Bekämpfung der Korruption in Niedersachsen

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Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219
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kämpfung hingewiesen worden. Die Behörden müssen jeweils unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände entscheiden, welche Aufsichtsmaßnahmen in besonders korruptionsanfäl-
ligen Bereichen zur Verstärkung und Verbesserung der Korruptionsbekämpfung geeignet
sind.

Zu 2.5:

Der von der Landesregierung beschlossene Maßnahmenkatalog sieht in Übereinstimmung
mit dem „Präventions- und Bekämpfungskonzept Korruption“ der IMK die „Einbeziehung
alter und Schaffung neuer Organisationsstrukturen“ vor. Ziel ist, zur wirksamen Bekämp-
fung der Korruption vorhandene Organisationseinheiten aufgabenspezifisch einzubeziehen
oder neue zu schaffen. Sie sollen behördenintern oder -übergreifend insbesondere die Auf-
gabe von zentralen Ansprechstellen für betroffene Bedienstete und Bürgerinnen und Bürger
wahrnehmen.

Niedersachsen hat dazu neben der Bestellung von Ansprechpartner für Korruptionsbe-
kämpfung in den Ressorts die „Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Kormuption“ in
Celle eingerichtet.

Zu 2.6:
Die Rotation ist bisher weitgehend als Personalentwicklungsmaßnahme eingesetzt worden.

Der verstärkte Einsatz von Rotation zur Korruptionsprävention ist vorgesehen. Dort wo
eine Rotation praktisch nicht durchführbar ist (z. B. zu geringe Personalstärke, Fachkenntnis-
se, die nicht ohne weiteres austauschbar sind) greifen andere Maßnahmen des Konzepts, wie
z.B. eine intensiv genutzte Dienst- und Fachaufsicht. Auch eine strikt praktizierte Vertre-
fungsregelung ist geeignet, der „Abschottung“ eines Arbeitsplatzes wirkungsvoll zu begeg-
nen.

Eine verstärkte Rotation in korruptionsanfälligen Bereichen wird bereits im Hochschulbe-
zeich praktiziert, soweit es die Personalstärke der Hochschule zuläßt.

Zu 2.7:

Nach $ 78 des Nds. Beamtengesetzes (NBG) dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach
Beendigung ihres Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf ihr Amt
nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde annehmen. Diese Vorschrift entspricht der
bisherigen rahmenrechtlichen Vorgabe in $ 43 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG).

Zu $ 78 NBG sind landeseinheitliche Verwaltungsvorschriften erlassen worden (vgl. VV zu
$ 78 NGB — Gem. RdEil. vom 25. 11. 1992 - Nds. MBl. S. 93). Diese Verwaltungsvor-
schriften werden den Beamtinnen und Beamten bei ihter Vereidigung ausgehändigt, der
Erhalt ist zu quittieren. Außerdem sieht Abschnitt IH der Verwaltungvorschriften eine jährli-
che Kenntnisnahme der Beamtinnen und Beamten vor. Die genannten Vorschriften sind für
das Tarifpersonal sinngemäß anzuwenden (vgl. Nr. 3 des Gem. RdEirl. vom 2. 12. 1992 -
Nds. MBl. 1993 S. 119).

Der Bundestag hat am 26. Juni 1997 das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption verab-
schiedet (BT- Drucksachen 13/5584, 13/ 6424). Artikel 9 dieses Gesetzes sicht eine Neufas-
sung des $ 43 BRRG vor, durch die ausdrücklich klargestellt und damit jedermann verdeut-
licht wird, daß sowohl aktiven als auch ehemaligen Beamtinnen und Beamten jede Annahme
von Belohnungen und Geschenken in bezug auf ihr Amt — wie bisher — grundsätzlich ver-
boten ist. Ausnahmen unterliegen einem Zustimmungsvorbehalt des Dienstherrn.

Der Bund/Länder-Arbeitskreis für Beamtenrechtsfragen hat — unter Beteiligung Niedersach-
sens — in seiner Sitzung am 7./8. 11. 1996 eine Musterverwaltungsregelung zum Verbot der
Annahme von Belohnungen und Geschenken erarbeitet.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption soll jetzt die Neufassung
des $ 43 BRRG in das NBG umgesetzt werden. Gleichzeitig werden die Verwaltungsvor-
schriften zu $ 78 NBG der vorstehenden Musterverfahrensregelung angepaßt weıden.

