Gewalt gegen Kinder
! Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/3329 — Verstöße gegen $ 177 StGB (Vergewaltigung) Von 1986 bis 1990 wurden 72 Mädchen (bis 14 Jahre) als Opfer in der PKS erfaßt. Straftaten zum Nachteil von männlichen Kindern sind nach dieser Vorschrift nicht möglich. — Verstöße gegen $ 178 StGB (Sexuelle Nötigung) In der PKS wurden von 1986 bis 1990 10 männliche und 52 weibliche Kinder als Opfer von sexuellen Nötigungen erfaßt. — Verstöße gegen $$ 180, 180a StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähri- ger, Förderung der Prostitution) Eine Opfererfassung in diesen Deliktbereichen erfolgt erst seit 1990. Im Jahre 1990 wurden sechs männliche und ein weibliches Kind in der PKS als Opfer erfaßt. | Zu 3: Gewalt gegen Kinder kann nicht ausschließlich aus Persönlichkeitsmerkmalen des Tä- ters erklärt werden. Deshalb sind Erklärungsmodelle entwickelt worden, die neben der Persönlichkeit des Täters auch familiäre, soziale und wirtschaftliche Faktoren als gewalt- verursachend berücksichtigen. Psychopathische Zustände oder Persönlichkeitsprobleme gelten jedoch als gewichtiger Faktor unter mehreren Einflußgrößen, die im Zusammen- wirken Gewalt gegen Kinder hervorbringen. Zu 3a: Eltern, die ihre Kinder mißhandeln oder vernachlässigen, werden häufig selbst als unsi- cher, ängstlich, mit geringem Selbstvertrauen und mangelnder Verantwortungsbereit- schaft sowie Impulsivität und emotionaler Unreife gekennzeichnet. Der Zusammenhang zwischen selbsterfahrener Gewalt und in der Folgegeneration er- neut ausübender Gewalt gilt als empirisch belegt, mißhandelnde Eltern haben in ihrer Kindheit selbst häufig Gewalt erfahren. Es kann insofern von einer Gewaltspirale ge- sprochen werden, die sich jedoch nicht zwangsläufig herstellt. Viele Erwachsene, die in ihrer Kindheit Gewalt erfahren haben, sind sich der Problematik sehr bewußt und be- müht, erfahrenes Leid nicht wiederholend weiterzugeben. Im Unterschied zu allen anderen Gewaltdelikten treten Frauen im Bereich der Kindes- mißhandlung und Kindesvernachlässigung verhältnismäßig häufig in Erscheinung. Frauen sind bei anderen Gewaltdelikten deutlich unterrepräsentiert; daß sie im Bereich der Kindesmißhandlung von Bedeutung sind, weist auf eine besondere Problemkon- stellation hin: Frauen tragen nach wie vor die Hauptverantwortung für die Erziehung der Kinder, sie sind in größerem zeitlichen Umfang mit Kindern zusammen und, so- weit Belastungsfaktoren hinzukommen, erheblichen Überforderungen ausgesetzt. Zu- dem haben Frauen als Mädchen wie auch als Frauen häufiger Gewalt erleiden müssen, so daß auch hier von einer möglichen, jedoch nicht zwangsläufigen Gewaltspirale ge- sprochen werden kann. Als zentrale Ursachen für Kindesmißhandlungen werden angenommen: — Wirtschaftlicher und sozialer Druck: Auch bei Berücksichtigung der individuellen Persönlichkeitsvoraussetzungen der für die Gewalthandlungen Verantwortlichen kann von einer kausalen Verbindung zwi- schen gesellschaftlichen Bedingungen und familiärer Gewaltanwendung ausgegan- 11
| Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/3329 mm m en gen werden. Kindesmißhandlungen treten häufig im Kontext einer streßbeladenen, nicht zu bewältigenden wirtschaftlichen oder sozialen Situation auf. — Sozioökonomische Bedingungen: Isolation und Desintegration: Als gesichert gilt, daß die soziale Isolation der Familie und die soziale Desintegration in dem sie umgebenden sozialen Nahbereich wesentliche Bedeutung haben. Ein häufiges Kennzeichen von Familien, in denen es zu Kindesmißhandlung kommt, ist die sog. „soziale Verarmung‘“. Fehlende Angebote in der Betreuung und Versor- gung von Kindern (fehlende Kindertagesstätten, mangelnde Angebote an Ganz- tagsschulen für jüngere Kinder) tragen u. a. zu einer Verschlechterung der sozialöko- nomischen Bedingungen bei. — Gewalt in Verhaltens- und