Entwicklung der Wohnnebenkosten

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Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2811

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Kleine Anfrage mit Antwort

Wortlaut der Kleinen Anfrage
der Abg. Frau Pawelski (CDU), eingegangen am 13. 1. 1997

Betr.: Entwicklung der Wohnnebenkosten

Im Preisindex für die Lebenshaltung werden die Wohnungsmieten nach dem Bruttoprinzip
erhoben. Die dem Statistischen Landesamt gemeldete Wohnungsmieten enthalten also
neben der eigentlichen Miete (Nettomiete) alle auf den Mieter umgelegten Nebenkosten, wie
Kosten für Hausmeister, Gartenpflege, Grundsteuer, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllab-
fuhr, Kaminreinigung, Treppenbeleuchtung, Wasserverbrauch, Gemeinschaftsantenne und
Aufzug. Nicht enthalten sind dagegen die Kosten für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas,
also die gesamten dem Wohnbereich zurechenbaren Energiekosten. Insbesondere die
Nebenkosten haben, wie immer wieder zu hören ist, einen deutlichen Anstieg erfahren. Um
abzuschätzen, welche politischen Handlungsmöglichkeiten es gibt, um dieser Entwicklung zu
begegnen, frage ich die Landesregierung:

1. Wie haben sich die Wohnnebenkosten in Niedersachsen in den letzten Jahren absolut
und im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten entwickelt?

2. Auf welche Faktoren ist das Ansteigen der Wohnnebenkosten zurückzuführen, wie hoch
ist insbesondere der Anteil der Kommunalabgaben, wie beispielsweise für Grundsteuer
und Gebühren für Müllabfuhr, Abwasser oder Wasser, an den Wohnnebenkosten?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landeregierung, um einem weiteren Anstieg der Neben-
kosten entgegenzuwirken?

(An die Staatskanzlei übersandt am 16. 1. 1997 — IL/721 - 721)

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Sozialministerium Hannover, den 22. 3. 1997
- 2/1.1 - 01 425/01 (306) -

Zur Berechnung des Preisindexes für die Lebenshaltung werden im Rahmen der amtlichen
Statistik u.a. auch Wohnungsmieten abgefragt. Gesondert erfragt werden auch Betriebsko-
sten, allerdings ohne die Kosten für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas. Die Zusammen-
setzung der zu berichtenden Betriebskosten nach Betriebskostenarten wird nicht erfragt.
Deshalb kann aus dieser Erhebung keine Aussage über Preisbewegungen einzelner Betriebs-
kostenarten abgeleitet werden.
1

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2811

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu:

Der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Niedersachsen ist von
Januar 1991 bis Januar 1997 um 18 Punkte angestiegen.

Eine entsprechende Indexberechnung für Wohnnebenkosten wird von der amtlichen nieder-
sächsischen Statistik nicht durchgeführt.

Aus Befragungen von Versorgungsunternehmen in unterschiedlich großen niedersächsischen
Kommunen sind Verbraucherpreise für einzelne Wohnnebenkosten, wie z.B. Abwasserbe-
seitigung, Wassergeld, Müllabfuhr und Straßenreinigung bekannt. Auf die in der Anlage
(Anlage 1 bis Anlage 8) beigefügten Übersichten für die Städte Aurich, Braunschweig, Cux-
haven. Einbeck, Göttingen, Hameln, Hannover, Lüneburg, Meppen, Nordhorn, Oldenburg,
Osnabrück, Rotenburg/Wümme, Stade, Stadthagen und Wolfsburg wird hingewiesen. Dar-
aus ergibt sich, daß der ablesbate Preisanstieg entsprechend den örtlichen Gegebenheiten
von Kommune zu Kommune stark voneinander abweicht.

Eine vergleichende Betrachtung der Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltung
aller privaten Haushalte in Niedersachsen einerseits und der Entwicklung von Verbraucher-
preisen für bestimmte Wohnnebenkosten kann daran nicht geknüpft werden, weil die in den
Anlagen dargestellten Wohnnebenkostenpreise nicht für einen definierten Haushalt in einem
bestimmten Wohnungstyp erhoben worden sind.