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Zu 2.8:

Die Landesregierung sieht in der Sensibilisierung und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter einen Schwerpunkt der Korruptionsbekämpfung. In der öffentlichen Verwaltung
muß ein Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung entstehen. Das Ziel läßt sich nur
über ein Bündel von Maßnahmen erreichen: z.B. Stätkung des Problem- und Verantwor-
tungsbewußtseins der Bediensteten, umfassende und regelmäßige Unterrichtung der Bedien-
steten über die einschlägigen Regelungen, die die Annahme von Geschenken und Belohnun-
gen verbieten, Stärkung des Unrechtsbewußtseins für korrupte Handlungen, um die Korup-
tionsanfälligkeit zu mindern.

Die Thematik soll dazu in Dienstbesprechungen, Mitarbeitergesprächen und Fortbildungs-

veranstaltungen behandelt werden. Die Verwaltungsvorschüften zur Annahme von Beloh-
nungen und Geschenken werden den Bediensteten regelmäßig zur Kenntnis gegeben.

Zu 2.9:

Die Arbeitsgruppe der Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung hat in der Anfangspha-
se in erster Linie dem Informations- und Erfahrungsaustausch der neu bestellten Beauftrag-
ten gedient. Für die weitere Arbeit ist vorgesehen, daß sich die Arbeitsgruppe u.a. mit fol-
genden Arbeitsschwerpunkten befassen wird: Bestellung von Ansprechpartnern für Korrup-
tionsbekämpfung in nachgeordneten Behörden, „Gefährdungsatlas“, Verfahren bei Verdacht
auf Korruption, Mitteilungspflichten, Beschaffungswesen, Vergabewesen.

Zu 2.10:
Eine förmliche Risikoanalyse ist bisher nicht erstellt worden.

In Übereinstimmung mit dem „Präventions- und Bekämpfungskonzept Komuption“ der
IMK geht die Landesregierung davon aus, daß folgende Bereiche besonders korruptionsan-
fällig sind: Auftragsvergabe der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Bauwesen, Erteilung
von Konzessionen und Erlaubnissen, Erhebung von Gebühren, Gewährung öffentlicher
Mittel und Zuschüsse und Kontrolltätigkeiten.

Zu 2.11:

Im Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständig-
keitsbereich der Finanzverwaltungen und für Bauaufgaben des Landes (VHB), das auch den
Kommunen gem. RdEiıl. des Innenministeriums vom 6. 9. 1985 mit den Teilen I, II und II
zur Anwendung empfohlen ist, ist mit der 9. Austauschlieferung 1996 zu $ 23 VOB/A fol-
gendes neu geregelt worden:

Prüfung der Angebote:
1. Durchsicht und rechnerische Prüfung der Angebote

1.1. Die Durchsicht der Angebote und die rechnerische Prüfung der Angebote hat das Bau-
amt durchzuführen.

Diese sind von Bediensteten durchzuführen, die nicht mit der Vergabeentscheidung und der
Durchführung der Maßnahme befaßt sind.

Sie dürfen freiberuflich Tätigen, die mit der Durchführung der Maßnahme befaßt sind, nicht
übertragen werden.

1.2. Die Angebote sind daraufhin durchzusehen, ob Auffälligkeiten den Schluß zulassen, daß
das Wettbewerbsergebnis verfälscht werden soll. "

Auffälligkeiten sind z.B. fehlende, überschtiebene, überlackte oder mit Bleistift eingetragene
Preise oder Erklärungen und Doppelblätter.

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Bisher war bereits zu $ 22 VOB/A im VHB geregelt, daß alle eingehenden Angebote von
einem Bediensteten bis zum Bröffnungstermin aufzubewahren sind, der an der Vergabe
nicht beteiligt sein darf.

Außerdem soll der Eröffnungstermin von einem mit der Vergabe nicht befaßten Bedienste-
ten geleitet werden.

Für den Bundes- und Landesbaubereich sind mit Verfügung der Obetfinanzdirektion vom
15.8.1995 „Allgemeine Anordnungen und Hinweise zur Ausschreibung und Vergabe; — Vor-
beugung gegen mögliche Korruption bei der Auftragsvergabe -“ erlassen worden.

