Schutz der Allgemeinheit vor Sexualstraftätern

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Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2402

Antwort auf eine Große Anfrage
— Drucksache 13/2266 -

Wortlaut der Großen Anfrage der Fraktion der CDU vom 25. 9. 1996

Betr.: Schutz der Allgemeinheit vor Sexualstraftätern

Am 18. September 1996 hat ein psychisch kranker Sexualmörder bei seinem ersten Freigang
aus dem Landeskrankenhaus Moringen eine 39jährige Frau vergewaltigt und beinahe getötet.
Spezialisten des Landeskrankenhauses und ein externer psychiatrischer Gutachter hatten den
Freigang befürwortet, weil der Täter ihrer Ansicht nach keine Gefahr mehr darstellte. In
Bayern wurde ein siebenjähriges Mädchen von einem vorzeitig entlassenen Sexualstraftäter
ermordet.

Zur Zeit ist in Moringen geplant, in einer chemaligen Kaserne ein Freigängerwohnheim des
EKH Motingen neu einzurichten. Die Landesregierung hält offenlsar an diesen Plänen fest,
obwohl sich zahlreiche Bürger unter Hinweis auf die Problematik des Standortes gegen diese
Einrichtung gewandt haben.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie viele Sexualstraftäter sitzen derzeit in niedersächsischen [laftanstalten ein, wie viele
davon im Maßregelvollzug?

2. Wie viele der sich im Maßregelvollzug befindenden Täter sind im sogenannten offenen
Maßtegelvollzug?

3. Wie viele von denen, die sich im Maßregelvollzug befinden, sind in den letzten sechs
Jahren entflohen, wie viele haben Freigänge dazu genutzt, weitere Sexualdelikte zu bege-
hen?

4. Wie hoch ist die Rückfallquote bei Sexualstraftätern, die im Maßregevollzug therapiert
wurden?

5. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, wie groß der Einfluß der Therapie auf
die Rückfallquoten ist?

6. Nach einem Bericht des Senders RTL gibt es unterschiedliche Auskünfte über die Zahl
der Sexualstraftäter im LKH Moringen. Während die Klinik von 10 % spricht, berichten
Pfleger von 60 %. Wie groß ist die wirkliche Zahl, und wie erklärt die Landesregierung
die widersprüchlichen Größenangaben?

7. Nach einer dpa-Meldung vom 23. September 1996 sind nach der Flucht von fünf Män-
nern im Jahre 1995 aus dem LKH Moringen die Sicherheitseinrichtungen überprüft und
verschärft worden. Dennoch sind im folgenden Jahr drei weitere Personen und in die-
sem Jahr bisher zwei Patienten geflohen. Hält die Landesregierung die getroffenen Maß-
nahmen zur „Überprüfung und Verschärfung der Sicherheitseinrichtungen“ ın Moringen
für ausreichend?

8. Nach Auskunft der Landesregierung sind 1994 57, im folgenden Jahr 47 und in diesem
Jahr bisher 31 Patienten zu spät zurückgekehrt, von denen einige hätten „wieder einge-
fangen werden“ müssen. Wie beurteilt die Landesregierung das Sicherheitsrisiko für die
Bevölkerung aufgrund dieser hohen Zahl von Freigängern, die die Regeln ihres Frei-
gangs offensichtlich nicht einhalten?
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9. Hält die Landesregierung weiterhin ihre Einschätzung aufrecht, daß trotz der hohen
Zahl von Flüchtigen das LKH Moringen „insgesamt eine der sichersten Maßregelvoll-
zugsanstalten“ ist?

10. Wenn das LKH Moringen „insgesamt“ zu den sichersten Maßregelvollzugsanstalten
gehört, wie hoch sind dann die Zahlen der Entwichenen in den anderen Landeskran-
kenhäusern, und wie steht es um deren Sicherheitsstandards?

11. In der Sendung von RTL am 23. September 1996 berichtete eine Betreuerin des rückfäl-
lig gewordenen Straftäters aus Moringen, daß er nach ihrer Einschätzung „gefährlich“
gewesen sei. Wie erklärt die Landesregierung, daß die Klinikleitung und Spezialisten zu
einer gegenteiligen Auffassung gekommen sind?

12. In der RTL-Sendung sagte das Vergewaltigungsopfer, es sei ihr nicht bekannt gewesen,
daß der Freigänger, den sie begleitete, ein Sexualmörder sei, sonst hätte sie zumindest
von einem Waldspaziergang Abstand genommen. Warum wußte die Frau nicht, mit
wem sie es zu tun hatte?

13. Wie erklärt die Landesregierung, daß es allein in diesem Jahr mehrere Fälle gerade auch
in Moringen gegeben hat, in denen „ungefährliche“ Patienten versucht haben zu verge-
waltigen und zu töten? Welche Fälle waren dies im einzelnen?

14. Welches sind die Kriterien, um Patienten im Maßregelvollzug als „ungefährlich“ für dıe
Allgemeinheit einzustufen, und wer nimmt diese Einstufung vor?

