Wasserentnahmeentgelt
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/612 Antwort auf eine Große Anfrage — Drucksache 13/306 — Wortlaut der Großen Anfrage der Fraktion der CDU vom 29. 9. 1994 Betr.: Wasserentnahmeentgelt Der Landtag hat mit Beschluß vom 17. Juni 1992 das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) mit dem Ziel geändert, eine Wasserentnahmegebühr zur Finanzierung von Maß- nahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushaltes zu erheben. Entsprechend wird seit dem 1. Juli 1992 nach den einschlägigen Bestinnmungen des Gesetzes eine Was- serentnahmegebühr erhoben. Im Haushaltsplan von 1992 war eine Einnahme von 60 Mio. DM veranschlagt, die Haushaltspläne 1993 und 1994 weisen jeweils Einnahmen in Höhe von 120 Mio. DM aus dieser Gebühr aus. Wir fragen die Landesregierung: | I. Gebührenaufkommen | 1. Welche Bundesländer erheben seit welchem Haushaltsjahr eine vergleichbare Was- serentnahmegebühr? 2. Wie hoch waren in den einzelnen Haushaltsjahren in diesen Bundesländern die Einnahmen? 3. Wie hoch war die Wasserentnahmegebühr in den einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten in Niedersachsen in den Jahren a) 1992? b) 19932 c) 1. Halbjahr 1994? d) geschätzt 2. Halbjahr 1994? 4. In.der Anlage zu $ 47 a Abs. 1 NWG sind die Gebührensätze für die einzelnen Wasserentnahmen aufgeführt. Wie hoch waren die Gesamtaufkommen für die ein- zelnen Ziffern in den Jahren a) 19922 b) 1993? c) 1. Halbjahr 1994? d) geschätzt 2. Halbjahr 1994? II. Verwaltung der Mittel 1. Wie hoch waren die Verwaltungskosten für die Einzichung bzw. Verwendung der Wasserentnahmegebühr in den Haushaltsplänen 1992, 1993 und 1994 (1994 Haushaltsansarz}?
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/612 2. Welche tatsächlichen Verwaltungskosten sind in den einzelnen Haushaltsstellen entstanden? 3. Wie viele Mitarbeiter sind bei der Finführung der Wasserentnahmegebülr zeit- weise beteiligt gewesen: a) im Niedersächsischen Umweltministertum? b) bei den staatlichen Ämtern für Wasser und Abfall? c) bei den Bezirksregierungen? d) bei sonstigen Landesbehörden? e) bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten? f} bei den Wasserverbänden bzw. Wasserwerken und anderen Abgabenpflichti- gen? 4. Wie hoch wurde der Personalbedarf für die verschiedenen staatlichen Ebenen während der Gesetzesberatungen vom Niedersächsischen Umweltministerium an- gegeben? 5. Wie hoch war der tatsächliche Personalbedarf? 6. Welche Verwaltungskosten sind dadurch auf den einzelnen Ebenen verursacht worden? 7. Welcher ständiger Personalbedarf ist durch die Einführung der Wasserentnahme- gebühr entstanden a) im Niedersächischen Umweltministerium? b) bei den staatlichen Ämtern für Wasser und Abfall? c) bei den Bezirksregierungen? d) bei anderen Landesbehörden? e) bei den Landkreisen und kreisfreien Städten? N) bei den Wasserverbänden bzw. Wasserwerken oder anderen Abgabenpflichti- gen? 8. Wie hoch waren die konkreten Verwaltungskosten a) in den Landkreisen und kreisfreien Städten? b) bei den Wasserverbänden und Wasserwerken und anderen Gebührenpflichti- gen? 9. Welche Verwaltungskostenerstattungen sind den a) Landkreisen und kreisfreien Städten, b) Wasserverbänden und Wasserwerken und anderen Gebührenpflichtigen in den Jahren 1992, 1993 und 1994 zugeflossen bzw. werden ihnen zufließen? IH. Verwendung des Gebührenaufkommens In welcher Höhe ist das Gebührenaufkommen für die nachstehend genannten Pro- jekte und Maßnahmen in den Haushaltsjahren 1992 und 1993 verwendet worden, in welcher Höhe soll es dafür in den Haushaltsjahren 1994 und 1995 verwendet wer- den?
