Castor-Einsatz März 2001: Erfassung und Langzeitspeicherung personenbezogener Daten von "Nichtstörern"
Niedersächsischer Landtag − 14. Wahlperiode Drucksache 14/2651 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Harms (GRÜNE), eingegangen am 20. Juni 2001 Castor-Einsatz März 2001: Erfassung und Langzeitspeicherung personenbezogener Daten von „Nichtstörern“ Im Verlaufe des Castor-Transportes nach Gorleben 1997 und des dagegen gerichteten Protestes wurde am 04.03.1997 eine Bewohnerin des Landkreises Lüchow-Dannenberg außerhalb der Versammlungsverbotszone von einer polizeilichen Einkesselungsmaßnah- me betroffen: Stundelang wurde sie im später so genannten Quickborner Kessel fest- gehalten und erkennungsdienstlich behandelt - obwohl sie weder Störerin war noch gegen sie strafrechtliche Vorwürfe vorlagen. Erst im Nachhinein wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen die eingekesselten 569 Personen eingeleitet mit dem pauschalen Vorwurf, alle hätten sich an gewalttätigen Ausschreitungen entlang der Castor-Transportstrecke beteiligt, was sich für die überwiegende Mehrzahl der Eingekesselten - so auch für die o. g. Person - als voll- kommen haltlos erwiesen hat. Das Ermittlungsverfahren wurde dementsprechend einge- stellt. Im Zuge von polizeilichen Maßnahmen - etwa Personenkontrollen, undifferenzierten In- gewahrsamnahmen, Platzverweisen, Aufenthaltsverboten - sind sowohl 1997 als auch im Verlauf des diesjährigen Castor-Transportes personenbezogene Daten von Hunderten von friedlichen Demonstranten erfasst worden, die lediglich ihr Grundrecht auf Versamm- lungsfreiheit wahrgenommen hatten; diese Daten bleiben dann offenbar längerfristig in polizeilichen Störer-Dateien oder Dokumentationssystemen gespeichert, in zahlreichen Fällen ohne dass die angebliche „Störereigenschaft“ der Betroffenen oder ein konkreter personenbezogener Strafverdacht jemals gerichtlich überprüft würde. Immer wieder stellt sich bei datenschutzrechtlichen Überprüfungen heraus, dass Entlastungen, wie Verfah- renseinstellungen oder Freisprüche, nicht oder verspätet nachgetragen werden, dass also die Korrektur der Datensätze nicht routinemäßig und kontinuierlich erfolgt. Trotz Auskunftsanfragen und Löschungsanträgen gelingt es den Betroffenen zumeist nicht, ihre Eigenschaft als Nichtstörer deutlich und dateikundig zu machen, obwohl die Polizei gehalten ist, sorgfältig zwischen „Störern“, „Verdächtigen“, „Straftätern“ und „Nichtstörern“, Kontaktpersonen, Zeugen, Hinweisgebern etc. zu unterscheiden. Im Falle der eingangs genannten Bewohnerin des Landkreises Lüchow-Dannenberg, der kein Rechtsbruch und keine individuell zurechenbare „Störung“ vorgeworfen wird, hat diese nunmehr über vier Jahre andauernde Speicherung nicht unerhebliche Folgen: Im Zuge von Polizeikontrollen, die im Wendland an der Tagesordnung sind, wird die Betrof- fene nach entsprechender Datenabfrage sogleich als „Castor-Gegnerin“ eingestuft und sieht sich damit einer gesteigerten polizeilichen Verdächtigung ausgesetzt. Ihr informati- onelles Selbstbestimmungsrecht wird dadurch verletzt. In diesem Zusammenhang sei an den datenschutzrechtlich höchst umstrittenen Göttinger Fall erinnert, in dem Menschen, die Anfang der 80er-Jahre beiläufig als nichtbeschuldigte Dritte in Kriminalakten geraten waren, aufgrund dieser Speicherung von Umfeld-Daten sich nach anderthalb Jahrzehnten plötzlich einem aktuellen, allerdings unhaltbaren Terro- rismus-Verdacht ausgesetzt sahen. 1
