Abweichen von vorgeschlagener Berufungsreihenfolge bei Berufungsverfahren
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5195 mm see Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 12/5045 — Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Vogelsang (CDU) — Drs 1275045 Betr.: Abweichen von vorgeschlagener Berufungsreihenfolge bei Berufungsverfahren In Jüngster Zeit wird vermehrt berichtet, daß bei Berufungsverfahren die Wissenschafts- ministerien von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen. die vorgeschlagene Berufungs- reihenfolge nicht einzuhalten und Wissenschaftlerinnen, die nicht auf dem ersten Li- stenplatz stehen, gleichwohl zu berufen. Dem Vernehmen nach soll dies auch in Nie- dersachsen geschehen. Ich frage die Landesregierung: 1. Sınd solche Fälle in Niedersachsen schon vorgekommen. und wenn ja, wo und wıe häufig? 2. Hat das Ministerium für Wissenschaft und Kultur seit 1990 eine Person berufen. die sich nicht beworben hat? Wenn ja, wie oft handelte es sich um Bewerber, und wıe oft um Bewerberinnen? 3. a) In welchem Verhältnis haben sich seit 1990 Wissenschaftlerinnen und Wissen- schaftler um eine Professur beworben, wie hoch war der Anteil von Frauen, die zum Probevortrag eingeladen wurden und die einen Platz auf der Berufungsliste erhalten haben? b) Welche Listenplätze haben die Frauen eingenommen? (Antwort getrennt nach Fachgebieten) 4. Wie hoch ist seit 1990 die Anzahl der Berufenen, die die Altersgrenze überschritten haben — getrennt nach Männern und Frauen und nach Umfang der Über- schreitung? Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 3. 8. 1993 für Wissenschaft und Kultur — 401 — 01 420/5 — 12/5045 — Nach $ 57 Abs. 7 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) muß der Berufungsvor- schlag einer Hochschule mindestens 3 Namen enthalten. Das Ministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abweichen ($ 58 Abs. 1 Satz 2 NHG).
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5195
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Alle in dem Berufungsvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber müssen ge-
eignet sein, die zu besetzende Professur wahrzunehmen.
In Ausnahmefällen ist in der Vergangenheit von der vorgeschlagenen Reihenfolge abge-
wichen worden, und zwar geschlechtsunabhängig. wenn das Ministerium auf Grund der
vorgelegten Unterlagen und ggf. ergänzender Gutachten zu einer anderen Bewertung
der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gekommen ist.
Dies vorausgeschickt. werden die einzelnen Fragen wie folgt beantwortet:
Zu I:
Seit dem Amısancritt der jetzigen Landesregierung bis zum 30. 6. 1993 sind von den
Hochschulen insgesamt 576 Berufungsvorschläge vorgelegt worden.
In 12 Fällen (= 2.1%) wurden Frauen. in 22 Fällen (= 3.8%) wurden Männer abweı-
chend von der Reihenfolge der Berufungsliste berufen. In 2 Fällen wurden Männcr be-
rufen, obwohl Frauen auf Platz 1 der Liste standen.
Die genannten 12 Fälle der Abweichungen zugunsten von Frauen betrafen folgende
Hochschulen:
— Universität Göttingen (2 x).
— Universität Oldenburg (3 x).
— Technische Universität Braunschweig (2 x).
— Universität Hannover (2 x),
— Universität Lüneburg (1 x).
— Fachhochschule Osnabrück (1 x),
— Fachhochschule Hildesheim / Holzminden {1 x).
Zu 2:
Nein.
Zu 3a:
In der Zeit vom 1. 1. 1990 bis 31. 12. 1992 legten die Hochschulen insgesamt 589 Beru-
fungsvorschläge vor. Auf die Stellenausschreibungen gingen 10669 Bewerbungen ein.
darunter befanden sich 9893 Bewerbungen von Männern (= 92.7%) und 776 von
Frauen (7,3 %). Auf den Berufungslisten waren insgesamt 1527 Personen plaziert. dar-
unter 110 Frauen (= 7,2%).