15. Wie viele Gutachten werden erstellt, bevor einem Patienten im Maßregelvollzug Frei-
gänge gestattet werden?

16, Für wie groß hält die Landesregierung das Risiko der Fehlentscheidung bei der Beurtei-
lung von Sexualstraftätern auf Kosten der Bevölkerung?

17. Kann sie die Angabe aus der RTL-Sendung bestätigen, daß allein 1996 in Moringen
sieben Fälle falsch beurteilt wurden?

18. Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis von Betreuern und Patienten im Maßregelvollzug?

19. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, daß es zu einem Distanzverlust zwi-
schen Patienten und Therapeuten kommen kann, die viel Zeit miteinander verbringen,
so daß es für die Therapeuten schwierig sein kann, „ihre“ Patienten realistisch zu beur-
teilen?

20, Ist es richtig, daß jeder, der dem Maßregelvollzug zugewiesen wird, therapiert wird,
unabhängig von dessen Bereitschaft, an einer solchen Therapie teilzunehmen?

21. Wie viele der Sexualstraftäter in den Landeskrankenhäusern gelten nach Auffassung der
Landesregierung als unheilbar?

22. Hält die Landesregierung weiterhin das Therapiekonzept, das in Moringen angewandt
wird, für bewährt und fortsetzungswürdig? Wenn nein: Welche Alternativen für den
Maßregelvollzug sicht die Landesregierung?

23. Sind ihr Alternativen zum Therapiekonzept im Maßregelvollzug aus anderen europät-
schen Ländern, z.B. aus Italien und den Niederlanden, bekannt, und wie bewertet die
Landestegierung die dort gemachten Erfahrungen?

24. Nach Auskunft des Niedersächsischen Sozialministerrums („Hannoversche Allgemeine
Zeitung“ vom 21. September 1996) hat das Ministerium keine Erkenntnisse darüber,
„welche Therapieform besonders erfolgreich ist“. Das Ministerium will eine Arbeits-
gruppe von Psychologen und Behördenmitarbeitern einsetzen, die alle Angaben zusam-
mentragen sollen, die bei der Behandlung von Sexualtätern in den Kliniken gesammelt
werden. Hält die Landesregierung es für hinreichend, Daten zu sammeln?

25. Wann wird die angekündigte Arbeitsgruppe eirigesetzt, und wann ist mit ihren Ergebnis-
sen zu rechnen?
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26. Sollen in der Zwischenzeit Behandlungsmethoden im offenen Maßregelvollzug geändert
werden, um Vorfälle wie in Moringen in Zukunft ausschließen zu können?

27. Teilt die Landesregierung die Auffassung, daß das Konzept des offenen Maßregelvoll-
zugs, wie es in Hannover-Misburg angewandt wird, gescheitert ist?

28. Hält sie weiterhin an ihren Plänen fest, eine Außenwohngruppe des LKH in Moringen
in einem ehemaligen Kasernengebäude einzurichten?

29. Wie beurteilt sie die Bedenken der Bevölkerung, daß der dafür vorgesehene Standort
ungeeignet ist, weil er sich in unmittelbarer Nähe eines Kindergartens, einer Grund-
schule, eines Freibades und eines Erholungswaldes sowie zweier Turnhallen befindet?

30, Kann sie bei Unterbringung einer Einrichtung des offenen Maßregelvollzuges auf dem
ehemaligen Kasernengelände in Moringen garantieren, daß die Bevölkerung vor sexuel-
len Straftaten durch Patienten dieser Einrichtung sicher ist?

31. Welches Sicherheitskonzept hat sie für die geplante Einrichtung in Moringen vorgese-
hen?

32. Aus welchem Grunde hat sie die Öffentlichkeit erst so später über ihre Pläne hinsicht-
lich der Kasernennutzung für den offenen Maßregelvollzug informiert?

33. Wird sie in Zukunft bei der vorzeitigen Haftentlassung von Sexualstraftätern und auch
bei der Genehmigung von Freigängen wesentlich restriktiver vorgehen als bisher?

34. Wie bewertet sie die Möglichkeit einer sogenannten chemischen Kastration von Sexual-
straftätern, wenn deren Einverständnis vorliegt?

35. Hält sie es für richtig, für Sexualdelikte höhere Strafen auszusprechen und den Vollzug
zu verschärfen, um dem Sicherheitsanspruch der Bevölkerung zu entsprechen?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Sozialministerium Hannover, den 5. 11. 1996
- Z/1.1 - 01 425/01 - (406) —

Seit dem 1. 10. 1982 gilt das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG} vom
1. 6. 1982 zur Besserung und Sicherung der gemäß $$ 63 und 64 StGB („Freiheitsentziehen-
de Maßregeln“) untergebrachten Patienten.