 

Zu 2:

1. Die als Wohnnebenkosten angesprochenen Entgelte und Gebühren werden von den nie-
dersächsischen Kommunen zur Abgeltung der Kosten der mit ihren öffentlichen Einrich-
tungen erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Inanspruchnahme von den Einrichtungs-
nutzern erhoben. Die Entgeltfestsetzung folgt dabei betriebswirtschaftlicher Kostenrechnung
und wird von den Produktionskosten der einzelnen Einrichtung für die jeweils erbrachte
öffentliche Leistung bestimmt. Bei ihrer Leistungserstellung unterliegen die Kommunen in
den angesprochenen Bereichen rechtlichen Vorgaben, Anforderungen und Bindungen durch
EU-, Bundes- und Landesrecht sowie durch untergesetzliche (Standard-JRegelwerke, die auf
die Kostenentwicklung maßgeblichen Einfluß haben. In den einzelnen Bereichen waren
folgende Faktoren für die Kosten- und Entgeltentwicklung von Bedeutung:

a) Abwasserbeseitigung

Im Jahre 1993 betrug die durchschnittliche Abwassergebühr in Niedersachsen 173
DM/Einwohner/Jahr (Erhebung des Bundes der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen
e.V. 7/93). Im Jahre 1996 waren es in Niedersachsen 193 DM/Einwohner/Jahr
(Abwassertechnische Vereinigung, 1996). Der Bundesdurchschnitt (alte und neue Bundes-
länder) betrug 1996 207 DM/ Einwohner/Jahr.

Durch Vorschriften der EU und des Bundes sind in den 90er Jahren neue Standards bei der
Abwasserreinigung eingeführt worden. Am 1. 1. 1992 sind die Anforderungen zur weiterge-
henden Stickstoffelimination als Fortschreibung der allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvor-
schrift des Bundes über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
vom 27. 8. 1991 in Kraft getreten. Die Mindestanforderungen wurden aufgrund $ 7 a Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes erlassen. Die weitergehende Nährstoffelimination ist
zugleich eine Forderung der EG-Richtlinie „Kommunalabwasser“ vom 21. Mai 1991
(91/271/EWG). Neben den verstärkten Investitionen führte die allgemeine Kostensteige-
tung zu höheren Entsorgungskosten beim Abwasser.

 

b) Wasserversorgung

Nach den Unterlagen des Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V.
(BGW) ist in Niedersachsen der gewichtete Wasserpreis seit dem 1. März 1989 bis zum
1. Januar 1996 von 1,62 DM/m? auf 2,19 DM/m? gestiegen. Dies bedeutet einen Preisanstieg
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Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

I mn

um 0,57 DM/m}. In der gleichen Zeit ist der gewichtete Wasserpreis in der Bundesrepublik
(nur alte Länder) von 1,92 DM/m? auf 2,76 DM/m?, dh. um 0,84 DM/m? angestiegen.

Die gewichteten Wasserpreise liegen damit in Niedersachsen unterhalb der gewichteten
Wasserpreise der alten Länder der Bundesrepublik. Darüber hinaus ist auch der Anstieg der
Wasserpreise in Niedersachsen seit 1989 geringer ausgefallen als in den alten Ländern der
Bundesrepublik. Als Ursachen für den Preisanstieg kommen bei gleichzeitiger Verringerung
des einwohnerbezogenen Wasserbedarfs von 138 I auf 132 \/Einwohner/Tag verschiedene
Faktoren zusammen!

1. Anstieg der Personalkosten.

2. Anstieg der Energiekosten, die sich auf die Förderung, Aufbereitung und Verteilung des
Teinkwassers auswirken.

3. Regional bedingte Verschlechterung der Rohwasserqualität mit der Folge, daß teilweise
Wassergewinnungsgebiete aufgegeben bzw. tiefere Stockwerke erschlossen oder aber er-
höhte Anforderungen an die Aufbereitung des Rohwassers gestellt werden mußten.

