Kinderpornographie
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/2399 Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 12/2160 — Betr.: Kinderpornographie Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Lenke (FDP) vom 7. 10. 1991 Die Öffentlichkeit wurde in letzter Zeit in verstärktem Maße mit Berichten über sexuel- len Mißbrauch von Kindern schockiert. Die Opfer werden häufig von den eigenen Vätern und nahen Verwandten mißbraucht bzw. zur Mitwirkung in pornographischen Videofilmen/bei pornographischen Lichtbildern gezwungen. Sogar über Bildschirm- textsystem (BTX) sollen entsprechende Produktionen angeboten werden. Die betroffenen Kinder erleiden größte physische und psychische Schäden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen bislang zu dieser Art des Mißbrauchs von Kindern und Jugendlichen vor? 2. Sind den niedersächsischen Strafverfolgungsbehörden bereits Fälle von Verstößen gegen das Verbot der Kinderpornographie bekannt geworden? Wenn ja, in welchem Umfang und in welcher Art? 3. Welche Möglichkeiten sicht die Landesregierung, hier selbst aktiv zu werden, um die Produktion und die Verbreitung von Kinderpornographie, insbesondere auch über BTX, zu unterbinden? 4. Wird sie im Bundesrat die von Bundesjustizminister Kinkel angekündigte Verschär- fung der strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz gegen Kinderpornographie, insbesondere die Einführung der Strafbarkeit des Besitzes entsprechender Produkte, unterstützen? Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 21. 11. 1991 — 4736 I — 305. 49 — Geleitet von dem entschiedenen Willen, Kinder wirksamer gegen Körperverletzungen und Mißhandlungen zu schützen, hält die Landesregierung pornographische Darstel- lungen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, für beson- ders verwerflich, weil sie für die Kinder, die zur Herstellung der Machwerke mißbraucht werden, psychische und körperliche Folgen haben, die die Kinder ein Leben lang be- lasten.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/2399 Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) weist keine besondere Erfassung der „Kinder- pornographie“ aus. Derartige Fälle werden unter den jeweiligen Straftarbeständen (sexueller Mißbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung usw.) registriert. Zur wirksamen Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften ist bei der Staatsanwaltschaft Hannover eine Zentralstelle eingerichtet, die unter anderem für die Bearbeitung aller im Lande Niedersachsen an- fallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Straftaten nach & 184 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit Kinderpornographie zuständig ist. Die Zentralstelle berichtet jähr- lich über ihre Erkenntnisse. Zu 2: Die Zentralstelle für die Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften hat im Bericht über ihre Tätigkeit im Jahre 1990 mitgeteilt: „Die Verbreitung qualifizierter Pornographie hat zugenommen. Im Berichtszeitraum wurden neun Videofilme und zehn Magazine wegen Verstoßes gegen $ 184 Abs. 3 all- gemein beschlagnahmt. Dabei handelte es sich ausschließlich um Gewaltpornographie. Erkenntnisse über eine erhebliche Zunahme von Kinderpornographie liegen der Zen- tralstelle bisher nicht vor. Verstöße sind insoweit nur im Bereich des privaten Versand- handels festzustellen, wobei es fast nie gelingt, die Urheber bzw. Hersteller dieser Pro- dukte zu ermitteln. Es dürfte sich zum Teil um Hersteller handeln, die im Ausland an- sässig sind. Eingeführte Produkte mit Kinderpornographie werden oft vervielfältigt bzw. kopiert und dann verschickt. Eine Gesetzesänderung, wonach auch der Besitz sol- cher Produkte unter Strafe gestellt wird, ist wünschenswert.