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2651 Ich frage die Landesregierung: Datenerfassung und Speicherung in niedersächsischen Polizeidateien 1. Nach welcher Rechtsgrundlage erfolgte 1997 die Erfassung und Speicherung der personenbezogenen Daten der o. g. Betroffenen und die Aufbewahrung bis heute? 2. Unter welchem „Status“ erfolgte seinerzeit die Speicherung, und wurde dieser Status nach Einstellung des Verfahrens geändert, wenn ja, wann, wenn nein, weshalb nicht? 3. Die Daten von wie vielen Personen sind 1997 und 2001 im Zusammenhang mit Anti- Castor-Protesten in Niedersachsen in polizeiliche Dateien eingespeist worden, und wie viele davon haben mangels zurechenbarer Anhaltspunkte als „Nichtstörer“ bzw. als Nicht-Verdächtige zu gelten? 4. In welchen Dateien werden im Zusammenhang mit den Protesten gegen Castor- Transporte personenbezogene Daten gespeichert? 5. Werden personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang u. a. auch in speziellen Polizeidateien, etwa unter der Kennung „Castor“ bzw. „Castor-Proteste“ oder unter einer vergleichbaren Bezeichnung, gespeichert? 6. In welchen automatisierten polizeilichen Vorgangssachbearbeitungs-, Aktennach- weis-, Dokumentations- und Auskunftssystemen - etwa MIKADO oder Kriminalak- tennachweis - werden die Daten zusätzlich oder ausschließlich erfasst? 7. Werden in dieser Art Dateien auch Daten über Personen erfasst, die „Nichtstörer“ sind, deren Ermittlungsverfahren eingestellt oder die freigesprochen wurden, und wie lange bleiben die Daten dort gespeichert? 8. Zu welchen Zwecken dürfen die hier gespeicherten Daten verwendet bzw. verarbei- tet werden? 9. Können bei Personen- bzw. Verkehrskontrollen auch die Daten in MIKADO oder anderen automatisierten Vorgangs- und Dokumentationssystemen abgerufen werden, und für welche polizeilichen Maßnahmen noch? 10. Ist MIKADO also mehr als ein reines Aktenfindungs- und Dokumentationssystem, wenn ja, welche Funktionen erfüllt dieses System noch, und welche datenschutz- rechtlichen Konsequenzen wurden daraus gezogen? 11. Sind die Daten aus diesen Dateien auch über das INPOL-System abrufbar? 12. In wie vielen Fällen wurden Daten, die anlässlich des Castor-Transportes 1997 und 2001 eingespeichert worden sind - mit oder ohne entsprechenden Antrag der Betrof- fenen -, wieder gelöscht, weil sich herausstellte, dass die Betroffenen als „Nichtstö- rer“, Nicht-Verdächtige, Unbeteiligte, sog. Dritte oder „versehentlich“ erfasst worden sind? 13. Wie wird gewährleistet, dass entlastende Erkenntnisse, wie Nichtstörer-Eigenschaft, Einstellung von Ermittlungsverfahren, Freisprüche oder Wegfall des Erhebungszwe- ckes routinemäßig und zeitnah vermerkt und ggf. die Daten korrigiert oder gelöscht werden? 14. Ist das Datenfeld „Status“ - also etwa Beschuldigter oder Zeuge - einzeln veränderbar bzw. korrigierbar oder muss dazu der gesamte Datensatz gelöscht und neu eingetra- gen werden? 15. Ist inzwischen in MIKADO die Statuswahl „zu Unrecht beschuldigt“ und „Unbe- scholten“ eingefügt, wie es der Landesdatenschutzbeauftragte in seinem 14. Tätig- keitsbericht gefordert hat? 16. Welche Aussonderungsprüffristen für Erwachsene und Jugendliche sind für diese Datei festgelegt worden, wie lange bleiben die Daten in dieser Datei gespeichert, und wie lange sind sie abrufbar? 2
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2651 17. Wie ist zu rechtfertigen, dass die Dateien, die nach dem Niedersächsischen Gefah- renabwehrgesetz zur Abwehr von Gefahren angelegt werden, auch die Daten von „Nichtstörern“ erfasst werden, die keinerlei Anhaltspunkte für eine künftige Gefahr bieten? BKA-Datei „Gewalttäter Links“ 18. Wurden personenbezogene Daten, die im Laufe der diesjährigen Anti-Castor-Proteste erfasst worden sind, auch in die im Januar 2001 im Wege der Sofortanordnung ohne vorherige Anhörung des Bundesdatenschutzbeauftragten errichtete Zentraldatei „Gewalttäter Links“ beim Bundeskriminalamt eingespeichert? 19. Von wie vielen Personen sind die Daten im Zusammenhang mit dem Castor- Transport hier eingespeichert worden? 20. Ist es richtig, dass in dieser Verbunddatei nicht nur „Gewalttaten“ im engeren Sinne erfasst werden? 21. Welche Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Castor-Protesten sind in diese Datei eingespeichert worden? 22. Werden auch die personenbezogenen Daten von Personen eingespeichert, gegen die lediglich Personalienfeststellungen oder Platzverweise, Aufenthaltsverbote bzw. Unterbindungsgewahrsam angeordnet wurden? 