Schließung der Berufsfachschule "Morphologie-Assistenten" der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH)

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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5435

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/5170 —

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Goldmann (FDP) — Dis 12/5170

Betr.: Schließung der Berufsfachschule ‚„‚Morphologie-Assistenten“ der Medizinischen
Hochschule Hannover (MHH)

Die Berufsfachschule „Morphologie-Assistenten‘“ an der MHH existiert seit 24 Jahren
und wurde 1985 staatlich anerkannt. Sie ist eine von acht Schulen in Deutschland, die
unter anderem Assistenten für die Krebsfrüherkennung ausbildet. Die Ausbildungs-
und Prüfungsvorschriften sind geregelt über die „Verordnung über Schulen für nicht-
ärztliche Heilberufe“, angeschlossen an das Niedersächsische Schulgesetz. Mit der Än-
derung des Schulgesetzes vom 19. 6. 1993 wurde die Verordnung bezüglich der Berufs-
fachschule „Morphologie-Assistenten‘“ ersatzlos gestrichen, was dazu führt, daß die Be-
rufsfachschule im Oktober 1993 letztmalig die Ausbildung zu Morphologie-Assistenten
anbieten wird. Damit entfallen in Deutschland 20 Prozent der dringend benötigten Zy-
tologieassistenten. In bezug auf die Gründe, die zu diesem Schritt geführt haben, lie-
gen unterschiedliche Informationen vor. Offiziell begründet das Kultusministerium sei-
ne Entscheidung mit dem Hinweis, daß mit Erlaß des neuen MTA-Gesetzes (BT-Dıs
12/3165) die Gesetzgebungskompetenz des Landes gemäß Artikel 74 Nr. 19 Grundge-
setz, ausgeschöpft werde und daher kein Raum mehr für die Ausbildung von Morpholo-
gie-Assistenten durch eine Landesregelung verbleibe. Dieser Auffassung widerspricht
das Bundesministerium für Gesundheit. Der Bund unterstreicht die gewünschte fortbe-
stehende Kompetenz der Länder zu eigenständigen Berufszulassungs- und -ausbil-
dungsregelungen für Morphologie- und Zytologie-Assistenten. Das Niedersächsische
Ministerium für Wissenschaft und Kultur erklärte, daß sich drei private Träger für die
Errichtung einer Berufsfachschule „‚Morphologie-Assistenten‘ interessierten, und daß
bei ausreichender Versorgung durch Schulen in freier Trägerschaft die Schule an der
MHH aus Kostengründen zu schließen sei.

Ich frage die Landesregierung:

1. Treffen die Aussagen des Bundesgesundheitsministeriums zu?

2. Liegen der Landesregierung Daten vor, wie viele der Absolventen der Berufsfach-
schule nach ihrer Ausbildung

a) ım öffentlichen Dienst tätig sind,
b) bei niedergelassenen Ärzten in der Krebsfrüherkennung tätig sind?

3. a) Um welche drei privaten Träger, die im Vorspann erwähnt wurden, handelt es
sich?

b) Wie weit sind die Verhandlungen mit den drei Trägern fortgeschritten?
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c) Ist sichergestellt, daß diese Schulen rechtzeitig, d.h. spätestens Mitte 1995, mit
der Ausbildung beginnen können?

d) In welchem Maße diskutiert die Landesregierung als Alternative eine finanzielle
Beteiligung der entsprechenden ärztlichen Organe an den Schulkosten, so daß
eine staatlich anerkannte Ausbildung und damit eine Qualitätssicherung der
Morphologie-Assistenten erhalten bleibt?

4. Wie stellt sich die Landesregierung eine Qualitätssicherung der Assistentenausbil-
dung in der Krebsfrüherkennung vor?

5. Bei der vorgesehenen dreijährigen Ausbildungszeit der medizinisch-technischen As-
sistenten soll der Zytologie-/Histologie-Unterricht von 300 auf 560 Stunden erhöht
werden. Demgegenüber stehen 2058 Ausbildungsstunden für Morphologie-Assi-
stenten allein im Fachbereich Zytologie.

Wie begründet die Landesregierung vor diesem Hintergrund ihre Aussage, daß die
Aufgaben der Morphologie-Assistenten von medizinisch-technischen Assistenten
übernommen werden können?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Kultusministersium Hannover, den 27. 9. 1993
— 01 — 01 420/5 — 12/5170 —

Zur Entwicklung des Berufsbildes der Morphologie-Assistentin/des Morphologie-Assi-
stenten sei erwähnt, daß an der Med. Hochschule Hannover seit 1973 zunächst Zytolo-
gieassistentinnen und -assistenten im Rahmen einer trägereigenen Maßnahme ausgebil-
der wurden. Diese Ausbildung war nicht staatlich geregelt und führte auch nicht zu ei-
nem staatlich anerkannten Abschluß. Anfang der 80er Jahre entsprach sie jedoch nicht
mehr den fachlichen Anforderungen, da sie nur einen schmalen Sektor innerhalb der
Labormedizin erfaßte. Das Fachpersonal für feingewebliche Untersuchungen müßte
auch über umfassende Kenntnisse der Histologie verfügen. Im Jahre 1984 bezog Nie-
dersachsen die Ausbildung in die Bestimmungen des Nieders. Schulgesetzes ein und
vermittelt seitdem eine staatlich anerkannte Ausbildung zur Morphologie-Assisten-
tin/zum Morphologie-Assistenten.

