Kosten der Integration von behinderten Schülerinnen und Schülern in Regelschulen

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Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode

Kleine Anfrage mit Antwort

Wortlaut der Kleinen Anfrage
der Abg. Frau Litfin (GRÜNE), eingegangen am 14. 5. 1997

Betr.: Kosten der Integration von behinderten Schülerinnen und Schülern in Regel-
schulen

Seit 1995 wird in Niedersachsen die Einrichtung zusätzlicher Integrationsklassen von den
Schulbebörden in der Regel mit der Begründung abgelehnt, daß die notwendigen Mittel
hierfür nicht vorhanden seien. Unterstellt wird damit, daß integrative Beschulung von Schü-
lerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kostenträchtiger sei als ihre
Beschulung in Sonderschulen. In den Blick genommen werden aber hierbei vor allem die
Personalkosten des Landes, nicht jedoch die sonstigen Kosten, die insbesondere bei der
Beschulung in Sonderschulen beim Land, aber auch bei den Kommunen anfallen. Unabhän-
gig davon, daß letztlich die Integration behinderter Schülerinnen und Schüler nicht von
Mehr- oder Minderkosten abhängig gemacht werden darf, ist es notwendig, bei einem
Kostenvergleich alle beim Besuch einer Sonderschule oder einer Regelschule anfallenden
Kosten zu berücksichtigen. Untersuchungen in anderen Bundesländern haben gezeigt, daß
die Gesamtkosten für eine Beschulung von behinderten Schülern und Schülerinnen in einer
integrativen Regelschule nicht höher zu sein brauchen als die Gesamtkosten der Beschulung
in einer Sonderschule.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kosten fallen in Niedersachsen jeweils durchschnittlich pro Schüler oder Schüle-
rin mit sonderpädagogischem Förderbedarf an

a) beim Besuch einer Sonderschule und

b) beim Besuch einer Regelschule

— für Lehrkräfte (unter Berücksichtigung der Kosten für Regelschullehrkräfte, für Son-
derschullehrkräfte, aber auch für die Schulleitung etc.) und anderes pädagogisches
Personal,

— für nichtpädagogisches Personal (Schulsekretärin, Hausmeister etc.),

- für die Errichtung bzw. Abschreibung der erforderlichen Schulräume,

— für den Betrieb der Schulräume (Heizung, Reinigung, Renovierung etc.),
— für die Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln, Spielgerät etc.,

— für den Transport der Schülerinnen und Schüler zur Schule,

— für die Unterbringung in einem Internat,

- an sonstigen Kosten,

— inder Gesamtsumme dieser Kosten?

2. Auf welche Kostenträger verteilen sich jeweils diese Kosten?

(An die Staatskanzlei übersandt am 22, 5. 1997 — II/721 — 389)

Drucksache 13 / 3340
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Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3340

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Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Kultusministeum Hannover, den 7. 10. 1997
01 - 01 420/5 - II/721 — 839 —

In den Schuljahren von 1990/91 bis 1994/95 ist die Zahl von Integrationsklassen erheblich
angestiegen, von 10 auf 196. Das war möglich gewesen, weil für die sonderpädagogische
Förderung in ihnen Sonderschullehrerstunden zusätzlich zur Unterrichtsversorgung der
allgemeinbildenden Schulen bereitgestellt werden konnten.

Diese Entwicklung konnte zum Schuljahresbegion 1995/96 nicht weitergeführt werden.
Aufgrund der sich schwierig gestaltenden finanziellen Lage des Landes konnten weitere
Sonderschullehrerstunden für die Einrichtung von Integrationsklassen nicht zur Verfügung
gestellt werden. Durch veränderten Einsatz dieser Stunden konnten im Schuljahr 1995/96
206 Integrationsklassen, im Schuljahr 1996/97 212 Integrationsklassen geführt werden, im
Schuljahr 1997/98 werden es 228 sein.

