Bekämpfung der Korruption in Niedersachsen
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219 mm mm m mm m zu 6. Vereinheitlichung der Regeln über die Annahme von Ge- schenken und sonstigen Vorteilen Der Bund-Länder Arbeitskreis für Beamtenrechtsfragen hat ein- heitliche Musterverwaltungsvorschriften (Anlage 2} zu den landesgesetzlichen Regelungen über die Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen erarbeitet, die sich an den Muster- hinweisen des “IMK-Konzepts” orientieren. Damit sollen den Bediensteten klare Verhaltensregeln gegeben werden und eine möglichst scharfe Grenzziehung zwischen noch erlaubtem und bedenklichem Verhalten erfolgen. Die Länder sind gehalten, bei der auf die jeweilige Landesge- setzgebung abgestimmten Umsetzung inhaltlich nicht hinter den Musterverwaltungsvorschriften zurückzubleiben. Einige Länder haben bereits () eigene Regelungen getroffen, in den meisten anderen Ländern ist die Umsetzung eingeleitet oder beabsichtigt. 31
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219 ee... Zu 7. Einschränkung von Nebentätigkeiten Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption enthält zum Punkt der Genehmigung von Nebentä- tigkeiten eine Änderung von $ 42 Abs. 5 BRRG. Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten sollen künftig von der Beamtin oder dem Beanten bereits beim Antrag auf Erteilung der Genehmigung Nachweise über die Höhe der Entgelte und geld- werten Vorteile erbracht werden. Änderungen sollen unverzüglich angezeigt werden. Dartiberhinaus ist den Ländern hinsichtlich bestimmter genehmigungsfreier Nebentätigkeiten durch eine Ände- zung von $ 42 Abs. 1 BRRG die Möglichkeit gegeben, durch Gesetz vorzusehen, daß die Beamtin oder der Beante diese Nebentätig- keit anzuzeigen hat, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwer- ter Vorteil gewährt wird. Einige Länder wollen diese Änderung des Beamtenrechtsrahmenge- setzes abwarten und dann soweit erforderlich die läandesinternen Regelungen überarbeiten, , Im übrigen wird schon jetzt in allen Ländern ein strenger Maß- stab bei der Frage angelegt, ob die beantragte Nebentätigkeit mit dienstlichen Interessen kollidiert.
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219 I—mmm—m—m— ke —— — ssüqprsssssrsrrr re rn, zu. 8 Beschleunigung des Disziplinarverfahrens und arbeits- rechtliche Maßnahmen Die meisten Länder haben mitgeteilt, daß Disziplinarverfahren und arbeitsrechtliche Maßnahmen mit Nachdruck durchgeführt wer- den. " Der Beschleunigungsgrundsatz ist in den Disziplinarordnungen von Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen enthalten. In Niedersachsen wird die Disziplinarordnung z.Zt. überarbeitet mit dem Ziel, zusätzliche beschleunigende Elemente aufzunehmen. Ebenfalls überarbeitet wird die Disziplinarordnung in Bayern. Das Verfahren soll hier durch Fristen und den Abbau formaler Anforderungen beschleunigt werden. Brandenburg erarbeitet eine Disziplinarordnung, die beschleuni- gende Elemente enthalten wird. Hamburg überarbeitet die Diszi- plinarordnung mit demselben Ziel. In Bayern und Niedersachsen werden Disziplinarverfahren durch hauptamtliche Untersuchungsführer durchgeführt, um immer wie- derkehrende Phasen der Einarbeitung in die Verfahrensabläufe zu vermeiden. In Thüringen wird die Landesanwaltschaft zur Verfahrensbe- schleunigung eingeschaltet. 33
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219 34 zu. 9 Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen Schadensersatzansprüche werden sowohl gegen Bedienstete als auch gegen Dritte konsequent verfolgt. In Hessen konnten z.B. durch die Oberfinanzdirektion Schadensersatzansprüche gegen korrumpierende Unternehmen und Ingenieurbüros in Höhe von rd. 8 Mio. DM realisiert werden, bei weiteren 4 Mio. DM wird von relativ gesicherter Realisierbarkeit ausgegangen. Die Hessische Landesregierung beabsichtigt zudem, darauf hinzu- wirken, daß der in den bundeseinheitlichen Verdingungsmustern der “Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Hochbauleistungen” für den Fall unzulässiger Wettbewerbsbe- schränkungen vorgesehene pauschalierte Schadensersatz von 3 % ‚ der Auftragssumme auf 6 % erhöht wird. In Bayern wurde den Behörden die Empfehlung gegeben, generell bei Vergaben für den Fall unzulässiger Wettbewerbsbeschränkun- gen eine Vereinbarung über einen pauschallerten Schadensersatz zu treffen.
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219 TTTTTTTITTTTTT m zu 10. Mitteilungsverpflichtung der Steuerbehörden, Rechnungshöfe und anderer Behörden Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in. $ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG den Finanzbehörden eine Verpflichtung auferlegt, den Strafver- folgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht einer Straftat begründen. In einigen Ländern wurden die Rechnungshöfe gebeten, die Staatsanwaltschaft zu informieren, wenn sich bei ihrer Prüftä- tigkeit ein Korruptionsverdacht ergibt. In Bayern und Rheinland-Pfalz existieren Verwaltungsvorschrif- ten, die eine Verpflichtung der Landesbehörden beinhalten, die Staatsanwaltschaft bei Auftreten eines Korruptionsverdachts einzuschalten. In Schleswig-Holstein wird die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Zusammenarbeit zwischen den Finanz- und den Strafverfol- gungsbehörden durch Erlasse geregelt. Den oben‘ dargestellten Revisionseinheiten wurde vielfach eine zentrale Funktion bei Auftreten eines Korruptionsverdachts zugewiesen. Die jeweilige Innenrevision hat die verwaltungsin- ternen Ermittlungen zu koordinieren und Verbindungen zu den Staatsanwaltschaften und der Landeskartellbehörde zu halten. Weitere Länder erwägen, Regelungen über Mitteilungsverpflich- tungen zu treffen. Fr rrrn !zu 4. Einbeziehung alter und Schaffung neuer Organisationsstrukturen 35
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219 36 Zu. 11 Verbindliche öffentliche Ausschreibung in allen Vergabeverfahren Inhaltlich fordert Punkt 11. des "IMK-Konzepts” die absolute Transparenz des Vergabeverfahrens. Es kommt in erster Linie darauf an, daß die Gründe für das Abweichen von Verfahren der öffentlichen Ausschreibung und das sich anschließende Verfahren selbst transparent und nachvollziehbar sind. Aus den Ländern wird berichtet, daß nach den Verdingungsordnun- gen verfahren wird; diese stellen eine weitestgehende Transpa- renz des Vergabeverfahrens sicher. In einigen Ländern wurden zusätzliche Regelungen getroffen;. Bayern hat die öffentliche Ausschreibung für alle Vergabever- fahren, auch in den nach den Verdingungsordnungen nicht vorge- sehenen Fällen, vorgeschrieben. Abweichungen von diesem Grund- satz müssen nun immer schriftlich begründet und die Begründung dem Bahördenleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Prüfung vorgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz zur “Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung” ent- halten in Teil 2 “Besondere Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen”, die vor allem die Transparenz des Vergabever- fahrens sichern sollen. Vorgesehen ist darin z.B., daß die Be- gründung für ein Abweichen vom Verfahren der öffentlichen Aus- schreibung dem Behördenleiter oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen ist. Hessen setzt in der Bauverwaltung einen “Vergabelaufzettel” ein, der die Entscheidungsprozesse transparent und einwandfrei dokumentiert. Das in Nordrhein-Westfalen entwickelte und für die staatlichen Stellen verbindlich vorgeschriebene Vergabehandbuch (VOL-NRW) gliedert durch Ablaufdiagramme die Vergabeverfahren übersicht- lich. Es unterstützt die korrekte Rechtsanwendung und hebt die Begründungs- und Beteiligungspflichten hervor. In Schleswig-Holstein wurden Erlasse bzw. Richtlinien zur Be-
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219 folgung von Vergabevorschriften ‚für die Landesbauverwaltung und den Straßenbaubereich herausgegeben. Zu 12. Bundesweite Einführung von Korruptionsregistern Das Bundesministerium für Wirtschaft hat den Entwurf einer Richtlinie über die Einführung eines bundesweiten Korruptions- registers bzw. eines Ausschlußverfahrens erarbeitet. Diese Richtlinie soll nach der Abstimmung innerhalb der Bundesregie- rung mit den Ländern abgestimmt werden. Ein Korruptionsregister in Verbindung mit einem Verfahren zum Ausschluß von Bietern wegen schwerer Fehler, die die Zuverläs- sigkeit in Frage stellen, gibt es bereits in Hessen.. In Baden- Württemberg soll eine entsprechende Regelung erarbeitet werden. In Rheinland-Pfalz wird beim Finanzministerium eine Meldestelle für unzuverlässige Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Auf- träge eingerichtet. Mit der Meldung ist nicht unmittelbar eine Sperre des Bewerbers verbunden, sondern jede Dienststelle, die eine Vergabe durchführt, entscheidet über den Ausschluß im kon- kreten Verfahren. Läßt sie die Beteiligung des Bewerbers trotz bei der Meldestelle vorliegender Informationen zu, hat sie die Gründe dafür aktenkundig zu machen. Hamburg hat eine Richtlinie zum Wettbewerbsausschluß von Bewer- bern und Bisetern von der Vergabe öffentlicher Aufträge wegen schwerer Verfehlungen erlassen. Die förmliche Einrichtung eines Korruptionsregisters wird von den Fallzahlen abhängig gemacht. 37
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode , Drucksache 13/3219 38 E. Repression Zu 1. Änderungen im Straf- und Strafprozeßrecht Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufklärung und Verfolgung von Korruptionsstraftaten sind unverändert, da die Gesetzge- bungsvorhaben bislang nicht zum Abschluß gekommen sind. Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens beschreibt Abschnitt B. Zu 2. Erstellung eines Lagebildes Korruption Das Lagebild “Korruption in der Bundesrepublik Deutschland = 1994” ist im Frühjahr 1996 vorgelegt worden. Auf Bundesebene wird gegenwärtig nach bundeseinheitlich abgestimmtem Erhebungs- raster ein für die Jahre 1995/13996 zusammengefaßtes Korrupti- onslagebild erstellt. Darin fließen Erkenntnisse der Justiz nur in geringem Umfang ein. Seit 1994 werden in einem (Nordrhein-Westfalen), seit 1995-in weiteren Ländern (Baden-Württemberg, Hamburg, Thüringen) je- weils gesonderte Landeslagebilder Korruption erstellt, in wei- teren Ländern (Berlin, Schleswig-Holstein) ist die Erstellung von Landeslagebildern beabsichtigt.
