Wohnortnahe und integrative Förderung hörgeschädigter Kinder
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3020 Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 11/2756 — Betr.: Wohnortnahe und integrative Förderung hörgeschädigter Kinder Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Schreiner (Grüne) vom 4. 7. 1988 Auf Initiative des Vereins der Eltern und Freunde hörgeschädigter Kinder wurde vor acht Jahren im Kindergarten der ev.-luth. Thomaskirchengemeinde in Göttingen eine Sondergruppe für hörgeschädigte Kinder eingerichtet. Schritt für Schritt hat der Kin- dergarten in den vergangenen Jahren unter der Zielsetzung „Integration der hörgeschä- digten Kinder in die Welt der Hörenden‘‘ gemeinsame Aktivitäten aller Kinder (und Eltern) geplant und erprobt. Das Land hat es bisher unter Hinweis auf das zentrale Landesbildungszentrum in Hil- desheim abgelehnt, für die Kosten von Unterbringung, Therapie und Transport der hörgeschädigten Kinder aufzukommen. Eltern, Gebietskörperschaften und die Landes- kirche sind bisher für die Kosten aufgekommen. Diese große Belastung ist für die Betei- ligten nur noch schwer zu tragen. Ende März dieses Jahres hat der Träger des Kindergartens auf Anraten von „‚oben“' einen Antrag auf Teilnahme am niedersächsischen Erprobungsprogramm zur gemeinsa- men Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder gestellt. Einen Monat später erhielt der Träger eine Absage mit dern Hinweis, daß zwischen den beteiligten Ministe- rien von vornherein festgelegt worden sei, Kinder mit bestimmten Behinderungsarten (z.B. besonders schwerwiegenden Hör- und Sprachstörungen) nicht in das Erprobungs- programm aufzunehmen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer hat dem Träger geraten, einen Antrag zu stellen, und warum geschah dies, obwohl die Ablehnung von vornherein feststand? 2. Was spricht fachlich für die Ablehnung, wo doch der Göttinger Ansatz zur Integra- tion hörgeschädigter Kinder besonders geeignet wäre, die Vor- und (gegebenen- falls) Nachteile einer wohnortnahen integrativen Betreuung gegenüber der zentra- len zu untersuchen? 3. Fürchtet die Landesregierung das mögliche Ergebnis, daß die wohnortnahe Göttin- ger Lösung sich gegenüber der zentralen Betreuung als die bessere erweisen könnte? 4. Wie versteht die Landesregierung den Begriff der „Erprobung‘‘, wenn sie von vornherein Kinder mit bestimmten Behinderungsarten von einem solchen Pro- gramm ausnehmen will? 5. Welche sonstigen Behinderungsarten sind von dem Programm ausgenommen und mit welcher fachlichen Begründung?
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3020 6. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Kinder im Kindergarten der Göttinger Thomasgemeinde hinsichtlich ihrer Kommunikationsfähigkeit, ihrer so- zialen und kognitiven Fähigkeiten und hinsichtlich ihrer lebenspraktischen Kom- petenz hinter denjenigen Kindern zurückstehen, die in Hildesheim betreut werden? Falls ja, worauf gründet sich diese Erkenntnis? Falls nein, warum hält dann die Landesregierung an ihrer Weigerung fest, die Göt- tinger Einrichtung anzuerkennen? 7. Ist der Landesregierung bewußt, daß sie mit ihrer Weigerung, finanziell für die in Göttingen betreuten hörgeschädigten Kinder aufzukommen, auch die nachfolgen- de wohnortnahe Beschulung der hörgeschädigten Kinder in Göttingen gefährdet? 8. Wie viele Plätze gibt es im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte in Hildes- heim für Kinder im vorschulischen Alter? 9. Mit wieviel Prozent ist dieser Bereich des LBZ ausgelastet (Zahlen für 1986, 1987 und 1988)? 10. Wie hoch sind die Kosten pro Kind und Monat für die Betreuung der hörgeschä- digten Kinder im vorschulischen Alter in Hildesheim (einschließlich Transport)? 