23. Gilt das auch, wenn gegen die einzelne Person kein personenbezogener Strafverdacht vorliegt bzw. von ihr keine spezielle Gefahr ausging bzw. ausgeht? 24. Welche Aussonderungsprüffristen für Erwachsene und Jugendliche sind für die Datei festgelegt worden, wie lange bleiben die Daten in dieser Datei gespeichert, und wie lange sind sie für Bundes- und Länderpolizeien abrufbar? 25. Welche öffentlichen Stellen tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässig- keit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten? 26. Wie wird gewährleistet, dass entlastende Erkenntnisse wie Nichtstörer-Eigenschaft, Einstellung von Ermittlungsverfahren oder Freisprüche routinemäßig und zeitnah vermerkt und ggf. die Daten gelöscht werden? (An die Staatskanzlei übersandt am 28. uni 2001 – II/72 – 844) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Innenministerium Hannover, den 30. August 2001 – 23.10-01425/2/327/01 – Die Polizei des Landes Niedersachsen erhebt und speichert personenbezogene Daten, wenn und soweit eine Rechtsvorschrift dies zulässt. Dabei sind insbesondere die Befug- nisse zur Datenverarbeitung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gefahrenab- wehrgesetzes (NGefAG) maßgeblich. Die Erhebung und Speicherung erfolgt konkret anlass- und sachverhaltsbezogen und zielt auf die Abwehr von Gefahren und die Verhü- tung von Straftaten sowie auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Dateibeschreibungen nennen Zielsetzung und Inhalt der zu diesen Zwecken errichteten Dateien und legen u. a. den Kreis/Status der Betroffenen, den Umfang der Speicherung 3
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2651 personenbezogener Daten, den weiteren Umgang mit den Daten, und hier insbesondere die Bedingungen der Löschung und Aussonderungsprüfung fest. In der Anfrage wird u. a. durch Schilderungen zur Person einer „Bewohnerin des Land- kreises Lüchow-Dannenberg“ der Eindruck erweckt, die Polizei erhebe und speichere Daten von Personen ohne einen konkreten Anlass oder wegen der bloßen Beteiligung an den Anti-Castor-Protesten. In diesem Zusammenhang nimmt die Anfrage auch Bezug auf einen nach dort dargelegter Auffassung „datenschutzrechtlich höchst umstrittenen Göt- tinger Fall“. Zum Letzten wird auf die eingehende Beantwortung der diesbezüglichen Dringlichen An- frage vom 14.06.1999 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen durch die Landesregierung hingewiesen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der versammlungsrechtlich geschützte Protest gegen die Castortransporte oder „die bloße Einordnung zur Castor-Gegnerschaft“ in keiner Da- tei der niedersächsischen Polizei Anlass einer Speicherung personenbezogener Daten ist. Im Vorgangserfassungssystem Mikado erfolgen Speicherungen personenbezogener Daten sachverhaltsbezogen, z. B. aus Anlass der Erfassung einer Straftat oder einer Gefahrenla- ge. Der „Anti-Castor-Protest“ oder ein „Zusammenhang mit den Protesten gegen Castor- Transporte“ sind keine Anlässe oder Merkmale einer Erfassung. Insoweit sind die ge- stellten Fragen zum Umfang der Erhebung personenbezogener Daten und den Kriterien der Speicherung in der DV-Anwendung Mikado auch nicht recherchierbar. Andere Dateien zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Rahmen der Bewältigung der Großeinsätze zum Schutz der Castor- Transporte in das Zwischenlager Gorleben wurden wie folgt errichtet bzw. genutzt: Anlässlich der Durchführung des Castor-Transportes 1997 wurden im Bereich der Be- zirksregierung Lüneburg Dateien zur Erfassung der durchgeführten Maßnahmen nach NGefAG und zur Erfassung der Freiheitsentziehungen im Zusammenhang mit der Ein- richtung der Gefangenensammelstelle errichtet und genutzt. Beide Dateien wurden sechs Monate nach ihrer Errichtung gelöscht, sodass Zugriffe auf diese Dateien nicht mehr möglich sind. Insofern liegen auch Angaben zum Umfang der gespeicherten Daten- sätze nicht mehr vor. Anlässlich der Wiederaufnahme der Castor-Transporte zum Zwischenlager Gorleben wurden im Bereich der Bezirksregierung