4. Sanierung veralteter Rohrleitungen.

Darüber hinaus ist ein Teil der Erhöhung der Wasserpreise auch auf die mit dem 8. Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 23. Juni 1992 eingeführte
Gebühr für Wasserentnahmen zurückzuführen, die für Wasserentnahmen zum Zwecke der
öffentlichen Wasserversorgung 0,10 DM/m? beträgt.

c) Abfallentsorgung

Das Abfallrecht hat durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) des
Bundes wesentliche Änderungen erfahren, die die von den öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträgern zu entsorgende Abfallmenge beeinflussen und zu einer erheblichen Reduktion
der zu entsorgenden Abfallmengen geführt haben. Folge des Mengenrückgangs ist, daß
vorhandene Entsorgungsanlagen vielfach nicht mehr ausgelastet sind, wodurch sich die Ko-
sten der Entsorgung pro Gewichtseinheit erhöhen. Verschärft wird diese Situation dadurch,
daß die ab dem 1. Juni 2005 einzuhaltenden Zuordnungskriterien der Technischen Anleitung
Siedlungsabfall (TASi) von den Kommunen weitere kostenintensive Investitionen verlangen,
die sich trotz sinkender Abfallmengen in immer höheren Gebühren manifestieren.

Entscheidenden Einfluß auf die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu ent-
sorgende Abfallmenge hat die Einschränkung der Überlassungspflicht für Abfälle aus ande-
ren Herkunftsbereichen, also die Tatsache, daß nach dem KrW-/AbfG Abfälle zur Verwer-
tung aus anderen Herkunftsbereichen nicht mehr der Überlassungspflicht unterliegen. Dies
wirkt sich um so gravierender auf die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu
entsorgende Abfallmenge aus, als durch die Vorsortierung bzw. Trennung einzelner Fraktio-
nen des hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls eine energetische Verwertung der besonders
heizwertreichen Fraktionen möglich ist, so daß dieser Anteil des Gewerbeabfalls nun nicht
mehr Abfall zur Beseitigung, sondern Abfall zur Verwertung ist.

2. Die im Rahmen der Wohnnebenkosten angesprochene Grundsteuer wird von den hebe-
berechtigten Gemeinden nicht als Gegenleistung für eine besondere Leistung, sondern zur
Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben. Von den finanziellen Bedürfnissen der
einzelnen Gemeinde hängt es daher ab, inwieweit sie zur Ausschöpfung ihrer Einnah-
memöglichkeiten auch auf die Grundsteuer zugreift. Die Höhe der konkreten Grundsteuer-
belastung des einzelnen Grundstücks ergibt sich aus der Anwendung des durch gemeindliche
Satzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festgesetzten Grundsteuerhebe-
satzes auf das Produkt des Einheitswertes nach dem Bewertungsgesetz und der durch das
Grundsteuergesetz festgesetzten Steuermeßzahl.

Die Entscheidung über die Höhe des Grundsteuerhebesatzes ist vom Rat der Gemeinde
unter Berücksichtigung der jeweiligen finanzpolitischen Erfordernisse zu treffen. Deshalb
können hinsichtlich der Höhe der Grundsteuerhebesätze nicht unerhebliche Unterschiede

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Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2811

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bestehen, die in Niedersachsen (Stand: 1995) zwischen 165 v.H. und 530 v.H. bei der
Grundsteuer A und zwischen 200 v.H. und 530 v.H. bei der Grundsteuer B liegen.

Zur Entwicklung der gewogenen Durchschnittshebesätze wird auf die Anlage B 1 verwiesen.

Ein Vergleich der Entwicklung der gewogenen Durchschnittshebesätze auf Länderebene
(Anlage B 2) zeigt für den Bereich der Grundsteuer B, dem wesentliche Bedeutung im Rah-
men der Wohnnebenkosten zukommt, daß Niedersachsen (Stand 1995) mit einem Flebesatz
von 345 v. H. noch unter dem Bundesdurchschnitt (351 v.H.) liegt und im Ländervergleich
einen mittleren Platz einnimmt.

Der allgemeine Anstieg des Hebesatzniveaus in den vergangenen Jahren ist im wesentlichen
auf die sich zunehmend verschlechternde Finanzlage der Kommunen zurückzuführen, für
die insbesondere die lang anhaltende hohe Arbeitslosigkeit, die sprunghaft gestiegenen So-
zialhilfeausgaben, aber auch konjunkturell bedingte Einnahmeverluste sowie die Beteiligung
an den Kosten der deutschen Einheit ursächlich sind.

