Frauenhandel und Beweisproblematik in Niedersachsen
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/5218 Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 11/5000 — Betr.: Frauenhandel und Beweisproblematik in Niedersachsen Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Alm-Merk (SPD) vom 12. 2. 1990 Meldungen der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung‘ vom 13. 1. 1990 zufolge hat eine Wirtschaftsstrafkammer in Hildesheim einen Angeklagten wegen Menschenhan- dels in einem Fall, Förderung der Prostitution und Zuhälterei verurteilt. Berichtet wurde dabei auch, daß viele Zeuginnen, die meist in Thailand leben, nicht erschienen und nur elf in Hildesheim aussagten. „So konnte das Gericht nur in wenigen Fällen Beweise für Menschenhandel und Förderung der Prostitution finden. In seiner Urteils- begründung wies der Richter Gerlach auf diese Schwierigkeit des Verfahrens hin.‘ f Seinerzeit waren bei einer Razzia zunächst betroffene Frauen in Abschiebehaft genom- men worden, teilweise wurden sie dann auch tatsächlich abgeschoben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele abgeschobene Zeuginnen konnten nicht aussagen, weil sie in Thailand nicht aufgefunden wurden? 2. Sind die elf genannten Zeuginnen aus Thailand eingeflogen worden, oder wie viele waren es, die in die Bundesrepublik geholt werden mußten? 3. Trifft es zu, daß Ermittlungsbehörden nach Thailand entsandt wurden, um die Zeu- ginnen zu finden, und, wenn ja, wie hoch war der Kostenaufwand für die Flüge, und wie viele Personen wurden dafür eingesetzt? 4. Wie hoch war der Kostenaufwand für die eingeflogenen Zeuginnen? 5. Ist die Landesregierung bereit, zukünftig ein Verfahren zu finden, das den Gerich- ten die Arbeit erleichtert und die Steuerzahler nicht unnötig belastet? Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 10. 4. 1990 — 4107 E — 303. 46/90 — Das Landgericht Hannover hat am 12. 1. 1990 zwei Angeklagte wegen Menschenhan- dels, Förderung der Prostitution u.a. zu einer Freiheitsstrafe von je 4 Jahren verurteilt. Das Urteil ist gegen eine der angeklagten Personen noch nicht rechtskräftig. Die Akten befinden sich noch bei dem Gericht. Zu Einzelfragen kann daher derzeit nur begrenzt Stellung genommen werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt: Zu 1, 2 und 4: Von den in der Anklage genannten 35 Thailänderinnen sind 23 Frauen abgeschoben worden. 18 von ihnen wollte das Landgericht zur Vernehmung in der Hauptverhand- lung vorladen. 4 Frauen haben auch vernommen werden können. Zwei von ihnen sind aus Thailand angereist, die beiden anderen waren nach ihrer Abschiebung unter fal-
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/5218
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schem Namen erneut in die Bundesrepublik zurückgekehrt und konnten von den Poli-
zeibehörden hier ermittelt werden. Insgesamt konnten daher 14 abgeschobene Frauen
vom Gericht nicht vernommen werden.
Für die beiden Zeuginnen aus Thailand sind Kosten in Höhe von 12 309,10 DM ent-
standen.
Für drei weitere Zeugen aus Thailand (keine geschädigten Frauen) sind Kosten in Höhe
von 12285,30 DM entstanden.
Zu 3:
Nein. Die Ermittlungen nach den Anschriften der thailändischen Zeuginnen haben die
thailändischen Behörden eigenverantwortlich geführt. Es sind aber zwei Polizeibeamte
und eine in den Verfahrenskomplex eingearbeitete Dolmetscherin nach Thailand ge-
{ reist, um dort an Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen von Frauen teilzunehmen,
die nicht nach Deutschland zur Hauptverhandlung kommen wollten. Für diese Dienst-
reisen sind Kosten in Höhe von 28850,16 DM und Dolmetscherkosten in Höhe von
24062,30 DM entstanden.
Zu 5:
Die in der Fragestellung deutlich werdende Kritik an der Verfahrensweise hält die Lan-
destegierung auch unter Berücksichtigung der Entschließung des Landtags vom
8. 3. 1990 (Drs 11/4974 Nr. 1) nicht für begründet. Zum einen kann es bei der Strafver-
folgung in diesem wie auch in anderen Bereichen der schweren Kriminalität nicht ent-
scheidend auf die Ermittlungskosten ankommen. Es liegt in der Natur des Delikts des
Menschenhandels, daß eine Aufklärung nur durch intensive und auch kostspielige Er-
mittlungen möglich ist. Dolmetscherkosten wären weitgehend ohnehin angefallen.
Auch die Dienstreise der Polizeibeamten nach Thailand war erforderlich. Sie hatte ihren
Grund nicht in der Abschiebung der thailändischen Frauen. Zwar hätte ausländerrecht-
lich ihr illegaler Aufenthalt bis zum Abschluß des Strafverfahrens geduldet werden kön-
nen. Die Präsenz der Zeuginnen für das Verfahren hätte damit aber gleichwohl nicht
sichergestellt werden können. Denn viele von ihnen hatten den Wunsch geäußert, in
ihre Heimat zurückzukehren, sie waren mittellos, ihre Ehen waren Scheinehen, sie
wohnten in Bordellen, die nach dem polizeilichen Zugriff vom 14. 1. 1988 geschlossen
worden waren und verfügten über keinerlei Barmittel. Es bestand deshalb die Gefahr,
daß sie in ihrer Not- und Hilfsbedürftigkeit wiederum von anderen Personen ausge-
nutzt worden wären. Dies hätte sich möglicherweise auch negativ auf ihre Glaubwür-
digkeit als Belastungszeuginnen auswirken können.
Im übrigen wäre auch bei ihrem Verbleib in Deutschland ihre Anwesenheit in der
Hauptverhandlung und ihre Bereitwilli gkeit zur Aussage nicht selbstverständlich gewe-
sen. Dies zeigt sich in dem weitgehend vergeblichen Bemühen der Strafkammer, die
Frauen unter Übernahme der Kosten zur Hauptverhandlung als Zeuginnen zu laden.
Abschließend bemerke ich, daß die Landestegierung den Menschenhandel mit auslän-
dischen Mädchen und Frauen als schwere Verletzung der Menschenwürde wertet. Sie
wird die möglichen und notwendigen Gegenmaßnahmen sowie die Hilfen für die be-
troffenen ausländischen Frauen unterstützen. Die Bemühungen der Landesbeauftrag-
ten für Frauen- und Ausländerfragen, der Polizei und der Staatsanwaltschaft haben be-
reits zur Einrichtung einer Beratungsstelle für ausländische Frauen in Hannover geführt.
Darüber hinaus wird bundesweit unter maßgeblicher Beteiligung des Justiz- und des
Innenministeriums ein Konzept zur Verbesserung des Zeugenschutzes erarbeitet. Für
den polizeilichen Bereich sind erste organisatorische Maßnahmen hierzu bereits ge-
troffen.
In Vertretung
Höse
2 (Ausgegeben am 30. 4. 1990)