In $ 2 dieses Gesetzes werden die Ziele einer Unterbringung wie folgt formuliert:

„Ziel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, den Untergebrach-
ten so weit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand so weit zu verbessern, daß er nicht
mehr gefährlich ist.“ Dabei soll gemäß $ 2 Abs. 2 Nds. MVollzG der Vollzug so weit wie
möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und den Untergebrachten
auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Seine familiäre, soziale und berufliche
Eingliederung soll gefördert werden.

Nach $ 8 Nds. MVollzG erhält der Untergebrachte „die nach den anerkannten Regeln der
ärztlichen Kunst gebotene Behandlung. Diese schließt die Förderung durch heilpädagogi-
sche, durch psychotherapeutische sowie durch beschäftigungs- und arbeitstherapeutische
Maßnahmen ein.“ Dabei sind die Einrichtungen ($ 3 Abs. 2 Nds. MVollzG) „so zu gliedern
und auszustatten, daß eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behand-
lung ermöglicht und die Eingliederung der Untergebrachten gefördert wird. Es sind nament-
lich die Voraussetzungen für einen offenen und geschlossenen Vollzug sowie für eine geson-
derte Behandlung Jugendlicher und Heranwachsender zu schaffen.“
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Gemäß $ 5 Abs. 4 Nds. MVollzG können Untergebrachte in den offenen Vollzug eingewie-
sen oder verlegt werden, wenn zu erwarten ist, daß dadurch das Ziel der Unterbringung
gefördert wird und nicht zu befürchten ist, daß sie sich dem Vollzug entziehen oder die
Möglichkeiten des offenen Vollzugs mißbrauchen werden.

Der Gemeinsame Runderlaß des Sozial- und Justizministerrums vom 20. 4. 1995 (Nds.
MBI, 1995, S. 628) regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen Patienten in
den offenen Vollzug zu verlegen.

Die Maßregeln der Besserung und Sicherung als freiheitsentziehende Maßnahmen sind keine
Strafen. Der Freiheitsentzug dient allein zur Abwehr einer von dem Kranken ausgehenden
Gefahr. Die Patienten des Maßregelvollzugs haben einen rechtsstaatlichen Anspruch, daß
der. Freiheitsentzug so kurz wie möglich gehalten wird. Dieser Rechtsanspruch beinhaltet
sowohl das Recht auf Behandlung/Förderung sowie den Anspruch, ihnen unter den Bedin-
gungen des Freiheitsentzugs ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zul:

Am 30. 9. 1996 waren in den niedersächsischen Justizvollzugsanstalten 373 männliche Ge-
fangene inhaftiert, die wegen Sexualstraftaten ($$ 174 bis 179 StGB) verurteilt waren. Davon
verbüßten 27 eine Jugendstrafe, zehn befanden sich in Sicherungsverwahrung. Außerdem
befanden sich 82 Männer wegen des Verdachts, Sexualdelikte begangen zu haben, in Unter-
suchungshaft. Wegen Beihilfe zu Sexualstraftaten befanden sich außerdem zwei Frauen in
Haft.

Von den 373 Verurteilten waren 193 wegen Vergewaltigung inhaftiert, 107 wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern, 34 wegen sexueller Nötigung und 24 wegen Tötungsdelikten im .
Zusammenhang mit Sexualdelikten.

13 Gefangene waren wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen inhaftiert und fe
einer wegen homosexueller Handlungen bzw. wegen Verführung Minderfähriger.

Von den derzeit 563 straftechtlich untergebrachten Maßregelvollzugspatienten wurden 141
wegen einschlägiger Sexualdelikte verurteilt: 133 Patienten wurden wegen einer psychischen
Störung gemäß $ 63 StGB sowie acht Patienten wegen einer Suchterkrankung gemäß $ 64
StGB untergebracht. Der prozentuale Anteil von Sexualstraftätern im Maßregelvollzug be-
trägt demnach landesweit 25,05 %.

Zu 2:

Im offenen Maßregelvollzug sind derzeit 15 Maßregelvollzugspatienten untergebracht, davon
acht in der Außenwohngruppe am Landeskrankenhaus Göttingen und sieben in der Außen-
wohngruppe des Landeskrankenhauses Moringen in Hannover.

Zwei der Patienten wurden wegen Sexualdelinquenz verurteilt, sie werden beide in der Au-
Benwohngruppe in Göttingen behandelt und stehen zur Entlassung an.

Zu 3:

Seit 1990 kam es unter Ausnutzung von Vollzugslockerungen in sieben Fällen sowie im
Rahmen von Entweichungen in sechs Fällen zu entsprechenden Rückfalldelikten.

