Tätigkeit der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde außerhalb ihrer legalen Befugnisse; hier: Beobachtung von Tagungen der Evangelischen Akademie in Loccum

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2624

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/2370 —

Betr.: Tätigkeit der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde außerhalb ihrer lega-
len Befugnisse;
hier: Beobachtung von Tagungen der Evangelischen Akademie in Loccum

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Dr. Holtfort (SPD) vom 29. 3. 1988

Wir wissen aus den Zeitungen vom 14. September 1983, daß dem Landesamt für Ver-
fassungsschutz damals vorgeworfen wurde, „die Aktion Sühnezeichen (Vorsitzender:
Berlins Altbischof Kurt Scharf) ungerechtfertigt politisch in Verruf gebracht zu haben“.
Ein Widerruf wurde der „Aktion Sühnezeichen‘ abgelehnt mit der Begründung des
Minister des Innern, die Verfassungsschutzbehörde habe lediglich im Rahmen ihres ge-
setzlichen Auftrages die Landesregierung vertraulich über „extremistische Aktivitäten
im Zusammenhang mit dem Kirchentag unterrichtet und Einschätzungen möglicher
Störungen durch Extremisten vorgenommen“.

Wir wissen aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren, daß die Abteilung 4 des Nieder-
sächsischen Ministers des Innern einen Kabarettisten wie Dietrich Kittner, der auch Re-
gierungspolitik kritisch glossiert, aufs Korn nimmt. Wir wissen aus Plenarsitzungen,
daß dieselbe Behörde Bürgerinnen und Bürger, die im Strafvollzug ehrenamtlich tätig
sind, auf ihre politische Gesinnung hin überprüft (Sitzung vom April 1985) und demo-
kratische Bürgerrechtsorganisationen daraufhin beobachtet, ob sie sich Kritik an einem
staatlichen Gesetz erlauben (Sitzung vom April 1987). Nach Zeitungsmeldungen vom
26. März hat dieser Geheimdienst auch die Evangelische Akademie Loccum — minde-
stens deren Tagung „Demokratische Strategien gegen Rechtsextremismus“ bespitzeln
lassen. Zu klären ist weiter eine — bisher von der Behörde in Abrede genommene —
Beobachtung eines Treffens zweier Journalisten von STERN bzw. dpa am Hannover-
schen Hauptbahnhof.

Das Gesetz beschränkt die Befugnisse dieses Geheimdienstes (vgl. $ 3 Nieders. Verfas-
sungsschutzgesetz) — soweit es überhaupt in Betracht kommen könnte — auf die
Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitli-
che demokratische Grundordnung, die Sicherheit des Bundes oder des Landes oder
gegen die gesetzmäßige Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe
sowie auf Spionageabwehr; bei der Überprüfung von Personen hingegen darf dieser
Nachrichtendienst nur mitwirken, wenn diese Personen öffentliche Geheimnisse zu
wahren haben oder aber „an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- und verteidi-
gungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wurden Mitarbeiter des Niedersächsischen Ministers des Innern im amtlichen oder
auch im halbamtlichen Auftrag zu der erwähnten Tagung vom 3. bis 5. November
1982 in Loccum entsandt?

2. Falls ja, haben sie sich den anderen Teilnehmern an der Tagung als Beauftragte der
" Verfassungsschutzbehörde zu erkennen gegeben?
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3. Haben sie insbesondere den anderen Teilnehmern auch erklärt, über ihre kraft Beru-
fes sachkundigen Ausführungen auf der Tagung über Rechtsextremismus hinaus
würden sie auch die Diskussionsbeiträge anderer Teilnehmer oder auch den Gang
der Diskussion im allgemeinen in einem schriftlichen Vermerk für ihre Behörde zu
deren Akten niederlegen?

4. Ist es wahr, daß die Diskussion der damals in Loccum anwesenden Wissenschaftler,
' Politiker, Ministerialbeamten und Journalisten durch jene Verfassungsschutzbedien-
stete in jenem Vermerk wie folgt bewertet wurde: „Alles rechts von der SPD ist fa-
schistisch. Die medienpolitischen Pläne des Ministerpräsidenten Dr. Albrecht sollen
den Rechtsextremismus fördern. Gegen Neonazis in Niedersachsen wird nichts un-
ternommen‘“?

