Wehrpflicht und Zivildienstpflicht für hauptamtliches Feuerwehrpersonal

/ 2
PDF herunterladen
Niedersächsische Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/2870

0...

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 10/2617 —

Betr.: Wehrpflicht und Zivildienstpflicht für hauptamtliches Feuerwehrpersonal
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Glogowski, Milde (SPD) vom 5. 4. 1984

Nach $ 42 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes und & 15 des Zivildienstgesetzes werden An-
gehörige des Polizeivollzugsdienstes vom Wehr- und Zivildienst freigestellt. Sinn dieser
Regelung ist, die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Poli-
zei sowohl im Frieden.als auch im Spannungs- und Verteidigungsfall sicherzustellen.
Seit langem gibt es Bestrebungen, diese Ausnahmeregelungen auf das hauptamtliche
Personal der Feuerwehren auszudehnen. Die Kommunalen Spitzenverbände und der
Deutsche Feuerwehrverband unterstützen dieses Anliegen.

Die Niedersächsische Landesregierung hat sich zunächst nachhaltig für das Vorhaben
eingesetzt. Auf Antrag Niedersachsens hat der Bundesrat am 4. 2. 1983 beschlossen, in
der 10. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages einen Gesetzentwurf einzubrin-
gen, der die Freistellung des hauptamtlichen Feuerwehrpersonals vom Wehr- und Zivil-
dienst vorsieht. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat diesen Gesetzentwurf erarbeitet
und dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt. Die Niedersächsische Landesregierung
stimmt jetzt — zur allgemeinen Überraschung — dem Gesetzentwurf im Bundesrat
nicht zu, obwohl sie ihn nachhaltig gefordert hatte. .

Wir fragen die Landesregierung:

1. Ist der Niedersächsischen Landesregierung nicht bewußt, daß den öffentlichen Feu-
erwehren im friedensmäßigen Katastrophenschutz, aber auch im Spannungs- und
Verteidigungsfall eine zentrale Bedeutung zukommt und daß deshalb ihre Einsatz-
kraft in keiner Weise geschwächt werden darf?

2. Auf welche sachlichen und politischen Erwägungen und auf welche Einflüsse ist der
erstaunliche Sinneswandel der niedersächsischen Landesregierung zurückzuführen?

3. Welche Bundesländer haben im Bundesrat für die Einbringung des Gesetzes ge-
stimmt, welche Bundesländer waren gegen die Initiative?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Minister des Innern Hannover, den 15. 6. 1984
— 54.1 —4— A — 18.19.06 —

Zul. /

Der Landesregierung ist durchaus bewußt, daß den öffentlichen Feuerwehren im Kata-
strophenschutz und im Spannungs- und Verteidigungsfall eine außerordentliche Be-
deutung zukommt. Sie teilt jedoch nicht die offenbar von den Fragestellern vertretene
Auffassung, die Landesregierung nehme durch ihr Stimmverhalten im Bundesrat eine
Schwächung der Einsatzkraft der Feuerwehren in Kauf.
1

Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/2870

 

Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Einsatzkraft der Feuerwehren ist in den
vergangenen Jahren durch das bewährte Verfahren zur Unabkömmlichstellung Rech-
nung getragen worden. Die Landesregierung geht davon aus, daß sich hieran auch ohne
generelle Wehrdienstausnahme nichts ändern wird.

Zu 2,

Die Niedersächsische Landesregierung hat sich bei den Beratungen des Gesetzantrages
der Freien und Hansestadt Hamburg in den Ausschüssen und im Plenum des Bundesra-
tes gegen seine Einbringung im Deutschen Bundestag ausgesprochen, obgleich sie die
angestrebte Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes ursprüng-
lich befürwortet hatte.

Nachdem der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des
Zivildienstgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg den Ländern als Bundesrats-
drucksache Anfang Februar 1984 zugegangen war, hat der Bundesminister der Verteidi-
gung die Bundesländer auf den erheblichen Rückgang der Zahl der Wehrpflichtigen in
den nächsten Jahren nachdrücklich hingewiesen und ihnen die großen Schwierigkeiten
verdeutlicht, die Soll-Stärke der Bundeswehr aufrechtzuerhalten; weiteren gesetzlichen
Wehrdienstausnahmen könne er, auch zur Vermeidung von Berufungsfällen, nicht zu-
stimmen. Der Bundesminister der Verteidigung hat aus diesen Gründen eindringlich
an die Bundesländer appelliert, ihr früheres Votum zu überprüfen und zur Vermeidung
einer zusätzlichen Verschärfung der Personallage der Bundeswehr keine weiteren ge-
setzlichen Ausnahmen von der Wehrpflicht zuzulassen.

Auf Grund dieses überzeugenden Sachverhalts hat die Landesregierung ihre Meinung
geändert und den Gesetzentwurf abgelehnt.

Zu 3.

Der Stenografische Bericht über die Sitzung des Bundesrates am 6.4. 1984 sagt aus, daß
die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag mehrheitlich beschlos-
sen wurde. Das Stimmverhalten der einzelnen Bundesländer ist nicht vermerkt.

Dr. Möcklinghoff

2 (Ausgegeben am 6. 7. 1984)
2