Zu 4

Aussagen über Rückfallquoten sind nur auf breiter statistischer Basis unter Zuziehung von
Strafregisterauszügen sinnvoll möglich und müssen nach Delikt und Tätergruppen differen-
ziert werden. Da hierzu genaue Daten in Niedersachsen nicht vorliegen, läßt sich diese Frage
bezogen auf den niedersächsischen Maßregelvollzug nicht beantworten (s. auch Antwort zu
Fragen 24 und 25). Nach fundierten Untersuchungen im westfälischen Maßregelvollzug
dürfte die Zahl einschlägiger Rückfalltaten früherer Patienten aber etwa bei 20 % liegen.
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Zu 5:

Vergleichende katamnistische Untersuchungen zu dieser Fragestellung, d.h. Kontrolluntersu-
chungen nach Beendigung einer Behandlung und der Vergleich mit unbehandelten Sexual-
straftätern, sind nicht verfügbar.

Zu 6:

Iın Landeskrankenhaus Moringen sind bei insgesamt 304 Patienten. 95 mit Sexualdelinquenz
nach StGB untergebracht. Das entspricht einem Anteil von 31,25 %, Diese Zahl entspricht
im übrigen dem bundesweiten Anteil von etwa 30 % psychisch gestörter Sexualstraftäter in
Maßregelvollzugseinrichtungen,

Die Klinikleitung hat zu keinem Zeitpunkt andere Zahlen genannt.

Zu:

Im Jahre 1994 gelang es zwei Suchtpatienten, durch ein Fenster der Suchtabteilung zu ent-
weichen. Die Suchtabteilung ist zwischenzeitlich in ein besser gesichertes Gebäude umgezo-
gen. Ausbrüche dieser Art sind seit 1994 nicht mehr erfolgt.

In einem anderen Fall kletterte ein Patient über die Mauer hinter der Klinikkirche. Diese
Mauer wurde anschließend erhöht.

Die Mehrzahl der Entweichungen erfolgte durch Überwinden des umgebenden Zaunes. Dies
war auch bei den erwähnten zwei Personen der Fall, die 1996 aus dem gelockerten Bereich
entwichen, indem sie über den Zaun kletterten. Nach Überprüfung der Zaunanlagen wurden
diese teilweise verstärkt. Der jetzige Sicherheitsstandard ist angemessen.

Zu 8:

Im Verhältnis zur absoluten Zahl der gewährten Vollzugslockerungen ergibt sich eine Miß-
brauchsquote von unter einem Prozent. Es kann deshalb nicht von einer „hohen Zahl“ von
Entweichungen gesprochen werden. Insbesondere im Landeskrankenhaus Moringen lagen
die Entweichungszahlen bis Ende der 80er Jahre um etwa 30 bis 50 % höher als heute. Der
Rückgang ist auch darauf zurückzuführen, daß seit Beginn der 90er Jahre eine wesentliche
Personalverstärkung erfolgte, die aufgrund der höheren Betreuungsdichte mehr Sicherheit
nach innen wie nach außen gewährleistet.

Zu 9:

Ja. Das Anfang der 80er Jahre im Rahmen des Maßregelvollzugsgesetzes und weiterer Ele-
mente entwickelte Sicherheitskonzept hat sich insgesamt bewährt und konnte noch deutlich
verbessert werden:

aı Niedersachsen hat als eines von nur acht Ländern in der Bundesrepublik Deutschland
die gesetzliche Auflage der Überprüfung aller Lockerungen durch die Staatsanwaltschaft
eingeführt.

b) Nur in Niedersachsen gibt es die Funktion des Sicherheitsbeauftragten.

c) Neben effizienter Gebäudesicherung wird das Landeskrankenhaus nachts durch Wach-
leute mit Hund geschützt.

d) Dem therapeutischen Gesamtkonzept und dem Engagement der Mitarbeiter ist es zu
verdanken, daß es seit vielen Jahren zu keinerlei Geiselnahmen gekommen ist.
Zu 10:

Die übtigen Landeskrankenhäuser (LKH) sind hinsichtlich der Thematik der Anfrage nicht
mit dem Landeskrankenhaus Moringen vergleichbar, da in diesen weiteren LKH nur zeitwei-
lig und in aller Regel vorübergehend Maßregelvollzugspatienten geschlossen untergebracht
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werden bis in der eigentlich zuständigen Einrichtung im Landeskrankenhaus Moringen Plät-
ze frei werden.

Zu 11:

Soweit mit der in der Anfrage benannten „Betreuerin“ die ehrenamtliche Vorsitzende der
Northeimer Straffälligenhilfe gemeint ist, wird festgestellt, daß sie zu keiner Zeit
„Betreuerin“ des rückfällig gewordenen Patienten gewesen ist, auch besteht keine offizielle
Verbindung von ihr zu dem Krankenhaus.