‘ In jüngster Zeit hat ein Fall Aufsehen erregt, in dem einem Elternpaar vorgeworfen wird, es habe seine damals zehn und zwölf Jahre alten Töchter zur Herstellung porno- graphischer Videofilme zur Verfügung gestellt. Dabei sollen die Eltern selbst mitge- wirkt haben, indem sie an ihren Kindern sexuelle Handlungen vornahmen oder von ih- nen an sich vornehmen ließen. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben. Ein ähnlich gelagerter Fall wurde im Jahre 1989 bekannt. Damals mußte ein sechsjähri- ges Mädchen aktiv und passiv an sexuellen Handlungen der Eltern teilnehmen. Es wur- den auch Fotoaufnahmen gefertigt, die von dem Ehemann (Stiefvater) vermutlich ver- äußert wurden. Die Eltern wurden wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und sexuellen Mißbrauchs von Kindern (88 174 Abs. 1 und 3, 176 Abs. 1 StGB) zu Freiheitsstrafen von fünfzehn bzw. zwölf Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafen wurden zur Bewäh- rung ausgesetzt. In den Jahren 1989 und 1990 waren im Bereich Aurich Ermittlungsverfahren anhängig, weil ein Tatverdächtiger von eigenen und anderen Kindern Nacktaufnahmen gefertigt hatte. Ein Handel mit diesen Bildern war nicht nachzuweisen. Gegen eine im Bereich des Btx-Vertriebes tätige Firmengruppe richtete sich 1990 ein Verfahren im Bereich der Bezirksregierung Hannover. Über diese Firma hatte eine Tat- verdächtige aus München Btx-Annoncen aufgegeben, in denen „freizügige‘ Fotos von sehr jungen Mädchen/Kindern angeboten wurden. Der Vertrieb/Versand von Fotos, Filmen oder ähnlichem durch die Firmengruppe konnte nicht festgestellt werden.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/2399 Soweit im übrigen im Rahmen von Ermittlungsverfahren pornographische Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen gefunden wurden, ließen sich keine konkreten Hinweise auf einen beabsichtigten oder durchgeführten Handel gewinnen. Vielmehr sprachen die Ermittlungen in diesen Fällen dafür, daß die Aufnahmen zur eigenen sexuellen Sti- mulation der Tatverdächtigen bestimmt waren. Zu 3: Hinsichtlich der Verbreitung von Kinderpornographie durch Bildschirmtext ist auf fol- gendes hinzuweisen: Bereits der Staatsvertrag über Bildschirmtext vom 18. 3. 1983 gab den Btx-Aufsichtsbe- hörden — in Niedersachsen sind dies die Bezirksregierungen — spezielle Eingriffsbe- fugnisse gegenüber den Anbietern. Nach einem ggf. vorzunehmenden Hinweis kann das Anbieten von Informationen und anderen Diensten untersagt und eine Sperrung angeordnet werden. In der Praxis haben diese Mechanismen wegen der großen Zahl der Anbieter und des häufigen Wechsels gerade der kritischen Angebote, insbesondere aber wegen des Ausweichens der Anbieter in sogenannte geschlossene Teilnehmergruppen nicht verhindern können, daß das Medium Bildschirmtext für pornographische sowie kinder- und jugendgefährdende Angebote mißbraucht wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordne- ten Adam — Drs 12/910 — hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Landes- regierung im Rahmen der Neufassung des Bildschirmtext-Staatsvertrages nachdrücklich dafür eingesetzt, die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörden zu verbessern und durch weitere Regelungen einer mißbräuchlichen Nutzung dieses Informations- und Kommunikationssystems entgegenzuwirken. In dem neuen & 9 des Staatsvertrages — vgl. Art. 6 des Gesetzentwurfs des Landesministeriums — Drs 12/1970 — wird deshalb verdeutlicht, welche Angebote in jedem Fall unzulässig sind; hierzu gehören ausdrücklich pornographische Angebote im Sinne des & 184 StGB. Zum