Lüneburg Dateien zur Erfassung von Daten im Zusammenhang mit a) Gefährdeten Objekten, b) Platzverweisen und wiederum der c) Einrichtung einer Gefangenensammelstelle errichtet und genutzt. Die Datei zu a) dient der Unterstützung polizeilicher Maßnahmen zum Schutz von Ein- richtungen und Anlagen, die für die Durchführung der Castor-Transporte bedeutsam sind. In der Datei werden Daten von Personen erfasst, wenn gegen sie polizeiliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung aus Anlass von Aktionen gegen solche Ein- richtungen und Anlagen im Bereich der Polizeiinspektion Lüchow-Dannenberg getroffen wurden, um weitergehende Maßnahmen der Gefahrenabwehr für den Fall weiterer Stö- rungen oder Gefährdungen begründen und durchsetzen zu können. Die Datei enthält zur Zeit 536 Datensätze. Die Datei zu b) diente der Durchführung und Durchsetzung von Platzverweisen nach dem NGefAG aus Anlass des Großeinsatzes zur Transportsicherung. Die Datei wurde am 19.03.2001 errichtet und am 20.04.2001 bereits wieder gelöscht. Die Anzahl der dort ge- speicherten Datensätze betrug 599. Die Datei zu c) wurde zur Unterstützung der Abläufe und Veranlassungen im Zusam- menhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Problematik von Massenverfahren eingerichtet. In der Datei wurden 638 Datensätze für Zwecke der Durchführung des Gewahrsams gespeichert. Die Speicherungen betreffen mithin Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Ingewahrsam- 4
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2651 nahmen bzw. Festnahmen während des Großeinsatzes zur Transportsicherung erhoben wurden. Daten, die im Rahmen der Bearbeitung von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie der Gefahrenabwehr erhoben wurden, können - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - auch in anderen polizeilichen Dateien gespeichert worden sein. So kön- nen beispielsweise in Fällen, in denen im Zusammenhang mit dem Castor-Transport Strafverfahren eingeleitet wurden, personenbezogene Daten auch in Kriminalakten er- fasst sein oder es kann eine Speicherung in der Datei „Kriminalaktennachweis“ erfolgt sein, wenn die betreffende Kriminalakte Relevanz für den Kriminalaktennachweis hat. Eine Recherche im Hinblick auf einen Bezug zum Castor-Tansport oder Castor-Protest ist hier nicht möglich. Das vorausgeschickt, beantworte ich die Einzelfragen im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Ohne konkrete Angaben zur Person können weder im Fall der genannten „Bewohnerin“ noch sonst zu Einzelpersonen Angaben gemacht werden, ob Erfassungen und Speiche- rungen personenbezogener Daten erfolgten, wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage und zu welchen Bedingungen sie erfolgten oder ob personenbezogene Daten aktuell noch ge- speichert sind. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Zu 2: Siehe Antwort zu 1. Zu 3: Der verfassungs- und versammlungsrechtlich geschützte Protest gegen Castor-Transporte ist kein Anlass für eine Speicherung in Dateien. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 7. Zu 4: Der verfassungs- und versammlungsrechtlich geschützte Protest gegen Castor-Transporte ist kein Anlass für eine Speicherung in Dateien. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Zu 5: Nein, im Übrigen siehe Vorbemerkung. Zu 6: Siehe Vorbemerkung. Zu 7: Der Kreis der von Speicherungen in einer Datei Betroffenen und die Fristen der Überprü- fung und Löschung sind u. a. Gegenstand der jeweiligen Dateibeschreibung und werden insofern mit der Errichtung einer Datei im Rahmen der gesetzlich bestimmten Vorausset- zungen festgelegt. Soweit Personen unter den Voraussetzungen der Dateibeschreibungen gespeichert wurden, können diese Personen auch „Nichtstörer“ sein, bzw. kann ein Er- mittlungsverfahren eingestellt oder ein Freispruch zu einem Strafverfahren erfolgt sein. Diese Kriterien sind jedoch für sich genommen kein Anlass einer Erhebung oder Spei- cherung personenbezogener Daten in polizeilichen Dateien und auch nicht recherchier- bar. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Zu 8: Auf die Angaben zu den Zwecken der Dateien in der Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 5
