Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

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Niedersächsischer Landtag − 14. Wahlperiode                                                    Drucksache 14/2501 Antwort auf eine Große Anfrage - Drucksache 14/2328 - Wortlaut der Großen Anfrage der Fraktion der CDU vom 6. März 2001 Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi- schem Förderbedarf Im Schuljahr 2000/2001 leiden einmal mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpäda- gogischem Förderbedarf unter der schlechtesten Unterrichtsversorgung aller allgemein bildenden Schulformen: Mit einer Unterrichtsversorgung von nur 93,4 % haben die Son- derschulen wieder einmal die „Rote Laterne“ aller allgemein bildenden Schulformen, sie liegen fast vier Prozentpunkte unter der landesweiten Unterrichtsversorgung von 97,2 %. Gegenüber der Verantwortung der letzten CDU-geführten Landesregierung haben sich die Rahmenbedingungen erheblich verschlechtert: Die Schüler-Lehrer-Relation ist von 6,3 auf 7,5 gestiegen und hat sich damit um fast 20 % verschlechtert, die Anzahl der Un- terrichtsstunden pro Schüler ist von 3,59 auf nur 3,22 gesunken und hat sich damit um 10,3 % verschlechtert. Besonders drastisch hat sich der Bildungsabbau auf die Bildungs- chancen der lernbehinderten Schülerinnen und Schüler ausgewirkt, die fast zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf umfassen: Die Schüler-Lehrer-Relation ist von 6,9 auf 8,9 gestiegen und hat sich damit um sage und schreibe 28 % verschlechtert, die Anzahl der Unterrichtsstunden pro Schüler ist von 3,27 auf nur noch 2,7 gesunken und hat sich damit um 17,5 % verschlechtert. Die Schülerzahlen an Sonderschulen werden der Prognose des Niedersächsischen Kul- tusministeriums zufolge weiterhin deutlich ansteigen: Der Höhepunkt des Schülerberges an den Sonderschulen wird mit dem Schuljahr 2004/2005 erreicht. Erst mit dem Schul- jahr 2010/2011 fallen die Schülerzahlen wieder nennenswert unter den Stand des Schul- jahres 2000/2001. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in besonderem Maße durch den sich abzeichnenden gravierenden Lehrermangel betroffen, weil schon jetzt die erforderlichen Sonderschullehrkräfte auf dem Lehrerarbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Sonderschullehrerstellen im ländlichen Raum können mit den geforderten Fachlehrkräften nicht mehr besetzt werden (vgl. dazu u. a. die Pres- seinformation des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 17. November 2000). Selbst in der Universitätsstadt Göttingen konnte zum Schuljahresbeginn 2000 „eine Plan- stelle mangels geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nicht besetzt werden“ (Drs. 14/2096 vom 21. Dezember 2000). Dennoch gibt es nach wie vor in Niedersachsen Zulassungsbeschränkungen beim Lehramt für Sonderpädagogik. In dieser desolaten Situation will die Landesregierung durch ihr Rahmenkonzept „Lernen unter einem Dach“ so genannte „Regionale Integrationskonzepte“ umsetzen, die das Ver- schwinden der Sonderschulen im Primarbereich und die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Grundschulklassen zum Ziel haben. Massive Kritik richtet sich nicht nur gegen die schleichende Auflösung der Son- derschulen und die damit verbundene unzureichende individuelle Förderung von Schüle- rinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, sondern auch gegen die Ausstattung dieser „Regionalen Integrationskonzepte“ mit lediglich zwei Lehrerstunden pro Grundschulklasse, die zudem nicht einmal zusätzlich bereitgestellt, sondern von den ohnehin unterversorgten Sonderschulen abgezogen werden. 1
