Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/84
Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/29 —
Betr.: Zwangspensionierung von Polizeipräsidenten
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Pawelski, Gansäuer (CDU) vom 4. 7. 1990
Die Landesregierung hat angekündigt, u.a. die Polizeipräsidenten von Hannover und
Braunschweig abzulösen. Hannovers Oberbürgermeister Schmalstieg hat dem Polizei-
präsidenten von Hannover dagegen bescheinigt, „eine gute Figur‘ gemacht zu haben.
Er hat weiter erklärt, man habe mit ihm gut zusammengearbeitet. Nach Presseberichten
soll der hannoversche Polizeipräsident, der zuvor 11 Jahre lang Polizeipräsident von
Braunschweig gewesen ist, in dieser Zeit bei dem jetzigen Innenminister und Oberbür-
germeister von Braunschweig, Glogowski, in „Ungnade gefallen‘ sein.
Ich frage die Landesregierung:
1. Aus welchen Gründen sollen die Polizeipräsidenten von Braunschweig und Hanno-
vet, die sich in ihrer Arbeit offenbar bewährt haben, zwangspensioniert werden?
2. Ist der Polizeipräsident in Hannover tatsächlich bei dem Innenminister Glogowski
„in Ungnade gefallen‘, oder sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, den Beam-
ten in seinem Amt zu belassen, weil er sich auch nach Auskunft des hannoverschen
Oberbürgermeisters in seinem Amt gut bewährt hat?
3. Welche Kosten entstehen über welchen Zeitraum pro Jahr durch die Zwangspensio-
nierung?
Antwort der Landesregierung
Niedersächsisches Innenministerium Hannover, den 1. 8. 1990
— 12.2 — 01425/N 72 —
Auf der gesetzlichen Grundlage des $ 47 des Niedersächsischen Beamtengesetzes kann
ein Beamter auf Lebenszeit durch Beschluß des Landesministeriums jederzeit ohne An-
gabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn er das Amt
eines Polizeipräsidenten bekleidet.
Der Zweck der in $ 47 Abs. 2 NBG enthaltenen Ermessensermächtigung ist, der Regie-
rung die Möglichkeit zu geben, die Amtsführung der in der Vorschrift bezeichneten Be-
amten in bestmöglicher fortdauernder Übereinstimmung mit ihrer Politik zu halten
und zu diesem Zweck die betreffenden Amtsstellen jederzeit umzubesetzen. Es handelt
sich um politische Schlüsselstellen für die wirksame Durchführung der politischen Ziele
der Regierung. Deshalb bedürfen die betreffenden Beamten jederzeit des vollen Ver-
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trauens der Regierung. Dieses Vertrauen ist nicht nur durch eine Abweichung in politi-
schen Ansichten gestört, sondern kann aus den verschiedenartigsten Gründen beein-
trächtigt sein. Hierbei können auch Unwägbarkeiten eine Rolle spielen, die nicht stets
genau zu umtreißen sind und deren Offenbarung im einzelnen nicht immer im Sinn
der gesetzlichen Regelung liegt. Nach einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeam-
tentums (Artikel 33 Abs. 5 GG) bedarf deshalb die Versetzung „politischer Beamter“
in den einstweiligen Ruhestand keiner Angabe von Gründen (vgl. BVerfGE 7, 155,
166; BVerfGE 8, 332, 356).
Die rechtliche Möglichkeit, „politische Beamte‘‘ jederzeit in den einstweiligen Ruhe-
stand zu versetzen, ist zudem aus beamten- und aus haushaltsrechtlichen Gründen ge-
schaffen worden, um die Regierung in die Lage zu versetzen, die „politischen“ Ämter
ohne Zeitverlust umzubesetzen. Zur Erfüllung dieses Zweckes reichen die sonst übli-
chen Maßnahmen des Beamtenrechts zur Umbesetzung nicht aus (vgl. BVerwGE 19,
332, 333).
Auf der vorgenannten Rechtsgrundlage beabsichtigt die Landesregierung, den Polizei-
präsidenten der Polizeidirektion Braunschweig, Herrn Dr. von Katte, in den einstweili-
gen Ruhestand zu versetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Hierzu wird auf das Vorhergesagte verwiesen.
Zu 2:
Sıehe wie vor.
Die Landesregierung hat die Versetzung des Polizeipräsidenten Dommaschk in den
einstweiligen Ruhestand in ihre Erwägungen einbezogen und derzeit keinen Hand-
lungsbedarf festgestellt. Sie bedauert, daß es in Hannover zu einer öffentlichen Diskus-
sion über seine Nachfolge gekommen ist. Die mit Polizeipräsident Dommaschk teil-
weise verbundenen negativen Einschätzungen, insbesondere die Behauptung, der Be-
amte sei beim Innenminister „in Ungnade gefallen‘, sind dem Innenminister und der
Landesregierung nicht zuzurechnen und werden auch nicht geteilt.
Zu 3:
Die durch die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand entstehenden
Kosten ergeben sich aus den Vorschriften der 8$ 4 BBesG, 14 BeamtVG. Danach wer-
den für den Monat der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
und die folgenden drei Monate die bisherigen Bezüge gezahlt. Anschließend werden
für die ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes 75v.H. der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge gewährt (bei den fünf Jahren werden die ersten drei Monate mit vollen
Dienstbezügen mitgerechnet). Nach diesen fünf Jahren ergibt sich, unter Einbeziehung
des einstweiligen Ruhestandes von fünf Jahren, ein Vomhundertsatz, der auf der ruhe-
gehaltfähigen Dienstzeit des betroffenen Beamten beruht.
Glogowski
2 (Ausgegeben am 16. 8. 1990)