Der betreffende Patient, Herr S., befindet sich seit seinem 20. Lebensjahr, also seit 14 Jahren,
im Maßrcgelvollzug. Eine Parallelstrafe wurde wegen Schuldunfähigkeit nicht verhängt. Bei
voller Schuldfähigkeit hätte seinerzeit statt dessen eine Jugendstrafe von maximal zehn
Jahren verhängt werden können. Es war daher in diesem Fall auch der Aspekt juzistischer
Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Von 1982 bis 1992 befand sich Herr S. im Landeskrankenhaus Göttingen. Seit 1983 erhielt
er therapeutische Betreuung, und ihm wurden mehrmals Lockerungen des Vollzuges ge-
währt. Nachdem 1992 Befürchtungen in Richtung einer Rückfallgefährdung bestanden,
wurden die Lockerungen erneut zurückgenommen und Herr S. dann nach Moringen verlegt.
Fler hielt sich Herr S. jederzeit an Absprachen und schien sich mit den bisherigen Schwie-
rigkeiten seiner Unterbringung auseinandergesetzt zu haben, so daß er 1993 erneut Ausgang
in Begleitung von Bediensteten bekommen konnte.

Bis zum September 1996 — während seiner gesamten vierzehnjährigen Unterbringungszeit —
hatte Herr 5. weder ein erneutes Delikt begangen noch war er jemals bei einer seiner Locke-
rungen entwichen. Um bestehende Zweifel über das weitere Vorgehen zu klären, wurde dem
zuständigen Gericht empfohlen, zusätzlich ein externes psychiatrisches Gutachten zur Frage
der weiteren Prognose und zur Möglichkeit von weitergehenden Lockerungen einzuholen.
Dieses Gutachten, das Ende 1995 vorlag, wurde von einem erfahrenen forensischen Gut-
achter erstattet. Eis handelt sich um ein differenziertes, sorgfältiges und umfangreiches Gut-
achten, in dem ebenso die Entwicklungschancen wie die kritischen Gesichtspunkte bei Herrn
S. albgewogen dargestellt wurden. Im Ergebnis wurde festgestellt, daß bei langfristig ange-
legter psychotherapeutischer Behandlung ein Wiederanknüpfen an frühere Lockerungsstufen
verantwortet werden könne.

Neben der Einholung eines externen Gutachtens hat hausintern eine Intensive Erörterung
über die Möglichkeit weiterer Lockerungen stattgefunden. Die vom Gutachter empfohlene
intensive psychotherapeutische Behandlung fand ebenfalls statt. Nachdem Herr 5. sich auch
ım Landeskrankenhaus Moringen bei Ausgängen in Begleitung von Bediensteten als zuver-
lässig erwiesen hatte, erschien dann ein Ausgang ohne Begleitung von Bediensteten, aber in
Begleitung einer vertrauten Bezugsperson ärztlicherseits vertretbar. Die Ergebnisse Jer
Überlegungen sind mit dem zuständigen Gericht erörtert und die dann vorgesehene Locke-
rungsform genchmigt worden.

Nach Auffassung der Landesregierung hat die Klinikleitung alles unternommen, um eine
Pehleinschätzung zu vermeiden.

Zu 12:

Die Bekanntschaft zwischen der Betroffenen und dem Patienten bestand bereits seit mehr
al» zwölf Jahren, also bereits zu einem Zeitpunkt in Göttingen, zu dem der Patient bereits
über weitergehende Lockerungen verfügte. Während des Aufenthalts im Landeskrankenhaus
Morngen fanden seit 1992 regelmäßige Besuche durch die Betroffene statt. Von seiten der
Hinrichtung wurde davon ausgegangen, daß sie auch von der Straftat des Patienten wußte.
Gleichwohl bestand der Rindruck einer stabilen und positiven Bezichung.

Zu 13:

1996 gab es neben dem benannten Sexualstrafdelikt vom 18. September 1996 in Moringen
nur noch den Fall eines Moringer Patienten, der im hannoverschen Stadtwald, lediglich mit
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einem Handtuch bekleidet, den Versuch einer sexuellen Nötigung gegenüber einer Frau
unternahm, die ıhn jedoch ın die Flucht schlagen konnte. Dieser Patient befindet sich seit-
dem wieder im geschlossenen Bereich des Landeskrankenhauses.

Zu 14:

Nach allgemeiner Auffassung der Fachwelt gibt es die absolute Sicherheit hinsichtlich einer
„Ungefährlichkeit“ nicht. Auch das Strafgesetzbuch in der geltenden Form verlangt Ktiteri-
en, die es erlauben, eine Lockerung bzw. eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug zu er-
proben, d.h., es ist eine Abwägung der bestehenden „Restgefährlichkeit“ gegenüber den
Persönlichkeitsrechten des Untergebrachten vorzunehmen. Dabei ist der sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip ergebende und durch $ 62 StGB ausdrücklich hervorgehobene Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und damit die Schwere der möglichen Gefährdung
der Allgemeinheit in bezug zur Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs zu setzen. Festzustellen
ist in jedem Fall, ob die individuelle Prognose eine Entlassung aus der Maßregel oder eine
Bewährungsaussetzung rechtfertigt. Prognosektiterien, die auch in der Literatur beschrieben
sind, beziehen sich dabei auf das Krankheitsbild, die Persönlichkeitsstruktur, Art, Anzahl
und zeitliche Verteilung bisher begangener Straftaten sowie Merkmale der Therapie (Art,
konsequente Durchführung, Motivation der Untergebrachten, vom Therapeuten einge-
schätzter Erfolg). Diese Kriterien werden im Einzelfall bei Vollzugslockerungen oder Entlas-
sung aus dem Maßregelvollzug berücksichtigt. Durch ein gestuftes Entscheidungs- und Ver-
antwortungssystem (mit dem Patienten unmittelbar befaßte therapeutische Mitarbeiterin und
Mitarbeiter, im: therapeutisch-pflegerischen Team, funktionsbereichsleitende/r Arzt oder
Ärztin, Ärztliche/r Direktor/in, Anhörung der zuständigen Vollzugsbehörde) wird sicherge-
stellt, daß Entscheidungen sachgerecht und nicht möglicherweise aufgrund einer beschränk-
ten Sichtweise getroffen werden.