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                         Drucksache 14/2501 Die Kritik am Konzept der Landesregierung bringen die Schulelternräte von Grundschu- len der Stadt Braunschweig auf den Punkt: –    Die zur Verfügung stehenden Sonderschullehrerstunden reichen in keiner Weise aus, zumal es völlig dem Zufall überlassen bleibt, ob die fachliche Ausrichtung des Son- derpädagogen bzw. der Sonderpädagogin (Sprachförderung, Lernhilfe, Erziehungs- hilfe) dem individuellen Förderbedarf des jeweiligen Kindes entspricht oder nicht. –    Die für die Erstellung sonderpädagogischer Gutachten erforderlichen 13 Stunden pro Kind sollen überdies von diesem Kontingent abgezogen werden, sodass die Sonder- schullehrkraft in dieser Zeit nicht für den Unterricht zur Verfügung steht. –    Eine sonderpädagogische Vertretungsreserve ist ebenfalls nicht vorgesehen. –    Viele Grundschulen sehen sich zu einer Zustimmung zum „Regionalen Integrations- konzept“ genötigt, da die bisher bewilligten Kooperationsstunden ersatzlos gestri- chen werden. –    Unterrichts- und Diagnostikmaterialien für Kinder mit sonderpädagogischem För- derbedarf stehen nicht für alle Grundschulen zur Verfügung. –    Es fehlen Aussagen über die maximalen Klassengrößen an den Grundschulen, die abhängig von der Zahl der zu integrierenden Kinder deutlich reduziert werden müssten. –    Die Fachkompetenz der Förderzentren sowie der Elternwille werden in keiner Weise berücksichtigt, was anhand der für das „Regionale Integrationskonzept“ nicht vorge- sehenen Zustimmung von Förderzentren und Schulelternräten deutlich wird. Darüber hinaus ist eine Berücksichtigung des Elternwillens bei der Zuweisung des eigenen Kindes zu einer bestimmten Schulform nicht vorgesehen. –    Das „Regionale Integrationskonzept“ wird als Schulversuch deklariert, wofür eine wissenschaftliche Begleituntersuchung erforderlich wäre, um eine unabhängige Auswertung des Versuches vorzunehmen. Diese ist jedoch nicht vorgesehen. Wir fragen die Landesregierung: I.   Sachstand 1. Wie viele „Regionale Integrationskonzepte“ sind zum Schuljahresbe- ginn 2000/2001 insgesamt genehmigt worden, an welchen Orten unter Einbezie- hung welcher Schulen? 2. Welche Anträge liegen innerhalb der Antragsfrist zum Schuljahresbe- ginn 2001/2002 vor, an welchen Orten unter Einbeziehung welcher Schulen? 3. Inwieweit handelt es sich bei den unter 1 und 2 genannten „Regionalen Integra- tionskonzepten“ um so genannte „Teilkonzepte“ mit welcher regionalen Zielset- zung? 4. Welche weiteren „Regionalen Integrationskonzepte“ an welchen Orten unter Einbeziehung welcher Schulen befinden sich zurzeit in der Diskussion, wie ist das jeweilige Diskussionsstadium? 5. Wie viele Schülerinnen und Schüler werden zurzeit in den genannten „Regio- nalen Integrationskonzepten“ beschult, von wie vielen weiteren Schülerinnen und Schülern geht die Landesregierung zum Schuljahresbeginn 2001/2002 aus? 6. Wie viele Lehrerstunden für wie viele Schülerinnen und Schüler, differenziert nach Behinderungsarten, in wie vielen Klassen welcher Schulformen sind seit dem Schuljahr 1995/1996 jahrgangsweise bis zum Schuljahr 2000/2001 für In- tegrationsklassen verwandt worden? 2
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                           Drucksache 14/2501 7. Wie viele Lehrerstunden sind entsprechend differenziert für mobile Dienste, Zu- sammenarbeit zwischen Grundschule und Sonderschule sowie für Sprachson- derunterricht verwandt worden? 8. Wie viele und welche Anträge auf Einrichtung von Integrationsklassen sind zum Schuljahresbeginn 2000/2001 gestellt worden, welche davon sind mit welchem Lehrerstundeneinsatz positiv beschieden worden? II. Umsetzung 9. Welche Maßnahmen zur Durchsetzung „Regionaler Integrationskonzepte“ unter konkreter Benennung des jeweiligen Haushaltsmitteleinsatzes haben die Schul- behörden ergriffen (z. B. regionale Integrationsberater, Lehrerfortbildungskurse, gezielte Dienstbesprechungen)? 10. Warum stehen den Grundschulen, die an dem Konzept teilnehmen, als sonder- pädagogische Grundversorgung lediglich zwei Sonderschullehrerstunden pro Klasse insgesamt zur Verfügung? 11. Wie ist konkret sichergestellt, dass die fachliche Ausrichtung des in der jeweili- gen Klasse eingesetzten Sonderpädagogen bzw. der Sonderpädagogin (z. B. Sprachförderung, Lernhilfe, Erziehungshilfe) dem individuellen Förderbedarf des jeweiligen förderbedürftigen Kindes exakt entspricht und gerecht wird? 12. Wer entscheidet, wann und wie ein individueller Förderbedarf eines betroffenen Kindes von wem festgestellt wird? 13. Welche Gründe gibt es, die dazu führen, dass auf das Feststellen eines individu- ellen Förderbedarfs eines betroffenen Kindes verzichtet werden kann? 14. Wenn auf das Feststellen eines individuellen Förderbedarfs verzichtet wird, worauf basiert dann das Konzept der sonderpädagogischen Förderung für das betroffene Kind? 15. Wie viele Lehrerstunden pro Schülerin bzw. pro Schüler sind im Durchschnitt für die Erstellung sonderpädagogischer Gutachten erforderlich? 