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/612 1.1 Schutz des Grundwassers in Wasserschutz- und Wassereinzugsgebieten a) Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten b) Entschädigungsleistungen aufgrund freiwilliger Vereinbarungen c) Beratung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Erwerbsgartenbaues ein- schließlich der hiermit im Zusammenhang stehenden Boden- und Gewässer- untersuchungen d) Zuwendungen an die Landwirtschaftskammern zur gewässerschutzorientier- ten Beratung €) Zuschüsse an Wasserversorgungsunternehmen für den Erwerb von Flächen in Wasserschutzgebieten f} Zuschüsse für Anpachtung von Flächen in Wasserschutzgebieten 8) Zuschüsse an Kooperationen in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten h) Modell und Pilotvorhaben in Wasserschutzgebieten ) Wassersparprogramme - einzelne konkrete Programme 1.2 Erweiterter Grundwasser- und Gewässerschutz a) Förderung der Gewässerunterhaltung sowie des Rückbaues im Rahmen einer naturnahen Gewässergestaltung zur Förderung der Selbstreinigungskraft der Gewässer b) Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen im Rahmen des Gewässerrandstrei- fenprogramms einschließlich der Leistungen gem. $ 91 b Abs. 2 NWG c) Zuwendung für den Bau von Güllebehältern in Wasserschutzgebieten d) Gewässerüberwachungsprogramm/GÜN e) Fließgewässerschutzprogranım | f) Förderung der Renaturierung der Flußauen und Feuchtgrünlandbereiche zum Zwecke der Wasserrückhaltung und der Grundwasserneubildung 1.3 Naturschutzprogramme und sonstige Maßnahmen a) Naturschutzprogramme - einzelne konkrete Maßnahmen b) Weißstorchprogramm c) Fischotterprogramm d) Feuchtgrünlandschutzprogramm e) Dümmersanierung und Steinhuder Meer f} Sanierung Münchehagen g) Zuschüsse für den Abwasserbereich h) sanstige Verwendungsbereiche - einzelne konkrete Maßnahmen IV. Wassersparkonzepte Die Landesregierung wollte mit der Gesetzesnovelle den sparsamen Verbrauch von Wasser sicherstellen. Hat die Landesregierung in der Zwischenzeit Erkenntnisse darüber gewonnen, daß diese Lenkungsfunktion in einzelnen Bereichen konkret eingetreten ist?
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/612 V. Weitere Entwicklungen 1. Beabsichtigt die Landesregierung eine Novellierung des Niedersächsischen Was- sergesetzes mit dem Ziel, alle öffentlichen Aufgaben aus der Wasserentnahme- gebühr finanzieren zu können? 2. Steht die Landesregierung noch zu ihrer Auffassung in der Begründung des Ge- setzentwurfes der 8. NWG-Novelle (Drs 12/2960 vom 17. 3. 1992), wonach die Wasserentnahmegebühr zweckgebunden für Maßnahmen des unmittelbaren Ge- wässerschutzes für die Trinkwasserversorgung verwandt werden soll und aus dem Aufkommen nicht Maßnahmen zur Sanierung von Grundwasserbelastungen finanziert werden sollen, weil insoweit die Verursacher heranzuziehen seien oder Mittel aus einer zu erhebenden Abfallabgabe bereitzustellen seien? 3. Soll diese Gesetzesänderung ggf. zum 1. 1. 1995 Rechtskraft erhalten? 4. In welchem Umfang ist die niedersächsische Schiffbauindustrie von der Wasser- entnahmegebühr betroffen worden? 5. Warum wird in den Ländern Bremen, Hamburg, Hessen und ab 1. 4. 1994 in Schleswig-Holstein nur eine Wasserentnahmegebühr für die Entnahme von Grundwasser erhoben, nicht aber auf die Entnahme aus oberirdischen Gewässern? 6. Beabsichtigt die Landesregierung das Niedersächsische Wassergesetz in dem Sinne zu ändern, daß eine Harmonisierung mit den Wassergesetzen der norddeutschen Bundesländer erreicht wird? Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Umweltministerium Hannover, den 2. 12. 