anderen sieht $ 13 Abs. 4 vor, daß die Aufsichtsbehörden unentgeltlich Angebote abru- fen können und Angebote nicht gegen den Abruf durch die Aufsichtsbehörde gesperrt werden dürfen. Damit wird künftig auch eine Überprüfung der Angebote in sogenann- ten Teilnehmergruppen möglich sein, zu denen die Aufsichtsbehörden zumindest fak- tisch bisher keinen Zugang hatten. Positiv für die Kontrollierbarkeit von Angeboten bzw. Mitteilungen wird sich auch die Vorgabe in $ 2 Abs. 4 des Staatsvertrages auswirken, wonach Name und Anschrift sowie Teilnehmernummer von Dritten, denen die Verbreitung von allgemein abrufbaren Mit- teilungen ermöglicht wird (Pinnwand, Schwarzes Brett), für einen Monat ab Ende der Abrufbarkeit der Mitteilung vom Anbieter zu speichern sind. Die Flucht in die Anony- mität wird dadurch zumindest erschwert. Zwangsläufig konnten nicht alle Schwachstellen des Gesamtsystems bei der Neufassung des Btx-Staatsvertrages beseitigt werden. Auch künftig wird die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden nur im Rahmen von Stichproben und unter Setzung von Schwer- punkten vorgenommen werden können. Im Hinblick auf die begrenzten Personalkapa- zitäten erscheint es dabei zweckmäßig, in Abstimmung mit anderen Bundesländern nach Inkrafttreten des Staatsvertrages gezielte Aktionen insbesondere gegen die Ver- breitung von Kinderpornographie durchzuführen. Bislang haben Bestrebungen noch keinen Erfolg gehabt, zentrale Stellen, etwa das Bundeskriminalamt oder die in Baden- Württemberg beim Landeskriminalamt bestehende Zentralstelle „Jugendgefähr- dung/Jugendkriminalität‘‘ mit der Auswertung des Btx- Angebots zu betrauen. Von der Möglichkeit, die Auswertung durch eine niedersächsische Polizeibehörde vornehmen zu lassen, wurde bislang Abstand genommen. Hierbei war zu bedenken, daß aufgrund des Legalitätsprinzips bei jedem Verdachtsfall ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/2399 muß. Da die meisten Anbieter, Hersteller und Vertreiber von Btx-Annoncen ihren Sitz nicht in Niedersachsen haben, hätte dies bedeutet, daß die Verfahren an die zuständi- gen Bundesländer weitergeleitet werden müssen; die niedersächsische Polizei müßte also in einer Vielzahl von Fällen die Arbeit für andere Bundesländer übernehmen. Dies war und ist aufgrund der angespannten Personal- und Haushaltslage der Polizei nicht möglich. Eine Verantwortlichkeit der Deutschen Bundespost läßt sich nicht begründen, da von dort lediglich die technischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden. Zu 4: Der Bundesminister der Justiz hat mit Schreiben vom 17. 10. 1991 den Referentenent- wurf eines „... Strafrechtsänderungsgesetz Kinderpornographie (.. .StrÄndG) über- sandt. Der Entwurf sieht vor, den Strafrahmen für strafbare Handlungen im Zusam- menhang mit der Verbreitung und Veröffentlichung von Kinderpornographie auf drei Jahre zu erweitern und den Besitz derartiger Produkte mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe zu bedrohen und ihre Einzichung zu ermöglichen. Der Bundesmi- nister der Justiz hat gebeten, bis zum 6. 12. 1991 zum Entwurf Stellung zu nehmen. Das Justizministerium hat die gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Praxis beteiligt um zu prüfen, ob die vom Bundesminister der Justiz vorgeschlagenen Regelungen aus- reichen, um die Kinderpornographie wirksam zu bekämpfen. Die Vorschläge des Bun- desministers der Justiz werden nicht allen Anregungen gerecht, die von Abgeordneten aller Fraktionen des Deutschen Bundestages und des Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag vom 11. 6. 1991 (BT-Dr. 12/709) formuliert worden sind. Alm-Merk 4 (Ausgegeben am 10. 12. 1991)