Zu 15:

Das Verfahren orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben und an der zu Frage 14 be-
schriebenen stufenweisen Überprüfung der Prognosekriterien. In schwierigen Fällen findet
darüber hinaus noch eine externe Begutachtung statt.

Zu 16:

Auf die Antworten zu Fragen 14 und 4 wird verwiesen. Das Ziel der beschriebenen Maß-
nahmen ist es, das Risiko so gering wie möglich zu halten.

Zu 17:

Nein. Neben den beiden in der Antwort zu Frage 13 genannten Vorfällen ist es im Juli 1996
zu einem sexuellen Mißbrauch mit schwerer Körperverletzung eines Jungen bei Bad Rehburg
durch einen im Frühjahr des Jahres aus dem LKH Moringen entlassenen Patienten gekom-
men. In diesen drei Fällen erfolgte nach den in den Antworten zu Fragen 14 und 15 geschil-
derten Kriterien eine sorgfältige Entscheidungsfindung, im Falle des zuvor erwähnten entlas-
senen Patienten auch mit nachdrücklicher Aufforderung aus Gründen des Verhältnismäßig-
keitsgrundsatzes durch die zuständige Strafvollstreckungskammer.

Zu 18:

In Niedersachsen kommt auf einen Maßregelvollzugspatienten etwa ein Betreuer.

Zu 19:

Im Rahmen der Behandlung eines Patienten kann kein Therapeut alleine über Lockerungen
entscheiden. Vielmehr tragen zu jeder Lockerungsentscheidung alle Mitglieder des Behand-
lungsteams mit ihren Einschätzungen bei, so daß die Möglichkeit eines Distanzverlustes
zwischen Patienten und Therapeuten im Rahmen des stationären Behandlungssettings ausge-
schlossen werden kann. Darüber hinaus finden regelmäßige Supervisionen der Mitarbeiter
der Maßregeleinrichtungen statt, die von externen Fachkräften durchgeführt werden.
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Zu 20:

Die mangelnde Bereitschaft von Patienten, die gemäß $ 63 StGB untergebracht sind, an der
ihnen angebotenen und ärztlich verordneten Therapie teilzunehmen bzw. die Feststellung
mangelnder Erfolgsaussicht der Therapie führt zunächst zur Versagung von Vollzugslocke-
rungen. Durch Anpassung und Modifizierung der Therapie und durch weiteren, geduldigen
Beziehungsaufbau mit den Patienten wird versucht, eine Therapie zu einem späteren Zeit-
punkt doch noch mut Erfolgsaussicht durchzuführen. Bei nachhaltiger Erfolglosigkeit erfolgt
die Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde bzw. die Strafvollstreckungskammer, ggf. auch
mit dem Ziel einer Änderung der Maßregel, etwa Überführung in den allgemeinen Strafvoll-
zug. Diese Regelungen und Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit.

Im Gegensatz dazu erlaubt die Unterbrangung nach $ 64 StGB, eine vom erkennenden Ge-
richt ausgesprochene Unterbringung wegen Aussichtslosigkeit zu beenden, sobald keine
hinreichend konkreten Hinweise auf einen Behandlungserfolg mehr bestehen.

Zu 21:

In den Landeskrankenhäusern Moringen und Göttingen sind zur Zeit 20 Sexualstraftäter
untergebracht, bei denen eine Therapie mit dem Ziel der Entlassung aus fachlicher Sicht
momentan nicht möglich ist.

Zu 22;
Ta.

Zu 23:

In den niedersächsischen Maßtegelvollzugseinrichtungen findet, wie einführend dargestellt,
eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst unter fortlaufender Einbeziehung
wissenschaftlicher Erkenntnisse statt. Erfolgversprechende Alternativen hierzu sind der
Landesregierung nicht bekannt.

Zu 24 und 25:

Aufgrund eines Vorfalls aus dem Jahre 1995 hatte das Sozialministerium bereits im vergan-
genen Jahr eine Arbeitsgruppe „Sexualtherapie im Maßregelvollzug“ eingesetzt, die sich zu
Beginn des Jahres 1996 konstituiert hat. Für die Arbeit ist die Erhebung bestimmter Daten
von Bedeutung im Ilinblick auf Bestands- und Bedarfsanalysen, die erforderlich sind, um
Fimpfehlungen zu erarbeiten und sexualtherapeutische Behandlungs- und Beurteilungsmög-
lichkeiten weiter zu verbessern, die der allgemeinen Sicherheit dienen.