1994 — 109 - 01425/5/2/1 203 - 01425/1 - Die Entwicklung der modernen Industriegesellschaft hat die natürlichen Lebensgrundla- gen der Menschen durch Schädigungen der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und des Wassers besorgniserregend verändert. Hierdurch sind Belastungen entstanden, deren Beseitigung erheblicher finanzieller Anstrengungen bedarf. Neue Belastungen müs- sen vermieden werden. Ziel einer verantwortungsbewußten Umweltpolitik muß es daher sein, vorausschauend Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu planen und umzusetzen. Das klassische Instrumentarium des Ordnungsrechts reicht hierfür allein nicht mehr aus. Wirtschaftliche Anreize können daneben wirksam zu einer sorgsameren und sparsameren Nurzung der Umweltgüter beitragen. Mit dieser Zielsetzung wurde in Niedersachsen zum 1.7.1992 eine Wasserentnahmege- bühr eingeführt. Wasser steht seit dem Inkrafttreten der 8. Novelle zum Niedersächsi- schen Wassergesetz (NWG) nicht mehr unentgeltlich zur Verfügung. Damit soll eine sparsamere Wasserverwendung als bisher erreicht werden. Gleichzeitig wird mit dem Ge- bührenaufkommen ein innovativer Gewässerschutz gefördert. Das gesamte Gebührenauf- kommen aus der Wasserentnahmegebühr wird — nach Abzug der Verwaltungskosten — ausschließlich für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushaltes ver- wendet. Ein erheblicher Teil der Mittel wird in Trinkwassereinzugsgebieten zur Mini- mierung von Grundwasserbelastungen aus der Landwirtschaft eingesetzt. So entstehen zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft kooperative Lösungen zur langfristigen Si- cherung unserer Trinkwasserversorgung.
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/612 Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Einzelfragen wie folgt: Zul.l: Ein Wasserentnahmeentgelt wird zur Zeit in 11 Ländern erhoben. Die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Rheinland-Pfalz erheben bisher noch keine Was- serentnahmegebühr; das Land Sachsen-Anhalt verfügt über eine Verordnungsermächti- gung im Landeswassergesetz, die noch nicht ausgefüllt wurde. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind in den einzelnen Ländern unter- schiedlich ausgestaltet; so sind z. B. nur in einigen Ländern die Hebesätze nach Herkunft und Verwendungszweck des Wassers gestaffelt, wie dies in Niedersachsen der Fall ist. Die nachstehende Tabelle, aus der sich auch das Jahr der erstmaligen Erhebung ergibt, stellt die Hebesätze für die öffentliche Wasserversorgung dar, um einen diesbezüglichen Ver- gleich zu ermöglichen. Grund- und Oberflächenwasser Jahr Hebesatz in DM/m? Baden- Württemberg 1988 0,10 Brandenburg 1994 0,10 Mecklenburg-Vorpommern 1992 0,035 Niedersachsen 1992 0,10 Sachsen 1993 0,03 Thüringen 1994 0,03 Grundwasser Jahr Hebesarz in DM/m? Berlin 1990 0,30 Bremen 1993 0,10 Hamburg 1989 0,10 Hessen 1992 0,20 ab 94: 0,40 Schleswig-Holstein 1994 0,10 Zu l.2: Der Landesregierung sind lediglich die Gesamteinnahmen der Länder Baden-Württem- berg, Hessen und Berlin aus der Wasserentnahmegebühr im Haushaltsjahr 1993 bekannt. Sie belaufen sich in Baden-Württemberg auf rund 145 Mio. DM, in Berlin auf rund 75 Mio. DM und in Hessen auf rund 102 Mio. DM; für das Jahr 1994 werden die Ge- samteinnahmen in Hessen auf rund 200 Mio. DM geschätzt. Zu L3: Die Einnahmen aus der Wasserentnahmegebühr in den Landkreisen und kreisfreien Städ- ten in Niedersachsen ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen. Die deutlich höheren Einnahmen im Jahre 1993 gegenüber dem Jahr 1992 erklären sich zum einen daraus, daß die Wasserentnahmegebühr erst ab der zweiten Jahreshälfte 1992 erhoben wurde; zum anderen wurden Gebühren, die für das Jahr 1992 zu entrichten wa- ren, häufig erst 1993 eingenommen und yerbucht. Die Angaben für das Jahr 1994 beruhen auf Schätzungen auf der Grundlage der Einnah- men im Jahre 1993. Aus dem Regierungsbezirk Hannover liegen bereits diesbezügliche Meldungen der unteren Wasserbehörden vor.