Das Bundesgesundheitsministerium hat in der Vergangenheit immer die Auffassung
vertreten, daß vor einer bundesrechtlichen Regelung zunächst im Rahmen von Länder-
regelungen grundsätzliche Erfahrungen mit einer Berufsausbildung gesammelt werden
sollten. So wurde z.B. auch bei den Gesetzen zur Regelung der Berufe der Diätassisten-
tin und des Diätassistenten, der Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin und des
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten sowie der Logopädin und des Logopäden ver-
fahren. Deren bundesgesetzliche Regelungen erfolgten erst, nachdem ihre Entwicklung
anhand länderrechtlicher Vorschriften jahrelang beobachtet worden war.

Ländern, die sich in der Vergangenheit gegen eine eigenständige Regelung Niedersach-
sens, aber auch einiger anderer Länder zur Ausbildung von Morphologie-Assistentinnen
und -Assistenten wendeten, teilte Niedersachsen stets mit, daß es davon ausgehe, daß
bei einer Novellierung des MTA -Gesetzes dieser spezielle Schwerpunkt bei der Ausbil-
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dung für technische Assistentinnen und Assistenten vorgesehen wird. Niedersachsen
hat sich also aus fachlichen Gründen immer für eine Ausbildungsregelung zur Morpho-
logie-Assistentin und zum Morphologie-Assistenten im Rahmen des MTA-Gesetzes ein-
gesetzt.

Als der Gesetzentwurf des Bundes im Jahre 1992 dann keinen Schwerpunkt für Mor-
phologie-Assistentinnen und -Assistenten vorsah, beantragten Nordrhein-Westfalen
und Niedersachsen, den Entwurf entsprechend zu ergänzen. Dieser Antrag wurde je-
doch im Bundesrat von den Ländern mehrheitlich abgelehnt. Dabei folgten die anırag-
stellenden Länder der Auffassung des Bundes, der sich für die Einbeziehung des Ausbil-
dungsbereiches ‚‚Morphologie‘“ in die Ausbildung der medizinisch-technischen Labora-
toriumsassistentinnen und -assistenten einsetzte und dieses Erfordernis in der Bundes-
tags-Drucksache 12/3165 vom 14. 8. 1992 wie folgt begründete:

„Demgegenüber spricht gegen die Einführung eines neuen dreijährig ausgebildeten
Zweiges ‚Morphologie- /Zytologieassistenten‘ in das Gesetz die mangelnde Breite dieses
Tätigkeitsfeldes. Durch die Verlängerung der Ausbildung der Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten (MTA-L) von zwei auf drei Jahre ist es möglich, die Ausbil-
dung auf dem Gebiet der Histologie /Zytologie auf zukünftig ca. 640 Stunden (bisher
300) auszudehnen und zytologisch wichtige Labortätigkeiten in die Ausbildung einflie-
ßen zu lassen. Eine nach zukünftigem Recht dreijährig ausgebildete MTA-L wird daher
grundsätzlich in der Lage sein, die Arbeiten auszuführen, die im Rahmen der Krebsvor-
sorge aus dem Aufgabenbereich einer MTA-L anfallen. Darüber hinaus ist es jeder
MTA-L ohne weiteres möglich, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Zytolo-
gie ım Rahmen von Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zu vertiefen.

Wegen der verhältnismäßig geringen Breite des Tätigkeitsfeldes einer Morphologie-/
Zytologieassistentin handelt es sich um einen eindeutigen ‚Sackgassen- oder Einbahn-
beruf‘. Die Schaffung derartiger Berufe durch den Bundesgesetzgeber ist zu vermeiden.
Da es sich bei der medizinisch-technischen Assistentin um einen typischen Frauenberuf
handelt, muß auf eine breite und qualifizierte Berufsausbildung Wert gelegt werden.
Dadurch wird den Frauen nach einer Berufspause der Wiedereinstieg in das Berufsleben
erleichtert.‘

Es ist zutreffend, daß das Bundesgesundheitsministerium die von Niedersachsen nicht
geteilte Auffassung vertritt, daß eine eigenständige landesrechtliche Ausbildungsrege-
lung für Morphologie-Assistentinnen und -Assistenten neben einer bundesgesetzlichen
MTA-Ausbildungsregelung dennoch möglich sei. Niedersachsen ist gerade unter Be-
rücksichtigung der vorgenannten Ausführungen in der Bundestags-Drucksache jedoch
der Auffassung, daß der Bund seinen Gesetzgebungstahmen gem. Artikel 74 Nr. 19
GG voll ausschöpft und somit eine Länderregelung nicht zulässig ist.