Zu 3:

1. Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Kommunen bereits eine
Vielzahl von Hilfestellungen zur Kostenentlastung, zur sachgerechten und wirtschaftlichen
Aufgabenerfüllung sowie zur Verbesserung und Erweiterung der kommunalen IHandlungs-
spielräume in den einzelnen Aufgabenbereichen gegeben, und zwar bei der

 

a) Abwasserbeseitigung

Die Abwasserbeseitigung ist eine eigenverantwortlich wahrzunehmende Aufgabe der Ge-
meinde. Gleichwohl hat die Landesregierung eine Vielzahl von Hilfestellungen zur sachge-
rechten und wirtschaftlicheren Lösung der Aufgabe gegeben, so z.B.

- in Veröffentlichungen
- durch Modifizierung und Ergänzung von Richtlinien, Regeln und Vorschriften
- in Form von Pilotprojekten und Modellvorhaben

— Begleitung der Arbeiten der Teechnisch-wissenschaftlichen V ereinigungen und der DIN
zur Berücksichtigung von Kosteneinsparungsmöglichkeiten in dem untergesetzlichen Re-
gelwerk.

Um den durch Kanalisationen hervorgerufenen Kostendruck im ländlichen Raum zu mil-
dern, wurde mit der Novelle des $ 149 NWG vom 16. 11. 1995 der Handlungsspielraum der
Gemeinden bei der Zulassung von Kleinkläranlagen wesentlich erweitert. Außerdem ist es
nach $ 153 NWG ausdrücklich zulässig, von den Regelwerken abzuweichen, wenn auf ande-
te Weise dem Wohl der Allgemeinheit mindestens gleichwertig entsprochen wird. Damit soll
innovativen und kostensparenden Lösungen Vorschub geleistet werden. Wie bisher wird der
Beseitigung des Niederschlagswassers durch die Grundstückseigentümer der Vorrang vor
der gemeindlichen Ableitung eingeräumt.

 

Die Gemeinden selbst müssen nun den ihnen gegebenen Handlungsspielraum nutzen. Pla-
nungsvarianten sind sorgfältig abzuwägen und Beitrags- und Gebührenkalkulationen hin-
sichtlich betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu überprüfen. Bei der Wahl der Organisa-
tionsform der Abwasserbeseitigung besteht möglicherweise weiteres Optimierungspotenttal.

b) Wasserversorgung

Auf die Kostenstruktur der in der Regel kommunalen Wasserversorgungsunternehmen hat
das Land keinen Einfluß und damit keine direkten Möglichkeiten, einen weiteren Preisan-
stieg zu verhindern.

Das Land nimmt indirekt Einfluß auf die Wasserpreise, indem jährlich etwa 40 Mio. DM aus
dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen für Maßnahmen zum Trinkwasser-
schutz eingesetzt werden. Diese Maßnahmen tragen — insbesondere in Problemgebieten —
dazu bei, evtl. erforderliche Investitionskosten der Wasserversorgungsunternehmen für auf-
4

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2811

ER

wendige Aufbereitungstechnologien bzw. für die Neuerschließung von Wasser und damit
Preiserhöhungen zu vermeiden.

Darüber hinaus sind die Kosten für die Trinkwasserversorgung vom Verhalten eines jeden
Einzelnen direkt beeinflußbar.

c) Abfallentsorgung

Die Kommission der Niedersächsischen Landesregierung zur Vermeidung und Verwertung
von Reststoffen und Abfällen hat abfallwirtschaftliche Empfehlungen zur zukünftigen
Wahrnehmung von Entsorgungsaufgaben durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
erarbeitet. Diese Empfehlungen zeigen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Wege
zur Anpassung ihrer abfallwirtschaftlichen Planung an die geänderten Rahmenbedingungen
mit dem Ziel auf, weiteren Gebührenerhöhungen entgegenzuwirken.

