Kosten der Integration von behinderten Schülerinnen und Schülern in Regelschulen
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Litfin (GRÜNE), eingegangen am 14. 5. 1997 Betr.: Kosten der Integration von behinderten Schülerinnen und Schülern in Regel- schulen Seit 1995 wird in Niedersachsen die Einrichtung zusätzlicher Integrationsklassen von den Schulbebörden in der Regel mit der Begründung abgelehnt, daß die notwendigen Mittel hierfür nicht vorhanden seien. Unterstellt wird damit, daß integrative Beschulung von Schü- lerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kostenträchtiger sei als ihre Beschulung in Sonderschulen. In den Blick genommen werden aber hierbei vor allem die Personalkosten des Landes, nicht jedoch die sonstigen Kosten, die insbesondere bei der Beschulung in Sonderschulen beim Land, aber auch bei den Kommunen anfallen. Unabhän- gig davon, daß letztlich die Integration behinderter Schülerinnen und Schüler nicht von Mehr- oder Minderkosten abhängig gemacht werden darf, ist es notwendig, bei einem Kostenvergleich alle beim Besuch einer Sonderschule oder einer Regelschule anfallenden Kosten zu berücksichtigen. Untersuchungen in anderen Bundesländern haben gezeigt, daß die Gesamtkosten für eine Beschulung von behinderten Schülern und Schülerinnen in einer integrativen Regelschule nicht höher zu sein brauchen als die Gesamtkosten der Beschulung in einer Sonderschule. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kosten fallen in Niedersachsen jeweils durchschnittlich pro Schüler oder Schüle- rin mit sonderpädagogischem Förderbedarf an a) beim Besuch einer Sonderschule und b) beim Besuch einer Regelschule — für Lehrkräfte (unter Berücksichtigung der Kosten für Regelschullehrkräfte, für Son- derschullehrkräfte, aber auch für die Schulleitung etc.) und anderes pädagogisches Personal, — für nichtpädagogisches Personal (Schulsekretärin, Hausmeister etc.), - für die Errichtung bzw. Abschreibung der erforderlichen Schulräume, — für den Betrieb der Schulräume (Heizung, Reinigung, Renovierung etc.), — für die Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln, Spielgerät etc., — für den Transport der Schülerinnen und Schüler zur Schule, — für die Unterbringung in einem Internat, - an sonstigen Kosten, — inder Gesamtsumme dieser Kosten? 2. Auf welche Kostenträger verteilen sich jeweils diese Kosten? (An die Staatskanzlei übersandt am 22, 5. 1997 — II/721 — 389) Drucksache 13 / 3340
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3340 m m 11171711[ Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministeum Hannover, den 7. 10. 1997 01 - 01 420/5 - II/721 — 839 — In den Schuljahren von 1990/91 bis 1994/95 ist die Zahl von Integrationsklassen erheblich angestiegen, von 10 auf 196. Das war möglich gewesen, weil für die sonderpädagogische Förderung in ihnen Sonderschullehrerstunden zusätzlich zur Unterrichtsversorgung der allgemeinbildenden Schulen bereitgestellt werden konnten. Diese Entwicklung konnte zum Schuljahresbegion 1995/96 nicht weitergeführt werden. Aufgrund der sich schwierig gestaltenden finanziellen Lage des Landes konnten weitere Sonderschullehrerstunden für die Einrichtung von Integrationsklassen nicht zur Verfügung gestellt werden. Durch veränderten Einsatz dieser Stunden konnten im Schuljahr 1995/96 206 Integrationsklassen, im Schuljahr 1996/97 212 Integrationsklassen geführt werden, im Schuljahr 1997/98 werden es 228 sein. Da zusätzlich zu den bereits in Integrationsklassen eingesetzten Sonderschullehretstunden keine Stunden zur Verfügung standen, mußten die Schulbehörden zahlreiche Anträge auf die Einrichtung von Integrationsklassen ablehnen. Dies geschah gemäß $ 4 NSchG, der die Einrichtung dieser besonderen Organisationsform daran bindet, daß „auf diese Weise dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann und soweit es die