Entsprechende Regelungen werden in Kürze für den niedersächsischen Straßenbau ebenfalls
eingeführt.
In den seit 1995 für Bundes- und Landesbauvorhaben geltenden Grundsätzen und Richtlini-

en für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bau-
wesens — GRW - werden in Zif. 3.2.3. Teilnehmerhindernisse aufgeführt.

Auch die neu geschaffene Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOR) sieht
bei der Auftragsvergabe an Freiberufler eine Erklärung vor, daß die Durchführung freibe-
ruflicher Leistungen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgen soll ($ 4
Abs. 3 VOR).

Zu 2.12:

Der von der Landestegierung beschlossene Maßnahmenkatalog sieht eine konsequente
Durchsetzung von Schadensetsatzansprüchen vor. Korruption darf sich nicht lohnen.

So sind in der Nds. Staatshochbauverwaltung in drei Fällen Schadensersatzansprüche gegen
korruptionsverdächtige Beschäftigte geltend gemacht worden. Die Verfahren sind noch nicht
abgeschlossen. In einem weiteren Fall hat eine an einer Korruption beteiligte Firma Scha-
densersatz in Höhe von rd. 800 000 DM geleistet.

In anderen Fällen bleibt vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zunächst
der Ausgang der Strafverfahren abzuwarten.

Zu 2.13:

Beim Landesrechnungshof gibt es keine Organisationseinheit und keine Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die als ständige Aufgabe mit der Bekämpfung der Korruption befaßt sind.
Wenn der Landesrechnungshof bei seinen Prüfungen auf Sachverhalte stößt, die auf den
Verdacht der Korruption schließen lassen, verfolgt er dies im Hinblick auf einen dem Land
gef. entstandenen Schaden im üblichen Prüfungsverfahren.

Zu 2.14 und 2.15:

Der Landesrechnungshof nimmt an dem Informationsaustausch innerhalb der Landesver-
waltung teil. Darüber hinaus findet ein Austausch über einschlägige Prüfungsverfahren und
deren Ergebnisse unter den Rechnungshöfen statt.

Mit der bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle eingetichteten „Zentralen Stelle Organisierte
Kriminalität und Korruption“ besteht eine Absprache über die Zusammenarbeit des Landes-
technungshofs mit den Strafverfolgungsbehörden. Unter Darlegung der rechtlichen Rah-
menbedingungen hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle die Einzelheiten des Verfahrens in
einer Rundverfügung an die Staatsanwaltschaften geregelt, die mit dem Landesrechnungshof
abgestimmt wurde.

Zu 2.16:

Bei der Vergabe von Leistungen und Bauleistungen geht es für den öffentlichen Auftragge-
ber häufig um sehr hohe Investitionssummen. Es ist daher bedeutsam, daß der Vergabevor-
gang in sich transparent, d.h. nachvollziehbar ist. Diese Transparenz wird gewährleistet durch

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die konsequente Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen — ausgenommen
Bauleistungen - (VOL) sowie der neu geschaffenen Verdingungsordnung für Freiberufliche

Leistungen (VOR).

Die öffentlichen Auftraggeber sind gem. $ 55 LHO, $ 32 GemFIVO haushaltsrechtlich ver-
pflichtet, diese Verdingungsordnungen anzuwenden. Oberhalb der sog. Schwellenwerte für
EG-weite Ausschreibungen gilt diese Verpflichtung aufgrund des $ 57 a Haushaltsgrundsät-
zegesetz i. V. m. der Vergabeordnung in den sog. Sektorenbereichen (Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor) auch für private Auftraggeber.

Zu 2.17:

Die IMK hat den Arbeitskreis VI beauftragt, nach einem Jahr über den Stand der Umset-
zung des „Präventions- und Bekämpfungskonzeptes Korruption“ zu berichten. Der von der
IMK am 5./6. 6. 1997 zur Kenntnis genommene Bericht ist als Anlage 1 beigefügt.

Zu 2.18:

Niedersachsen hat bislang kein zentrales Korruptionsregister. Zur Einführung eines solchen
Registers wird ein bundesweit einheitliches Vorgehen für sinnvoll gehalten. Das Bundesmini-
sterium für Wirtschaft hat den Entwurf einer Richtlinie über. die Einführung eines bundes-
weiten Korruptionsregisters bzw. eines Ausschlußverfahrens erarbeitet, der nach abschlie-
Bender Behandlung innerhalb der Bundestegierung auch noch mit den Ländern abgestimmt
wird. Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Bund und Länder bleibt abzuwarten.

Zu 2.19:

In Niedersachen sind bei den Kommunalprüfungsämtern der Bezirkstegierungen insgesamt
26 Beschäftigte und bei den Rechnungsprüfungsämtem der Landkreise insgesamt 65 Be-
schäftigte mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der überörtlichen Prüfung be-
traut.

Das Ergebnis einer Länderumfrage, bei der die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg
wegen der fehlenden Vergleichbarkeit aufgrund der strukturellen Unterschiede unberück-
sichtigt geblieben sind, ist der der Antwort beigefügten Anlage 2 zu entnehmen.

Zu 2.20:

Welche Bundestatsinitiativen die Niedersächsische Landesregierung mitgetragen hat, ist
bereits in der Vorbemerkung ausgeführt. Den teilweise dahinter zurückbleibenden Gesetz-
entwurf der Bundesregierung hat der Bundestag mit großer Mehrheit am 26. 6. 1997 verab-
schiedet. Mit der Stimme Niedersachsens hat sich der Bundesrat am 4. 7. 1997 gegen eine
Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen, um eine weitere Verzögerung des
Gesetzgebungsverfahrens zu vermeiden. Im übrigen wird auf die Stellungnahmen zu den
Fragen 1.9 und 1.10 verwiesen.

Zu 3.1:

Hierzu wird auf den der Antwort als Anlage 1 beigefügten Bericht des Arbeitskreises VI zur
Umsetzung des „Präventions- und Bekämpfungskonzeptes Korruption“ der IMK verwiesen.

Zu 3.2:

Hierzu wird auf die Antworten zu 2.1 und 2.11 verwiesen.

Über die in Frage 2.11 angeführten — im Landesbereich geltenden — Regelungen hinaus ist
für künftige Vergaben von Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Stra-
Ben- und Brückenbau für Ausschreibung, Vergabe uad Bauüberwachung eine Verpflich-
tungserklärung eingeführt worden.

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Als aktive Maßnahme zur Bekämpfung der Manipulation und Korruption sind im Auftrag
des „Arbeitsausschusses Verdingungswesen in Straßen- und Brückenbau (AV-StB)“ Rege-
lungen erarbeitet worden, die es ermöglichen, Ingenieure und Landschaftsarchitekten im
Straßen- und Brückenbau für ihre Leistungen nach dem Gesetz über die förmliche Ver-
pflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. 3. 1974, geändert durch
Gesetz vom 15. 8. 1974 zu verpflichten und damit gem. $ 11 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch
einem Amtsträger gleichzustellen. Hierdurch wird eine abschreckende Wirkung erwartet, weil
die verpflichteten Personen aufgrund zahlreicher Sonderbestimmungen des Strafrechts mit
strafverschärfender Wirkung bei einem Verstoß gegen die in der Verpflichtungserklärung
genannten Strafvorschriften, wie Amtsträger, bestraft werden.

Im Polizeibereich werden verstärkt Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Beschaffungswesen durchgeführt. Der seinerzeit zuständige Koordinierungs-
ausschuß für die dienstliche Fortbildung in der Polizei hat im Zusammenarbeit mit der frü-
heren Polizeibeschaffungsstelle dazu ein Fortbildungskonzept entworfen. Weitere Fortbil-
‚ dungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beschaffungswesen finden z.B.
im Hochschulbereich statt.

Zu 3.3:

In dem Gesetzentwurf der Länder (BR-Drs 298/95 — Beschluß) ist in $ 335 b StGB-E eine
solche „Kronzeugensegelung“ vorgesehen gewesen, um dutch die Schaffung einer gesetz-
lichen Möglichkeit zum Absehen von Strafe oder zur Strafmilderung konspirative Täter-
gruppen insbesondere aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität wirkungsvoll aufbre-
chen zu können und um dem einzelnen Täter, der sich oft über einen längeren Zeitraum
hinweg immer stärker in ein korruptives Verhalten verwickelt hat, einen Anreiz zum Ausstieg
zu geben. Die Landestegierung bedauert, daß die Bundesregierung diesen Vorschlag nicht in
ihrem Entwurf übernommen hat.

Zu 3.4:

Spezielle Maßnahmen, um dem Eindringen von Korruptionstätern in den Landesdienst
vorzubeugen, sind nicht geplant. Das bisherige Auswahlverfahren, das u.a. die Vorlage poli-
zeilicher Führungszeugnisse, die Abgabe einer Erklärung über geordnete wirtschaftliche
Verhältnisse, intensive Vorstellungsgespräche und teilweise Assessment-Center vorsicht,
wird als ausreichend angesehen.

Zu 3.5:

Mit mehreren Erlassen des Nds. Wirtschaftsministerium sind die Kommunen über die Be-
zirksregierungen darauf hingewiesen worden, daß die Übertragung gewerblicher Dienstlei-
stungen (z.B. ausschließliches Betreiben von Kläranlagen, Deponien usw.) EG-weit auszu-
schreiben ist und nicht ohne Wettbewerb den regionalen Versorgern im Wasser- und Ener-
giebereich übertragen werden können. Entsprechendes gilt auch für den Abschluß von
Wärmelieferungsverträgen zur Beheizung von Gebäuden (VOL-Ausschreibung). Auch die
Beteiligung Privater an kommunalen Kapitalgesellschaften unterliegt dem Wettbewerb und
ist nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie zu vergeben.

Werden diese Wettbewerbsvorschriften bei der Übertragung eingehalten, im Vorfeld gem.
$ 10 GemHVO Kosten-Nutzen-Untersuchungen angestellt sowie bei der Vorbereitung,
Bewertung und Durchführung von Übertragungsvorhaben sich gegenseitig kontrollierende
Bearbeiterinnen und Bearbeiter eingeschaltet, ist eine größtmögliche Verhinderung von
Korruption gegeben.

Zu 3.6:

Das Nds. Justizministerium hat mit Erlaß vom 15. 2. 1996 (Nds. Rpfl. S. 55) bei der Gene-
ralstaatsanwaltschaft Celle die — landesweit zuständige — „Zentrale Stelle Organisierte Krimi-
nalität und Korruption (ZOK)“ eingerichtet. Die ZOK, die ihre Tätigkeit im März 1996
aufgenommen hat, soll vomehnlich beratende Funktion ausüben und dazu Ansprechstelle

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für alle mit der Bekämpfung Organisierter Kriminalität und korruptiver Verhaltensweisen
befaßten Stellen sein. Eigene Ermittlungen führt die ZOK nicht.

Neben diesen im Bereich der Repression liegenden Aufgaben geben die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der ZOK die bei der Verfolgung von Korruptionsstraftaten gewonnenen
Erkenntnisse an Verwaltungsbehörden weiter, um dadurch deren Präventionsbemühungen
zu unterstützen. Zu diesem Zweck führte die ZOK u.a. Gespräche mit den kommunalen
Spitzenverbänden, die Kontakte zu Vertretern von Verwaltungsbehörden vor Ort vermittelt
haben. Es wurden mehrfach Vorträge gehalten, etwa vor Vertretem von Rechnungsprü-
fungsämtern im Landkreis Hannover in Springe, im Verfassungs- und Personalrechtsaus-
schuß des Niedersächsischen Landkreistages, auf einer Arbeitstagung des Niedersächsischen
Landkreistages vor Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern von Rechnungsprüfungsämtern
in Hannover, vor einem fachlichen Arbeitskreis niedersächsischer Stadtbaurätinnen und
Stadtbauräten in Lingen, Wietzendorf/Soltau und Wallenhorst/Osnabrück sowie Spitzen-
vertretern des Niedersächsischen Städtetages in Göttingen. Die ZOK. wird diese Kontakte
fortführen und intensivieren.

Fragen der Prävention waren auch bei Gesprächen der ZOK mit Vertretern der Landeskar-
tellbehörde und der Oberfinanzdirektion Hannover von Bedeutung.

Über die Grenzen Niedersachsens hinaus ist die ZOK. im Bereich der Fortbildung und For-
schung begleitend und vermittelnd tätig geworden.

Die ZOK plant im September 1997 eine Arbeitstagung unter Beteiligung zahlreicher mit der
Bekämpfung korruptiver Verhaltensweisen befaßten Stellen, denen auch Aufgaben der Prä-
vention obliegen.

Zu 3.7:

Das Nds. Wirtschaftsministerum hat 1996 ein Vergabehandbuch für den Liefer- und ge-
werblichen Dienstleistungsbereich erstellt, das von den Landesbehörden seit 1. 7.1996 an-
zuwenden ist. Das Vergabehandbuch soll neben der Verwaltungsvereinfachung zu einem
einheitlichen und somit auch für die Bewerber kalkulierbaren Verfahren führen.

Das Vergabehandbuch enthält eine Reihe von Formularen, die von der Landesverwaltung
zwingend angewendet werden sollen, um eine einheitliche Vertragsgestaltung zu ermögli-
chen. Dies bedeutet für den Anwender wie für den Bewerber einer erhebliche Sicherheit und
einen entsprechenden Schutz vor Korruption. U.a. enthält die Sammlung einen Vergabever-
merk, der die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens, die maßgebenden Feststellungen
sowie die Begründungen der im einzelnen getroffenen Entscheidungen enthält.

Den Kommunen ist die Anwendung des Vergabehandbuchs empfohlen.

Zu 3.8:
Hierzu wird auf die Antworten zu 2.1 und 2.17 verwiesen.

Zu 3.9:

Da die Strafrahmen des StGB dem Rang der geschützten Rechtsgüter entsprechen und dem
Unrechtsgehalt sowie der Gefährlichkeit und Sozialschädlichkeit des mit Strafe bedrohten
Handelns Rechnung tragen müssen, haben sich die Länder in ihrem Entwurf eines Komup-
tionsbekämpfungsgesetzes für eine Anhebung der Strafrahmen ausgesprochen, die noch
über das hinausgeht, was nunmehr vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.

Zu 3.10:

Die Auswahl des Prüfungsstoffes und die Bestimmung der Art der Prüfung durch den Lan-
desrechnungshof und durch die Vorprüfungsstellen obliegen nicht der Landesregierung,
sondem ausschließlich dem Landestechnungshof. Dieser wird im Rahmen seiner Möglich-
keiten auch Schwerpunktprüfungen in korruptionsgefährdeten Bereichen vornehmen.

Glogowski

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Anlage 1

Präventions- und Bekämpfungskonzept
Korruption
- Bericht über die Umsetzung -

vorgelegt gemäß Beschluß
der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren
der Länder
vom 3. Mai 1996

durch den Arbeitskreis VI
- Verwaltungsorganisation, Aus- und Fortbildung sowie
öffentliches Dienstrecht -

Stand: 08.04.1997

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A. Vorbemerkung

Am 3. Mai 1996 hat die Ständige Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder das vom Arbeitskreis VI unter Beteiligung
des Arbeitskreises II erarbeitete “Präventions- und Bekänmp-
fungskonzept Korruption”! zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit
ihrem Beschluß hat die Konferenz deutlich gemacht, daß sie in
der Verhinderung und Bekämpfung der Korruption eine besonders
wichtige Aufgabe sieht. Sie hat daher den Arbeitskreis VI
beauftragt, nach einem Jahr über den Stand der Umsetzung des

Konzepts zu berichten:

Die Länder haben verschiedene Ansätze gewählt, um den Maßnah-
menkatalog aufzugreifen. Der Umgang mit dem Konzept wurde vor
allem beeinflußt von unterschiedlichen Vorerfahrungen und Vor-
arbeiten zum Thema “Korruption” sowie durch die Verwaltungs-
strukturen und -kulturen der einzelnen Länder.

Die im Konzept empfohlenen Maßnahmen waren insbesondere einzu-
binden in die vielfältigen Aktivitäten, die in den Ländern zur
Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns bereits

ergriffen worden waren.

Im wesentlichen sind drei Ansätze bei der Umsetzung des

Konzepts zu unterscheiden:

- zwei Länder haben verpflichtende Vorschriften für die
Landesverwaltung erarbeitet. So sind ausführliche, Verwal-
tungsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption in der
öffentlichen Verwaltung von der Landesregierung Rheinland-
Pfalz verabschiedet worden. Der Senat von Berlin hat Richt-
linien zur Korruptionsprävention herausgegeben.

Das Bundesministerium des Innern erstellt derzeit auf der
Grundlage des Maßnahmenkatalogs zur Korruptionsbekämpfung

a

'nachfolgend als "Konzept" ader "IMK-Konzept" bezeichnet

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der Bundesministerien des Innern und der Justiz sowie des
Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Korruptionsbe-
kämpfung? eine Richtlinie der Bundesregierung zur

Korruptionsprävention In der Bundesverwaltung.

- Bayern, Hessen und Niedersachsen haben Maßnahmenkataloge,

Schleswig-Holstein hat Empfehlungen erarbeitet, die im
wesentlichen die Vorschläge des "IMK-Konzepts” berücksich-
tigen. Die Umsetzung der Maßnahmen wurde in die Verantwor-
tung der Ressorts gegeben,
Thüringen und das Saarland erarbeiten noch Umsetzungskon-
zepte, in Baden-Hürttemberg und Bremen liegen Konzepte im
Entwurf vor. Teilweise wurden in diesen Ländern vorab So-
fortmaßnahmen ergriffen.

- In den übrigen Ländern wurden die Maßnahmen aus dem "IMK-
Konzept" unmittelbar aufgegriffen und entweder zentral oder
in der Verantwortung der Ressorts umgesetzt. Dabei sind im
Einzelfall ressortspezifische Maßnahmenkataloge erstellt
worden.

Unabhängig davon, welcher der drei Ansätze gewählt wurde, haben
‚einige Länder ressortübergreifend (Bayern, Berlin, Baden-
Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) oder ressort-
bzw. sachbezogen {Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen)
Arbeitsgruppen oder Gesprächskreise eingerichtet, die die
Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung in den
Ländern vorbereiteten und teilweise auch begleiten.

Die nachfolgende Darstellung orientiert sich am Aufbau des
"IMK-Konzepts". Im Interesse der Übersichtlichkeit enthält sie
allerdings keinen abschließenden Katalog aller Einzelmaßnahmen,
“die in den Ländern ergriffen wurden. Dort wo sich die Aktivi-

 

? Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Punkt B

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täten von Ländern weitgehend decken, wird das übereinstimmende
Vorgehen dargestellt. Einzelaktivitäten werden vor allem dann
hervorgehoben, wenn sie sich deutlich abheben oder wenn in den
jeweiligen Ländern besondere Erfahrungen vorliegen.

Der Bericht dient auch dazu, den Erfahrungsaustausch unterein-
ander zu intensivieren und damit zur Fortentwicklung der Kor-
ruptionsbekämpfung beizutragen. Um dies zu erleichtern, ist dem
Bericht eine Liste der Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpart-
ner zur Korruptionsprävention und - bekämpfung in den Ländern
beigefügt (Anlage 1).

Bei der Umsetzung der im Konzept beschriebenen Einzelmaßnahmen
in den Ländern wird der Zielkonflikt zwischen Verwaltungsre-
formbestrebungen einerseits und der Korruptionsprävention ande-

rerseits sichtbar. Vor allem die Maßnahmen

- zu 2. Optimierung der Ablauforganisation
- zu 3. Nutzen der Dienst und Fachaufsicht
- zu 4. Einbeziehung alter und Schaffung neuer

Organisationsstrukturen

stehen in einem Spannungsverhältnis zu Steuerungsinstrumenten
wie dezentrale Ressourcenverantwortung und Zielvereinbarung,
die die Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
stärken. Ebenso sind die Maßnahmen des Konzepts, die zusätzii-
ches Personal erfordern, in einer Zeit, in der das Ziel einer
“schlanken Verwaltung” notwendiger Weise Priorität hat, mit Be-
dacht umzusetzen.

Um den Verwaltungsreformprozeß nicht. zu gefährden, ist es gebo-
ten, die Maßnahmen der Korruptionsprävention in diesen Prozeß
einzubinden. Hierzu könnten in erster Linie neue Steuerungsele-
mente wie Controlling und Berichtswesen genutzt werden. Darüber
hinaus ist bei der den Reformprozeß begleitenden fortlaufenden
Aufgabenkritik der Aspekt der Korruptionsprävention einzubin-
den. Das bedeutet auch, daß ein Zustand, in dem festgestellt
werden kann, daß alles Erforderliche zur Korruptionsbekämpfung
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