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Bezirk Braunschweig 1992 1993 1. Halbj. 1994 DM DM DM LK Gifhorn 868 366,90 1 662 996,14 850 000 LK Göttingen 385 664,73 527 244,42 300 000 LK Goslar 2962 412,07 5 807 724,63 2 900 000 LK Helmstedt 337 910,45 542 072,27 300 000 LK Northeim 543 920,47 1.060 473,38 530 000 LK Osterode 1180 793,90 2288 237,77 1150 000 LK Peine 297 973,94 593 156,41 300 000 LK Wolfenbüttel 1 273 550,01 2 686 260,14 1 300 000 Stadt Braunschweig 73 077,85 211 401,08 90 000 Stadt Göttingen 114 944,80 234 937,20 120 000 Stadt Goslar 1271,81 275 174,45 90 000 Stadt Salzgitter 100 264,48 198 211,27 100 000 Stadt Wolfsburg 379 327,96 644 318,85 320 000 Gesamtsummen 8519 479,37 16 732 208,01 8 350 000 Bezirk Hannover 1992 1993 1. Halbj. 1994 DM DM DM LK Diepholz 1251 799,49 2 378 972,81 1 181 866,19 LK Hameln-Pyrmont 7188 233,71 14 253 743,36 7 251 741,51 LK Hannover 3 602 205,10 6861 964,49 3 665 155,75 LK Hildesheim 434 988,93 846 758,64 425 055,32 LK Holzminden 442 955,55 716 730,56 266 805,38 LK Nienburg 1118 413,77 1527 414,92 875 275,79 LK Schaumburg 422 236,23 861 287,86 397 410,98 Stadt Hameln 250 814,02 448 808,51 206 261,09 Landeshauptstadt Hannover 373 626,49 910 828,15 410 748,20 Stade Hildesheim 29 158,00 48 341,08 27 348,80 Gesamtsummen 15 114 431,29 28854 850,38 14707 669,01 Bezirk Lüneburg 1992 1993 1. Halbj. 1994 DM DM DM LK Celle 704 898,23 1 278 140,43 639 000 Stadt + LK Cuxhaven 1222 106,56 2454 298,80 1 227 000 LK Harburg 1 429 215,85 2 823 450,65 1412 000 LK Lüchow- Dannenberg 203 847,87 511 130,44 256 000 Stadt + LK Lüneburg 729 942,59 , 1389 288,32 695 000 LK Osterholz- Scharmbeck 304 365,00 625 869,36 313 000 LK Rotenburg (Wümme) 685 756,40 1321 942,50 661 000 LK Soltau-Fallingbostel 636 369,34 1222 701,60 611.000 LK Stade 5 153 273,34 11121 257,25 5 560 000 LK Uelzen 522 658,47 911 580,25 456 000 LK Verden 942 281,84 1 848 081,79 924 000 Gesamtsummen 12 534 715,49 25 507 741,39 12 808 000 Drucksache 13/612 2. Halbj. 1994 DM 850 000 300 000 2. Halbj. 1994 DM 1 182 415,93 7 125 373,88 3 481 593,46 430 552,10 381 648,58 730 185,79 397 410,98 242 395,05 410 748,20 25 564,00 14 407 887,97 2. Halbj. 1994 DM 639 000 1 227 000 1412 000 256 000 695 000 313 000 661.000 611.000 5 560 000 456 000 924 000 12 808 000
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/612 Bezirk Weser-Ems LK Ammerland LK Aurich LK Grafschaft Bentheim LK Cloppenburg LK Emsland LK Friesland LKLeer LK Oldenburg LK Osnabrück LK Vechta LK Wesermarsch LK Wittmund Stadt Delmenhorst Stadt Emden Stadt Lingen Stadt Oldenburg Stadt Osnabrück Stadt Wilhelmshaven Gesamtsummen Zu 1.4: 1992 DM 494 948,90 990 706,77 426 675,11 468 109,60 1 241 581,96 68 838,91 539 582,05 1 334 784,85 1 464 208,49 411 106,63 7999 229,11 334 703,40 221 087,00 601 007,85 369 842,55 488 694,97 710 553,05 524 800,30 18 690 461,50 1993 DM 921 730,90 1939 838,97 818 970,17 1.083 051,34 2.352 226,28 133 182,38 1.043 005,87 2 413 551,49 3.065 326,75 783 128,24 19 003 828,84 687 703,17 475 393,41 596 666,85 726 446,78 542 587,07 405 030,98 1.083 959,00 38 075 628,49 1. Halbj. 