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219 77 m en nn Zu 3. Spezialisierung und Zentralisierung der Ermittlungen Die Forderung nach spezialisierter und zentralisierter, ggf. landeszentraler Ermittlungsführung bei Korruptionsverfahren ist in den Ländern durchgängig realisiert. Die polizeilichen Er- mittlungen werden überwiegend in speziellen Fachdienststellen. der Polizeibehörden geführt, entsprechend den Verfahrensschwer- punkten regelmäßig in den für Wirtschaftskriminalität zuständi- gen Dienststellen. In einigen Ländern sind in den Landeskriminalämtern ausschließ- lich für die Bearbeitung von Korruptionsverfahren zuständige Organisationseinheiten geschaffen (Brandenburg, Hamburg, Hes- sen, Sachsen). In den meisten Ländern sind Fachdienststellen der Landeskriminalämter generell oder nach Einzelzuweisung für die Bearbeitung herausragender Korruptionsverfahren zuständig. Darüber hinaus werden nach Bedarf Ermittlungsgruppen oder Son- derkommissionen auf örtlicher Ebene oder beim Landeskriminalamt zur Verfahrensbearbeitung eingerichtet. Im Bereich der Justiz wird die Bearbeitung von Korruptionsver- fahren vielfach in den spezialisierten Fachabteilungen gebün- deit, die für Wirtschafts- und Organisierte Kriminalität zu- ständig sind. Im Bereich der Staatsanwaltschaft Berlin ist seit 1986 ein “Spezialdezernat Korruption” eingerichtet. Die Staats- anwaltschaft Hamburg hat ebenfalls ein Sonderdezernat für Kor- ruptionsdeltikte. In Hessen verfügt die Staatsanwaltschaft Frankfurt über eine Sonderabteilung Organisierte Kriminalität/ Korruption; ferner sind beim Landgericht Frankfurt spezielle Strafkammern für Korruptionsdelikte geschaffen. Von der Möglichkeit der Zuweisung der Ermittlungsführung an ‚eine andere Strafverfolgungsbehörde, z.B. um dem möglichen An- schein mangelnder Objektivität der Ermittlungen- entgegenzuwir- ken, wird aus zwei Ländern berichtet (Bremen, Nordrhein-Westfa- len). 39
Drucksache 13/3219
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode
Zu 4. Bündelung personeller Ressourcen
In den Ländern ist dem Erfordernis der Bündelung personeller
Ressourcen durchgängig durch vorhandene Fachdienststellen, in
denen die Bearbeitung von Verfahren konzentriert wird, sowie
die Einrichtung weiterer Organisationseinheiten oder deren Aus-
bau Rechnung getragen. Ein Land berichtet, daß personelle Res-
sourcen derzeit nicht hinreichend vorhanden seien.
In den Ländern wird der Personaleinsatz bedarfsbezogen, insbe-
sondere durch Einrichtung von Ermittlungsgruppen oder Sonder-
kommissionen, angehoben.
zu 5. Qualifizierung und Spezialisierung der Ermittlungskräfte
In nahezu allen Ländern wird das Thema Korruption in Fortbil-
dungsveranstaltungen für spezielle Ermittlungsbereiche, z.B.
zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, behandelt; ziel-
gruppenorientiert werden darüber hinaus, weiterhin unter Betei-
ligung der Justiz, die Kenntnisse über Korruption und ihre Be-
kämpfung in zusätzlichen Arbeitstagungen und Veranstaltungen
vermittelt. Dabei werden vielfach Angehörige von Revisionsin-
stanzen, Arbeitsgruppen und Ermittlungsorganisationseinheiten
zur Korruptionsbekämpfung einbezogen {Baden-Württemberg, Ber-
lin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen).
Über die Landesgrenzen hinaus wurden Vertreter des Hessischen
Rechnungshofes in Fortbildungsveranstaltungen zur Korruptions-
bekämpfung einbezogen. Ein zweiwöchiger spezieller Fortbil-
dungslehrgang “Korruption” wird seit 1995 in Nordrhein-Hestfa-
len aufgelegt; in anderen Ländern sind spezialisiert Fortbil-
dungskonzepte zur Korruptionsbearbeitung in Vorbereitung
{Bayern, Schleswig-Holstein).