Beziehungsmustern: Schlüsselverbindungen von Gewalt, die ihre Ursachen eher in sozialen und psychi- schen Überforderungen haben und einem Gewaltverhalten, nach dem Gewalt ein legitimes Mittel der Kindererziehung darstellt — abgesichert durch das elterliche Züchtigungsrecht — sind kulturelle und rechtliche Normen, entsprechend derer Ge- walt in der Familie zugelassen wird oder sogar als normal gilt (Strafe muß sein). Von daher kann davon ausgegangen werden, daß die Anerkennung eines Züchtigungs- rechts bereits seine Überschreitung fördert. De lega ferenda könnte hier ein Züchti- gungsverbot (Reform des $ 1631 BGB) zu einer Einstellungsveränderung führen. Zu 3b: Als wichtige Utsachen für sexuellen Mißbrauch werden angenommen: — Sexueller Mißbrauch als männliche Machtausübung und Bedürfnisbefriedigung Die weit überwiegende Anzahl der Täter sind Männer. Von daher ist sexueller Miß- brauch im Kontext des Geschlechterverhältnisses zu sehen. Die unterschiedliche Verteilung sozialer Macht, die männerbegünstigende Definition der Geschlechtstol- len begründen Beziehungskonstellationen, die sexuellen Mißbrauch als personal mißbräuchliches Verhalten ermöglichen. Die Opfer des Mißbrauchs sind überwie- gend Mädchen, bei männlichen Opfern handelt es sich häufig um Opfer homose- xueller Mißbrauchsbeziehungen. -— Psychosoziale Bedingungen: Isolation und Deprivation: Im sozialen Nahbereich tritt sexueller Mißbrauch am häufigsten auf. Die Betroffe- nen leben isoliert, haben keine oder wenige Außenkontakte. Der mit dem Miß- brauch verbundene Zwang zum Schweigen, zum Verdecken, zum Wahren des „Ge- heimnisses“ verstärkt die Isolation. Eine restriktive Sexualmoral, die verhindert, daß Kinder über Sexualität frei sprechen können, verstärkt deren Isolation und begün- stigt somit Mißbrauchshandlungen. Einher mit der sexuellen Mißbrauchshandlung gehen häufig Deprivationserschei- nungen der Täter, u.a. verursacht durch :Alkoholmißbrauch. — Zuweisung von Erwachsenenfunktionen: Es kann davon ausgegangen werden, daß Erwachsene, die Kinder mißbrauchen, nicht fähig sind, gleichberechtigte Liebesbeziehungen zu anderen Erwachsenen her- zustellen. In sexuellen Mißbrauchsbeziehungen werden Kindern, vor allem Mäd- chen, Erwachsenenfunktionen zugewiesen. Sie sollen den erwachsenen Partner, in der Regel die Frau, ersetzen und werden somit über die psychische und Physische Schädigung hinaus überfordert.
| Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/3329 Für alle Formen der Gewalt gegen Kinder gilt, daß Intensität und Häufigkeit von Pro- blemsituationen psychischer wie sozialer Art mit der Schwere und Häufigkeit von Ge- walthandlungen korrespondieren. Ebenso wird für alle Bereiche der Gewalt gegen Kinder davon ausgegangen, daß sich die Gewalt häufig in eskalierenden Prozessen vollzieht. Wenn erst die Grenze von Miß- handlung oder sexuellem Mißbrauch durchbrochen ist, sind die Kinder wiederholt schweren, sich steigernden Gewalttätigkeiten ausgesetzt. Als gesichert gilt, daß junge Kinder häufiger und mit schwereren Schäden verbundene Gewalt erleiden. Zu 4a: Differenzierung der Täter von Kindesmißhandlungen nach Alter, Geschlecht und Grad der Verwandtschaft und sozialer, Nähe: In der PKS sind in den Jahren 1986 bis 1990 folgende Zahlen enthalten: Alter der Täter: — unter 14 Jahre: 7 — 14 bis unter 18 Jahre: 9 — 18 bis unter 21 Jahre: 27 — 21 Jahre und älter: 663 Geschlecht der Täter: — männlich: 434 — weiblich: 272 Grad der Verwandtschaft und soziale Nähe: — Angehörige gemäß $ 11 Abs. 1 StGB: ca. 75% der Täter — Bekannıschaft: ca. 20% der Fälle — flüchtige bzw. keine Vorbeziehung sowie ungeklärt: ca. 5% der Fälle Zu 4b: Differenzierung der sexuellen Gewalttäter nach Alter, Geschlecht und Grad der Ver- wandtschaft und sozialer Nähe: In der PKS sind in den Jahren 1986 bis 1990 hierzu folgende Zahlen enthalten: Alter: — bis unter 14 Jahre: 197 Tatverdächtige — 14 bis unter 18 Jahre: 376 Tatverdächtige — 18 bis unter 21 Jahre: 210 Tatverdächtige — 21 Jahre und älter: 2618 Tatverdächtige Geschlecht: — männlich: 3337 Tatverdächtige — weiblich: 64 Tatverdächtige Verwandtschaft/soziale Nähe: — Angehörige: ca. 5,4% der Tatverdächtigen — Bekanntschaft: ca. 15,3% der Tatverdächtigen — flüchtige Vorbeziehung: ca. 6.7% der Tatverdächtigen — keine Vorbeziehungen: ca. 61,4% der Tatverdächtigen — ungeklärt: ca. 11,1% der Tatverdächtigen 13
| Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/3329 Abzüglich der Verstöße gegen & 176 StGB (insbesondere Exhibitionismus) ergibt sich in bezug auf Grad der Verwandtschaft/sozialer Nähe der Täter folgendes Bild: — Angehörige: ca. 43% der Tatverdächtigen — Bekanntschaft: ca. 26,5% der Tatverdächtigen — flüchtige Vorbeziehung: ca. 4,6% der Tatverdächtigen — keine Vorbeziehungen: ca. 19,6% der Tatverdächtigen — ungeklärt: ca. 6,4% der Tatverdächtigen Aus dem Zahlenmaterial des Hellfeldes sind keine Ableitungen für das Dunkelfeld möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, daß im Bereich der Kindesmißhandlung die Ver- antwortlichen überwiegend zum engsten Umgebungsbereich der Kinder gehören (Eltern, Pflegeeltern, Stiefväter, Stiefmütter) und im Bereich des sexuellen Mißbrauchs eher aus dem sozialen Nahbereich kommen (Großväter, Brüder, Onkel, Nachbarn, er- wachsene Freunde, aber auch Stiefväter); leibliche Väter als Täter stellen eher eine Min- derheit dar. Allerdings gibt es keine verläßlichen Aussagen über das Anzeigeverhalten. Mädchen werden eher durch engste Bezugspersonen (z.B. Männer, die die Vaterrolle übernommen haben), Jungen eher durch Personen des weiteren sozialen Umfelds miß- braucht. Zu 5: Statistisches Material liegt weder zu Frage 5 a noch zu 5 b vor. Soweit Polizei und Staats- anwaltschaft konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte für Fälle körperlicher Mißhand- lung oder sexuellen Mißbrauchs von Kindern erhalten, gehen sie diesen Anhaltspunk- ten aufgrund des Legalitätsprinzips stets nach. Einstellungsgründe bei diesen Deliktarten liegen vor allen Dingen dann vor, wenn die Aussage des Opfers zu vage bleibt, sich zu stark widersprüchlich zeigt oder — was rela- tiv häufig ist — das Opfer nach ersten Anzeigen oder Angaben nicht (mehr) aussagebe- reit ist. Zu 6a: Das Land Niedersachsen hat am 15. 10. 1990 eine Entschließung des Bundesrats zum Verbot von Gewalt gegen Kinder in der Familie beantragt (BR-Drs. 721/ 90). Mit dieser Entschließung sollte die Empfehlung der von der Bundesregierung eingesetzten „unab- hängigen Regierungskommission zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt — Gewaltkommission —, das elterliche Züchtigungsrecht zu beseitigen, aufgegriffen und die Bundesregierung aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den $ 1631 Abs. 2 BGB dahingehend ergänzt wird, daß Körperstrafen, seelische Miß- handlungen sowie andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind. Ziel dieses An- trags und der mit ihm angestrebten Gesetzesänderung sollte erklärtermaßen nicht eine Verstärkung der Strafverfolgung von Eltern, sondern eine Unterstützung und Förde- rung ihrer Erziehungsarbeit u.a. durch Aufklärung und Beratung unter dem Leitbild eines gesetzlichen Gewaltverbots sein. Bedauerlicherweise hat dieser Vorschlag keine Mehrheit im Bundesrat gefunden. Daraufhin hat die Niedersächsische Justizministerin einen Beschluß der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister im Juni 1991 herbeigeführt, wonach Schläge und andere Formen körperlicher und psychischer Gewaltanwendung kein geeignetes Er- zichungsmittel sind und die Prügelstrafe in einer am Grundgesetz orientierten Erzie- hung keinen Raum hat. Die Konferenz hat deshalb den Bundesminister der Justiz gebe- 14
|! Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/3329 mm mm nn ten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der insbesondere die Prügelstrafe, andere Formen der körperlichen Gewaltanwendung sowie ähnlich schwerwiegende, auf die Psyche des Kindes einwirkende Maßnahmen mißbilligt. Um dem Schutzinteresse mißhandelter Kinder schon jetzt besser Rechnung tragen zu können, hat die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister auf Anregung der Niedersächsischen Justizministerin beschlossen, verdeutlichende Ergänzungen in die bundeseinheitlichen „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)“ aufzunehmen: Zur Vermeidung einer unerwünschten Ausweitung der Straf- verfolgung im Bereich von Familie und enger Lebensgemeinschaften soll sozialen Kon- fliktlösungsbemühungen mit Aussicht auf Erfolg der Vorrang vor einer tein strafrechtli- chen Reaktion eingeräumt werden. Zu 6b: Um den Schutz von Kindern vor sexuellem Mißbrauch zu verbessern, setzt sich Nieder- sachsen für eine Reform der Strafvorschriften gegen Kinderpornographie ein. Im Zusammenhang mit der überfälligen Reform der $$ 175 StGB (Homoxeuelle Hand- lungen) und 182 StGB (Verführung) hat auf Antrag Niedersachsens der Ausschuß „Frauen und Jugend des Deutschen Bundesrats‘‘ am 4. März 1992 eine öffentliche An- hörung durchgeführt. Im Rahmen der Auswertung der Anhörung wird Niedersachsen eine Reform anstreben, die einerseits die ungestörte sexuelle Entwicklung junger Men- schen gewährleistet und andererseits sexuellen Mißbrauch rechtlich sanktioniert. Zu 7: Nahezu alle psychiatrisch-psychologisch bekannten Krankheits- und Störungsbilder können als Folgen von Mißbrauchs- und Mißhandlungserfahrungen in Frage kommen. Zu beachten ist dabei jedoch, daß nicht alle Opfer von erfahrener Gewalt, d.h. von Kindesmißhandlung, von Kindesvernachlässigung und von sexuellem Mißbrauch, an feststellbaren Folgen zu leiden haben. Kindliche Opfer von Gewalterfahrungen sind nicht notwendigerweise für ihr gesamtes Leben beeinträchtigt, allerdings besteht ein deutliches Risiko psychischer Schädigung. Drogenabhängige, Prostituierte, psychiatri- sche Patienten z.B. sind überdurchschnittlich häufig in ihrer Kindheit Gewalt — sexueller wie körperlicher — ausgesetzt gewesen. Wenn es zu Gewalthandlungen kommt, gilt als gesichert, daß eine enge Korrellation besteht zwischen Häufigkeit und Schwere der Gewaltanwendung einerseits und sozialer bzw. psychischer Nähe zwischen Täter und Opfer andererseits. Ausmaß und Grad der Schädigung nehmen bei größerer sozialer bzw. psychischer Nähe sowie bei Häufigkeit der Gewalteinwirkung zu. Als Hauptproblem stellt sich dar, daß keine eindeutige Kausalität zwischen Gewalter- fahrung und Symptombildung erwiesen ist. Symptome können bestenfalls auf Gewalt- erfahrungen hinweisen, sie haben aber keine eindeutige Indikatorfunktion. Ausnah- men bilden allein bestimmte, unmittelbare körperliche Symptome. In den Bereichen der schweren Kindesmißhandlung lassen sich syndromatische Erschei- nungsbilder erkennen, und zwar nicht nur durch das Auftreten spezifischer körperlicher Verletzungen, sondern auch als typische Prozesse defizitärer Persönlichkeitsentwick- lung. Ein „Syndrom sexuellen Kindesmißbrauchs‘‘ im Sinne einer spezifischen Kombination von Auffälligkeiten konnte bislang nicht erkannt werden. Es gibt allerdings eine Fülle von belastenden, schädigenden Erscheinungsbildern, die nach sexuellen Mißbrauchser- fahrungen festgestellt werden mußten. 15
| Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/3329 u nn Die im folgenden beschriebenen, möglichen kurz-, mittel- und langfristigen Folgen von Gewalterfahrungen gelten allgemein sowohl für die Bereiche Kindesmißhandlung wie sexueller Mißbrauch, wobei für den Bereich des sexuellen Mißbrauchs darüber hin- ausgehende Schädigungen angegeben werden. Zu berücksichtigen ist, daß bestimmte Formen der Kindesmißhandlung sexualisierten Charakter haben. Je nach der Form der erfahrenen Gewalt können die Auswirkungen unterschiedlich sein. Eine exakte Zuord- nung der Folgen und Belastungen erfahrener Gewalt zu den konkreten Formen der Ge- walterfahrung ist allerdings nicht möglich, da jede Form der Gewalterfahrung auf die gesamte Persönlichkeit der Betroffenen wirkt: — Emotionaler Bereich Gefühle der Hilf- und Machtlosigkeit, Angstzustände, Depressionen, Autoaggres- sion, sekundäres Einnässen und Einkoten, Scham- und Schuldgefühle, Einsamkeit, Unfähigkeit, den eigenen Körper zu akzeptieren. — Kognitiver Bereich Konzentrationsstörung, Sprachstörung, Sprachverweigerung, Entwicklungshem- mungen in unterschiedlichen Funktionsbereichen, Leistungsabfall, Schulleistungs- störungen. \ — Sozialer Bereich Distanzlosigkeit, nicht nachvollziehbare Aggressivität, sozialer Rückzug, Verschlos- senheit, Ambivalenz gegenüber wichtigen Bezugspersonen, Weglaufen (Trebegän- gerinnen und Trebegänger), genereller Vertrauensverlust, Unfähigkeit, Beziehun- gen zu anderen Menschen aufzunehmen, soziale Isolation, Kontaktlosigkeit, Flucht in Traumwelten. — Sexueller Bereich Störungen im sexuellen Bereich sind vor allem Folgen von sexuellem Mißbrauch, können jedoch auch bei allgemeiner Gewalterfahrung auftreten. Häufige Folgen in diesen Bereich sind: Altersuntypisches sexualisiertes Verhalten, Störungen des eige- nen Körperschemas, Ekel vor dem eigenen Körper, sexuelle Funktionsstörungen, se- xuelle Auffälligkeiten, promiskes Verhalten, in Verbindung mit dem emotialen Be- reich Liebesunfähigkeit. — Psychosomatischer Bereich Magersucht, Eßsucht, Hauterkrankung, Asthma, Angst- und Erstickungsanfälle, Schlafstörungen, Verdauungsstörungen, Bauch- und Unterleibsschmerzen, Sehstö- rungen. Als besonders belastende Folgen werden selbstzerstörerische Verhaltensweisen ge- nannt, wie Flucht in Drogen, Tabletten und Alkoholabhängigkeiten sowie in Buli- mie und Magersucht bis hin zu Suiziden und Suizidversuchen. Als mögliche, besonders schwerwiegende Folgen werden für den Bereich des sexuellen Mißbrauchs hervorgehoben: — Isolation durch Zwang zur Geheimhaltung Da sexueller Mißbrauch gerade im unmittelbaren Nahbereich stärksten Tabus unter- liegt, sind die betroffenen Kinder, insbesondere Mädchen, zum Schweigen gezwun- gen. Sich des unrechtsgehalts mißbrauchenden Verhaltens durchaus bewußt, ver- 16
| Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/3329 langen die Täter zudem oft unter massiven Drohungen, das „Geheimnis“ zu wah- ren. Der Zwang zum Verleugnen von gravierenden Verletzungen, von Scham, Angst, Schmerz und Ekel kann insgesamt zu einer grundlegenden Störung in der Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit führen, gerade in bezug auf emotionale Beziehungen. Dann bleiben insbesondere die Mädchen und — später die Frauen isoliert in den Schranken ihrer begrenzten Wahrnehmungsmöglichkeiten und soweit ihnen nicht geholfen wird — lebenslang beziehungsunfähig. — Sexuelle Traumatisierung Mißbrauchte Kinder, gerade Mädchen, sind als Erwachsene, als Frauen in ihrer Lie- besfähigkeit schwer beeinträchtigt. Das verratene Verlangen nach Vertrauen und Si- cherheit kann zu stets neuen Problemkonstellationen führen. Die Sehnsucht bleibt, die ersten grundlegenden Enttäuschungen werden jedoch zum Erfahrungsmuster: Wiederholungen scheinen zwangsläufig zu sein. Ein fteier, selbstbestimmender Umgang mit dem eigenen Körper, der eigenen Sexualität wird erschwert. Zu 8: Kinder, die durch Gewalt, Mißbrauch oder Ausbeutung verletzt oder in ihrer Entwick- lung geschädigt worden sind, brauchen der Hilfe, um die Folgen der Verletzung oder Schädigung zu überwinden und Schutz vor weiterem Schaden. Dies ist ein Teil ihres Rechtes auf Erziehung im Sinne von $ 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Hilfe und Schutz sind