die individuelle Bedarfslage ausgerichteten Beratung, wie sie den Sozialleistungsträgern - insbesondere auch den Pflege- kassen — gesetzlich vorgeschrieben ist und die jeweils auch das Gesamtsystem möglicher bzw. nötiger Hilfen mit berücksichtigt, kommt darum besondere Bedeutung zu. Das Land unterstützt eine solche Beratung und Vermittlung von Hilfen durch Förderung gem. $ 17 NPflegeG. Mit der Förderung der Erhaltung und Qualifizierung sowie des Ausbaues eines differenzier- ten, aufeinander abgestimmten, wohnungsnahen und kleinräumig gegliederten Angebotes an Pflegediensten und -eintichtungen nach dem NPflegeG und durch die durch das NPflegeG ermöglichte Strukturentwicklungsplanung und die Vernetzung der Angebotsteile entspricht das Land den Vorstellungen der Fachkommission Altenpflege über ein solches System der Hilfen. Dies gilt auch für die qualitativen Vorgaben zur Gestaltung stationärer Einrichtun- gen, die bei Fördermaßnahmen für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen zu berück- sichtigen sind, wie sie vom Sozialministerium Ende 1996 bekannt gegeben worden sind. Hinzu treten die von der Fachkommission empfohlenen, im Rahmen des Wohnungsbaupto- grammes des Landes geförderten Altenwohnungen mit und ohne Betreuungsangebot. Zwi- schen 1994 und 1997 wurden mit Mitteln des Landes 2570 solcher Wohnungen erstellt, davon 1344 als Betreute Wohnungen. Auch freifinanziert sind nach Kenntnis der Landesre- gierung solche Wohnungen in den letzten Jahren vermehrt errichtet worden; über ihre Zahl liegen der Landesregierung allerdings keine Angaben vor. Unabhängig von der Pflegeversicherung, aber im Sinne eines Hauptanliegens der Fachkom- mission Altenpflege, sind in Niedersachsen inzwischen die Grundlagen für eine dreijährige integrierte Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern mit Ausbildungsvergütung durch das Altenpflege-Berufegesetz geschaffen worden. Rund 1000 Schülerinnen und Schü- ler werden nach diesem Gesetz inzwischen ausgebildet und erhalten die durch die Solidar- gemeinschaft der Pflegeeinrichtungen umlagefinanzierte Ausbildungsvergütung. Mit dieser Lösung ist langjährigen Forderungen von berufsfachlichen und von Verbänden der Einrich- tungsträger entsprochen worden. Hinsichtlich der von der Fachkommission Altenpflege ebenfalls thematisierten Notwendig- keit von Fort- und Weiterbildung in der Pflege wird auf die Ausführungen zu den Fragen C 4. und 4.1 hingewiesen. Abschließend sind in diesem Zusammenhang ergänzend zu er- wähnen — die Beteiligung des Landes am Norddeutschen Zentrum für Weiterentwicklungen in der Pflege und — die nach $ 16 NPflegeG mögliche Förderung der Entwicklung und Erprobung neuartiger Formen der Pflege, Maßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und Verbindun- gen von Pflegeangeboten oder -einrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten oder Einrichtungen. In Vertretung Zypties 33
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