11. Wird die Landesregierung ihr Konzept der zentralen Unterbringung der hörbehin- derten Kinder überdenken und gegebenenfalls organisatorische Konsequenzen ziehen? Falls ja, wann ist mit dem Ergebnis dieser Prüfung zu rechnen? Falls nein, warum nicht? Antwort der Landesregierung Der Niedersächsische Sozialminister Hannover, den 20. 9. 1988 — Z/l — 01 425/01 — " Die gerneinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder in Kindergärten wird z.Z. in Niedersachsen im Rahmen eines auf 3 Jahre angelegten Versuchs erprobt. Als Erprobungsprojekte sind daran 8 Regelkindergärten und 8 Sonderkindergärten für Geistig- und Mehrfachbehinderte beteiligt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt: Zu 1: Der Träger hat mit Schreiben vom 27. 3. 1987 an die Bezirksregierung Braunschweig beantragt, in seinem Kindergarten integrative Erziehung zuzulassen. Am 25. 11. 1987 fand ein Gespräch zwischen der Bezirksregierung Baunschweig und dem Träger über die von ihm vorgelegte Konzeption statt. Bei dieser Gelegenheit ıst der Träger von der Bezirksregierung auch darauf hingewiesen worden, daß bestimmte Behinderungsarten für die integrative Erziehung ausgeschlossen werden könnten. Am 20. &. 1988 ist dem Träger von der Bezirksregierung ein ablehnender Bescheid er- teilt worden, weil an den Erprobungsptojekten nur geistig- und mehrfach behinderte Kinder teilnehmen können.
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Zu 2, 4 und 5: Die Anzahl der Erprobungsprojekte ist auf insgesamt 16 begrenzt. Da die Geistig- und Mehrfachbehinderten die größte Gruppe der Behinderten darstellen, wurden die Erpro- bungsprojekte aus diesern Bereich ausgewählt. Weitere Spezialisierungen innerhalb des Behindertenbereichs sind zur Erreichung des Erprobungsziels nicht erforderlich. Da in dem Göttinger Kindergarten hörende und hörbehinderte Kinder getrennt be- treut werden, steht auch dies einer Aufnahme in die Erprobung integrativer Erzieh- ungsprojekte ebenso im Wege wie die fehlende fachliche Eignung nach & 93 Abs. 1 BSHG. Zu 3: Die grundsätzliche Frage einer integrativen Förderung ist unabhängig von der Wohn- ortnähe oder -ferne. Sie ist daher auch kein Erprobungsmerkmal innerhalb der geschil- derten Projekte. Zu 6: Die Kinder im Vorschulalter, die im Kindergarten der Thomas-Gemeinde betreut wer- den, sind dem Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte (LBZH) in der Regel nicht bekannt. Die Kinder des Kindergartens der Thomas-Gemeinde besuchen bei Beginn der Schul- pflicht die Klasse für Hörgeschädigte der Grundschule Hertjershausen und werden an- schließend in die Schule des LBZH umgeschult. Bei diesen Schülern hat das LBZH fest- gestellt, daß sie nicht die gleichen schulischen und sprachlichen Leistungen wie Schüler der entsprechenden Jahrgangsstufe des LBZH erbringen. Zu 7: Die behauptete Gefährdung kann nicht gesehen werden. Über die Aufnahme in die zuständige Schule entscheidet nach dem Nieders. Schulgesetz der Schulrat. In seiner Kompetenz liegt es auch, inwieweit die Wünsche der Eltern berücksichtigt werden. Zu 8: Es werden 24 Plätze vorgehalten. Zu 9: 1986 = 75% 1987 = 80% 1988 = 88%. Zu 10: Die Kosten betragen für die stationäre Betreuung 2301,— DM monatlich. Während der Ferienzeiten wird kein Pflegesatz erhoben. Die Höhe der Fahrtkosten ist abhängig von der Entfernung, dem Transportmittel, der Anzahl der gleichzeitig beförderten Kinder und der Häufigkeit des Transpottes (täglich oder nur am Wochenende). Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich. Zu 11: Die bisherige Konzeption der Betreuung hörbehinderter Kinder wird bundesweit er- folgreich praktiziert. Im übrigen verweise ich wegen der sich wiederholenden Problema- tik auf die Antworten der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs 10/2074) sowie die Eingabe 1672/9/X. . , Schnipkoweit (Ausgegeben am 30. 9. 1988) Drucksache 11/3020