16. Warum werden die für die Erstellung sonderpädagogischer Gutachten erforder- lichen Lehrerstunden nicht zusätzlich berechnet, sondern vom Kontingent der Sonderschullehrerstunden abgezogen, sodass die betroffene Lehrkraft in dieser Zeit für den Unterricht nicht zur Verfügung steht? 17. In welcher Form ist eine sonderpädagogische Vertretungsreserve für die einzel- ne Grundschule vorgesehen? 18. Wenn keine sonderpädagogische Vertretungsreserve vorgesehen ist, warum nicht; wie soll die Schule im Fall einer längeren Erkrankung der Sonderschul- lehrkraft den betroffenen Kindern vor dem Hintergrund einer ohnehin desolaten Unterrichtsversorgung an den Sonderschulen gerecht werden? 19. Will die Landesregierung bestreiten, dass die dauerhafte Präsenz eines Sonder- schullehrers in der Klasse erforderlich ist, wenn Kinder mit sonderpädagogi- schem Förderbedarf integriert werden sollen, da Grundschullehrkräfte im All- gemeinen nicht ausreichend für diese spezielle Aufgabe qualifiziert sind? 20. Warum sind vor dem Hintergrund der Einführung „Regionaler Integrationskon- zepte“ bisherige Kooperationsstunden von Sonderschulen und Grundschulen sowie Stunden für ambulante sonderpädagogische Förderung ersatzlos gestri- chen worden? 21. Warum werden Grundschulen mit sanftem Druck seitens der Schulbehörden da- zu gebracht, „Regionalen Integrationskonzepten“ zuzustimmen, da ansonsten die bisherigen zusätzlichen Sonderschullehrerstunden etwa für ambulante Versor- gung ersatzlos gestrichen werden? 3
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                         Drucksache 14/2501 22. Wie ist sichergestellt, dass auch weiterhin Kinder mit einem erheblichen sonder- pädagogischen Förderbedarf an Sonderschulen unterrichtet und somit nachhalti- ger gefördert werden können? 23. In welchem Umfang stehen allen an „Regionalen Integrationskonzepten“ betei- ligten Grundschulen Unterrichts- und Diagnostikmaterialien für Kinder mit son- derpädagogischem Förderbedarf in ausreichendem Maße zur Verfügung? 24. Wie sollen die kommunalen Schulträger die erheblichen zusätzlichen Kosten insbesondere in Bezug auf zusätzlichen Raumbedarf bewältigen? 25. Wie verändern sich die zu bildenden Klassenfrequenzen an den beteiligten Grundschulen in Abhängigkeit zur Anzahl der zu fördernden Kinder mit sonder- pädagogischem Förderbedarf pro Klasse; welche maximalen Klassengrößen sind für die beteiligten Grundschulen angesichts der besonderen Herausforderung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbe- darf vorgesehen? 26. Welche Rolle spielt der Elternwille der betroffenen Eltern eines Kindes mit son- derpädagogischem Förderbedarf; inwieweit ist sichergestellt, dass entsprechend dem Elternwunsch das Kind auch weiterhin eine Sonderschule im Primarbereich besuchen darf? 27. Werden „Regionale Integrationskonzepte“ auch gegen den Willen des Kollegi- ums, der Mehrheit der Elternschaft sowie der Kommunalpolitik durchgesetzt? 28. Warum werden „Regionale Integrationskonzepte“ nach wie vor als Schulversu- che deklariert, wenn für sie keinerlei wissenschaftliche Begleitung vorgesehen ist? 29. Wie soll vor diesem Hintergrund eine solide und seriöse Auswertung erfolgen, wenn weder wissenschaftliche Begleitung noch wissenschaftliche Auswertung vorgesehen ist? 30. Wenn die Landesregierung die Einführung der „Verlässlichen Grundschule“ landesweit propagiert und forciert, warum wird diese Konzeption dann nicht auch auf die Grundstufen der Sonderschulen für Lernbehinderte übertragen? 31. Warum werden im Rahmen der einschlägigen Programme keine Schulsozialar- beiterstellen an Sonderschulen für Lernbehinderte gefördert, obwohl gerade dort besonders förderbedürftige Schülerinnen und Schüler zu beschulen sind? III. Unterrichtsversorgung 32. Will die Landesregierung bestreiten, dass durch tagtäglichen Unterrichtsausfall die tatsächliche Unterrichtsversorgung auch der Sonderschulen weitaus schlechter ist, als die amtliche Statistik aufzeigt? 