Da zusätzlich zu den bereits in Integrationsklassen eingesetzten Sonderschullehretstunden
keine Stunden zur Verfügung standen, mußten die Schulbehörden zahlreiche Anträge auf die
Einrichtung von Integrationsklassen ablehnen. Dies geschah gemäß $ 4 NSchG, der die
Einrichtung dieser besonderen Organisationsform daran bindet, daß „auf diese Weise dem
sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann und soweit es die organisatoti-
schen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben“, ’

In keinem Fall erfolgte die Ablehnung, weil die Kosten für die integrative Beschulung höher
eingeschätzt wurden als die beim Besuch der Sonderschule. In jedem Fall wurde geprüft, ob
tatsächlich das für die sonderpädagogische Förderung notwendige zusätzliche Personal zur
Verfügung stand und die organisatorischen und sächlichen Gegebenheiten die Einrichtung
der Integrationsklasse zuließen. Daß bei der Entscheidung über die Genehmigung des einen
oder des anderen Antrags der möglichst optimale Einsatz der zur Verfügung stehenden
Sonderschullehrerstunden mit in die Überlegungen einbezogen wird, ist realistisch.

 

Die in der Anfrage genannten Untersuchungen in anderen Bundesländern, die gezeigt haben
sollen, daß die Gesamtkosten für eine Beschulung von behinderten Schülerinnen und Schü-
lern in einer allgemeinen Schule nicht höher zu sein brauchen als die Gesamtkosten der
Beschulung in einer Sonderschule, liegen mir nicht vor. Bekannt ist lediglich ein Bericht zur
Landeshaushaltsrechnung 1994 mit Bemerkungen von 1996 des Landestechnungshofes
Schleswig-Holstein, der keine Aussagen zum Vergleich von Kosten im o.g. Sinne macht.
Auch der Jahresbericht 1997 des Landesrechnungshofes Hamburg verlangt selbst für die
schulischen Möglichkeiten in einem Stadtstaat einen noch effizienteren Ressoutceneinsatz.

 

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zulund2:

Die Fragen 1 und 2 lassen sich nicht unmittelbar in der gewünschten Aufgliederung beant-
worten. Aufgrund erheblicher methodischer Probleme, die aus der bundesrechtlich vorgege-
benen Finanzstatistik sowie der Haushaltssystematik herrühren, ist es z. Z. in Niedersachsen
wie in allen anderen Bundesländern nicht möglich, verläßliche, aussagefähige und vergleich-
bare Daten der Schülerkosten zu ermitteln. Entsprechende Klärungen sollen in Zusammen-
arbeit zwischen der Innen-, Finanz- und Kultusministerkonferenz einerseits und mit der
Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) anderer-
seits herbeigeführt werden. Hinzu kommen Bedenken aus dem Persönlichkeits- und Daten-
schutz, die laufenden Ausgaben der einzelnen niedersächsischen Schulformen bei den jewei-
ligen Kostenträgern (Land, kommunale Schulträger, Träger der Schülerbeförderungslast)
nach speziellen Schülenmerkmalen, sei es nach Ausländerbetreuung, Einkommens- oder
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Besitzverhältnissen, Religionszugehörigkeit, zu differenzieren. Das gilt m. E. in besonderem
Maße auch für sonderpädagogischen Förderbedarf. Daher kann auch nicht aus den Finanz-
statistiken festgestellt werden, mit welchem Anteil Schülerinnen und Schüler, die Integrati-
onsklassen besuchen, an den Gesamtausgaben oder den einzelnen von der Fragestellerin
vorgegebenen Ausgabearten (Unterrichtspersonal, Schulträgerpersonal, Schulgebäude, lau-
fender Betrieb, Geräteausstattung, Schülerbeförderung, Internatsunterbringung) Anteil ha-
ben. Selbst wenn diese Kostenarten für Sonderschulen und Regelschulen insgesamt vorliegen
sollten, fehlen Angaben für einen echten Kostenvergleich zwischen solchen Schülerinnen
und Schülern einer Integrationsklasse, die sonderpädagogisch gefördert wurden, und den
anderen. Darüber hinaus ist zu schen, daß auch bei einer modellhaften Berechnung Schwie-
rigkeiten auftreten, den „Durchschnittsfall“ eines integrativ beschulten Kindes oder Jugend-
lichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf festzulegen, weil die gesamte Bandbreite von
Schülerinnen und Schülern ohne nennenswerten Zusatzaufwand (z.B. körperbehinderter
Gymnasiast in einem behindertengerecht gebauten Gymnasium) bis hin zu Mehrfachkosten
für Schwerstbehinderte in einer Integrationsklasse an einem Standort mit spezieller Sonder-
schule zeicht.

Wernstedt

(Ausgegeben am 23. 10. 1997)

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