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2651 Zu 9: Ein Abruf personenbezogener Daten aus dem Vorgangsbearbeitungssystem Mikado oder aus anderen automatisierten Vorgangs- und Dokumentationssystemen erfolgt aus Anlass allgemeiner Personen- und Verkehrskontrollen nicht. In Fällen allgemeiner Kontrollen beziehen sich Überprüfungen von Personen durch Abfragen über Funk im Regelfall auf eine Abfrage in den Fahndungssystemen INPOL/POLAS. Im Übrigen siehe Vorbemer- kung und Antwort zu Frage 13. Zu 10: Die Datei Mikado dient der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung und hat dementsprechend weitergehende Funktionen als Aktenfindung und Dokumentation. Vorrangig dient die Datei der Vorgangserfassung, -bearbeitung und -dokumentation. Datenschutzrechtliche Belange haben bereits im Rahmen der Entwick- lung des DV-Systems Berücksichtigung gefunden und der Landesbeauftragte für den Datenschutz war dabei frühzeitig einbezogen. Im Rahmen der praktischen Anwendung wurde das DV-System auch unter dem Aspekt der Verbesserung des Datenschutzes stän- dig weiterentwickelt. Der Dialog mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz hat diese Entwicklung stets begleitet. Das betrifft insbesondere Fragen des Umfangs der vor- gehaltenen Datensätze im jeweiligen Datenbestand und der Löschung. Zu 11: Sofern mit „diese Dateien“ Mikado gemeint ist: Nein. Zu 12: Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 7. Zu 13: Die Dateibeschreibungen und die für die Führung von Kriminalakten maßgebliche Kri- minalaktenrichtlinie sehen grundsätzlich vor, dass der Fragestellung entsprechende Er- kenntnisse zu Personen, über die personenbezogene Daten bereits gespeichert sind, nach- getragen und Daten nötigenfalls korrigiert oder bei Wegfall der Speicherungsvorausset- zung gelöscht werden. Soweit die Frage die Statuseingaben in Mikado betrifft, hat die Landesregierung bereits in ihrer Stellungnahme zum 14. Bericht über die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Drs. 14/425) ausgeführt, dass sich die Einträge zum Status der betrof- fenen Person im DV-System Mikado auf den Status zum Zeitpunkt der Eingabe beziehen. Eine regelmäßige Überprüfung oder Aktualisierung der Statuseingaben ist nicht vorgese- hen, zumal die Zweckbestimmung und Verwendung der Datei gerade nicht darauf ge- richtet ist, Überprüfungen im Rahmen von Personen- oder Verkehrskontrollen durch ak- tuelle Angaben und Hinweise zur Person zu unterstützen. Zu 14: Das DV-System Mikado erlaubt eine Veränderung bzw. Korrektur des Datenfeldes „Status“, ohne dass der Datensatz gelöscht und neu eingetragen werden muss. Zu 15: Nein, denn zu einer Person mit einem Status „zu Unrecht beschuldigt“ oder „Unbeschol- ten“ bestünde kein Anlass einer Datenerhebung und eine fortlaufende Aktualisierung, bei der diese Merkmale zum Status einer Person im Ergebnis einer Ermittlung zutreffend wä- ren, ist in der Datei Mikado, wie in der Antwort der Landesregierung zum 14. Tätigkeits- bericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz bereits dargelegt, nicht vorgesehen. Zu 16: Gemäß der Dateibeschreibung für die Datei Mikado können Löschungen von nicht benö- tigten Daten jederzeit vom zuständigen Sachbearbeiter vorgenommen werden. Abge- 6