Ein erster Zwischenbericht der Arbeitsgruppe wurde im September des Jahres vorgelegt. Er
macht deutlich, daß vielfältige Fragestellungen auftauchen, die lediglich im Zusammenwirken
mit der Justiz beantwortbar sind. So wird u. a. angeregt, eine Analyse der Rückfallquote aus
dem Maßregelvollzug entlassener Sexualstraftäter im Vergleich zur Rückfallquote aus der
Haft entlassener Sexualstraftäter zu erstellen (s. dazu die Antwort zu Frage #), eine Bewer-
tung der Auswahl von Sachverständigen vorzunehmen, auf dem Gebiet der Prognosekriteri-
en die Prognoseforschung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern im
Umgang mit Sexualstraftätern zu intensivieren.

Es ist vorgesehen, einen Lenkungsausschuß bestehend aus Vertretern des Sozial- und Ju-
stizministeriums zu bilden, der unter Hinzuziehung von Experten die Arbeitsgruppenergeb-
nisse und Empfehlungen auswertet und Umsetzungsvorschläge erarbeitet.

Zu 26:

Nein,

/u 27;

Nein.
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Zu 28:

Zur Absicht, eine Außenwohngruppe des LKH Moringen in Northeim einzurichten, legt
dem Niedersächsischen Landtag eine Eingabe der Anliegerinitiative mit einem Einspruch
gegen das Projekt in der Kaserne vor; die Landesregierung beabsichtigt zunächst die Emp-
fehlung des Landtages abzuwarten, bevor sie eine eigene Entscheidung trifft.

Zu 29:

In der öffentlichen Diskussion wurden insbesondere Ängste und Befürchtungen aus der
Anliegerschaft geäußert, daß zur Behandlung eingewiesene Sexualstraftäter die Sicherheit
von Kindern und Jugendlichen an dem vorgesehenen Standort gefährden könnten. Die
Annahme, daß persönlichkeitsgestörte Patienten mit Sexualdelinquenz in den geplanten
offenen Maßregelvollzug in Northeim verlegt werden könnten, ist falsch. In Northeim sollen
ausschließlich psychisch kranke Patienten unter den Bedingungen des offenen Maßregelvoll-
zugs behandelt werden, um sie besser auf eine Entlassung aus dem Maßtegelvollzug in das
soziale Umfeld vorbeteiten zu können. Dieses bedeutet in jedem Fall, aufgrund der Möglich-
keiten therapeutischer Kontrollen während des offenen Maßregelvollzugs, eine wirksamere
Risikominderung für die Öffentlichkeit, als wenn die Gerichte, insbesondere aus Verhältnis-
mäßigkeitsgrundsätzen, den Maßtegelvollzug für beendet erklären und diese Patienten aus
dem voll stationären Rahmen in die Freiheit entlassen werden müssen.

Auch bisher haben Patienten aus dem Landeskrankenhaus Moringen nach threr Entlassung
in Northeim Wohnung genommen. Deshalb ergibt sich durch die jetzt geplante betreute und
beaufsichtigte Wohnform eine wesentliche Verbesserung der Rehabilitationschancen und
damit auch der öffentlichen Sicherheit.

Auch die möglichen Standortalternativen liegen ebenfalls in Wohngebieten in Innenstadtnä-
he mit einer ähnlichen bzw. vergleichbaren Wohn- und Infrastruktur.

Zu 30:

Vermutlich ist mit der Frage das ehemalige Kasernengelände in Northeim gemeint. Wie in
der Antwort zu Frage 29 ausgeführt, sollen keine Sexualdelinquenten in Northeim behandelt
werden. Im übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 29 verwiesen.

Zu 31:

Im offenen Maßtegelvollzug sind nicht bauliche, sondern andere Sicherheitsmaßnahmen
vorgesehen. Das Sicherheitskonzept beruht auf folgender Grundlage:

a) Auswahl der Patienten (es werden dort beispielsweise keine Sexualstraftäter aufgenom-
men).

b) Es werden nur langjährig bewährte Patienten dorthin verlegt, die bereits in Moringen
freien Ausgang und Urlaub hatten.

c) Es findet eine umfangreiche prognostische Einschätzung unter Beteiligung des Trägers
und der zuständigen Staatsanwaltschaft statt. Diese Prognose wird ständig entsprechend
einer aktuellen Einschätzung der Betreuer überprüft.

d) Auch für die Patienten im offenen Maßregelvollzug sind die beiden Sicherheitsbeauf-
tragten des Landeskrankenhauses weiterhin zuständig.

e) Wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme eines Patienten ist die bereits erfolgte
Integration in ein Rehabilitationskonzept, das u. a. regelmäßige Arbeit einschließt. Ar-
beitsmöglichkeiten können ggf. auch weiterhin vom Landeskrankenhaus aus angeboten
werden.

f) Eine wesentliche Sicherheitsmaßnahme stellt die Anbindung der betreffenden Patienten
an die Betreuer und insbesondere an die jeweiligen Psychotherapeuten dar. Dadurch
können insbesondere Krisensituationen im allgemeinen schon frühzeitig erkannt werden.
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g) Darüber hinaus ist vorgesehen, daß eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung stattfindet, so daß
jederzeit ein/e Mitarbeiter/in ansprechbat ist.