Aufgabe der öffentlichen und der freien Träger der Ju- gendhilfe. Im Rahmen der Jugendhilfe stehen dafür vor allem die Allgemeinen Sozial- dienste der Jugendämter, an vielen Orten auch entsprechende Dienste von Wohlfahrts- verbänden und vom Deutschen Kinderschutzbund, ferner Erziehungs- und Jugendbe- ratungsstellen und andere Beratungsstellen mit speziellen Schwerpunkten zur Verfü- gung, sowie Heime und Pflegefamilien. In manchen Fällen können darüber hinaus nie- dergelassene Fachärzte, vor allem Kinderärzte und Kinder- und Jugendpsychiater, sowie Dienste und Einrichtungen des Gesundheitswesens in Anspruch genommen werden. Inhaltlich geht es bei der zu gewährleistenden Hilfe einerseits um Krisenintervention, die u.a. in sofortiger Herausnahme aus der Familie oder in der Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen bestehen kann, andererseits um längerfristig angelegte Hilfe, die auf einer sorgfältigen fachlichen Untersuchung der Situation des Kindes und einem Hilfeplan beruhen sollen ($ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KJHG). Als Einrichtungen, die ihren Schwerpunkt im Bereich „Gewalt gegen Kinder‘ haben, sind hervorzuheben: — Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche, die von Gewalt betroffen sind: Diese Beratungsstellen sind in Niedersachsen insbesondere im Zusammenhang mit der Kinderschutzbewegung eingerichtet worden. — Beratungsstellen für von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen: Sie sind in Niedersachsen im Zusammenhang mit der Frauenbewegung entstanden und arbeiten zum Teil eng mit Frauenhäusern zusammen. — Kinderschutzzentrtum Hannover Als erstes von vier geplanten Kinderschutzzentren hat das Kinderschutzzentrum Hannover 1991 mit der Arbeit begonnen. — Mädchenhaus Osnabrück Als erstes von vier geplanten Mädchenhäusern hat das Mädchenhaus Osnabrück 1991 mit der Arbeit begonnen. 17
| Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/3329 Zu 9: Es kann davon ausgegangen werden, daß wohl alle niedersächsischen Jugendämter prin- zipiell Vorsorge getroffen haben, Kinder in Notfällen auch sehr kurzfristig unterbrin- gen zu können. Meist sind entsprechende Vereinbarungen mit Heimen oder Wohnge- meinschaften oder sogenannten Bereitschaftspflegefamilien getroffen worden. In eini- gen Städten gibt es auch Jugendschutzstellen oder andere Zufluchtstätten, die aller- dings in der Regel nicht auf eine Aufnahme von Kindern eingerichtet sind. Mit der Einrichtung der Mädchenhäuser und der Kinderschutzzentren in allen vier Re- gierungsbezirken schafft die Landesregierung Zufluchtstätten, die in ihrer Konzeption die besonderen sozialpädagogischen Voraussetzungen berücksichtigen, die mit vorüber- gehenden Aufnahmen verbunden sind. Darüber hinaus wird im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes ein Modellvorhaben gefördert, das in Hannover obdachlosen Jugendlichen als erste Anlaufstelle mit Über- nachtungsmöglichkelten dient. Zu 10: Für den Schutz von Kindern von besonderer Bedeutung sind Einrichtungen der Jugend- hilfe, die Beratung, ambulante Hilfen, teilweise auch Therapie anbieten. In Nieder- sachsen gibt es 131 Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen, von denen 48 in kommunaler, 82 in freier sowie kirchlicher und eine in privater Trägerschaft sind (Stand: 31. 12. 1990). Hinzu kommen Einrichtungen, die in besonderer Weise im Bereich Gewalt gegen Kin- der arbeiten. Dazu gehören zur Zeit 27 Beratungsstellen für von Gewalt betroffene Mädchen und Frauen — überwiegend in Trägerschaft von Frauenprojekten —, 20 Bera- tungsstellen für von Gewalt betroffene Kinder — in Trägerschaft der Ortsgruppen des Deutschen Kinderschutzbundes — sowie drei Beratungsstellen in anderer Trägerschaft. Weitere Einrichtungen sind das Kinderschutzzentrum Hannover in Trägerschaft der Ortsgruppe des Deutschen Kinderschutzbundes Hannover und das Mädchenhaus Osna- brück in Trägerschaft des Trägervereins „Haus Neuer Kamp e.V.