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2651 schlossene oder endabgegebene Vorgänge werden gelöscht, wenn die Endabgabe nicht im aktuellen Jahr erfolgte und das Datum der Ersterfassung vor dem 01.01. des Vorjahres liegt. Für bestimmte Personengruppen (Tatverdächtige, Beschuldigte, Beteiligte, Betrof- fene, Verdächtige, Vermisste, Anzeigeerstatter, Geschädigte) wird dann nur noch ein re- duzierter Auskunftsdatenbestand gespeichert, der spätestens nach 5 Jahren ab Ersterfas- sung gelöscht wird. Zu 17: Nach § 31 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 und § 39 Abs. 1 NGefAG darf die Polizei zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung von Straftaten auch Daten über nicht tatverdächtige Personen erheben und speichern. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Zu 18: Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren hat im Hinblick auf die Ent- wicklung politisch motivierter Straftaten sowie antisemitischer und fremdenfeindlicher Kriminalität in ihrer 165. Sitzung vom 24.11.2000 beschlossen, in Anlehnung an die Da- tei „Gewalttäter Sport“ die Dateien „Gewalttäter Rechts“, „Straftäter politisch motivierter Ausländerkriminalität“ und „Gewalttäter Links“ einzurichten, um politisch motivierte Straftaten und Straftaten politisch motivierter Ausländerkriminalität, insbesondere Ge- walttaten, wirksamer verhindern zu können - zumal sich gezeigt hatte, dass das bisherige Instrumentarium der polizeilichen Datenverarbeitung dafür nicht ausreichte. Die genannten Dateien sind noch nicht abschließend eingerichtet. Zurzeit wird das Zu- stimmungsverfahren für die Dateien vom Bundesinnenminister durchgeführt. Wegen der Dringlichkeit der Problematik (rechtsmotivierte Straftaten) erfolgte im Vorgriff eine Er- richtung im Sinne der genannten Dateien im Wege einer Sofortanordnung durch die Amtsleitung des Bundeskriminalamtes. Die Speicherung beschränkt sich zurzeit auf die Aufnahme von Hinweisen „Gewalttäter Rechts“, „Straftäter politisch motivierte Auslän- derkriminalität“ und „Gewalttäter Links“ in der INPOL-Anwendung „Personenfahn- dung“. Eine Selektion des Datenbestandes unter einem Merkmal „Anti-Castor-Protest“ ist nicht möglich. Wegen der augenblicklich erst in geringem Umfang erfolgten Speicherung konnte jedoch durch Einzelfallrecherchen ermittelt werden, dass mit Stand 03.08.2001 zu dem Hinweis „Gewalttäter Links“ 13 Personen gespeichert sind, die im Zusammenhang zu Nukleartransporten Straftaten begangen haben bzw. unter die Speichervoraussetzun- gen fallen, wovon in vier Fällen ein Zusammenhang zum letzten Castor-Transport in das Zwischenlager Gorleben gegeben ist. Zu 19: Siehe Antwort zu Frage 18. Zu 20: Mit dem Ziel der Verhinderung und Verfolgung politisch und fremdenfeindlich moti- vierter Straftaten werden neben Beschuldigten zu bestimmten Straftaten und hierzu rechtskräftig Verurteilten auch Personen gespeichert, gegen die polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten angeordnet wurden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeu- tung begehen werden. Weiterhin können Personen erfasst werden, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden, wenn der Betroffene sie in der Absicht mitführte, anlassbezogene Straftaten zu begehen. Zu 21: Keine. Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Zu 22: Siehe Antwort zu Frage 20. 7
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2651 Zu 23: Nein, wie in der Antwort zu Frage 20 bereits ausgeführt. Zu 24: Die Aussonderungsprüffrist für Erwachsene und Jugendliche ist grundsätzlich auf fünf Jahre festgesetzt. Im Falle mehrerer Speicherungsanlässe ruht sie, bis der Speicherungs- sachverhalt mit dem höchsten Aussonderungsprüfdatum erreicht ist. Die Daten bleiben gespeichert, solange ihre Speicherung noch erforderlich ist, es sei denn, die Speicherung ist unrichtig oder unzulässig - etwa weil der Speicherungsgrund entfallen ist. Für diese Fälle erfolgt eine Berichtigung oder Löschung auch unabhängig von der Aussonderungsprüffrist. Für die Übergangsregelung in der INPOL-Anwendung gilt, dass der personenbezogene Hinweis mit Erreichen des Aussonderungsprüfdatums automatisch gelöscht wird. Die Daten sind abrufbar, solange ihre Löschung noch nicht erfolgte. Zu 25: Die datenschutzrechtliche Verantwortung im Sinne der Fragestellung trägt die einstellen- de Polizeibehörde. Zu 26: Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Gegebenenfalls sind sie zu lö- schen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 18 und 20 verwiesen. B ar tl i n g 8 (Ausgegeben am 3. September 2001)