Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode . Drucksache 13/2402
„chemische Kastration“ keine befriedigenderen Beziehungen herbeiführen. Lediglich eine
endgültige Kastration könnte den Vollzug mancher Form von Sexualdelinquenz (z.B. vollen-
dete Vergewaltigung) verhindern. Unterdrückung der sexuellen Funktionen kann jedoch
nicht eine Steigerung des Aggressionspotentials vermeiden. Gefahren durch destruktive und
sadistische Impulse bestehen nach einer solchen Kastration fort oder werden teilweise sogar
verstärkt.
Als Behandlungsmaßnahme ist die Gabe von Antiandrogenen nur als zeitlich begrenzte,
wenn auch mehrjährige Maßnahme vorstellbar. Ziel der Behandlung ist nicht die Ausschal-
tung sexueller Funktionen, sondern die Entwicklung einer nicht devianten Sexualität. Inso-
fern ist die Gabe einer triebdämpfenden Medikation nicht einer Kastration gleichzusetzen.
Die medikamentöse Triebdämpfung kann im Rahmen einer therapeutischen Maßnahme
unterstützend wirken. Sie kann eine therapeutische Behandlung jedoch nicht ersetzen.
Zu 35:
Die Landesregierung sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Unabhän-
gigkeit der Rechtsprechung davon ab, zu der Anregung Stellung zu nehmen, für Sexualde-
likte höhere Strafen auszusprechen. Gemäß Artikel 97 Abs. 1 GG sind die Richter unabhän-
gig und nur dem Gesetz unterworfen. Gemäß $ 261 StPO entscheidet das Gericht nach
seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung über das Ergeb-
nis der Beweisaufnahme. Der darauf beruhende Strafausspruch gehört zum Kernbereich der
grundgesetzlich geschützten richterlichen Tätigkeit.
Eine allgemeine Weisung an die Staatsanwaltschaften, für Sexualdelikte höhere Strafen zu
beantragen, kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Weisungen für die Beweiswürdi-
gung und das Strafmaß können die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor Gericht
grundsätzlich nicht binden, denn dadurch würde sie in ihrem gesetzlichen Beurteilungs- und
Entschließungsspielraum, der als Verfahrensprinztip Grundpfeiler des Strafprozeßrechts ist,
unangemessen eingeschränkt. Nur die Sitzungsvertreterin oder der Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft erlebt die gesamte Hauptverhandlung mit und kann daher sachgerecht auf
ihre Gestaltung Einfluß nehmen und im Schlußvortrag ($ 258 StPO) Anträge stellen, die
dem Inbegriff der Ilauptverhandlung ($ 261 StPO) gerecht werden.
Nach Pressemeldungen erarbeitet das Bundesministertum der Justiz derzeit den Entwurf
eines Gesetzes zur Neuordnung der Strafrahmen. Die Landesregierung wird im Zuge ihrer
Mitwirkung an dem Gesetzgebungsverfahren auch prüfen, ob die für die Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung geltenden Hächststrafen dem Unrecht der Taten noch gerecht
werden oder ob nach Maßgabe der dem Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecke eine
Anpassung erfordetlich ist.
Über die in der Antwort zur Frage 33 erläuterten Regelungen zum Genehmigungsverfahren
bei Vollzugslockerungen und Urlaub im Strafvollzug hinaus werden derzeit Überlegungen
angestellt, auch das Strafvollzugsgesetz insoweit zu ändern, daß die Voraussetzungen für die
Gewährung von Vollzugsmaßnahmen mit Außenwirkung bei Sexualstraftätern erschwert
werden. Derartige Erschwernisse reichen jedoch allein nicht aus, um dem Sicherheitsbedürf-
nis der Bevölkerung zu genügen, Letztlich besteht der beste Schutz der Bevölkerung darin,
Sexualstraftäter durch gezielte Behandlung im Vollzug vor erneuter einschlagiger Straffällig-
keit zu bewahren.
In Vertretung
Gantz-Rathmann
(Ausgegeben am 22. 11. 1996) 11