Schließlich ist auf Initiative der Landesregierung eine weitere Flexibilisierung des Gemein-
dewirtschafts- und Gemeindehaushaltsrechts erfolgt. Dadurch können die Kommunen in
allen Bereichen noch stärker als bisher Privatisierungsspielräume für eine wirtschaftliche
Aufgabenerfüllung und zur Effizienzsteigerung nutzen.

Weitere Möglichkeiten, um einem Anstieg der im Rahmen der Wohnnebenkosten angespto-
chenen Entgelte und Gebühren entgegenzuwirken, sieht die Landesregierung, wenn Bund,
Länder und Kommunen durch gemeinsame Anstrengungen eine konsequente Kostendämp-
fung betreiben.

2. Möglichkeiten, einem weiteren Anstieg der Grundsteuer entgegenzuwirken, sieht die Lan-
desregierung nur bei einer allgemeinen Verbesserung der kommunalen Finanzsituation, zu
der Entlastungen auf der Ausgabenseite (z.B. durch die Rückführung und dauerhafte Entla-
stung bei den Sozialhilfekosten) ebenso gehören müssen wie Verbesserungen auf der Ein-
nahmenseite (z.B. im Rahmen der Reform des Gemeindesteuersystems).

Hier ist in erster Linie der Bund gefordert.

Dr. Weber
5

6

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

 

Kommunale Gebühren und Tarife An] age 1

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„bei pnvaten Haushalten I m}
bei Abnahme von 15 m? monatlich 26,22 31,67 31,67
Müllabfuhr
1-mahge wöchentl. Leerung 150,00”
110/120 | Tonne, Jahresgebühr

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Elekiäscher Strom;

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Arbeitspres Abnahmemenge von 75,92 86,87 86,67
mil. 1600 kWh

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Braunschweig

171991 1/1992 171994 1/1995

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39,86 40,66 43,87 45,48 48,69 69
287,04 287,08 287,04 287,04

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Mültzbfuhr
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1109520 I Torıne, Jahtesgebühr

    
 
   
 

    
 
 

Straßenreinigung
2-malıge wöchenti. Reinigung,

Im Straßenfront, Jahres-gebühr 12.00

  
    
  

   

Klekinscher Strom:
Haushaltsbedarf, Arbeits- Leistungs-
u. Verrechnungspreis bei einem mil.
Verbrauch von 200 kWh

 
     
 
   

  
    

  
 

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günshaster Tanif, Grund- und ab 1995

      
            

   
  

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Drucksache 13/2811
6

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

Anlage 2

3/1990 1/1991 1/1992 1/1993 1/1994 171995 1/1996

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Abwasserbeseitigung
„bei privaten Haushalten 1 m?

 
    
  

Wassergeld

bei Abnahme von 15 m? monatlich

 
 
 
    
 
  

Müllablunr
1-malıge wöchent|, Leerung
110/120 | Tonne. Jahresgebühr

   
     
  
 

Straßenreinigung
2-malige wöchentl, Reinigung,
Im Straßeniront, Jahres-gebühr

  
  
     
  
 

Elektnscher Strom;
Haushaltsbedart, Arbeits- Lerstungs-
u. Verrechnungspreis bei einem mil.
Verbrauch von 200 kWh

  
         

Gas für eine Wohnung
günstigster Tarif, Grund- und
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mtl. 1600 kWh

* = je Haushalt

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„bei prwaten Haushalten 1 m?

171990 1/1991 171992 1/1994 171995 17/1996

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Wassergeld
bei Abnahme von 15 m? monatlich

 
 
     
 
  

Müllabfuhr
1-malige wöchentl. Leerung
1107320 I Tonne, Jahresgebühr

 
 
 
    
  
  

Straßenreinigung
2-maüge wöchentl. Reinigung,
im Steaßenfront, Jahres-gebühr

   

Elektrischer Strom;
Haushaltsbedarl, Arbeits- Leistungs-
u. Verrechnungspreis bei einem mtl,
Verbrauch von 200 kWh

       
   

   
    

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günstigster Tarif, Grund- und
Arbeitspreis Abnahmemenge von
mtl. 1600 kWh

* „ je Haushalt
* = bis 3-Personen-Haushalle

89,83 97,13 99,41 100,28 91,08

Drucksache 13/2811

 

a
7

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2811

 