Die Zahl der Frauen, die zu einem Probevortrag eingeladen wurden, kann nur mit ci-
nem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand recherchiert werden. Im Hinblick
auf die für die Beantwortung von Kleinen Anfragen vorgegebene kurze Frist ist hiervon
abgesehen worden.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5195 ——— m II nn ee nn Zu 3b: Die Frauen nahmen folgende Listenplätze ein: Universitäten: Fachrichtung Listenplatz l 2 3 Mathematik _ lx Ix Informatik Lx _ _ Biologie 4x Ix _ Physik lx Ix — Geowissenschaften _ _ I x Wirtschaftswissenschaften lx 2x Ix Rechtswissenschaften lx 3x _ Germanistik 3x 2x 2x Anglistik —_ _ Ix Latein ıx _ —_ Philosophie _ —_ Ix Ev. Theologie 2x 2x Ix Ägyptologie —_ _ Ix Archäologie _ —_ Ix Geschichte _ lx Ix Kunstgeschichte 1x 1x Ix Soztalwissenschaften _ Ix _ Angew. Kulturwissenschaften _ lx — Fachübersetzen —_ lx _ Völkerkunde lx _ _ Pädagogik _ lx _ Psychologie _ I x _ Musik lx 1x lx Frauenforschung 2x 2x 2x Hauswirtschaft ıx ıx lx Bauingenieurwesen _ _ Ix Gartenbau lx _ _ Agrarwissenschaft _ Ix _ Forstwirtschaft _ —_ lx Medizin lx 3x _ Tiermedizin 2x lx _ Pharmazie _ _ 1x 24x 28x 19 x Künstlerisch-Wissenschaftliche Hochschulen: Fachrichtung Listenplatz 1 2 3 Klavier x _ lx Bildhauerei lx —_ a Film l x —_ —_ Fotografie _ _ lx Spiel und Bühne lx _ _ Freie Kunst —_ lx _ Flöte ix lx Ix Tanz ix _ _ Szenenarbeit Ix lx 1x
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5195 [ee L—u—— Fachhochschulen: Fachrichtung Listenplatz I 2 3 Wirtschaft 4x 2x _ Architektur ix 3x ix Maschinenbau Ix —_ —_ Physik _ _ Ix Informatik 2x _ _ Bibliochekswesen Ix —_ _ Medienpädagogik _ ıx _ Chemie _ _ Ix Elektrotechnik Ix _ _ Bauingeniceurwesen _ _ lx Sozialwesen lx ıx ıx Physik-. Meß- und Feinwerktechnik Ix _ _ Landwirtschaft _ lx —_ 12x 8x $x Zu 4: Eine gesetzlich oder im Erlaßwege vorgeschriebene Altersgrenze für die Berufung von Professorinnen oder Professoren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gibt es in Nie- dersachsen nicht. Der Kabinettsbeschluß über die Altersgrenze nach $ 48 Abs. 1 LHO vom 19. 4. 1988 (Nds. MBl. 5. 403). demzufolge über 50 Jahre alte Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich nicht in das Beamtenverhältnis eingestellt werden dürfen, nimmt diesen Personenkreis ausdrücklich aus. Allerdings wird bei älteren Bewerberin- nen oder Bewerbern in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft. ob das Landesinteresse die Berufung zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit trotz der damit verbundenen Versorgungslasten rechtfertigt. Lediglich für die Berufung von Professorinnen und Professoren in das Beamtenverhält- nis auf Zeit gilt gem. $ 59 Abs. 2 NHG als Höchstalter das 55. Lebensjahr. Eine Aus- nahme von dieser Altersgrenze gibt es nicht. Ferner ıst bei der Besetzung von Professuren im Rahmen des Fiebiger-Programms eine spezielle Altersgrenze (45. Lebensjahr) festgelegt, da dieses Programm ausschließlich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Eine Ausnahme von der Al- tersgrenze ist vorgesehen, wenn der wissenschaftliche Werdegang u.a. durch eine Fami- lienphase unterbrochen worden ist: bislang wurde von dieser Ausnahmemöglichkeit noch kein Gebrauch gemacht. In Vertretung Dr. Reinhardt 4 (Ausgegeben am 20. 8. 1993)