Beratungsstellen "Gewalt gegen Kinder und Jugendliche"
Niedersächsischer Landtag − 14. Wahlperiode Drucksache 14/2306 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Jansen (CDU), eingegangen am 17. November 2000 Beratungsstellen „Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ In den letzten Jahren hat das Land Niedersachsen Beratungsstellen „Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ in Meppen und in anderen niedersächsischen Orten finanziell gefördert. Für die Beratungsstelle Meppen stellte das Land 1999 und 2000 jeweils 48 400 DM be- reit. Durch den Zuschuss des Landes Niedersachsen wird zum Ausdruck gebracht, dass die Landesregierung den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor den Gefahren, denen sie in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung ausgesetzt sein können, für außerordentlich wichtig hält. Andererseits zeigen die zunehmenden Bera- tungs- und Betreuungszahlen auch in Meppen, dass die Beratungsstellen als eine wert- volle Hilfseinrichtung für die betroffenen Kinder und Jugendlichen unentbehrlich gewor- den sind. Das Verfahren auf Bewilligung der Gelder gibt aber jedes Jahr wieder erneut Anlass zur Sorge, weil immer wieder auf die Vorläufigkeit der Landeshilfen hingewiesen wird. So hat das Landesjugendamt mit seinem letzten Bescheid vom 12.09.2000, mit dem der Be- ratungsstelle Meppen der Zuschuss bewilligt wurde, erneut unmissverständlich darauf hingewiesen, dass „in künftigen Haushaltsjahren zu erwarten sei, dass Kürzungen von Zuwendungen unumgänglich sind oder Zuwendungen ganz entfallen“. Würde diese An- kündigung Wirklichkeit, so wäre dies das Ende der Beratungsstelle Meppen. Auf dieser Grundlage ist es kaum möglich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mittel langfristig planen können. Auch persönlich ist ihnen dieser Unsicherheitszustand nicht zumutbar. Ich frage die Landesregierung: 1. Stimmt sie darin überein, dass Hinweise auf Kürzungen oder auf den Fortfall von Zuwendungen nicht gerade die kontinuierliche Arbeit von Beratungsstellen, in denen es oft um langfristige Therapien für schwer seelisch geschädigte Kinder und Jugend- liche geht, fördern? 2. Kann die Beratungsstelle Meppen davon ausgehen, dass sie auch im Jahr 2001 und folgende den gleichen Betrag wie bisher erhält? 3. Wie hoch war der Ansatz zur Förderung der Beratungsstellen in Niedersachsen im Jahr 1996 im Vergleich zum Jahr 2001, und welche Beratungsstellen werden 2001 mit wie viel Zuschüssen finanziert? (An die Staatskanzlei übersandt am 22. November 2000 – II/721 – 713) 1
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2306 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 8. März 2001 für Frauen, Arbeit und Soziales – 01.1 – 01 425/01 (713) – Die Niedersächsische Landesregierung fördert seit 1990 den Aufbau von Beratungsein- richtungen, die schwerpunktmäßig Hilfe in Fällen von sexuellem Missbrauch, Miss- handlung oder Kindesvernachlässigung anbieten aus den im Kinder- und Jugendschutz zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Hierdurch wurde ein wichtiger Beitrag zum Aufbau eines niedrigschwelligen Hilfsangebotes geleistet, das auch gewaltpräventive Angebote anbietet. Bei der Förderung von Beratungseinrichtungen wird besonderer Wert auf die fachliche Qualität der Beratung gelegt. Es wird nicht verkannt, dass zur Erfüllung dieses Anspruchs u. a. eine gewisse Kontinuität der personellen Besetzung der Beratungseinrichtung Vor- aussetzung ist. Im Rahmen der zu beachtenden Haushaltsvorschriften (§§ 23 und 44 LHO) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV/VV-GK) bemüht sich die Landesregierung, diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen. Das Haushaltsrecht des Landes Niedersachsen lässt es grundsätzlich auch zu, Träger von Aufgaben im Sinne der Fragestellung fortlaufend über mehrere Jahre hinweg zu fördern. Da der Bewilligungszeitraum in solchen Fällen über das Haushaltsjahr hinaus geht, wäre es in diesen Fällen gesetzlich erforderlich, entsprechende Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan auszubringen und dadurch die jeweiligen Bewilligungsbescheide haus- haltsrechtlich abzusichern. Die Entscheidung darüber trifft der Haushaltsgesetzgeber. Dieser muss auch entscheiden, inwieweit er eine langfristige finanzielle Bindung des Landes verantworten will. Eine so angelegte „Dauerfinanzierung“ könnte dem Charakter der Zuwendung entgegenstehen, die als freiwillige Leistung im Rahmen von verfügbaren Haushaltsmitteln gewährt wird. Sie würde ggf. auch zur Festlegung des Landes auf be- stimmte Träger von Maßnahmen führen. Um dies zu vermeiden ist es erforderlich, den Zuwendungsbereich so zu gestalten, dass bei Empfängern institutioneller Förderung oder sich wiederholender Projektförderung nicht der Anschein erweckt wird, sie könnten sich nach den Grundsätzen des Vertrauens- schutzes auf einen Rechtsanspruch gegenüber dem Land berufen. Die Zuwendungsbescheide enthalten daher immer einen entsprechenden Hinweis. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt: Zu 1: Bei der in den Beratungsstellen geleisteten Beratungsarbeit handelt es sich grundsätzlich um eine Aufgabe der Kommunen als örtliche Träger der Jugendhilfe. Es bestand und be- steht jedoch ein erhebliches Landesinteresse, durch die Förderung den Aufbau eines ent- sprechenden Beratungsnetzes zu ermöglichen. Bei den Zuwendungen handelt es sich da- her um eine Anschubfinanzierung. Da Anschubfinanzierungen nicht den Charakter von Dauerförderung besitzen, kann eine absolute Planungssicherheit für die Beratungsstelle - über den jeweiligen Bewilligungs- zeitraum hinaus - nicht vorhanden sein. Für die Beratungsstellen ist dies verständlicher- weise unbefriedigend, jedoch ist dies erforderlich, um der Landesregierung die notwendi- gen Gestaltungsspielräume im Bereich der freiwilligen Leistungen zu erhalten. 2
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2306 Zu 2: Vorbehaltlich der Prüfung des Antrags für die Förderung der Beratungsstelle im Jahr 2001 durch die Bezirksregierung Hannover - Niedersächsisches Landesjugendamt - kann davon ausgegangen werden, dass die Beratungsstelle 2001 in der gleichen Höhe wie 2000 gefördert wird. Aussagen über das Jahr 2001 hinaus können nicht gemacht werden, da der Haushaltsplan eine entsprechende Verpflichtungsermächtigung nicht enthält. Zu 3: Im Jahre 1996 standen für die Förderung der Beratungsstellen 710 000 DM bereit. Seit dem Erlass der Richtlinie zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder im Jahre 1997 stehen jährlich für die Förderung 785 000 DM zur Verfügung. Die Anträge für das Jahr 2001 konnten von der Bezirksregierung Hannover - Niedersächsi- sches Landesjugendamt - noch nicht abschließend bearbeitet werden, da Frist für die An- tragstellung der 31.12.2000 war. Dr. Trau ern ich t (Ausgegeben am 16. März 2001) 3