Pflege in Niedersachsen nach Einführung der Pflegeversicherung

/ 36
PDF herunterladen
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568

 

meinschaft erfolgt, werden in absehbarer Zeit gesicherte Erkenntnisse des MDK gegenüber-
stehen.

Wie einzelne Untersuchungen seit Inkrafttreten des PflegeVG allerdings zeigen, werden die
neuen Qualitätsstandards der Pflegeversicherung von den Pflegeeintichtungen zum größten
Teil bereits erfüllt. Gleichzeitig wird festgestellt, daß keine wesentlichen Veränderungen
- etwa i. 5. abnehmender Leistungsintensität im Pflege- und Betreuungsangebot — eingetre-
ten sind. Eine Verschärfung der Personalsituation wurde nicht registriert. Durch die Einfüh-
rung der Pflegeversicherung sind allerdings in den Einrichtungen und Pflegeteams Unruhe
und z.T. Irritationen eingetreten, die sich auch nachteilig auf die Stimmungslage in den Hei-
men bis hin zu einer Beeinträchtigung des Pflegepersonals auswirken. Inwieweit diese Unter-
suchungen allerdings verallgemeinerungsfähig sind, läßt sich derzeit noch nicht abschätzen.

Demgegenüber tragen die vereinbarten Qualitätsmaßstäbe nach $ 80 SGB XI zur Verbesse-
rung der Arbeitsgrundlagen der Pflegekräfte insbesondere durch folgende Vorgaben bei:

- die Pflegeleistungen werden unter ständiger Verantwortung der für Leitungsaufgaben
weitergebildeten Kranken- und Altenpflegekräften — d. h. der verantwortlichen Pflege-
fachkraft und entsprechender Vertretung — durchgeführt.

— Das bedeutet, daß die pflegerische Arbeit auf der Basis
— der Anwendung zeitgemäßer Qualitätsmaßstäbe im Pflegebereich
— fachlicher Planung der Pflegeprozesse
— fachgerechter Führung der Pflegedokumentation
- der am Pflegebedarf orientierten Dienstplanung der Pflegekräfte und
— regelmäßiger Durchführung von Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegebereichs

erfolgt und dem Pflegepersonal dadurch einen sicheren Handlungstahmen und hohe Stan-
dards bietet.

Besondere Bedeutung kommt der Verpflichtung der Pflegeeintichtungen zu, die fachliche
Qualifikation der Leitung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch funktions- und
aufgabenbezogene Fort- und Weiterbildung sicherzustellen. Das Fachwissen ist regelmäßig
zu aktualisieren und Fachliteratur ist zugänglich vorzuhalten.

Erfahrungsgemäß haben die genannten festgeschriebenen Arbeitsgrundlagen und insbeson-
dere die berufsbegleitenden fachlichen Qualifizierungen eine berufsstäkende Wirkung, so
daß erwartet werden kann, daß der anfänglichen Verunsicherung durch diese posiüven Im-
pulse eine Verbesserung der Pflege und der Situation des Pflegepersonals folgen werden.

Seit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes sind in Niedersachsen zu den am 31. 3.
1995 vorhandenen 640 ambulanten Pflegeeinrichtungen 400 und zu den am 1. 7. 1996 978
stationären Pflegeeinrichtungen 70 stationäre hinzugekommen und von den Pflegekassen
zugelassen.

Das bedeutet, daß xd. 1000 neue Arbeitsplätze für Kranken- und Altenpflegekräfte als leiten-
de und vertretende Pflegefachkräfte und mindestens 1000 weitere Arbeitsplätze für Pflege-
kräfte entstanden seien müssen. Bei diesen neu entstandenen Arbeitsplätzen für Pflegekräfte
handelt es sich weit überwiegend um regulär Beschäftigte in sozialversicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnissen. Der Umfang der geringfügig Beschäfdgten wird nach der erklärten
Absicht der Verbände der Leistungserbringer und entsprechender Erklärung der Pflegekas-
sen unter 20 % liegen.

Durch diese Handhabung bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in der Pflege ist unabhängig
von dem positiven arbeitsmarktpolitischen Effekt und den Vorgaben duxch $ 80 SGB XI
eine weitere Basis für die Qualität der Pflege entstanden.

Maßnahmen zur Qualität und Qualitätssicherung der Pflege in allen Bereichen zählen grund-
sätzlich zu den Aufgaben der Pflegeeinzichtungen und der Pflegekassen bzw. deren Verbän-

31
31

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

 

32

den. Neben den auf Bundesebene erlassenen Qualitätsstandards nach $ 80 SGB XI gelten die
auf Landesebene abzuschließenden Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung nach
$ 755GBX.