33. Wie sollen angesichts der aufgezeigten mangelhaften Situation an den Sonder- schulen die tagtäglichen Unterrichtsausfälle, die ebenfalls auf Kosten der beson- ders förderbedürftigen Schülerinnen und Schüler gehen, beseitigt werden? 34. Wie sollen gravierende regionale Ungleichgewichte wirksam verhindert werden, die beispielsweise dazu geführt haben, dass der Landkreis Wittmund eine Unter- richtsversorgung an den Sonderschulen von nur 88,2 % aufweist, an den Sonder- schulen für Lernbehinderte sogar nur von 87,6 %? 35. Welche konkreten Maßnahmen wird die Landesregierung wann und wo ergrei- fen, um die desolate Unterrichtsversorgung an den Sonderschulen nachhaltig zu verbessern und diese wenigstens im Landesdurchschnitt der allgemein bildenden Schulformen zu versorgen? 4
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                        Drucksache 14/2501 36. Wie viele zusätzliche Sonderschullehrerstellen sind erforderlich, um wenigstens die ohnehin unzureichende Schüler-Lehrer-Relation des Schuljahres 2000/2001 bis zum Höhepunkt des Schülerberges im Jahre 2004/2005 zu halten? 37. Warum werden die für „Regionale Integrationskonzepte“ erforderlichen Lehrer- stunden nicht zusätzlich bereitgestellt, sondern gehen zulasten der ohnehin un- terversorgten Sonderschulen? 38. Welche weiteren Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an Son- derschulen wird die Landesregierung ergreifen angesichts der Tatsache, dass die Schülerzahlen des Schuljahres 2000/2001 erst im Schuljahr 2010/2011 wieder nennenswert unterschritten werden? 39. Wie viele der angekündigten 500 zusätzlichen Lehrerstellen zum Schuljahresbe- ginn 2002 werden die Sonderschulen erhalten? 40. Welche konkreten Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Unter- richtsversorgung an Sonderschulen sind zum Schuljahresbeginn 2001/2002 ge- plant angesichts der schon jetzt mangelhaften Unterrichtsversorgung und der Tatsache, dass die Schülerzahlen weiter steigen, „Regionale Integrationskon- zepte“ umgesetzt werden sollen, aber keinerlei zusätzliche Lehrerstellen im Landeshaushalt zu diesem Zeitpunkt geschaffen worden sind? IV. Lehrermangel 41. Wie viele und welche Stellen für Sonderschulen an welchen Sonderschulen sind zum Schuljahresbeginn 2000/2001 sowie zum Schulhalbjahreswechsel 2001 in Niedersachsen mit welchen konkreten Stellenanforderungen ausgeschrieben worden? 42. Inwieweit unter Bezugnahme auf die konkret ausgeschriebene Stelle konnten diese Stellen nicht passgenau mit den gewünschten Anforderungen insbesondere in Bezug auf das Lehramt und die geforderten Fächer besetzt werden? 43. Wie hoch ist der Ersatzbedarf an Sonderschullehrkräften differenziert nach Fachrichtungen und Unterrichtsfächern jahrgangsweise bis 2010? 44. Wie viele Einschreibungen hat es jeweils in den Studienjahren 1997/1998 im Einzelnen bis zum Studienjahr 2000/2001, differenziert nach Fachrichtungen und Unterrichtsfächern, an niedersächsischen Hochschulen gegeben? 45. Inwieweit kann mit den genannten Einschreibzahlen im Einzelnen der Bedarf unter Berücksichtigung des Ersatzbedarfs, steigender Schülerzahlen sowie der Einführung „Regionaler Integrationskonzepte“ gedeckt werden, von welchen Bedarfsdeckungsannahmen geht die Landesregierung dabei im Einzelnen aus? 46. In welchen sonderpädagogischen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Studienfächern gab bzw. gibt es differenziert nach den obengenannten Studien- jahren jeweils einen Numerus clausus? 47. Warum vertritt und verantwortet die Landesregierung nach wie vor Zulassungs- beschränkungen in vielen Teilbereichen des Lehramtes für Sonderpädagogik, obwohl Sonderschullehrkräfte händeringend gesucht werden? 48. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass für naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer wie etwa Physik und Chemie an Sonderschulen seit mehreren Jahren keinerlei Einschreibungen mehr erfolgt sind? 49. Wie sollen die insbesondere naturwissenschaftlichen Qualifikationen vermittelt werden angesichts der Tatsache, dass Sonderschulen nach wie vor weiterführen- de Schulabschlüsse anbieten? 5