Anlage 3

Göttingen :

1/1999 171991 1/1992 171993 171994 171995 17/1996

Abwasserbeseitigung
„bei privaten Haushalten I m? . 1,79 1.79

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beı Abnahme von 15 m! monatlich 48.42 ala |
Müllabfuhr

3-malıge wöchentl, Leerung 198,00 ,
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2-malıge wöchent!, Reinigung, 13,00 13,00

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Slektascher Siam;

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u. Verrechnungspreis bei eınem mtl. 63,45
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günstigster Taril, Grund- und

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Hameln

1/1991 17/1992 1/1993 1/1994 1/1995 1/1996

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Wassergelj .

bei Abnahme von 15 m? monatlich 34,67 34,67 39,91
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Müllabfuhr
}-malıge wöchent|, Leerung
110/120 | Tonne, Jahresgebühr

Aualepzeingung
2-malıge wöchentl. Reinigung, 7,05

Im Straßenftont, Jahres-gebühr

Elektnscher Strom:

Hatsshaltsbedarl, Arbeits- Leistungs-

u. Verrechnungspreis bei einen mil, 63,14
Verbrauch von 200 kWh

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Gas für eıne Wohnung

günstigster Tarl, Grund- und

Arbeitspreis Abnahmemenge von 76,38 97.47 97,47
mtl. 1600 kWh
8

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

 

Anlage 4

   
  
  

        
  
     

     

 

Leistung

Abwasserbeseitigung
_ber pnvaten Haushalten { m?

1/1990 171991 1/1992 1/1994 1/1995 171996

49,54

 
    
       
   
  

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bei Abnahme von 15 m? monatlich

ülabfuhr
4-malıge wöchentl. Leerung
1107120 | Tonne, Jahresgebühr 146,40 188,40 219,60 279,60 253.20 253,20
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101,09
89,26 101,09 101,09

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_bei privaten Haushalten 1 m?

41,52 42,80 47,94 ab 10/1995 52,75
52,75

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Straßenreinigung
2-malıge wöchentl, Reinigung,
1m Straßeniront, Jahres-gebühr

Elektrischer Strom;
Raushaltsbedarf, Arbeits- Leistungs-
u. Verrechnungspreis bei einem mil,
Verbrauch von 200 kWh

  

Gas für eine Wohnung
günstigster Tanl, Grund- und
Arbeitspreis Abnahmemenge von
mil. 1600 kWh

          
 
   
   
 
   
    
 

ab 4/1995
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Verbrauch von 200 kWh

   
     
    
   
     

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günstigster Tarif, Grund- und
Arbeitspreis Abnahmemenge v-
mil. 1600 kw

 
 

109,67 ab 4/1995

112,47

* = pro 2.2 Personen
* . 14-tägige Abfuhr

Drucksache 13/2811
9

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2811

 

Anlage 5

       
    
  
 
 
  

 
  

Meppen

111990 171991 1/1992 1/1993 173994 171995 1/1996

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Oldenburg

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„bei prwater Haushalten I m?

    
 

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Müllabfuhr
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2-malıge wöchentl. Reinigung,
im Straßeniront, Jahres gebühr

Elekinscher Strom;
Kaushatisbedart, Arbeits- Leistungs-
u, Verrechnungspreis bei einem mtl,
Verbrauch von 200 kWh

Gas für eine Wohnung
günstigster Yarıf, Grund- und

Arbeitspreis Abnahmemenge vor
mtl. 1600 kWh

 

  
  
     
  

 

 
      
     

* = 14-tägıge Abluhr

Wassergeld
bei Abnahme von 15 m? monatlıch

 

Alaßenreinigung
2-malıge wöchent!, Reinigung, 6.04
im Straßenfront, Jahres-gebühr

5 “
Haushattsbedart, Arbeits- Leistungs-
u. Verrechnungspreis bei eınem mil. 56,22 56,07 58,44
Verbrauch von 200 kWh
Gas für eine Wol
günstigster Tanf, Grund- und
Arbeitspreis Abnahmemenge von 66,87 86,87 87,63
mil. 1600 kvVn ‘
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