Drogenpolitik in Niedersachsen; Situation des Drogenbeauftragten

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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5891

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/5608 —

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Jansen (CDU) - Drs 12/5608

Berr.: Drogenpolitik in Niedersachsen; Situation des Drogenbeauftragten

Nach wie vor ist die Zuständigkeit für die Drogen- und Suchtbekämpfung im Sozial-
ministerium als Unterpunkt des Psychiatrie-Referates angesiedelt. Dies auch ungeachtet
des Umstandes, daß Aufgaben und Arbeit des Drogenbeauftragten in den vergangenen
Jahren an Umfang und Differenziertheit beträchtlich zugenommen haben.

Die Akzeptanz in der Außenwirkung, die Reduzierung von bürokratischen Verfahren und
die Möglichkeit der schnelleren direkten Hilfe, einschließlich einer verkürzten und damit
effizienteren Entscheidungsfindung, lassen die Aufwertung des Drogenbeauftragten als
spezielles Referat innerhalb der Gesundheitsverwaltung des Sozialministeriums prüfens-
wert erscheinen.

Ich frage daher die Landesregierung:

l. a) Wie sind Organisation, Ausstattung und Kompetenz des Drogenbeauftragten z. Z.
geregelt, welche Veränderungen haben sich seit 1990 ergeben, und wie beurteilt sie
den derzeitigen Stand?

b) Welche Argumente sprechen nach Ansicht der Landesregierung z.Z. überhaupt
noch für eine Angliederung des Drogenbeauftragten an das Psychiatrie-Referat?

2. Wie beurteilt sie prinzipiell die Aufwertung der Suchtbekämpfung durch ein selbstän-
diges „Sucht- und Drogenreferat“?

3. Inwieweit haben andere Bundesländer den Sucht- und Drogenbereich als eigenständi-
ges Referat oder wie sonst organisiert?

4. Wie sind vergleichbare Referate in anderen Bundesländern personell und fachspezi-
fisch sowie im Hinblick auf ihre Kompetenz ausgestattet?

5. Kann die Landesregierung bestätigen, daß die Aufwertung des Drogenbeauftragten
zu einem eigenständigen Referat keine zusätzlichen Kosten im Landeshaushalt verur-
sachen würde?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Sozialministerium Hannover, den 20. 12. 1993
—- Z/1.1-01 425/01 -

Zula

Die Drogen- und Suchtbekämpfung wird im Sozialministerium in der Abteilung Ge-
sundheitspolitik vom Referac für psychiatrische Angelegenheiten und Suchrbekämpfung

in einen speziellen Referatsteil wahrgenommen.
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Zur innerorganisatorischen Verbesserung der Aufgabenerledigung wurde dem Referenten
die Funktion des Drogenbeauftragten übertragen, die eine der Bedeutung der Aufgabe an-
gemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht.

Zum Bereich des Drogenbeauftragten und Suchrreferenten gehören die Konzeption und
Umsetzung suchtspezifischer Aufgaben der

- (Primär-, Sekundär- und Tertiär-) Prävention,
— Beratung und Therapiemotivation,

— Maßnahmen der Gesundheitsförderung und sozialen Stabilisierung für Drogenabhän-
gige;

— Entgiftung und Entwöhnung,

— Nachsorge.

Hinzu kommen Fragen der Koordination, z. B. als Vorsitzender des Interministeriellen
Arbeitskreises für Suchtfragen und rech.liche Fragen.

Die personelle Ausstattung des Referatsteils (406.2 — Suchtbekämpfung) wurde entspre-
chend dem gestiegenen Aufgabenumfang von insgesamt 2 Bediensteten im Jahre 1990 auf
gegenwärtig dreieinhalb Bedienstete (jeweils einschl. Referent) erhöht.

Zu lbund2:

Die Wertigkeit der Suchtbekämpfung ist für die Landesregierung nicht davon abhängig,
in welcher Referatsorganisation sie durchgeführt wird. Das Psychiatrie- und Suchrreferat
weist mit 6,5 Beamtenstellenanteilen bzw. vergleichbaren Angestelltenstellenanteilen des
höheren und des gehobenen Dienstes eine mittlere, von der Führungsaufgabe her über-
schaubare Größe auf. Im Falle der Teilung würden zwei Kleinreferate mit 3 bzw. mit
3,5 Bediensteten entstehen.

Der Landesrechnungshof hat dazu in seiner Denkschrift zur Haushaltsrechnung des
Jahres 1991 (Drs 12/4820) ausgeführt, daß der Wirkungskreis eines Referates so bemes-
sen sein soll, „daß er einen größeren Aufgabenbereich mit artgleichen oder einander ver-
wandten Sachgebieten umfaßt. Daher soliten den Referaten — je nach Aufgabenstellung —
vier bis neun Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes angehören...“ (S. 276).
Der niedersächsische Landtag hat sich den Empfehlungen in seiner Sitzung am 6. Okto-

ber 1993 einstimmig angeschlossen.

Das niedersächsische Sozialministerium ist gehalten, im Rahmen organisatorischer Prü-
fung die Zahl an Klein- und Kleinstreferaten möglichst zu verringern. Die Bildung eines
selbständigen Suchtreferates wird daher gegenwärtig nicht verfolgt.

Zu 3:

Auch in den übrigen Bundesländern wird die Aufgabe der Drogen- und Suchtbekämfung
überwiegend mit einer anderen Aufgabe zusammen in einem Referat wahrgenommen.
Mehrheitlich wird die Aufgabe dabei gemeinsam mit den psychiatrischen Aufgaben zu-
sammengefaßt. In wenigen Fällen erfolgt eine Zusammenfassung mit den Aufgaben Ge-
sundheitsvorsorge, AIDS. In einem Bundesland wird eine Zusammenfassung mit dem
Bereich „Jugendhilfe, Jugendschutz“ praktiziert. Insgesamt handelt es sich einschließlich
Niedersachsen um neun Länder.

Zu 4:

Hinsichtlich der Stellenausstattung im Aufgabenbereich Drogen- und Suchtbekämpfung
nimmt Niedersachsen einen angemessenen mittleren Rang ein. Die Stadtstaaten Berlin
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und Hamburg haben aufgrund ihrer Doppelfunktion, zugleich als Kommunalverwaltung,
eine deutlich höhere Stellenausstattung. Über der niedersächsischen Stellenausstattung
liegen daneben die größeren Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen, die finanzstarken
Länder Hessen und Baden- Württemberg und der Stadtstaat Bremen. Geringer als die nie-
dersächsische Stellenausstattung ist die Stellenaustattung in den übrigen alten Bundeslän-
dern Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Ebenso liegen die neuen Bun-
desländer zum Teil deutlich unter der niedersächsischen Stellenausstattung. Die Kompe-
tenzen sind in den Ländern im wesentlichen gleich gelagert.

Zu 5:

Kurzfristig: „Ja“.

Hiller

(Ausgegeben am 19. 1. 1994) 3
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