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                       Drucksache 14/2501 50. Warum hat die Landesregierung dieser sich seit Jahren abzeichnenden und vor dem Hintergrund der Einschreibzahlen bekannten Entwicklung tatenlos zugese- hen? 51. Welche konkreten Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird die Landesregierung wann und wo ergreifen? 52. Wie soll der aktuelle Lehrermangel an Sonderschulen kurz- und mittelfristig überbrückt werden? Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium                          Hannover, den 8. Mai 2001 – 01 - 01 420/4 – Die Große Anfrage der CDU spannt inhaltlich einen weiten Bogen von der Unterrichts- versorgung der Sonderschulen bis zur Ausbildung von Lehrkräften für die Arbeit in der sonderpädagogischen Förderung. In ihrem Kern setzt sie sich grundsätzlich mit der son- derpädagogischen Förderung und vor allem mit der Weiterentwicklung des Systems der sonderpädagogischen Hilfen in Niedersachsen auseinander, wie sie in der Rahmenpla- nung für die Fortführung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpäda- gogischem Förderbedarf (Lernen unter einem Dach) vom September 1998 beschrieben ist. Die Beantwortung der zahlreichen Fragen und die notwendige Korrektur einiger ver- kürzter Darstellungen und Behauptungen erfordern eine differenzierte Beschreibung des vorhandenen Systems der sonderpädagogischen Hilfen und der Ansätze zu Veränderun- gen im Sinne des § 4 NSchG (Integration). Die Landesregierung nimmt deshalb die Ge- legenheit wahr, zum wiederholten Mal die Situation und die Perspektiven der sonderpä- dagogischen Förderung darzustellen. Die sonderpädagogische Förderung ist in Niedersachsen - wie in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland - in Bewegung geraten. Seit der Veröffentlichung der Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepu- blik Deutschland der Kultusministerkonferenz vom 06.05.1994 und den nachfolgenden Empfehlungen zu allen Förderschwerpunkten (Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören, Se- hen, kranke Schülerinnen und Schüler, Schülerinnen und Schüler mit autistischem Ver- halten) wird ein allmählicher und behutsamer Umbau des Systems der sonderpädagogi- schen Förderung zu mehr gemeinsamem Unterricht und zu mehr gemeinsamer Erziehung angestrebt. Eine institutionsbezogene Sichtweise („Sonderschulbedürftigkeit“) wird in der fachlichen und bildungspolitischen Diskussion von einer personenbezogenen Sicht- weise („Sonderpädagogischer Förderbedarf“) abgelöst. Diese Subjektzentrierung, die ei- ne Objektzentrierung überwindet, erfolgt auch in anderen Bereichen, wie z. B. in der Kinderpolitik. Die Landesregierung hat an diesem allgemein anerkannten und geforderten Paradigmen- wechsel mitgewirkt und die sonderpädagogische Förderung stärker integrativ und auch präventiv ausgerichtet. Dabei wurden die vorhandenen und akzeptierten Standards sonderpädagogischer Förde- rung nicht in Frage gestellt. Es wird nicht einseitig auf Wohnortnähe der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gesetzt, sondern es 6
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                        Drucksache 14/2501 werden sowohl eine angemessene Passung der Hilfen als auch eine Wohnortnähe der sonderpädagogischen Hilfen angestrebt. Sonderpädagogische Förderung in Niedersachsen Die gegenwärtige sonderpädagogische Förderung besteht zum einen aus einem regional sehr unterschiedlich ausgebauten, nach einzelnen „Behinderungsarten“ differenzierten System von Sonderschulen. Die separierte Förderung in den Sonderschulen wird zum an- deren durch sonderpädagogische Angebote in anderen allgemein bildenden Schulen er- weitert. Diese Öffnung der Sonderschulen und der sonderpädagogischen Förderung zu allen anderen allgemein bildenden Schulen ist in Niedersachsen schrittweise seit 1977 verfolgt worden. Die gesetzlich normierte Zielsetzung der Integration erfordert nun eine solche Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung durch eine stärkere Ver- lagerung der Hilfe und Unterstützung in die anderen allgemein bildenden Schulen. Eine intensivierte Kooperation zwischen den Sonderschulen und den anderen