Die Landesregierung hat dem Pflegestandard stets hohe Bedeutung beigemessen. Bereits vor
Inkrafttreten des PflegeVG haben die Defizite bei der ambulanten und stationären pflegeri-
schen Versorgung psychisch veränderter oder dementer Personen die Landesregierung ver-
anlaßt, Maßnahmen zur Förderung der geronto-psychiatrisch pflegerischen Fachlichkeit zu
entwickeln und für alle in der Pflege Tätigen kostenfrei durch die Akademie für Fachberufe
im Gesundheitswesen e. V., Osnabrück, anbieten zu lassen. Die Pflegeeinrichtung hat ledig-
lich die Freistellung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen zu gewährlei-
sten.

Dieses seit 1992 bestehende Angebot hat große Akzeptanz und Nachfrage bei ambulanten
Pflegediensten erfahren.

In der Zwischenzeit verfügen fast alle Sozialstationen und viele private Pflegedienste über
mindestens eine Pflegefachkraft und eine Pflegekraft mit Kenntnissen über geronto-
psychiatrische Pflege. Die Landesregierung hält dieses Fortbildungsangebot weiterhin auf-
recht.

Das Sozialministerum hat sich ferner an der „Empfehlung zur Umsetzung der ambulanten
gerontopsychiattischen Pflege“ der Niedersächsischen Konferenz zur ambulanten geron-
topsychiatrischen Pflege beteiligt. Die Landesregierung würde begrüßen, wenn es zur Um-
setzung der darin entwickelten Grundsätze und Leistungskomplexe durch eine vertragliche
Lösung zwischen den Leistungserbringern und den Pflegekassen käme.

Weiteres Anliegen des Landes ist die Sicherstellung der einheitlichen Mindestqualifikation
der in der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege tätigen verantwortlichen leiten-
den Pflegefachkräfte. Dazu hat sich unter Beteiligung des Niedersächsischen Sozialministeri-
ums und des MDKN eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretem von Berufsor-
ganisationen der Pflegeberufe, Berufsangehörigen, Pflegeeinrichtungen und Bildungsträger
gebildet, die dazu in Kürze eine Weiterbildungsempfeblung abgeben wird.

Eine Anpassung der bestehendenWeiterbildungsregelung für die ambulante Pflege steht
ebenfalls an.

Die infrastrukturellen Rahmenbedingungen für eine qualitätvolle Pflege werden durch die
Planung und die Förderung der Pflegeeinzichtungen nach dem NPflegeG sichergestellt.

ZuC 5.1:

Die Fachkommission Altenpflege ist 1991 von dem damaligen Sozialminister berufen wor-
den. Die Ergebnisse dieser und anderer Fachkommissionen wertete die Landesregierung als
„wichtigen Orientierungsrahmen“. Zugleich wurden Möglichkeiten und Grenzen der kurz-,
mittel- und langfristigen Weiterentwicklung der Sozialpolitik in Niedersachsen unter Einbe-
zug der Fachkommissionsergebnisse dargelegt. Diese von der Fachkommission Altenpflege
formulierten Grundpositionen und Empfehlungen haben aus Sicht der Landestegierung
auch nach inzwischen mehr als vier Jahren noch Bestand.

Zu 5.2:

Durch die Pflegeversicherung ist es zu grundlegenden Strukturveränderungen in der Pflege
gekommen. Der Umstrukturierungsprozeß ist noch nicht abgeschlossen.

Die Vielfalt der Veränderungen und ihre Bewertung durch die Landesregierung ergeben sich
aus der bisherigen Beantwortung der einzelnen Fragen.

Hinsichtlich der Empfehlungen der Fachkommission Altenpflege ist auf die stärkere Kun-
denorientierung der Leistungen hinzuweisen, die die Einführung der Pflegeversicherung
bewirkt hat. Nach bisherigen Erfahrungen muß allerdings angenommen werden, daß die

Drucksache 13/3568
32

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568

   

betroffenen alten Menschen und ihre Angehörigen hinsichtlich der Nutzung solcher Mög-
lichkeiten überfordert sind. Einer leistungserschließenden, auf die individuelle Bedarfslage
ausgerichteten Beratung, wie sie den Sozialleistungsträgern - insbesondere auch den Pflege-
kassen — gesetzlich vorgeschrieben ist und die jeweils auch das Gesamtsystem möglicher
bzw. nötiger Hilfen mit berücksichtigt, kommt darum besondere Bedeutung zu.