“ , Osnabrück, in Mit- gliedschaft des Diakonischen Werks. Einrichtungen zur stationären Aufnahme für von Gewalt betroffene Kinder gibt es, wie zu Frage 9 dargelegt, im Rahmen der Jugendhilfe nicht, wohl aber im Bereich des Ge- sundheitswesens (z.B. Kinderklinik Bult in Hannover, Albert-Schweitzer-Klinik in Holzminden). Einen vollständigen Überblick über die in Niedersachsen bestehenden Beratungsdienste und -einrichtungen besitzt die Landesregierung nicht. Zu 11: Einrichtungen, die von Gewalt betroffenen Kindern wirksam helfen sollen, müssen vor allem zwei Anforderungen genügen: Sie müssen leicht erreichbar sein und hohe fachli- che Kompetenz besitzen. Dabei gehören zu dem Erfordernis leichter Erreichbarkeit so- wohl Ortsnähe als auch eine ‚niedrige Zugangsschwelle‘‘, die den Kontakt zwischen Helferinnen oder Helfern und den Betroffenen erleichtert. Als besonders wichtige Vor- aussetzung erweist sich immer wieder strikte Vertraulichkeit der Beratung und eine kla- re Orientierung auf Hilfe für das Kind, nicht auf Bestrafung. Zur fachlichen Kompe- tenz gehört die Fähigkeit, alle Bedürfnisse des Kindes umfassend zu verstehen und zu würdigen, also etwa in den Fällen von Gewalt in der Familie und dem sozialen Nahbe- reich, das Bedürfnis, vor Kränkungen und Mißhandlungen geschützt zu werden, und das Bedürfnis, familiäre und persönliche, soziale Bindungen nicht zu verlieren. 18
| Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/3329 Von diesen Voraussetzungen her müssen für die Planung und Schaffung von Kinder- schutzstellen und Mädchenhäusern die Fragen nach Ortsnähe oder Zentralisierung, nach Spezialisierung oder Allgemeinkompetenz, nach freier oder öffentlicher Träger- schaft, auch nach besonderen Diensten oder Einrichtungen für Mädchen beantwortet werden. Dies ist eine wichtige Aufgabe der Jugendhilfeplanung, dem insbesondere das auch für den Kinder- und Jugendschutz zuständige Frauenministerium große Aufmerk- samkeit widmet und ebenso die parteiliche Mädchenarbeit unterstützt. Zentrale konzeptionelle und strukturelle Voraussetzungen für die Bereitstellung von Hilfe und Hilfesystemen sind: — Die Vernetzung der Jugendhilfeangebote mit problemorientiert arbeitenden Ver- bänden und Initiativen Die enge Kooperation zwischen den Angeboten der Jugendhilfe und den problem- orientiert arbeitenden Verbänden bzw. Initiativen ist weiter zu verbessern. Sowohl im Bereich der Entwicklung der örtlichen Hilfeleistungen wie auch hinsichtlich der Einzelfälle sind enge Formen der Vernetzung und der fallbezogenen Kooperation notwendig. Dies wird regional unterschiedlich im Ansatz bereits geleistet. — Weiterbildung der Berufsgruppen Die zunehmend in Gründung befindlichen Berufsgruppen zu Gewalt an Kindern insbesondere zum sexuellen Mißbrauch an Mädchen und Jungen sind zu stärken. Die Unterstützung erfolgt durch Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen und Supervision. Ebenso ist die Förderung von Helferinnen- und Helferkonferenzen mit festen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern in den Jugendämtern bzw. in den Erziehungsberatungsstellen ein notwendiger Bestandteil zur Verbesserung der strukturellen Bedingungen. — Weiterbildung von Fachleuten, die mittelbar mit dem Problemfeld zu tun haben Eine bessere Vernetzung gilt es auch in bezug auf die medizinische und psychologi- sche Versorgung von Mädchen und Jungen anzustreben. Viele Fälle von Gewalter- fahrung werden zunächst bei der Hausärztin oder beim Hausarzt, in Kindertages- stätten und auch bei schulpsychologischen Diensten offenkundig; diese Fachleute haben oftmals zuwenig Kenntnisse über weitere Hilfsangebote für Betroffene. Zu 12: Die Landesregierung hält ein plurales Angebot von Kinder- und Mädchenschutzeinrich- tungen für geboten. Sie