Kommunalpolitische Tagung in Hohegeiß

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Nicdersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/1407

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/792 —

Betr.: Kommunalpolitische Tagung in Hohegeiß
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Möllring, Biermann (CDU) vom 22. 1. 1991

Der „Hildesheimer Allgemeinen Zeitung‘ vom 14. 1. 1991 ist folgendes zu ent-
nehmen:

„Es ist nicht erlaubt, was nicht verboten ist. Zu diesem Schluß konnten die Teilneh-
mer der 27. Kommunalpolitischen Tagung in Hohegeiß nach der Diskussion mit Re-
gierungspräsident Jan Henrik Horn kommen, in deren Mittelpunkt das Müllpro-
blem stand. Zwischen dem gültigen Abfallgesetz und dessen Anwendung stehen die
Landesregierung und die Bezirksregierung. Horn machte deutlich, daß zum Beispiel
der Antrag auf Genehmigung einer Müllverbrennungsanlage aussichtslos sei, auch
wenn das Bundesgesetz die thermische Beseitigung des Hausmülls nicht nur tole-
tiert, sondern als eine Lösungsmöglichkeit anerkennt.

... Schöne: „Das Gesetz läßt dies (Anm.: die Verbrennung) zu. Wie können Sie
(Anm.: Horn) das zurückweisen?‘‘ Horn räumte ein, daß die Rechtslage so sei, aber:
In der Regierungserklärung und im Koalitionsvertrag sei die Müllverbrennung aus-
geklammert worden. „Es hilft Ihnen deshalb nicht weiter, weil die thermische Be-
handlung für diese Legislaturperiode erledigt ist.‘“ Gegenwärtig gelte jedoch das alte
Gesetz, warf Teyssen ein. Horn erwiderte: „Stellen Sie doch den Antrag. Es wird
nach Recht und Gesetz darüber entschieden.“

In diesem Zusammenhang soll der Regierungspräsident auch geäußert haben, daß man
es auf eine Klage ankommen lassen wolle.
Wir fragen die Landesregierung:

1. Ist nach der gegenwärtig gültigen Rechtslage (Zeitpunkt 11. 1. 1991) die thermische
Verwertung von Hausmüll

a) nach Bundesrecht und
b) nach Landesrecht
zulässig?

2. Läßt das Bundesrecht eine Einschränkung durch das Landesrecht, also ein Verbot der
thermischen Entsorgung, zu?

3. Hält sie es mit Art. 28 GG bzw. Art. 44 VNV für vereinbar, wenn die Handlungs-
möglichkeiten eines Landkreises ohne Rechtsgrundlage eingeschränkt werden?

4. Was bewertet die Landesregierung höher: Gesetze oder ihre eigenen Absichten?

5. Wie beurteilt sie die Aussage eines Beamten, daß die Landesregierung ein bestimm-
tes Verwertungsverfahren nicht zulassen werde, obwohl dieses rechtlich zulässig ist?
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6. Hält sie es für richtig, daß ein Regierungspräsident ankündigt, die Bezirksregierung
werde sich nicht an das Gesetz halten und es auf eine Klage ankommen lassen?

7. Hat sich Regierungspräsident Horn korrekt verhalten, als er ankündigte, das Land
werde ein erlaubtes Verfahren nicht zulassen?

8. Welche Konsequenzen gedenkt die Landesregierung aus dem Verhalten des Regie-
rungspräsidenten zu ziehen?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Umweltministerium Hannover, den 14. 5. 1991
— 604 — 01425/12 — 22 —

Auf Einladung des Landkreises Hildesheim hat Herr Regierungspräsident Horn anläß-
lich der 27. Kommunalpolitischen Arbeitstagung der Ratsvorsitzenden und Hauptver-
waltungsbeamten in Braunlage, Ortsteil Hohegeiß, ein Referat zu dem Thema „Wege
aus dem Dilemma des drohenden Abfallnotstandes‘ gehalten. In diesem Referat hat
Herr Horn die politischen Ziele der Landesregierung in bezug auf die Entsorgung von
Siediungsabfällen dargelegt und die Gründe für den vorgesehenen Weg erläutert.

In der anschließenden teilweise stark kontrovers geführten Diskussion hat Herr Horn
zum Ausdruck gebracht, daß die Verbrennung von Siediungsabfällen zwar bundes-
rechtlich statthaft, aber aufgrund der politischen Willenserklärung der Landesregierung
in Niedersachsen faktisch kaum zu realisieren sei. Der Artikel in der Hildesheimer All-
gemeinen Zeitung vom 14. Januar 1991 ist insoweit zutreffend, als er wörtlich zitiert:
„Stellen Sie den Antrag. Es wird nach Recht und Gesetz darüber entschieden.“ Hinge-
gen ist der insgesamt aus dem Artikel entstehende Eindruck, Herr Horn hätte geltende
Gesetze durch Absichtserklärungen der Politiker ersetzen wollen, eine Unterstellung,
die weder seinen Äußerungen noch dem Diskussionsverlauf entspricht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu la:

Nach & 1 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I
S. 1410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885,
1117), umfaßt die Abfallentsorgung u.a. auch das Gewinnen von Energie aus Abfällen.
Damit sieht das Bundesrecht die thermische Verwertung von Hausmüll als eine Mög-
lichkeit der Entsorgung vor. Zur Änderung dieser Regelung hat der Bundesrat am
1. März 1991 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Änderung des AbfG beim Deut-
schen Bundestag einzubringen (Bundesrats-Drucksache 528/90). Danach soll ein Ver-
brennen von Abfällen nur noch als Behandlung und nicht aus Gründen der Nutzung
energetischer Potentiale des Abfalls zulässig sein.

Zu 1bund 2:

Die Abfallbeseitigung gehört nach Artikel 74 Ziffer 24 des Grundgesetzes zum Bereich
der konkurrierenden Gesetzgebung. Das Land kann demnach nur insoweit gesetzliche
Regelungen erlassen, als das AbfG keine oder keine abschließenden Regelungen trifft.
Das Land kann zwar die thermische Verwertung oder Entsorgung von Abfällen nicht
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verbieten, aber $ 1 Abs. 2 AbfG läßt den Ländern noch Regelungsspielraum über das
Rangverhältnis zwischen stofflicher und thermischer Verwertung oder sonstiger Behand-
lung (Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 27. 3. 1990 — Vf.
123-IX —, DVBl. 1990 S. 692). Es ist beabsichtigt, diesen Spielraum durch eine Ände-
rung des Nieders. Abfallgesetzes zu nutzen. Nach dem von der Landesregierung einge-
brachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nieders. Abfallgesetzes soll nach
den Zielen „Abfallvermeidung und Schadstoffminimierung“ die stoffliche Abfallver-
wertung Vorrang haben.

Zu 3:

Es ist nicht beabsichtigt, die Handlungsmöglichkeiten einer entsorgungspflichtigen
Körperschaft ohne Rechtsgrundlage einzuschränken. Neben den in der Antwort auf die
Fragen 1 und 2 dargelegten rechtlichen Regelungsmöglichkeiten hat das Land auch im
Rahmen der Planung der Abfallentsorgung die Möglichkeit der Einflußnahme.

Zu 4:

Die Absichten der Landesregierung orientieren sich selbstverständlich an den geserzli-
chen Vorgaben. Es sollen allerdings alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wer-
den, um auf die Verbrennung von Hausmüll zu verzichten.

Zu 5 bis 8:

Wie in den Vorbemerkungen erläutert, wurden die Aussagen so nicht getroffen. Des-
halb sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Griefahn

(Ausgegeben am 31. 5. 1991) 3
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