"Soziale Verteidigung" der inneren Sicherheit
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode | Drucksache 12/6112 00111002200 Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 12/5867 — Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Jahn (CDU) — Drs 12/5867 Betr.: „Soziale Verteidigung‘ der inneren Sicherheit Mit der zunehmenden Kriminalität und Gewalt und ihrer seiner Meinung nach unzu- reichenden Bekämpfung befaßte sich — wie schon mehrfach — der frühere Präsident des Oberlandesgerichtes Braunschweig, Rudolf Wassermann. Nach Presseberichten hat er auf der Jahrestagung des Bundeskriminalamtes festgestellt, daß die Gewalt zunehme, die Verbrechen immer brutaler und die Täter im jünger wür- den. Wegen zögerlicher Gegenmaßnahmen müsse der Politik „mangelndes Verantwor- tungsbewußtsein angekreidet werden‘. Die Politiker müßten ihre Verweigerung der Anerkennung der Realitäten und ein Zurückweichen vor der Gewalt — wie es bei ver- schiedenen links- und rechtsextremistischen Ausschreitungen zu beobachten gewesen sei — aufgeben. Zur Realitätsverleugnung gehöre z.B. auch das Ausblenden der Aus- länderkriminalität aus der Statistik. Das Haftrecht mache es in den meisten Fällen un- möglich, Festgenommene auf längere Zeit „aus dem Verkehr zu ziehen“. Ein Skandal sei die lange Verfahrensdauer. Schließlich müsse auch er Irrtümer einräumen: Die jetzi- ge Fassung des Landfriedensbruchtarbestandes (8 125 Strafgesetzbuch), an der er selbst mitgewirkt habe, erweise sich angesichts der Gewaltzunahme als unzureichend. Herr Dr. Wassermann plädiere für ein Konzept der „sozialen Verteidigung“. Darunter sei die Mobilisierung der Kräfte von Polizei, Justiz, Politik und Gesellschaft mit dem Ziel wirksamer Gewährleistung innerer Sicherheit auf der Grundlage des Rechtsstaates zu verstehen. Ich frage die Landesregierung: 1. Teilt sie die Auffassung, daß sich die rot-grüne Landesregierung angesichts der von ihr veranlaßten gesetzlichen und administrativen Änderungen in besonderer Weise von den Vorwürfen gegen die für die innere Sicherheit verantwortlichen Politiker ge- troffen fühlen muß? 2. Wie beurteilt sie das Konzept der „sozialen Verteidigung‘“? 3, Ist sie bereit, sich für die Verwirklichung der Vorschläge von Herrn Dr. Wassermann — z.B. Verschärfung des Landfriedensbruchsparagraphen — einzusetzen? Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 16. 2. 1994 — 4021 I — 304.120 — Die in der Kleinen Anfrage dargestellten Presseberichte geben den Inhalt des Referats „Gewalt und politische Verantwortung‘ wieder, das der frühere Präsident des Oberlan-
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/6112 desgerichts Braunschweig, Dr. Rudolf Wassermann, im Rahmen der Arbeitstagung des Bundeskriminalamts vom 23. bis 26. 11. 1993 „Aktuelle Phänomene der Gewalt‘ ge- halten hart. Ergänzend sei bemerkt, daß Herr Dr. Wassermann dem Begriff der „Sozialen Verteidi- gung“ wohl einen anderen Inhalt gibt, als die internationale kriminologische Bewe- gung der sog. Defence Sociale (Sozialverteidigung). Diese fordert für die Anwendung der Strafgesetze einen Verzicht auf Begriffe wie Willensfreiheit und Schuld, um rein praktisch zu ermitteln, welche Maßnahmen (nicht Strafen) mit dem Ziel übereinstim- men, die Gesellschaft und ihre Mitglieder gegen Kriminalität zu schützen (vgl. Göp- pinger, Kriminologie, 4. Aufl., München 1980). Herr Dr. Wassermann hingegen kriti- siert u.a. die seiner Ansicht nach fehlende Bereitschaft der Justiz, dem Täter Verantwor- tung zuzuschreiben; die Folge sei ein Strafenschwund, der potentielle Gewalttäter eher ermutige als abschrecke. Im übrigen müßte auch dem ehemaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts Braun- schweig bekannt sein, daß die Statistiken Ausländerkriminalität ausweisen. Zur Einschätzung der Uisachen gestiegener Gewalt und Kriminalität und zu den dar- aufhin von der Landesregierung gezogenen Folgerungen und getroffenen Maßnahmen verweise ich auf die Antwort auf eine Kleine Anfrage des Fragestellers ‚Verteidigung des Rechtsstaates‘‘ — Drs 12/5150 —. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu I: Nein. Zu 2: Herr Dr. Wassermann setzt sich ein für eine „Soziale Verteidigung‘ im Sinne einer Mobilisierung aller Kräfte der Gesellschaft, darunter Polizei und Justiz, mit dem Ziel wirksamer Gewährleistung innerer Sicherheit, selbstverständlich unter Respektierung der Menschenrechte auf der Grundlage unserer rechtsstaatlichen Ordnung. Eine so ver- standene Soziale Verteidigung findet sich in den Präventionsräten und sog. Runden Ti- schen gegen Gewalt wieder, die mittlerweile in verschiedenen Städten Niedersachsens bestehen und von der Landesregierung nachdrücklich befürwortet werden. Zu 3: Ausweislich des der Landesregierung vorliegenden unveröffentlichten Redemanuskripts hat sich Herr Dr. Wassermann u.a. dafür ausgesprochen, daß der Landfriedensbruch- tarbestand erweitert wird. Strafbar soll auch derjenige sein, der sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aus einer Menschenmenge entfernt, aus der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen begangen werden. Der Vorschlag ist nicht neu. Bereits das Strafgesetz- buch vom 15. Mai 1871 sah in $ 116 vor: „Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelte Menschenmen- ge von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefor- dert, sich zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welche nach der dritten Auf- forderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 500 Thalern bestraft, Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften tätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt geübt worden, so treten gegen diejenigen, welche an diesen Handlungen teilge- nommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein“ (Gefängnis nicht unter sechs Monaten).
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/6112 Die Niedersächsische Landesregierung sieht keinen Anlaß für eine solche Gesetzesver- schärfung: Mit ihr würden nur Demonstranten verfolgt, während kriminelle Rädelsfüh- rer und Drahtzieher, um die es geht, sich — im Hintergrund haltend — der Strafverfol- gung entziehen. So haben auch die Generalstaatsanwälte des Landes Niedersachsen übereinstimmend keinen Bedarf für eine Änderung des Landftiedensbruchtarbestandes im Strafgesetzbuch (8 125) geschen, vielmehr auf die Notwendigkeit beweiskräftiger Zugriffe durch die Polizei hingewiesen. Auch der Bundesrat hat mit den Stimmen Nie- dersachsens am 18. 6. 1993 die von Bayern seit Jahren betriebene Verschärfung des 8125 StGB verworfen und dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechtsfriedens und zur Bekämpfung des Schlepperunwesens (BR-Drs 394/93) ohne die insoweit vorge- schlagene Regelung zugestimmt. Auf Initiative Niedersachsens hat der Bundesrat im übrigen eine Initiative zur Verschärfung der Strafvorschriften gegen das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und gegen Volksverhetzung ($$ 86 a, 130 Strafgesetzbuch) Anfang 1992 beschlossen, deren Verabschiedung von der Bonner Koalition unverständlicherweise gebremst wird bzw. seit einigen Tagen zu $ 86 a als neue Überlegung des Bundeskabinetts der Öffentlichkeit kundgeran wurde. Alm-Merk (Ausgegeben am 7. 3. 1994) 3