1994 DM 460 865,45 969 919,49 409 485,09 541 525,67 1 176 113,15 66 612,45 537 599,33 1 206 775,75 1 532 663,38 391 564,12 9 501 914,42 343 851,59 237 696,71 261 188,50 363 223,40 271 293,54 202 515,50 541 979,50 2. Halbj. 1994 DM 460 865,45 969 919,48 409 485,08 541 525,67 1 176 113,13 66 612,45 537 599,33 1 206 775,74 1532 663,37 391 564,12 9 501 914,42 343 851,58 237 696,70 261 188,50 363 223,38 271 293,53 202 515,48 541 979,50 19 016 787,04 19 016 786,91 Die Verteilung des Gesamtaufkommens nach den einzelnen Verwendungszwecken ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle; die Angaben für das Jahr 1994 beruhen auf Schät- zungen. 1. Öffentliche Wasserversorgung: . 2. Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 2.1 zur Kühlung 2.2 zur Beregnung und Berieselung 2.3 zu sonstigen Zwecken 1992 DM 30 159 706,95 1992 DM 20 552 733,91 28 367,86 601 215,38 1993 DM 57 981 638,63 1993 DM 43 926 183,57 53 508,29 955 038,22 ‚1. Halbj. 1994 DM 28 948 000,00 1. Halbj. 1994 DM 22 427 000,00 40 600,00 494 000,00 2. Halbj. 1994 DM 28 908 000,00 2. Halbj. 1994 DM 22 060 000,00 34 000,00 512 000,00 3. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser 3.1 zur Wasserhaltung 3.2 zur Kühlung 3.3 zur Beregnung und Berieselung 3.4 zur Fischhaltung 1992 1993 1.Halbj. 1994 2. Halbj. 1994 DM DM DM DM 258 931,10 942 839,95 427 950,00 205 000,00 1549 266,81 , 2704 191,67 1372050,00 1350 000,00 494 311,46 _ 516 975,49 318 000,00 238 000,00 2 695,02 10 444,36 7 300,00 5 000,00 1211 868,79 ° 2079 608,08 1004000,00 1150 000,00 3.5 zu sonstigen Zwecken
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/612 Zull.i und 2: Nach $ 47 hAbs. 1NWG ist aus dem Aufkommen der Gebühr für die Wasserentnahme vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den kommunalen Körper- schaften bei der Erhebung und Verwaltung dieser Gebühr einschließlich dem Vollzug der $$ Sia und 9b NWG entsteht. Zum Verwaltungsaufwand gehören demzufolge zunächst die Kosten, die bei der Erhe- bung der Wasserentnahmegebühr anfallen. Darüber hinaus entstehen zusätzliche Verwal- tungskosten im Zusammenhang mit der Verwendung des Aufkommens. Die nachstehende Tabelle stelle auf der Basis der Haushaltsansätze den mit der Ein- führung der Wasserentnahmegebühr verbundenen Verwaltungsaufwand sowie - in Klam- mern — die tatsächlichen Ausgaben dar. . Zu Pos. 1 ist anzumerken, daß die kommunalen Körperschaften für die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Wasserbehörden pauschale Zuweisungen zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erhalten. Die Höhe richtet sich gem. $ 47 Abs. 2 NWG nach dem auf die Körperschaft entfallenden Anteil an der Gesamtzahl der Bescheide. Die Erstattung in Höhe von 1992 144 DM erfolgte für 1992 rückwirkend im Jahre 1993. Die Erstar- tungen für die folgenden Jahre werden zur Zeit berechnet. Zu den Pos. 2 und 3 ist anzumerken, daß die Steigerungen der