Zu 32:

Aus dem Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz ergibt sich der gesetzliche Auftrag für
das Land zur Schaffung offener Maßregelvollzugsbereiche. Nach Bekanntwerden der Ver-
kaufsabsichten des Kasernengeländes und einer entsprechenden fachlichen Bedarfsanalyse
für den offenen Maßregelvollzug wurde entschieden, im Rahmen des Vorkaufsrechts einen
geeignet erscheinenden Gebäudekomplex zur Nutzung des offenen Maßregelvollzugs aus
der angebotenen Verkaufsmasse zu erwerben. Solange Unklarheit über den tatsächlichen
Standort eines zu erwerbenden Gebäudes bestand, war eine Unterrichtung der Öffentlichkeit
nicht erforderlich.

Zu 33:

Die Landesregierung hat den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Stel-
lung des Verletzten im Strafverfahren“ (Zweites Opferschutzgesetz) am 24. 9. 1996 in den
Bundesrat eingebracht (BR-Drucksache 709/96). Dem damit u. a. angestrebten verbesserten
Schutz möglicher zukünftiger Opfer von Wiederholungstätern soll die vorgesehene obligato-
rische Einholung eines Sachverständigengutachtens dienen, das bei der Entscheidung der
Vollstreckungsgerichte über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Preiheitsstra-
fe zur Bewährung zu berücksichtigen sein wird und das die erforderliche Prognoseeinschät-
zung bei inhaftierten Sexualstraftätern auf eine möglichst verläßliche Grundlage stellen soll.
Damit wird die Bedeutung des Sicherungszwecks der Strafe bei der Entscheidung hervorge-
hoben und darüber hinaus auch klargestellt, welches Gewicht der Gesetzgeber bei Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer gesicherten Sozialprognose als Erkenntnisquelle
für die richterliche Entscheidung beimißt.

Im Strafvollzug sollen zukünftig bei Sexualstraftätern die Gewährung von Vollzugslockerun-
gen (einschließlich Freigang) und Urlaub erschwert werden. So soll die Teilnahme an einer
Behandlung im Vollzug Voraussetzung für die Gewährung der genannten Vollzugsmaßnah-
men sein, außerdem soll in Zukunft bei diesen Gefangenen vor der Entscheidung über Voll-
zugslockerungen eine Begutachtung durch externe Sachverständige durchgeführt werden.

Bis zum Inkrafttreten der aufgezeigten Regelungen ist bereits durch Rundverfügung ange-
ordnet worden, daß alle derzeit inhaftierten Sexualstraftäter grundsätzlich im geschlossenen
Vollzug unterzubringen sind und daß Vollzugslockerungen und Urlaub nur nach gutachterli-
cher Stellungnahme eines/r Anstaltspsychologen/in oder eines/r externen Gutachters/in
erfolgen dürfen.

Zu 34: \

Das triebdämpfende Medikament Androkur befindet sich scıt etwa 25 Jahren im Handel.
Ebensolang wird dieses Präparat schon als triebdämpfendes Mittel bei Sexualdevianz z.B. in
Deutschland und in der Schweiz eingesetzt. Seit 20 Jahren wird es mit dieser Indikation auch
in Einzelfällen im niedersächsischen Maßregelvollzug verwendet.

Die Behandlung mit einem triebdämpfenden Medikament ist an das Einverständnis des
Einwilligungsbefähigten gebunden. Auch sind nur bestimmte Sexualdelinquenten für eine
Behandlung mit trrebdämpfender Medikation geeignet.

Der Einsatz einer triebdämpfenden Medikation ist eine Behandlungsmaßnahme. Die grund-
legende Störung bei sexualdeviantem Verhalten liegt in der Persönlichkeit. Voraussetzung für
eine triebdämpfende Medikation ist die Motivation auf seiten des Patienten, sich in eine
psychotherapeutische Auseinandersetzung mit sich und seinen Bezichungsstörungen zu
begeben. Nur unter diesen Umständen kann das relative Ruhen des Triebs zur Umgestaltung
der einer Sexualdevianz zugrunde liegenden Persönlichkeitsdynamik genutzt werden. Wäh-
rend einer Unterbringung kommt es unter dieser Medikation nur zu einer Scheinruhe, die
eine notwendige Auseinandersetzung eher verhindert. Auch als Zwangsmaßnahme kann eine

Drucksache 13/2402
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