5. Stammt der mit „J‘ unterzeichnete Vermerk dieses sachlichen Gehalts wirklich von
einem „leitenden Beamten des Verfassungsschutzes, der später im Wissenschaftsmi-
nisterium reüssiert hat‘‘ (NP vom 26. 3. 1988)? Wie beurteilt die Landesregierung
bejahendenfalls die Befähigung des Verfassers für ein leitendes Amt im Innen- oder
gar im Wissenschaftsministerium?

6. Wie erklärt die Landesregierung die geheimdienstliche Tätigkeit aus dem nieder-
sächsischen Ministerium des Innern außerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Be-
fugnisgrenzen — dies auch im Hinblick auf das Volkszählungsurteil 1983 des Bun-
desverfassungsgerichtes?

7. Wer zieht überhaupt, wenn schon nicht das Gesetz, die Grenzen für diese geheim-
dienstliche Tätigkeit, wo liegen sie, und wie soll kontrolliert werden, daß nicht auch
diese — schon gesetzwidrigen! — Grenzen von übereifrigen Geheimdienstlern wei-
ter überschritten werden?

8. Ist die Landesregierung bereit, zu der durch die Verfassung (Artikel 20 Abs. 3 GG)
vorgeschriebenen Bindung der Behörde an Gesetz und Recht zurückzukehren oder
gegebenenfalls warum auf diesem geheimdienstlichen Felde nicht?

9. Wer schützt Niedersachsens Bürgerinnen und Bürger in ihren verfassungsmäßigen
Rechten vor dem „Verfassungsschutz‘'?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Minister des Innern Hannover, den 4. 5. 1988
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Zu 1:

In der genannten Zeit führte die Akademie Loccum eine Tagung zum Thema ‚„Demo-
kratische Strategien gegen Rechtsextremismus“ durch. Zu den Teilnehmern gehörten
neben Wissenschaftlern, Politikern, Journalisten und Pädagogen auch Mitarbeiter aus
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. So hat der für den Rechtsextre-
mismus zuständige Abteilungsleiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz einen Vor-
trag gehalten. Von der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde nahmen drei Mitar-
beiter als Fachleute für den Rechtsextremismus und für die Arbeit des Verfassungsschut-
zes in der Öffentlichkeit teil. Sie waren bei der Tagungsleitung angemeldet und sind
in der Teilnehmerliste der vom Veranstalter herausgegebenen „Loccumer Protokolle‘
26/82 namentlich aufgeführt.
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Zu 2:

Zumindest einer der Teilnehmer hat dies ausdrücklich getan. Im übrigen enthalten die
„‚Loccumer Protokolle 26/82‘ eine Reihe von Presseberichten über die Veranstaltung,
in denen auf die Teilnahme von Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörden hingewie-
sen wird. Den teilnehmenden hannoverschen Journalisten waren die Mitarbeiter aus
dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde
bekannt. Es war klar, daß es hier nicht um eine Beobachtung der Veranstaltung durch
den Verfassungsschutz, sondern um die Beteiligung kompetenter Gesprächspartner am
Informationsaustausch über Fragen des Rechtsextremismus ging.

Zu 3:

Die Teilnehmer aus dern Innenministerium haben selbst keine Vermerke über die Dis-
kussion oder einzelne Beiträge angefertigt. Vielmehr haben sie ihren Vorgesetzten nach
Rückkehr mündlich kurz über die Tagung informiert. Dieser hat offenbar eine hand-
schriftliche Notiz gefertigt, deren Inhalt, Empfänger und Verbleib nicht mehr feststell-
bar sind.

Zu 4:
Auf die Antwort zu 3. wird verwiesen.

Zu 5:

Auf die Antworten zu 3. und 4. wird verwiesen. Die Landesregierung muß es schon aus
beamtentechtlichen Gründen ablehnen, zur Befähigung des vermutlichen Verfassers ei-
ner nur aus Presseveröffentlichungen bekannten Notiz Stellung zu nehmen.

Zu 6 und 7:

Die Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde haben an der Tagung in Loccum nicht
in Ausübung des Beobachtungsauftrags des Verfassungsschutzes nach 83 NVerfSchG
teilgenommen und demnach keine „geheimdienstliche Tätigkeit‘ ausgeübt.

Zu 8 und 9:
Enrfällt.

Hasselmann

(Ausgegeben am 8. 6. 1988) 3
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