Verwaltungskosten in der Landesverwaltung von 1993 zu 1994 darauf zurückzuführen sind, daß im Laufe des Jah- xes 1993 noch nicht alle für die Erhebung und Verwaltung der Wasserentnahmegebühr erforderlichen Stellen zur Verfügung standen und besetzt werden konnten. Für 1992 konnte der Verwaltungsmehraufwand des Landes nicht im einzelnen erfaßt und ausge- wiesen werden, da der erforderliche Personalbedarf zunächst hätte ermittelt und festge- schrieben werden müssen. Zum Ausgleich des Verwaltungsaufwandes ist deshalb im Haushaltsjahr 1993 eine globale Mehrausgabe in Höhe von 5749300 DM ausgewiesen und dem allgemeinen Landeshaushalt zugeführt worden. Verwendungszweck 1992 1993 1994 (Haushaltsstelle) DM DM DM 1. Verwaltungsaufwand der 4750000 3000000 3000000 unteren Wasserbehörden) (-) (1992 144) (Kap. 15 51 Titel 633 01) 2. Abführung an andere Kapitel des Landeshaushalts — Verwaltungskosten (Kap. 1551 Titel 981 01) Insgesamt: - 4149700 6.004 300 =) (2413 569,00) —MU (Kap. 1501) 381000 =) (207 343,00) — Bezirksregierungen/StÄWA Kapitel 15 50 (MU) 4420700 o (1.800 464,00) Kapitel 03 05 (MI) 1 202 600 ge) (405 762,00) 3. Globale Mehrausgabe für - 5749 300 - den Verwaltungsaufwand des Landes im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Wasserentnahmegebühr (Kap. 15 51 Titel 971 02) ) (5 749 300) J
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/612 Zu 113: In den unter a) bis d} aufgeführten Landesbehörden war eine Vielzahl von Micarbeiterin- nen und Mitarbeitern mit unterschiedliche Arbeitsbelastung an der Einführung der Was- serentnahmegebühr beteiligt. Die Personalaufwendungen während der Einführungszeit sind für Landesbehörden nicht nach der Personenzahl bestimmbar. Im Laufe des Jahres 1993 wurden die planmäßigen Stellen für die Bewirtschaftung der Wasserenrnahmegebühr besetzt, so daß seit Ende 1993/Beginn 1994 von einem ständigen Personalaufwand auszugehen ist. Die tatsächliche Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei den unter e) genann- ten unteren Wasserbehörden Aufgaben im Zusammenhang mit der Einführung der Was- serentnahnmiegebühr wahrgenommen haben, ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Organisation und Ausführung dieser Aufgaben liegt in der Zuständigkeit der kommuna- len Gebietskörperschaften. Bezüglich der unter f}) genannten Einrichtungen und Abgabepflichtigen sind der Landes- regierung keine Angaben bekannt. Zu II.4: In der Begründung des von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs zur 8. No- velle des NWG wurde der ständige Personalbedarf dahingehend angegeben, daß voraus- sichtlich jede untere Wasserbehörde je eine Stelle für die Erhebung und die Verwendung der Wasserentnahmegebühr (also insgesamt 108 Stellen) und jede obere Wasserbehörde 2,5 Stellen für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr und die Bearbeitung der Rechts- mittelverfahren (also insgesamt 10 Stellen) benötigen werde. Zu I15: Der Personalbedarf der staatlichen Stellen ergibt sich aus der umfassenden Antwort zu