Bodenverunreinigungen auf dem Gelände einer ehemaligen Schrotthandlung

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2749

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/2447 —

Betr.: Bodenverunreinigungen auf dem Gelände einer ehemaligen Schrotthandlung
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Dr. Schole (Grüne) vom 19. 4. 1988

In der Gemarkung Heidenau (Flur 17, Flurstück 25/3) in der Samtgemeinde Tostedt
(Landkreis Harburg) wurde jahrelang eine Schrotthandlung betrieben. Bedingt durch
diesen Betrieb auf unbefestigtem Boden kam es in der Vergangenheit zu starken Boden-
verunreinigungen durch Sondermüll.

Obwohl diese Bodenverunreinigungen seit Jahren bei der zuständigen Behörde bekannt
sind und auch registriert wurden, ist eine Sanierung bis heute noch nicht durchgeführt
worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. War der Schrotthandel der zuständigen Behörde während seiner aktiven Zeit be-
kannt und genehmigt?

2. Folgende Bodenmengen sind nach amtlichen Erkenntnissen mit wassergefährdenden
Stoffen verunreinigt:
— 450 m? mit Öl und Säuren,

— 175 m? mit Farbdosen und Schrott,
— ca. 700 m? mit Schrott.

Hält die Landesregierung eine Sanierung der mit Öl, Säuren und anderen Stoffen
verunreinigten Böden für notwendig?

— Wenn ja, wann und wie soll die Sanierung durchgeführt werden?

— Wenn nein, wie soll das Grundwasser nach den Anforderungen des WHG sonst
geschützt werden?

3. Ist sie der Auffassung, daß es sich hier um umweltgefährdende Abfallbeseitigung
durch den früheren Schrotthändler handelt?

4. Hält sie eine Wasserprobeentnahme aus einer Bodenschürfe auf dem 0.g. Schrott-
platz unmittelbar nach einem starken Regenguß für eine fachtechnisch einwandfreie
Probeentnahrne? \

5. Welche Schadstoffe wurden in den Wasserproben von dem Schrottplatz nachge-
wiesen?

6. Welche Schadstoffe wurden bisher in den Bodenproben analysiert, und welche Kon-
zentrationen wurden analysiert?

7. Sind weitere Grundwasseruntersuchungen geplant?

8. Falls die Behörden eine Sanierung nicht durchführen werden, wie soll dann der heu-
tige Flächenbesitzer (der dieses Gelände nach Stillegung des Schrottplatzes gekauft
hat) nach Meinung der Landesregierung mit den Untergrundvenunreinigungen
umgehen?
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Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Umweltminister Hannover, den 28. 6. 1988

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Zu l:

Die ungenehmigte Einrichtung des Lagerplatzes und Nutzungsänderung des dort be-
findlichen Gebäudes wurde vom Landkreis als zuständige Behörde bauaufsichtlich 1976
erfaßt.

Zu 2:

Hierbei handelt es sich um Schätzungen anläßlich der ersten Bodenschürfe am 18. 6,
1986 über die vermutlich verunreinigten Bodenmengen.

Lt. Gutachten des Sachverständigenlabors wurde ein Höchstwert für Kohlenwasserstoffe
von 481 mg/kg TS" Boden ermittelt. Nach den Grenzwerten der sogenannten „Hol-
landliste‘, die auch in Fachkteisen der Bundesrepublik zur Beurteilung von Mineralöl-
schäden herangezogen werden (<1000 mg/kg TS), besteht kein Sanierungsbedarf.

Laboranalysen weiterer umweltrelevanter Gefahrenstoffe ergaben keine signifikanten
Werte. ’

Die Annahme, auf dem Gelände seien großflächig Farbdosen vergraben worden, har
sich nicht bestätigt. Gleiches gilt hinsichtlich vermuteter Schrotrablagerungen,

Aufgrund dieser Aussagen ist eine Sanierung des Geländes insgesamt nicht erforderlich.
Eine Grundwassergefährdung ist nicht zu besorgen.

Zu 3:

Dieser Frage wurde aufgrund einer Strafanzeige bereits durch die Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht Stade nachgegangen. Das Verfahren ist mit Verfügung vom 30. 3,
1988 eingestellt worden (AZ.: 11 Js 13809786).

Zu 4:

Die Grundwasserprobenahme erfolgte direkt nach dem Ausheben der Bodenschürfe, so
daß eine Vermischung des Grundwassers mit Niederschlagswasser nicht stattfinden
konnte.

Zu 5:

Die Grundwasserproben wurden auf Schwermetalle und auf weitere Parameter unter-
sucht, deren Auswahl sich nach den vermuteten Verunreinigungen richtete. Die ermit-
telten Analysewerte ergaben keine Anhaltspunkte für eine Grundwasserverunrei-
nigung.

Zu 6:

Es wurden 16 Bodenproben auf vermutere Kontaminationen untersucht, Der Analysen-
befund ergab keine Notwendigkeit für Sanierungsmaßnahmen.

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Zu 7:

Das Gutachten des eingeschalteten unabhängigen Untersuchungslabors von 29. 9. 1987
ergab hinsichtlich einer befürchteren Boden- und Grundwasserverunreinigung keine
Hinweise. Da It. Gutachten des Sachverständigen eine Sanierungsbedürftigkeit des Ge-
ländes bzw. eine Grundwassergefährdung nicht zu befürchten ist, kann auf weitere Un-
tersuchungen verzichtet werden.

Zu 8:

Da der Sachverständige eine Sanierungsbedürftigkeit des Geländes nicht festgestellt
hat, fallen dem heutigen Flächenbesitzer keine diesbezüglichen Aufwendungen zu.

In Vertretung
Reinke

(Ausgegeben am 11. 7. 1988) | 3
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