organisatoti- schen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben“, ’ In keinem Fall erfolgte die Ablehnung, weil die Kosten für die integrative Beschulung höher eingeschätzt wurden als die beim Besuch der Sonderschule. In jedem Fall wurde geprüft, ob tatsächlich das für die sonderpädagogische Förderung notwendige zusätzliche Personal zur Verfügung stand und die organisatorischen und sächlichen Gegebenheiten die Einrichtung der Integrationsklasse zuließen. Daß bei der Entscheidung über die Genehmigung des einen oder des anderen Antrags der möglichst optimale Einsatz der zur Verfügung stehenden Sonderschullehrerstunden mit in die Überlegungen einbezogen wird, ist realistisch. Die in der Anfrage genannten Untersuchungen in anderen Bundesländern, die gezeigt haben sollen, daß die Gesamtkosten für eine Beschulung von behinderten Schülerinnen und Schü- lern in einer allgemeinen Schule nicht höher zu sein brauchen als die Gesamtkosten der Beschulung in einer Sonderschule, liegen mir nicht vor. Bekannt ist lediglich ein Bericht zur Landeshaushaltsrechnung 1994 mit Bemerkungen von 1996 des Landestechnungshofes Schleswig-Holstein, der keine Aussagen zum Vergleich von Kosten im o.g. Sinne macht. Auch der Jahresbericht 1997 des Landesrechnungshofes Hamburg verlangt selbst für die schulischen Möglichkeiten in einem Stadtstaat einen noch effizienteren Ressoutceneinsatz. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt: Zulund2: Die Fragen 1 und 2 lassen sich nicht unmittelbar in der gewünschten Aufgliederung beant- worten. Aufgrund erheblicher methodischer Probleme, die aus der bundesrechtlich vorgege- benen Finanzstatistik sowie der Haushaltssystematik herrühren, ist es z. Z. in Niedersachsen wie in allen anderen Bundesländern nicht möglich, verläßliche, aussagefähige und vergleich- bare Daten der Schülerkosten zu ermitteln. Entsprechende Klärungen sollen in Zusammen- arbeit zwischen der Innen-, Finanz- und Kultusministerkonferenz einerseits und mit der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) anderer- seits herbeigeführt werden. Hinzu kommen Bedenken aus dem Persönlichkeits- und Daten- schutz, die laufenden Ausgaben der einzelnen niedersächsischen Schulformen bei den jewei- ligen Kostenträgern (Land, kommunale Schulträger, Träger der Schülerbeförderungslast) nach speziellen Schülenmerkmalen, sei es nach Ausländerbetreuung, Einkommens- oder
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Besitzverhältnissen, Religionszugehörigkeit, zu differenzieren. Das gilt m. E. in besonderem Maße auch für sonderpädagogischen Förderbedarf. Daher kann auch nicht aus den Finanz- statistiken festgestellt werden, mit welchem Anteil Schülerinnen und Schüler, die Integrati- onsklassen besuchen, an den Gesamtausgaben oder den einzelnen von der Fragestellerin vorgegebenen Ausgabearten (Unterrichtspersonal, Schulträgerpersonal, Schulgebäude, lau- fender Betrieb, Geräteausstattung, Schülerbeförderung, Internatsunterbringung) Anteil ha- ben. Selbst wenn diese Kostenarten für Sonderschulen und Regelschulen insgesamt vorliegen sollten, fehlen Angaben für einen echten Kostenvergleich zwischen solchen Schülerinnen und Schülern einer Integrationsklasse, die sonderpädagogisch gefördert wurden, und den anderen. Darüber hinaus ist zu schen, daß auch bei einer modellhaften Berechnung Schwie- rigkeiten auftreten, den „Durchschnittsfall“ eines integrativ beschulten Kindes oder Jugend- lichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf festzulegen, weil die gesamte Bandbreite von Schülerinnen und Schülern ohne nennenswerten Zusatzaufwand (z.B. körperbehinderter Gymnasiast in einem behindertengerecht gebauten Gymnasium) bis hin zu Mehrfachkosten für Schwerstbehinderte in einer Integrationsklasse an einem Standort mit spezieller Sonder- schule zeicht. Wernstedt (Ausgegeben am 23. 10. 1997) Drucksache 13/3340