Finanzierungspraxis kommunaler Verwaltungshaushalte
Niedetsächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3111 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Jahn (CDU), eingegangen am 21. 8. 1996 Betr.: Finanzierungsptaxis kommunaler Verwaltungshaushalte Das Nieders. Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 24. Juni 1996 (10 M 944/96) festgestellt, ein Widerspruch gegen den Bescheid zur Neufestsetzung der Finanzausgleichs- leistungen für das Jahr 1995 nach $ 28 Abs. 5 des Nieders. Finanzausgleichsgesetzes vom 19. 12. 1995 entfalte hinsichtlich der Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz auf- schiebende Wirkung. Zugleich wurde die in der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen liegende Vollziehung des Rückforderungsverlangens der für 1995 geleisteten Finanzaus- gleichsleistungen aufgehoben. Hintergrund dieses Beschlusses ist der Widerspruch eines Landkreises gegen die auf $ 28 Abs. 5 Nieders. Finanzausgleichsgesetz gestützte Verfügung des Nieders. Landesamtes für Statistik (NLS) vom 21. 12. 1995, womit der für das Jahr 1995 erteilte Bescheid über Finanz- ausgleichsleistungen zurückgenommen und für das abgelaufene Kalenderjahr 1995 um rd. 3 Mio. DM niedriger festgesetzt wurde. Das Nieders. Oberverwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Landes festgestellt, der Widerspruch des Landkreises entfalte aufschie- bende Wirkung. Zugleich hat es gem. $ 80 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die in der inzwischen erfolgten Forderungsverrechnung zu sehende Vollziehung des dem Suspensiveffekt unterliegenden Bescheides aufgehoben und darauf verwiesen, einer Auf- bzw. Verrechnung stehe die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstel- lexs entgegen. Das Land ist mit diesem Beschluß des Nieders. Oberverwaltungsgerichts erneut mit seiner Rechtsauffassung in Fragen des Finanzausgleichs unterlegen. Dem betroffenen Landkreis wurde bestätigt, daß seine Auffassung richtig ist und er Anspruch auf zunächst ungekürzte Finanzausgleichsleistungen hat. Trotz dieser Sach- und Rechtslage will das Land den Kommunen die zustehenden Finanz- ausgleichsleistungen nicht zahlen. Das Innenministerium hat das NLS bereits angewiesen, die „sofortige Vollziehung“ nach $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zur Durchführung der Verrechnung anzuordnen. Das ist zwischenzeitlich auch geschehen. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung der Bescheide führt das Innenministerium u. a. aus, „mangels vorhandener Haushaltsansätze im laufenden Haushaltsjahr müßte der not- wendige Betrag überplanmäßig geleistet und letztlich kreditfinanziert werden“. Das Risiko fehlender Haushaltsmittel des Landes wird damit entgegen der Feststellung des Nieders. Oberverwaltungsgerichts den Kommunen aufgebürdet. Auch die Kommunen stehen aber in einer äußerst schwierigen Haushaltssituation, die durch die Eingriffe des Landes in den kommunalen Finanzausgleich und durch andere Maßnahmen herbeigeführt wurde. Der beteiligte Landkreis, der sich immer durch eine äußerst sparsame und wirtschaftliche ITaus- haltsführung auszeichnete, weist für 1996 in seinem Haushalt einen Fehlbedarf in Höhe von 21,7 Mio. DM aus. In diesem Betrag sind die noch ausstehenden 3 Mio. DM nicht enthalten.
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3111 UI 201m mm nn Im übrigen hat das Land in der Anordnung über die sofortige Vollziehung darauf verwiesen, die Kommunen seien im Gegensatz zum Land, das ohne Verstoß gegen Art. 71 der Nieder- sächsischen Verfassung keine Kredite mehr aufnehmen könne, in der Lage, den Haushalts- ausgleich durch Kreditaufnahme zu erreichen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Ein- nahme für den Verwaltungshaushalt handelt, wäre eine entsprechende Kreditaufnahme für Zwecke des Verwaltungshaushaltes zu tätigen. Kredite dürfen aber nach $ 92 Abs. 1 NGO nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Im übrigen sind auch Kommunalkredite zu den marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Ich frage die Landesregierung: 1. Hält sie als Alternative für überplanmäßige Ausgaben im Landeshaushalt nur eine Kredit- finanzierung für möglich oder können auch andere Landesausgaben zurückgestellt, ein- geschränkt oder ganz gestrichen werden, wie es den Kommunen derzeit auf dem Auf- sichtswege durch das Land zugemutet wird? 2. Hält sie den Vollzug des Landeshaushalts für wichtiger als die Erledigung der kommu- nalen Aufgaben? 3. Ist das Land bereit, sich bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage durch den Nieders. Staatsgerichtshof auf den Boden des geltenden Verwaltungsrechts zu stellen und auf die Aufrechnung zu verzichten? 