Entlassung von Gefangenen ohne Entlassungsvorbereitungen
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/1836 nn nn Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 11/1522 — Betr.: Entlassung von Gefangenen ohne Entlassungsvorbereitungen Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Alm-Merk, Brauns, Dr. Holtfort, Radloff, Waike, Weber (SPD) vom 11. 9. 1987 Im Strafvollzug ist die Anordnung von Lockerungen eine der wichtigsten Maßnahmen, die den schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges gegensteuern und helfen sollen, ein Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu führen. Abgelehnt werden Vollzugslockerungen mit der Begründung, daß zu befürchten sei, die betreffenden Ge- fangenen würden sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Gefangene wurden in den Jahren 1985, 1986 und bis 30. 6. 1987 aus nie- dersächsischen Justizvollzugsanstalten entlassen, ohne daß ihnen Vollzugslockerun- gen ($$ 15, 11 StVollzG) gewährt wurden (aufgeschlüsselt nach Fallgruppen)? 2. Warum wurden Lockerungen versagt, und worauf stützte sich diese Versagung (Gut- achten, allgemeine Bewertung)? In wie vielen Fällen war das Gutachten älter als ein Jahr? 3. Inwieweit wurden die Vollzugslockerungen versagt, obwohl der Volizugsplan des Gefangenen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung vorsah (87 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG)? Antwort der Landesregierung Der Niedersächsische Minister der Justiz Hannover, den 19. 11. 1987 — 4519 1 — 402.4 — Zu 1 bis 3: In den Jahren 1985, 1986 und bis 30. 6. 1987 wurden aus niedersächsischen Justizvoll- zugsanstalten 14554 Gefangene nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe in die Freiheit entlassen. Die Beantwortung der — zum Teil sehr detaillierten — Fragen könnte nur durch Ein- zelauswertung der Gefangenenpersonalakten aller Entlassenen erfolgen.
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/1836 nn nr Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist nicht zu vertreten. Allgemein ist zu den Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung zu sagen: Auf die Entlassung wird nach dem Willen des Gesetzgebers von Beginn des Vollzuges an hingearbeitet: „Beim Vollzug jeder Strafe soll .... die Vollzugsbehörde von Beginn an die Entlassung "im Auge behalten und die einzelnen Maßnahmen des Vollzuges so ausgestalten, daß sie den Übergang vom Vollzug in die Freiheit erleichtern können.‘ (Bundestags- Drucksache 7/918 $. 46). Zu den Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung zählen auch Vollzugslockerungen nach & 11 StVollzG und Urlaub nach $8 13, 35, 15 Abs. 3 und 15 Abs. 4 StVollzG. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nur — wie in der Anfrage zutreffend ausgeführt wor- den ist — angeordnet werden, „wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straf- taten mißbrauchen werde“ (8 11 Abs. 2 StVollzG). Ferner muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Vollzugslockerung oder der Ur- laub als Behandlungsmaßnahme zur Erreichung des Vollzugszieles geeignet ist. Ausdrücklich befaßt sich der Sonderurlaub nach $ 15 Abs. 3 StVolzG mit der Entlas- sungsvorbereitung. Danach kann „innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung zu deren Vorbereitung Sondenutlaub bis zu einer Woche gewährt werden‘‘. Häufig besteht jedoch kein zwin- gendes Bedürfnis für diesen Sonderurlaub, da Maßnahmen zur Vorbereitung der Ent- lassung bereits durch andere Vollzugslockerungen oder Regelurlaub nach $ 13 StVolzG oder im Wege des Besuchs- bzw. Schriftverkehrs getroffen worden sind. In dem der Anfrage zugrunde liegenden mehrjährigen Zeitraum ist deshalb auch nur insgesamt in 3978 Fällen Sonderurlaub zur Vorbereitung der Entlassung nach $ 15 Abs. 3 StVollzG gewährt worden. Remmers 2 (Ausgegeben am 9. 12. 1987)