wird deshalb in gleicher Weise sowohl Kinderschutzzentren und Beratungsstellen im Bereich des Kinderschutzes fördern als auch Mädchenhäuser und Beratungsstellen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind. Nicht die Frage des geschlechtshomogenen oder des koedukativen Ansatzes ıst entscheidend, denn beide Ansätze sind notwendig, um für unterschiedliche Gruppen jeweils ganz- heitliche Angebote anbieten zu können; entscheidend ist, daß sowohl Kinderschutz- zentren wie Mädchenhäuser konzeptionell und professionell die erforderlichen Profile aufweisen: 1, Mädchenhäuser wenden sich weniger an die Familie insgesamt, als vielmehr an die von Gewalt betroffenen Mädchen und auch an die Mütter. Sie sichern den Mädchen parteiliche Hilfe und versuchen, die Position der Mädchen zu stärken, damit sie angstfrei und selbstbewußt eigene Wege gehen können. In einigen Fällen führt die Arbeit mit den Mädchen zur Trennung von der Familie, die die Mädchen als Ort der
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/3329 ———m UI 20 Verletzung und Demütigung erfahren haben. Das Angebot der Mädchenhäuser soll- te nach den Vorstellungen der Landesregierung — die mit den Ideen der Arbeitsge- meinschaften der Mädchenhäuser auf Landes- und Bundesebene übereinstimmen — auf vier „‚Bausteinen‘‘ beruhen: -—— Das Angebot eines offenen Treffs, eines Mädchenladens oder eines Mädchenzen- trums als Angebot für jedes Mädchen, das seine Freizeit ausschließlich mit Mäd- chen verbringen möchte. Hier können alle Mädchen, mit oder ohne Gewalterfah- fungen, gemeinsam Formen der Freizeitgestaltung erproben. Innerhalb dieser Begegnungsstätte gelten die Regelungen, die die Mädchen ge- meinsam mit den Pädagoginnen festlegen. Mädchen können mit anderen Mäd- chen ihre Leidenserfahrungen teilen, Solidarität finden, zu einem veränderten Selbstverständnis finden und neue Rollenvorstellungen entwickeln. Ein solcher Tfeffpunkt für Mädchen ist auch ein kultureller Ort. Hier können sie ihren mädchenspezifischen Kulturbereich finden und kreativ gestalten. Es gibt vieles, was Mädchen für sich entdecken und neu erfahren können. Solche Angebote können sein: — Veranstaltungen, Filme, Diskussionen; — Workshops (Theater, Tanz, Musik, Selbstverteidigung, Selbstbehauptungs- training); — Seminare zu den Themen: Körper und Sexualität, Gesundheit, sexuelle Ge- walt an Mädchen und Frauen, Berufsorientierung. — Eine Beratungsstelle für Mädchen und ihre Mütter sowie für Angehörige und Ver- trauenspersonen der Mädchen, die Ansprechpartnerinnen zu dem Thema sexuel- le Gewalt suchen. Die Beratungsstellen arbeiten auch mit Pädagoginnen und Pädagogen, die in der Arbeit mit Mädchen stehen. Diese Mädchenberatung sollte nach Auffassung der Landestegierung u. a. folgen- de Funktionen erfüllen: — Telefonberatung zur Herstellung von Erstkontakten, anonyme Beratung; — Anlaufstelle für Mädchen und junge Frauen in Krisensituationen; — Einzelberatung für Betroffene von Gewalt; — Beratung bei Problemen mit Eltern, Schule, Berufsfindung, Arbeitslosigkeit, Süchten; — Hilfen im Umgang mit Behörden und Institutionen; — Hilfen für behinderte Mädchen. — Das dritte Angebot des Mädchenhauses bezieht sich auf eine Zufluchtstätte im Sinne der Krisenintervention für Mädchen, die auf Grund ihrer Gewalterlebnisse nicht mehr zu Hause bleiben möchten. Diese bietet Schutz, Hilfe und Schonraum für alle physisch und psychisch miß- handelten, bedrohten oder von sexuellem Mißbrauch betroffenen Mädchen und jungen Frauen. Zum Schutz der Betroffenen muß die Zuflucht anonym bleiben. Selbstmelderinnen kommen in der Regel direkt über den Mädchentreff oder über das Notruftelefon in die Zufluchtsstätte. Voraussetzung für die Aufnahme ist da- bei die Freiwilligkeit des Mädchens zum Verbleib in der Zuflucht. Außerdem ist die Aufnahme zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich.