"van-Gogh-TV"
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 11/2947 — Betr.: „van-Gogh-TV‘“ Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Hammerbacher-Richter, Trittin (Grüne) vom 8. 9. 1988 Im Rahmen des europäischen „Medienkunstfestivals‘‘ in Osnabrück wollten die Veran- stalter und Veranstalterinnen als „van-Gogh-TV“ künstlerisches Fernsehen in den loka- len Ather abstrahlen. Wie der „Neuen Osnabrücker Zeitung‘ vom 7. 9. 1988 zu entnehmen ist, verbot die Staatskanzlei diesen Versuch. Andernfalls hätten die Veranstalter und Veranstalterin- nen mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen. Die Post allerdings hätte diese Veranstaltung — bei rechtzeitiger Antragstellung — ge- nehmigen können, wie dies im Rahmen der Documenta in Kassel bereits einmal gesche- hen ist. Wir fragen die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen erging das Verbot? 2. Wer wäre für eine solche Veranstaltung Genehmigungsbehörde, und im Rahmen welcher Fristen müßte ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden? 3. Inwieweit unterscheidet sich die Rechtslage in Osnabrück von der in Kassel? 4. Kann sich die Landesregierung vorstellen, daß ihre Verbotsaktion den Ruf Nieder- sachsens als kulturpolitische Provinz europaweit festigt? Antwort der Landesregierung Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14. 12. 1988 — 25 Nr. 13613 — Nach & 22 des Niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes — LRG — sind die Veran- stalter von Rundfunkprogrammen zur landesweiten Ausstrahlung verpflichtet. Lokale Programme sind nach geltendem Recht nicht zulässig und damit auch nicht genehmi- gungsfähig. Ausnahmen vom Gnundsatz der landesweiten Verbreitung sieht das LRG nicht vor. Wird Hörfunk oder Fernsehen ohne Erlaubnis veranstaltet, ist die Erlaubnis- behörde nach $ 10 LRG verpflichtet, die Einstellung der Veranstaltung anzuordnen und dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung zu untersagen. Ein Ermessensspielraum steht der Erlaubnisbehörde hierbei nicht zu. Drucksache 11/3364
Niedersächsischer Landtag — Eifte Wahlperiode Drucksache 11/3364 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu I: Eine förmliche Untersagungsverfügung durch die Erlaubnisbehörde nach & 10 LRG ist im vorliegenden Falle nicht ausgesprochen worden. Der Veranstalter des Europäischen Medienkunstfestivals und die Veranstalter des ‚van-Gogh-TV‘ wurden auf die Rechts- lage in Niedersachsen hingewiesen und haben im Hinblick hierauf zugesagt, von der geplanten Ausstrahlung eines Fernsehprogramms abzusehen. Der Veranstalter des Eu- ropäischen Medienkunstfestivals hat darüber hinaus in einem Schreiben an die Erlaub- nisbehörde ausdrücklich bestätigt, daß die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms über terrestrische Frequenzen ohnehin nicht beabsichtigt gewesen sei. Es sei lediglich ‚‚die Simulation eines zukünftig denkbaren Fernsehkanals für die Medienkunst‘ geplant. Soweit während des Festivals gleichwohl die terrestrische Ausstrahlung von Fernsehpro- grammen erfolgte, geschah diese ohne und gegen den Willen der Veranstalter des Euro- päischen Medienkunstiestivals. Zu 2: Die Veranstaltung lokaler Rundfunkprogramme ist nicht zulässig und damit nicht ge- nehmigungsfähig. Zu 3: Lokale Rundfunkprogramme sind sowohl nach hessischem als auch nach niedersächsi- schem Recht unzulässig. Nach & 10 des Gesetzes über den privaten Rundfunk in Hes- sen, das erst am 24. 11. 1988 verabschiedet wurde, sind die Veranstalter ebenso wie in Niedersachsen zur landesweiten Ausstrahlung verpflichtet. Vor Inkrafttreten des ge- nannten Gesetzes war die Veranstaltung privater Rundfunkprogramme in Hessen gene- tell unzulässig. Zu der Ausstrahlung von Fernsehsendungen während der „Dokumenta 1987‘ hat die Deutsche Bundespost mitgeteilt, daß eine Genehmigung für einen Fern- sehrundfunksender nicht erteilt worden sei. Nachfolgende Aktionen bei Messeveran- staltungen seien unter der programmlichen Schirmherrschaft des Hessischen Rundfunks durchgeführt worden. Zu 4: Eine Verbotsaktion hat es nicht gegeben. Im übrigen gilt das vom Niedersächsischen Landtag beschlossene Landesrundfunkgesetz. Dr. Albrecht 2 (Ausgegeben am 5. 1. 1989)