Unabhängig von dieser Auffassung wurden in Niedersachsen noch folgende Gesichts-
punkte erörtert und abgewogen:

— Das Land kann — unabhängig von seinen verfassungsrechtlichen Bedenken — kaum
einen Beruf erhalten, dessen Ausbildung vom Bund und der Mehrheit der Länder
als zu eng beurteilt wird und für den diese keinen Bedarf sehen, da eine den Anfor-
derungen für die Krebsvorsorge entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Hi-
stologie/Zytologie nach Aussage des Bundes durch die Laboratoriumsassistentinnen
und -assistenten gewährleistet wird.

— Die Schulkosten eines Bildungsganges zur Morphologie-Assistentin und zum Mor-
phologie-Assistenten sind — im Gegensatz zur MTA-Ausbildung — gem. $& 2
Ziff. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht über die Pflegesätze zu finan-
zieren. Die Schulkosten der Ausbildungsstätte der MHH waren bisher somit in vol-
lem Ungang vom Land als Schulträger aufzubringen.
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Unter Berücksichtigung der hiesigen Erachtens eindeutigen Rechtslage und nach Abwä-
gung aller vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte hat sich das Land Niedersachsen
entschlossen, die Ausbildungsregelung für Morphologie-Assistentinnen und -Assisten-
ten mit Ende des Jahres 1993 aufzuheben.

Dabei wurde sichergestellt, daß

— die Lehrkräfte der bisherigen Berufsfachschule in die an der MHH vorhandene Lehr-
anstalt für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin übernommen
werden,

— Übergangsregelungen geschaffen werden, die den Absolventinnen und Absolventen
dieses Bildungsganges die Möglichkeit einräumt, die staatliche Prüfung zur Labora-
toriumsassistentin oder zum Laboratoriumsassistenten abzulegen,

— Weiterbildungslehrgänge zur Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Be-
reich der Histologie / Zytologie eingerichtet werden können, sofern dafür Bedarf be-
steht.

Darüber hinaus wird sich das Land Niedersachsen weiterhin dafür einsetzen, daß für
den o. g. Fachbereich ein eigener Schwerpunkt im Rahmen der MTA-Ausbildung ein-
gerichter wird.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:
Zu 1:

Es bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen des Bundes und des Landes zu der Fra-
ge, ob eine eigenständige landesrechtliche Ausbildungsregelung für Morphologie-Assi-
stentinnen und -Assistenten neben einer bundesgesetzlichen MTA-Ausbildungsrege-
lung zulässig ist. Die Auffassung des Bundes ist h.E. rechtlich unzutreffend.

Zu 2:

Der Landesregierung liegen keine umfassenden Daten hierzu vor. An den niedersächsi-
schen Hochschulkliniken beträgt der Bedarf an Morphologie-Assistentinnen und -Assi-
stenten z.Z. rd. 10 Kräfte.

Zu 3:

a) Dem Kultusministerium ist eine förmliche Anfrage des Bildungswerkes der DAG
e. V. am 28. 9. 1992 zugegangen. Darüber hinaus wurden in 2 Fällen mündliche
Anfragen gestellt, die aber offensichtlich aufgrund der mitgeteilten Rechtsauffas-
sung des Landes und der beabsichtigten Schließung des Bildungsganges nicht zu
förmlichen Anträgen auf Errichtung einer Schule führten.

b) In Anbetracht der Ausführungen zu a) wurden keine weitergehenden Verhandlun-
gen seitens des Kultusministeriums geführt.

c) Enrfällt.
d) Entfällt.

Zu 4:

Nach den in den Vorbemerkungen zitierten Aussagen des Bundes werden durch die
neue Ausbildung der Laboratoriums-Assistentinnen und -Assistenten die Anforderun-
gen hinsichtlich der Krebsvorsorge und Krebsfrüherkennung gewährleistet. Darüber
hinaus können — soweit erforderlich — Weiterbildungsmaßnahmen konzipiert wer-
den.
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Zu 5:

Der Bund und die Mehrheit der Länder im Bundesrat wünschen eine Spezialisierung
nicht und erachten die Qualifikation der Laboratoriums-Assistentinnen und -Assisten-
ten für ausreichend auch für den Zytologie-/Histologie-Bereich.

Niedersachsen wird die Entwicklung nach der Neuordnung der MTA-L- Ausbildung be-
obachten und gemäß den Erfordernissen gegenüber dem Bund ggf. initiativ werden.

Wernstedt

(Ausgegeben am 13. 10. 1993) 5
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