Schulformen ist Voraussetzung und Weg für mehr gemeinsamen Unterricht und mehr gemeinsame Erzie- hung. Sonderpädagogische Förderung erfolgt in Niedersachsen in integrativ-rehabilitativer und in präventiver Form. Die verschiedenen Organisationsformen sonderpädagogischer För- derung beziehen sich auf die unterschiedlichen Förderbedarfe, die bei Schülerinnen und Schülern festgestellt werden oder die sich bei ihnen entwickeln können. Das System der sonderpädagogischen Förderung umfasst eine Reihe von Organisations- formen, die eng miteinander verknüpft sind: –     Sonderschulen einschließlich – Sonderschulzweigen an allgemein bildenden Schulen – Sprachheilklassen –     Tagesbildungsstätten –     Sprachsonderunterricht –     Zusammenarbeit Grundschule und Sonderschule –     Sonderpädagogische Grundversorgung –     Integrationsklassen –     Kooperationsklassen –     Mobile Dienste In den zehn in Niedersachsen eingerichteten verschiedenen Sonderschultypen werden 36 819 Kinder und Jugendliche im Schuljahr 2000/01 unterrichtet: Schulen bzw.               Einrichtungen       Schüler     Klassen     Lehrerstunden Klassen für Lernhilfe                        198         24 667         2 352         66 038 Geistig Behinderte                67           4 556          655         23 647 Sprachbehinderte                  71           2 738          280           7 221 Erziehungshilfe                   29           1 816          227           7 249 Körperbehinderte                  17           1 740          232           8 065 Sehbehinderte                       1             80           11             375 Blinde                              1            106           22             590 Gehörlose                           5            278           46           1 439 Schwerhörige                        6            752           89           2 600 Taubblinde                          1             86           22             583 insgesamt                        396         36 819         3 936        117 807 7
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                        Drucksache 14/2501 Im Bereich der Sonderschulen gibt es einige Besonderheiten: –    Einige Sonderschulen (für Gehörlose und Schwerhörige, für Blinde) werden in Lan- desbildungszentren in der Trägerschaft des Ministeriums für Frauen, Arbeit und So- ziales geführt. –    Etwa ein Drittel der Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfüllt die Schulpflicht in Tagesbildungsstätten. –    An einigen Schulen für Lernhilfe werden Schulzweige für Schülerinnen und Schüler mit anderen Förderschwerpunkten geführt (insbesondere geistige Entwicklung, emo- tionale und soziale Entwicklung, Sprache). –    An einer Reihe von Grundschulen sind Sprachheilklassen gebildet worden. In ihnen werden Schülerinnen und Schüler mit einem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache gefördert, sodass sie in der Regel am Ende der Grundschulzeit in eine Klas- se der weiterführenden Schulen übergehen können. Hinzuweisen ist auf spezifische Veränderungen in der Schülerschaft. Seit der Novellie- rung des Schulgesetzes 1993 gilt die Schulpflicht für alle Kinder. Dadurch ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einer mehrfachen oder sehr starken Behinderung an den Schulen für geistig Behinderte und für Körperbehinderte gestiegen. Die Landesregie- rung unternimmt zurzeit erhebliche Anstrengungen, um die Situation dieser Schülerinnen und Schüler weiter zu verbessern und ihren besonderen Bedürfnissen zu entsprechen. In jeder Klasse an der Schule für geistig Behinderte und an der Schule für Körperbehinderte wird zusätzlich zu der Sonderschullehrkraft eine Pädagogische Mitarbeiterin in unter- richtsbegleitender Form zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gibt es für jede Klasse in den oben genannten Sonderschultypen ein Stundenkontingent für therapeutische Maß- nahmen. Entwicklungen im Bereich der sonderpädagogischen Förderung Im Bereich der sonderpädagogischen Förderung sind in der Folge der lange Jahre bun- desweit geführten Fachdiskussion neue Organisationsformen der Förderung entwickelt worden. Zugleich ist das Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs verändert worden. Sprachsonderunterricht Bereits seit 1977 können Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer auf der Grund- lage der Verordnung zur Aufnahme und Überweisung in die Sonderschule vom 05.07.1977 (SVBl. 8/1977, Seite 214 ff.) in Grundschulen präventiv tätig werden, um Schülerinnen und Schülern mit einem Förderbedarf im Schwerpunkt Sprache durch Sprachsonderunterricht zu unterstützen. Neben der Diagnostik und der Förderung der Kinder ist die Beratung der Grundschullehrkräfte durch die Sonderpädagoginnen und -pädagogen bedeutsam. Zusammenarbeit von Grundschule und Sonderschule Die positiven Ergebnisse des Sprachsonderunterrichts führten zu einer Ausweitung durch den Erlass über die Zusammenarbeit von Grundschulen und Sonderschulen vom 17.02.1987 (SVBl. 3/1987 Seite 55 f.). Dieser Erlass ermöglicht einen weitergehenden Einsatz von Sonderschullehrkräften in Grundschulen. Er ist durch die Aufgabenstellun- gen für die Sonderschullehrkräfte (Diagnostik, Fördermaßnahmen, Beratung der Grund- schullehrkräfte) präventiv ausgerichtet. So soll bereits dem Entstehen von Problemen in den Bereichen Lernen, Sprache und Verhalten entgegen gewirkt werden. Integrationsklassen Seit 1986 können Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen Lernen und geistige Entwicklung Integrationsklassen in allen anderen 8
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                          Drucksache 14/2501 allgemein bildenden Schulen besuchen. Sie werden dort zieldifferent unterrichtet, d. h., sie werden nach den Rahmenrichtlinien der Schule für Lernhilfe oder der Schule für geistig Behinderte unterrichtet. Die Lehrkraft der allgemein bildenden Schule wird mit bis zu fünf Wochenstunden pro Schülerin oder Schüler mit sonderpädagogischem För- derbedarf durch eine Sonderschullehrkraft unterstützt. Mobile Dienste Schülerinnen und Schüler mit einem Förderbedarf in anderen Schwerpunkten als Lernen und geistige Entwicklung, die aufgrund ihrer individuellen kognitiven Voraussetzungen nach den Richtlinien der anderen allgemein bildenden Schule unterrichtet werden, kön- nen zielgleich integriert werden. Für Schülerinnen und Schüler mit einem solchen För- derbedarf werden nach Möglichkeit Mobile Dienste zur Verfügung gestellt. Sonder- schullehrkräfte mit der entsprechenden Qualifikation suchen die Kinder und Jugendlichen in ihren jeweiligen Schulen auf. Diese Lehrkräfte arbeiten zugleich präventiv, indem sie Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf unterstützen und Lehrkräfte und Schulträger beraten. Sonderpädagogische Grundversorgung Erstmals 1996 wurde in einem Pilotprojekt in Wiesmoor die Organisationsform der Son- derpädagogischen Grundversorgung eingerichtet: Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen, emotionale und sozi- ale Entwicklung oder Sprache verbleiben in der zuständigen Grundschule. Die Klassen dieser Grundschulen erhalten zur Unterstützung der Grundschullehrkräfte eine zusätzli- che Versorgung mit rechnerisch zwei Unterrichtsstunden pro Klasse durch eine Sonder- schullehrkraft. Die Stunden für die Grundversorgung werden der beteiligten Schule als flexibel einsetzbares Kontingent zur Verfügung gestellt - ebenso kann aus den Stunden für mehrere beteiligte Schulen in einer Region ein Kontingent gebildet und bedarfsorien- tiert eingesetzt werden. Der Einsatz der Sonderschullehrkräfte bezieht sich dabei nicht nur auf die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, sondern ist durch Diagnostik, Erstellung von Förderplänen, Fördermaßnahmen und Beratung der Grund- schullehrkräfte auch präventiv ausgerichtet. Die sonderpädagogische Grundversorgung stellt die Weiterentwicklung des seit über 25 Jahren praktizierten Sprachsonderunterrichts und der Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Sonderschule in dauerhafter und verlässlicher Form dar. Kooperationsklassen Seit einigen Jahren entwickeln sich in Niedersachsen auf der Grundlage des § 25 NSchG intensive Formen der Zusammenarbeit zwischen Sonderschulen und Grundschulen. Ein wesentliches Ergebnis dieser von den beteiligten Schulen vor Ort initiierten Zusammen- arbeit ist die Einrichtung von Kooperationsklassen. Dies sind Klassen, die organisatorisch zu einer Sonderschule (insbesondere der Schule für geistig Behinderte) gehören, aber im Gebäude einer Grundschule untergebracht sind. Diese ausgelagerte Klasse der Sonder- schule und eine entsprechende Klasse der Grundschule nutzen die räumliche Nähe, um gemeinsam Bereiche des Schullebens zu gestalten oder nach Absprache gemeinsamen Unterricht zu realisieren. Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs Den Veränderungen im Bereich der institutionellen Angebote sonderpädagogischer För- derung entsprechen die Veränderungen im Bereich des Verfahrens zur Feststellung eines besonderen individuellen Förderbedarfs. Seit 1997 wird nicht mehr die Sonderschulbe- dürftigkeit eines Kindes oder Jugendlichen festgestellt, vielmehr wird auf der Grundlage einer umfassenden Kind-Umfeld-Analyse geklärt, 9
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                        Drucksache 14/2501 –    ob bei einem Schüler oder bei einer Schülerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, –    welcher Art ggf. dieser Bedarf ist, –    wie diesem Bedarf entsprochen werden kann und –    an welchem Förderort die Förderung erfolgen kann. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.1997 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 96. Band, Seite 288) besteht eine erhöhte Begründungs- pflicht für die Schulbehörde, wenn als Förderort für das jeweilige Kind oder den jeweili- gen Jugendlichen die Sonderschule vorgesehen ist. Die Eltern haben nach der Verord- nung zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Mitwirkungsrecht - als Mitglieder der Förderkommission beraten sie sich, gegebenenfalls unterstützt durch eine Person ihres Vertrauens, mit den Vertretern der Sonderschule und der anderen all- gemein bildenden Schule über alle Fragen, die den Förderbedarf ihres Kindes betreffen. Entwicklung der Unterrichtsversorgung an den Sonderschulen Die Unterrichtsversorgung der Sonderschulen ist in der Entwicklung abhängig von der der allgemein bildenden Schulen. So gingen in den 80er-Jahren auch an den Sonder- schulen die Schülerzahlen bis 1989 stark zurück und stiegen anschließend wieder deut- lich an. Im Sonderschulbereich war der Anstieg mit 41,0 % fast doppelt so hoch wie bei den anderen allgemein bildenden Schulen mit 22,2 % insgesamt. Entsprechend überpro- portional war auch die Zuweisung von Lehrkräften, sodass sich die Anzahl der Vollzeit- lehrer-Einheiten von 1989 bis 2000 um 18,5 % erhöhte. Schüle-             Schülerin- Vollzeit- Schüle-            Lehrerstunden Jahr   rinnen     Klassen nen und       Lehrer- rinnen     Insge-    je       je und                 Schüler je einheiten und        samt      Klasse Schülerin Schüler             Klasse                Schüler                      oder je Lehrer                    Schüler 1982    37 753    3 412     11,1         4 468     8,4    101 063      29,6     2,68 1983    35 132    3 323     10,6         4 319     8,1    101 300      30,5     2,88 1989    26 116    2 947      8,9         4 123     6,3      93 847     31,8     3,59 2000    36 819    3 919      9,4         4 886     7,5    117 448      30,0     3,19 Die Entwicklung in den einzelnen Jahren seit 1980 ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die rechnerische Unterrichtsversorgung der Sonderschulen im Vergleich zur Gesamtver- sorgung der anderen allgemein bildenden Schulen lag nicht nur in den 90er-Jahren, son- dern auch in den 80er-Jahren unter dem Durchschnitt aller Schulformen. Die größte Ab- weichung nach unten gab es im Jahre 1989 mit -6,9 Prozentpunkten. Die Werte für die einzelnen Jahre sind in der Anlage 2 dargestellt. Im Vergleich mit den anderen Ländern liegt Niedersachsen bei den Relationen zur Unter- richtsversorgung, Schüler-Lehrer-Relation und Unterrichtsstunden je Schüler im Durch- schnitt. Die Klassenfrequenzen sind - wie auch bei den anderen Schulformen - deutlich geringer als im Bundesdurchschnitt. In keinem anderen Land der Bundesrepublik liegt die durchschnittliche Klassenfrequenz der Schule für Lernhilfe niedriger als in Nieder- sachsen. 10
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