II.7. Zu 11.6: Auf die Antwort zu II.1 und 11.2 wird verwiesen. Zu ll.7: Mit der Einführung der Wasserentnahmegebühr ist der nachstehend aufgeführte Perso- nalbedarf entstanden: I a) im Nieders. Umweltministerium: 2 Stellen der BesGr. A 15 0,5 Stellen der BesGr. A 13 0,5 Stellen der VergGr. I a (g.D.) BAT b) bei den Staarlichen Ämtern für Wasser und Abfall: eine Stelle der BesGr. A 10 11 Stellen der VergGr. ITa BAT 10 Stellen der VergGr. IV aBAT | | | c) bei den Bezirksregierungen: | 4 Stellen der BesGr. A 11 ‚Kapitel 15 50 4 Stellen der BesGr. A 10 Wasserwirtschaftsverwaltung 4 Stellen der VergGr. IIa BAT (Fachdezernate)
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/612 Kapitel 03 05 4 Stellen der VergGr. V c BAT MI 1 Stelle der VergGr. VII BAT d) bei anderen Landesbehörden: 8 Stellen der VergGr. IV aBAT } Bei anderen Landesbehörden sind keine zusätzlichen Personalstellen eingerichtet wor- den. e) bei den Landkreisen und kreisfreien Städten: Der Personalbedarf ist der Landesregierung nicht bekannt. f}) bei den Wasserverbänden bzw. Wasserwerken oder anderen Abgabenpflichtigen: Der Personalbedarf ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu 11.8: a) Die Höhe der in den Landkreisen und kreisfreien Städte angefallenen Verwaltungsko- sten ist der Landesregierung nicht bekannt. Der Verwaltungsaufwand wird pauschal pro Bescheid erstattet. Die Höhe dieses Pauschalbetrages wurde aufgrund gemeinsamer Berechnungen mit den kommunalen Spitzenverbänden ermittelt. Die Landesregierung geht davon aus, daß die gezahlten Pauschalberräge den konkreten Verwaltungskosten entsprechen, b) Die bei den in der Frage bezeichneten Einrichtungen und Gebührenpflichtigen ange- fallenen Verwaltungskosten sind der Landesregierung nicht bekannt. Zu IL9: a) Auf die Antwort zu Il.1 und II.2 wird verwiesen. b) Keine. Zu I: Die bisherige und die geplante zukünftige Verwendung des Gebührenaufkommens ergibt sich unter Bezugnahme auf die erfragten Verwendungszwecke aus der nachstehenden Auflistung. Ein Teil des Gebührenaufkommens wird für Maßnahmen des Gewässerschutzes verwen- det, die zugleich dem Naturschutz dienen. So ist z. B. ein hoher und gleichbleibender Wasserstand Vorausserzung für die Ansiedlung bestimmter geschützter Tier- und Pflan- zenarten. Maßnahmen zur Grünlanderhaltung fördern die Wasserrückhaltung, da auf- grund des ganzjährigen Bodenbewuchses oberirdische Abflüsse vermieden werden. Auch eine extensive Flächenbewirtschaftung mit dem Ziel, durch den Verzicht auf die Anwen- dung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln Schadstoffeinträge in das Wasser zu vermeiden, kann mit geeigneten Naturschutzmaßnahmen verbunden werden. Die Ver- wendung des Gebührenaufkommens im Rahmen der in der Frage bezeichneten Nartur- schurzprogramme entspricht somit in vollem Umfang der durch das Niedersächsische Wassergesetz vorgesehenen Zweckbindung. Zu UL1.: a) Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten 1992 1993 1994 1995 _ 2,225 681 2,321 023 rd. 3,0 Mio. DM 10