4. Hält die Landesregierung eine Abdeckung von Haushaltsdefiziten im Verwaltungshaus- halt durch eine Kıreditaufnahme für rechtlich zulässig und finanzwirtschaftlich vertretbar? Sofern diese Frage verneint wird: Wie will die Landesregierung eine Finanzierung des Haushaltsausgleichs durch Kreditaufnahme verhindern? (An die Staatskanzlei übersandt am 27. 8. 1996 — IL/721 — 585) Antwort der Landestegierung Niedersächsisches Innenministerrtum Hannover, den 8. 7. 1997 — 33.21 - 10460/23 —4 — Die 0.2. Kleine Anfrage konnte bisher nicht beantwortet werden, weil zu einem in dieser Anfrage angesprochenen Verwaltungsstreitverfahren das Niedersächsische Oberverwal- tungsgericht noch keine Entscheidung getroffen hatte. Mit Beschluß vom 19. 6. 1997 hat das genannte Gericht auf die Beschwerde des Landes den dieser Beschwerde zugrundeliegenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Lüneburg geändert und den Antrag des Antragstellers, die Beschwerde zurückzuweisen, abgelehnt. Die nun ergangene Entscheidung versetzt mich in die Lage, die Kleine Anfrage abschließend zu beantworten. Soweit die Finanzausgleichsleistungen für das Jahr 1995 als Einnahmen des Verwaltungs- haushaltes zu veranschlagen waren, dienen sie nach dem Gesamtdeckungsprinzip ($ 16 Ge- meindehaushaltsverordnung - GemHVO -) der Deckung aller Ausgaben des Verwaltungs- haushaltes. Führt die Einnahmesituation einer Gemeinde im Verwaltungshaushalt zu „im Verwaltungshaushalt nicht benötigten Einnahmen“, so sind diese gemäß $ 22 Abs. 1 GemHVO als Ausgabe des Verwaltungshaushaltes dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Wird damit die Pflichtzuführung (Kreditbeschaffungskosten plus ordentliche Tilgung) über- schritten, liegt eine „freie Spitze“ vor, die wegen des auch im Vermögenshaushalt geltenden Gesamtdeckungsprinzips der Mitfinanzierung von Investitionen dient. Fällt die „freie Spitze" aus dem Verwaltungshaushalt im Laufe des Haushaltsjahres geringer aus, könnte der Ein- nahmeausfall des Vermögenshaushaltes durch Kredite ersetzt werden, soweit eine andere
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3111 Finanzierung nicht möglich ist ($ 83 Abs. 3 NGO), der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen nicht höher ausfällt als die Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnah- men ($ 92 Abs. 1 NGO) und dies im Einklang mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde geschieht ($ 92 Abs. 2 Satz 3 NGO). Ebenso verhält es sich mit Finanzaus- gleichsmitteln, die direkt im Vermögenshaushalt veranschlagt wurden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu: Beim Vollzug des Landeshaushalts sollen überplanmäßige Ausgaben regelmäßig durch Aus- gabekürzungen an anderer Stelle erwirtschaftet werden. Im Hinblick auf die Höhe der über- planmäßigen Ausgaben, die im Falle des Obsiegens der betroffenen Kommunen in vorlie- gendem Falle zu leisten gewesen wären, wäre eine Deckung nur durch eine Kreditaufnahme möglich gewesen. Zu 2: Der Vollzug des Landeshaushalts hat für die Landesregierung Priozität, weil damit auch die finanzielle Ausstattung aller niedersächsischen Kommunen sichergestellt wird. Zu 3: Das Land steht auf dem Boden des geltenden Verwaltungsrechts Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 19. 6. 1997 - 10 M 6224/96 - 4 B 68/96 — das Vorgehen des Landes als zulässig beurteilt, nämlich die Regelung der für 1995 zu gewährenden Finanzausgleichsleistungen durch Erlaß eines Verwaltungsaktes, in dem mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. 12. 1995 der ursprünglich erteilte Zuwen- dungsbescheid zurückgenommen und die Finanzausgleichsleistungen neu festgesetzt wurden. Im Hinblick auf die Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom Apxil 1995 und die da- durch eröffnete Möglichkeit der Verrechnung mit den sich im Vergleich zur Neufestsetzung ergebenden Überzahlungen hat das Land nach $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nachträglich die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 21. 12. 1995 angeordnet, was auch vom Nie- dersächsischen Oberverwaltungsgericht als zulässig angesehen wurde. Ein Verzicht auf die Aufrechnung kann nach dem vorliegenden Beschluß des Oberverwal- tungsgerichts nicht in Betracht kommen. Zu 4: Nein, eine Finanzierung des Ausgleichs des Verwaltungshaushaltes durch Kreditaufnahmen verstieße gegen $ 92 Abs. 1 NGO und könnte als Rechtsverstoß beanstandet werden ($129 ff. NGO). Dagegen ist der Ausgleich des Vermögenshaushaltes im Rahmen der vorge- nannten Rechtsvorschriften aus Krediten möglich. Glogowski (Ausgegeben am 25. 7. 1997) 3