Das Land unterstützt eine solche Beratung und Vermittlung von Hilfen durch Förderung
gem. $ 17 NPflegeG.

Mit der Förderung der Erhaltung und Qualifizierung sowie des Ausbaues eines differenzier-
ten, aufeinander abgestimmten, wohnungsnahen und kleinräumig gegliederten Angebotes an
Pflegediensten und -eintichtungen nach dem NPflegeG und durch die durch das NPflegeG
ermöglichte Strukturentwicklungsplanung und die Vernetzung der Angebotsteile entspricht
das Land den Vorstellungen der Fachkommission Altenpflege über ein solches System der
Hilfen. Dies gilt auch für die qualitativen Vorgaben zur Gestaltung stationärer Einrichtun-
gen, die bei Fördermaßnahmen für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen zu berück-
sichtigen sind, wie sie vom Sozialministerium Ende 1996 bekannt gegeben worden sind.

Hinzu treten die von der Fachkommission empfohlenen, im Rahmen des Wohnungsbaupto-
grammes des Landes geförderten Altenwohnungen mit und ohne Betreuungsangebot. Zwi-
schen 1994 und 1997 wurden mit Mitteln des Landes 2570 solcher Wohnungen erstellt,
davon 1344 als Betreute Wohnungen. Auch freifinanziert sind nach Kenntnis der Landesre-
gierung solche Wohnungen in den letzten Jahren vermehrt errichtet worden; über ihre Zahl
liegen der Landesregierung allerdings keine Angaben vor.

Unabhängig von der Pflegeversicherung, aber im Sinne eines Hauptanliegens der Fachkom-
mission Altenpflege, sind in Niedersachsen inzwischen die Grundlagen für eine dreijährige
integrierte Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern mit Ausbildungsvergütung
durch das Altenpflege-Berufegesetz geschaffen worden. Rund 1000 Schülerinnen und Schü-
ler werden nach diesem Gesetz inzwischen ausgebildet und erhalten die durch die Solidar-
gemeinschaft der Pflegeeinrichtungen umlagefinanzierte Ausbildungsvergütung. Mit dieser
Lösung ist langjährigen Forderungen von berufsfachlichen und von Verbänden der Einrich-
tungsträger entsprochen worden.

Hinsichtlich der von der Fachkommission Altenpflege ebenfalls thematisierten Notwendig-
keit von Fort- und Weiterbildung in der Pflege wird auf die Ausführungen zu den Fragen
C 4. und 4.1 hingewiesen. Abschließend sind in diesem Zusammenhang ergänzend zu er-
wähnen

— die Beteiligung des Landes am Norddeutschen Zentrum für Weiterentwicklungen in der
Pflege und

— die nach $ 16 NPflegeG mögliche Förderung der Entwicklung und Erprobung neuartiger
Formen der Pflege, Maßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und Verbindun-
gen von Pflegeangeboten oder -einrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen
Angeboten oder Einrichtungen.

In Vertretung

Zypties

33
33

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3568

 

         
  
    
  
 

Zu FERN am nn nn
a ee
eh Lian bi I
1 [00 Sat
Ein. De D D
ee ae
I IRBRTRRE RePERFTTSR RER nr
a Herren us

Be nie
ehe sn Ein 2

  

   
  
     
    
  

Eee

  

Leistungsfälle in Niedersachsen

#5 aEBPERESE
en
ea are

  
 

Oueile: Leistungsetatieiik PG 1 der landesunmikieiberen Pfieyekassen
34

Drucksache 13/3568

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

Übersicht 2

1661
80
166}
80
Z86}
€0
9661
{4}
266:
60
8651
90
9661
€0

(reH

"RUE IS) MULpsyang Jepualaß ad y ——

(z es) yunpsuaıng sepusyeß od y-—

(1 eygs) Bunpsipung epusyeß ad —

JEHEH "MU E INS I

- ueßun}ysejnbagjslg -
oBayd Jajueingue (9q ueynyssßayd Jap BunjisneA

66}

et

S66L
. 90

8661
. £0

 

35
35

Drucksache 13/3568

Niedersächsischer Landtag —- 13. Wahlperiode

Übersicht 3

266}
0
26861
80
2561
890
4661.
v0
2661
co
9681
zı
9861

(ORSELEH

"Du E IS) ULRSIRING JOpLENEB ad y -—

(z ans) munpsupng Jopucuapß ed —

- usBumysenBegsug -
oBay.d JeIgUoREIS |8q uapmseßay. op BunjjspieA

Ol

8861

 

(Ausgegeben am 2. 2. 1998)

36
36