Troubadiert Barde Wecker auf Staatskosten?
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5563 Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 12/5411 — Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Schliepack (CDU) — Drs 12/5411 Betr.: Troubadıert Barde Wecker auf Staatskosten? Die Landesregierung hat im Haushalt 1993 im Kapitel 05 36 — Titel 684 14 — für den Verbandstag 1993 der Arbeiterwohlfahrt in Braunschweig 80000 DM bereit gestellt. Es handelte sich dabei um ein erst- und einmaliges Vorgehen; nie zuvor ist aus dem Haushalt des Soztalministeriums ein derartiger Verbandstag eines Trägers der Freien Wohlfahrtspflege bezuschußt worden. Außer der Arbeiterwohlfahrt haben auch andere freie Träger weder 1993 noch sonst ähnliche Zuschüsse erhalten. Die „Hannoversche Allgemeine Zeitung‘ berichtet am 13. 9. 1993 über den AWO- Verbandstag u.a. wie folgt: „Das Ziel, Fachliches mit Unterhaltung zu verbinden, sei mit dem Familienfest und dem Konzert in vollem Umfang umgesetzt worden. ... Kultureller Höhepunkt der AWO-Tage war das Konzert des Liedermachers Kon- stantin Wecker.“ Für 1994 hat die Landesregierung angekündigt, die Zuschüsse an die freien Träger der Wohlfahrtspflege aus Lotto-/Toto-Mitteln um insgesamt rund 4 Millionen DM zu kür- zen, Ich frage die Landesregierung: l. Wie begründet sie die Förderung des Verbandstages 1993 der Arbeiterwohlfahrt? 2. Wird sie zukünftig ähnliche Verbandstage anderer freier Träger der Wohlfahrtspfle- ge oder anderer Organisationen in ähnlicher Weise fördern? Wenn ja: welche? Wenn nein: warum nicht? 3. Wie begründet sie ihren ungewöhnlichen Zuschuß angesichts des durch Unterhal- tung wesentlich mitgeprägten Veranstaltungscharakters? 4. Welchen — exakten und aufgeschlüsselten — Verwendungsnachweis für die 80000 DM Landeszuwendung kann die Landesregierung geben? 5. Ist es zutreffend, daß die Zuwendung des Landes auch dazu geführt hat, den Auf- tritt des Liedermachers Konstantin Wecker zu ermöglichen? 6. Gedenkt die Landesregierung die Auftritte weiterer Liedermacher durch ähnliche Zuwendungen — direkt oder indirekt — zu sponsern?
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5563 nn en Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Sozialministerium Hannover, den 22. 10. 1993 — Z/1.1 — 01 425/01 — Mit Bescheid vom 23. 7. 1993 wurde dem AWO Bundesverband e.V. eine Zuwendung in Höhe von 80000 DM als Zuschuß für den ersten Verbandstag der Arbeiterwohlfahrt vom 10. bis 12. September 1993 in Braunschweig bewilligt. Dieser Bewilligungsbe- scheid konnte sich auf die Ausweisung entsprechender Mittel im Haushaltsplan 1993 in Kapitel 05 36 Titel 684 14 stützen. Nach $ 1 der Landeshaushaltsordnung wird der Haushaltsplan durch Haushaltsgesetz festgestellt. Bei der Beratung im Landtag ist dieser Titel zudem ausdrücklicher Gegen- stand von Erörterungen im Niedersächsischen Landtag gewesen. Es ist mithin nicht zu- treffend, daß die Landesregierung den Betrag im Haushalt bereitgestellt habe. Ebenfalls ist die Aussage in der Einleitung der Kleinen Anfrage, daß es sich dabei um ein erst- und einmaliges Vorgehen handele, nicht zutreffend. So ist beispielsweise im Jahre 1988 dem Deutschen Evangelischen Verband für Altenhilfe für die Durchführung seiner Bundestagung 1988 in Braunschweig ein Zuschuß gewährt worden. Gleiches gilt für die Durchführung des Werkstättentages im Jahre 1992 durch die Bundesarbeitsge- meinschaft der Werkstätten für Behinderte. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu 1, 2 und 3: Ziel des AWO-Verbandstages war es, sowohl einer interessierten Öffentlichkeit als auch den AWO-Mitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Aufgabenfelder der Arbeiterwohlfahrt in ihrer Vielfältigkeit darzustellen. Darüber hinaus sollten Infor- mationen und Erfahrungen ausgetauscht und zu neuen Ideen und Arbeitsansätzen an- geregt werden. Nach 8 10 des Bundessozialhilfegesetzes sollen die Träger der Sozialhilfe mit den Ver- bänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Im Rahmen dieses besonderen partnerschaftlichen Verhältnisses als Ausdruck des Subsidiaritätsprinzipes hat auch das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ein eigenes Interesse daran, daß die Auf- gabenfelder der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege einer breiten Öffentlichkeit vor- gestellt und interne Erfahrungen ausgetauscht werden. Die Landesregierung hätte daher keine Bedenken, Veranstaltungen anderer Verbände der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen mit gleicher Zielsetzung finanziell zu un- terstützen, wenn ein entsprechender Betrag im Haushaltsplan veranschlagt ist. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß laut Finanzierungsplan der Ver- bandstag u.a. auch von der Stadt Braunschweig und aus Mitteln der „Glücksspirale‘ Zuschüsse erhalten hat. Veranstaltungen, die der reinen Unterhaltung dienen, bezuschußt die Landesregierung allerdings nicht. Um eine solche handelte es sich bei dem AWO-Verbandstag aus der o.g. Gründen jedoch nicht.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5563 u Zu 4 und 5: Nach den üblichen Nebenbestimmungen in derartigen Fällen, den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) — RdEil. des MF v. 23. 8. 1983 (Nds. MBl. 5. 841), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14. 2. 1992 (Nds. MBl. $. 562) —, die auch im vorliegenden Fall zum Bestandteil des Bewilligungs- bescheides erhoben wurden, ist der Verwendungsnachweis binnen sechs Monaten zu führen (Ziffer 6.1 ANBest-P). Der Verwendungsnachweis liegt noch nicht vor. Nach eingeholter telefonischer Auskunft werden Kosten für den Auftritt von Herrn Konstan- tin Wecker im Verwendungsnachweis nicht geltend gemacht werden. Zu 6: Nein, zumal — wie dargelegt — der Auftritt von Herrn Konstantin Wecker keinen Berufungsfall darstellte. Hiller (Ausgegeben am 5. 11. 1993) 3