CKW-haltige Stoffe in Bauschuttdeponien

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2865

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/2546 —

Betr.: CKW-haltige Stoffe in Bauschuttdeponien
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Reckmann, Schack (SPD) vom 6. 5. 1988

In Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema „Bitumenhaltige Produkte — Ge-
halt an Lösungsmitteln, insbesondere CKW’s‘‘ (Drucksache 11/2420) teilt die Landes-
regierung mit, daß von der niedersächsischen Straßenbauverwaltung im Durchschnitt
in den letzten drei Jahren ca. 6000 Tonnen lösemittelhaltige Stoffe pro Jahr im Straßen-
bau eingebaut worden sind.

In dieser Verbrauchsmenge ist der Anteil für den kommunalen und sonstigen Straßen-
und Wegebau nicht enthalten.

CKW’s gefährden das Grundwasser, führen zur Anreicherung in Tieren und Pflanzen,
und ihre Toxizität gegenüber Lebewesen ist nachgewiesen.
Wir fragen die Landesregierung:

1. In welcher Form wird die Landesregierung der Empfehlung des Umweltbundesamtes
folgen und auf den Einsatz von lösemittelarmen Produkten hinweisen, d.h. welche
ganz konkreten Maßnahmen sind geplant?

2. Sollen Landesbehörden und die Städte/Gemeinden angewiesen werden, lösemittel-
arme Produkte einzusetzen?

3. Welche Gefahren gehen von Straßenbauschutt, in dem bitumenhaltige Produkte
verarbeitet sind, in nicht abgedichteten Bauschuttdeponien aus?

4. Ist auszuschließen, daß CKW’s aus Bauschuttdeponien in das Grundwasser ge-
langen?

5. Wie beurteilt die Landesregierung generell die Grundwassergefährdung durch Bau-
schuttdeponien?

6. Liegen Erkenntnisse vor, daß in Bauschuttdeponien Stoffe abgelagert werden, für
die keine Genehmigung erteilt ist?

7. In welchem Maße kommen die Landkreise ihrer Überwachungspflicht nach?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Umweltminister Hannover, den 17. 8. 1988
— Z4 — 01425/12 — 45 —

In der vorliegenden Anfrage wird auf Empfehlungen des Umweltbundesamtes hinge-
wiesen. Diese finden sich im letzten Absatz eines Schreibens des Umweltbundesamtes
vom 4. 5. 1987 an die Umweltaktion Niedersachsen mit folgendem Wortlaut:
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“ Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2865

„Der Anteil der Lösemittel insgesamt, insbesondere auch der Anteil der CKW in bitu-
menhaltigen Produkten wird aufgrund der laufenden Entwicklung zu lösemittelärme-
ten Beschichtungssystemen weiter abnehmen. Dazu gehört aber auch, daß die öffentli-
chen Verwaltungen bei der Vergabe von Straßenbau und Straßensanierungen sowie bei
Isolier- und Abdichtungsarbeiten im Hoch- und Tiefbau solche Firmen besonders be-
rücksichtigen, die zu vertretbaren Kosten lösemittelarme Produkte zum Einsatz brin-
. gen.“

Weiter wird in dem Schreiben erwähnt, daß lösemittelhaltige Stoffe praktisch nur noch
in den Vorspritzmitteln zur Vorbehandlung von Asphaltoberflächen vor der Neube-
schichtung, also in geringen Mengen als Haftkleber bzw. in Bitumenemulsionen, vor-
handen sind.

Das gilt auch für die in den letzten Jahren von der niedersächsischen Straßenbauverwal-
tung eingesetzten Materialien.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2:

Auf die Frage 1 ist bereits in der Antwort zu 3. — Drs 11/2420 — zur Kleinen Anfrage
— Dis 11/1658 — eingegangen und ausgeführt worden, daß die niedersächsische Lan-
desregierung schon in der Vergangenheit, wie es vom UBA empfohlen wird, ihr Augen-
merk darauf gerichtet hat und dies auch künftig tun wird, daß bevorzugt lösemittel-
arme Produkte eingesetzt werden. Darüber hinaus wird angesichts der sehr geringen
und künftig weiter abnehmenden Menge an leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasser-
stoffen, die durch bitumenhaltige Produkte in die Umwelt gelangen, kein akuter Hand-
lungsbedarf gesehen.

Zu 3:

Die zur Ablagerung in Bauschuttdeponien gelangenden Materialien aus dem Straßen-
bau sind in der Regel mehrere Jahre alt und enthalten nach Auffassung der Fachbehör-
den nur noch Spuren von Lösemitteln, so daß mit einer Gefährdung nicht gerechnet
werden braucht.

Zu 4:

Nein. Die auf Bauschuttdeponien zur Ablagerung in der Regel zugelassenen Abfälle
(Bauschutt, Straßenaufbruch, Bodenaushub) enthalten jedoch aufgrund ihrer Herkunft
keine relevanten Mengen CKWs, so daß von einer Gefährdung des Grundwassers nicht
ausgegangen werden kann.

Zu 5:

Grundsätzlich kann eine Grundwassergefährdung im Bereich von Bauschuttdeponien,
auf denen ausschließlich — ohne schädliche Beimengungen — Bauschutt, Straßenauf-
brach und Bodenaushub sowie mineralische Abfälle, die bauschurtähnlichen Charakter
aufweisen, abgelagert worden sind, ausgeschlossen werden.

Zu 6:

Gesicherte Erkenntnisse, daß in Bauschuttdeponien Stoffe abgelagert worden sind, für
die keine Genehmigung erteilt worden ist, liegen z.Z. nicht vor. Dieser Frage wird im
Rahmen der z.Z. laufenden Altlastenerkundung besondere Bedeutung beigemessen.
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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2865

Zu 7:
Die Überwachung der Bauschuttdeponien ist durch Erlaß geregelt.

Soweit die Landkreise selbst Betreiber solcher Anlagen sind — das ist in Niedersachsen
überwiegend der Fall — überwachen die Bezirksregierungen mindestens viermal jähr-
lich diese Anlagen, in Einzelfällen öfter.

Dieser Überwachungsumfang wird auch von den Landkreisen in den Fällen angehalten,
in denen sie zuständige Überwachungsbehörden sind.

Dr. Remmers

(Ausgegeben am 31. 8. 1988) 3
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