Bekämpfung der Korruption in Niedersachsen

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Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219

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zu 6. Vereinheitlichung der Regeln über die Annahme von Ge-

schenken und sonstigen Vorteilen

Der Bund-Länder Arbeitskreis für Beamtenrechtsfragen hat ein-
heitliche Musterverwaltungsvorschriften (Anlage 2} zu den
landesgesetzlichen Regelungen über die Annahme von Geschenken
und sonstigen Vorteilen erarbeitet, die sich an den Muster-
hinweisen des “IMK-Konzepts” orientieren. Damit sollen den
Bediensteten klare Verhaltensregeln gegeben werden und eine
möglichst scharfe Grenzziehung zwischen noch erlaubtem und
bedenklichem Verhalten erfolgen.

Die Länder sind gehalten, bei der auf die jeweilige Landesge-
setzgebung abgestimmten Umsetzung inhaltlich nicht hinter den
Musterverwaltungsvorschriften zurückzubleiben.

Einige Länder haben bereits () eigene Regelungen getroffen, in
den meisten anderen Ländern ist die Umsetzung eingeleitet oder
beabsichtigt.

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Zu 7. Einschränkung von Nebentätigkeiten

Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bekämpfung
der Korruption enthält zum Punkt der Genehmigung von Nebentä-
tigkeiten eine Änderung von $ 42 Abs. 5 BRRG.

Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten sollen künftig von
der Beamtin oder dem Beanten bereits beim Antrag auf Erteilung
der Genehmigung Nachweise über die Höhe der Entgelte und geld-
werten Vorteile erbracht werden. Änderungen sollen unverzüglich
angezeigt werden. Dartiberhinaus ist den Ländern hinsichtlich
bestimmter genehmigungsfreier Nebentätigkeiten durch eine Ände-
zung von $ 42 Abs. 1 BRRG die Möglichkeit gegeben, durch Gesetz
vorzusehen, daß die Beamtin oder der Beante diese Nebentätig-
keit anzuzeigen hat, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwer-
ter Vorteil gewährt wird.

Einige Länder wollen diese Änderung des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes abwarten und dann soweit erforderlich die läandesinternen
Regelungen überarbeiten,

, Im übrigen wird schon jetzt in allen Ländern ein strenger Maß-
stab bei der Frage angelegt, ob die beantragte Nebentätigkeit

mit dienstlichen Interessen kollidiert.
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zu. 8 Beschleunigung des Disziplinarverfahrens und arbeits-
rechtliche Maßnahmen

Die meisten Länder haben mitgeteilt, daß Disziplinarverfahren
und arbeitsrechtliche Maßnahmen mit Nachdruck durchgeführt wer-
den. "

Der Beschleunigungsgrundsatz ist in den Disziplinarordnungen
von Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen enthalten. In
Niedersachsen wird die Disziplinarordnung z.Zt. überarbeitet
mit dem Ziel, zusätzliche beschleunigende Elemente aufzunehmen.
Ebenfalls überarbeitet wird die Disziplinarordnung in Bayern.
Das Verfahren soll hier durch Fristen und den Abbau formaler
Anforderungen beschleunigt werden.

Brandenburg erarbeitet eine Disziplinarordnung, die beschleuni-
gende Elemente enthalten wird. Hamburg überarbeitet die Diszi-
plinarordnung mit demselben Ziel.

In Bayern und Niedersachsen werden Disziplinarverfahren durch
hauptamtliche Untersuchungsführer durchgeführt, um immer wie-
derkehrende Phasen der Einarbeitung in die Verfahrensabläufe zu
vermeiden.

In Thüringen wird die Landesanwaltschaft zur Verfahrensbe-
schleunigung eingeschaltet.

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zu. 9 Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche werden sowohl gegen Bedienstete als
auch gegen Dritte konsequent verfolgt. In Hessen konnten z.B.
durch die Oberfinanzdirektion Schadensersatzansprüche gegen
korrumpierende Unternehmen und Ingenieurbüros in Höhe von

rd. 8 Mio. DM realisiert werden, bei weiteren 4 Mio. DM wird

von relativ gesicherter Realisierbarkeit ausgegangen.

Die Hessische Landesregierung beabsichtigt zudem, darauf hinzu-
wirken, daß der in den bundeseinheitlichen Verdingungsmustern
der “Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Hochbauleistungen” für den Fall unzulässiger Wettbewerbsbe-

schränkungen vorgesehene pauschalierte Schadensersatz von 3 %

‚ der Auftragssumme auf 6 % erhöht wird.

In Bayern wurde den Behörden die Empfehlung gegeben, generell
bei Vergaben für den Fall unzulässiger Wettbewerbsbeschränkun-
gen eine Vereinbarung über einen pauschallerten Schadensersatz

zu treffen.
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zu 10. Mitteilungsverpflichtung der Steuerbehörden,
Rechnungshöfe und anderer Behörden

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in. $ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
den Finanzbehörden eine Verpflichtung auferlegt, den Strafver-

folgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht einer
Straftat begründen.

In einigen Ländern wurden die Rechnungshöfe gebeten, die
Staatsanwaltschaft zu informieren, wenn sich bei ihrer Prüftä-
tigkeit ein Korruptionsverdacht ergibt.

In Bayern und Rheinland-Pfalz existieren Verwaltungsvorschrif-
ten, die eine Verpflichtung der Landesbehörden beinhalten, die
Staatsanwaltschaft bei Auftreten eines Korruptionsverdachts
einzuschalten. In Schleswig-Holstein wird die Zusammenarbeit
zwischen den Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie
die Zusammenarbeit zwischen den Finanz- und den Strafverfol-
gungsbehörden durch Erlasse geregelt.

Den oben‘ dargestellten Revisionseinheiten wurde vielfach eine
zentrale Funktion bei Auftreten eines Korruptionsverdachts
zugewiesen. Die jeweilige Innenrevision hat die verwaltungsin-
ternen Ermittlungen zu koordinieren und Verbindungen zu den
Staatsanwaltschaften und der Landeskartellbehörde zu halten.

Weitere Länder erwägen, Regelungen über Mitteilungsverpflich-
tungen zu treffen.

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!zu 4. Einbeziehung alter und Schaffung neuer Organisationsstrukturen

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Zu. 11 Verbindliche öffentliche Ausschreibung in allen

Vergabeverfahren

Inhaltlich fordert Punkt 11. des "IMK-Konzepts” die absolute
Transparenz des Vergabeverfahrens. Es kommt in erster Linie
darauf an, daß die Gründe für das Abweichen von Verfahren der
öffentlichen Ausschreibung und das sich anschließende Verfahren
selbst transparent und nachvollziehbar sind.

Aus den Ländern wird berichtet, daß nach den Verdingungsordnun-
gen verfahren wird; diese stellen eine weitestgehende Transpa-
renz des Vergabeverfahrens sicher. In einigen Ländern wurden
zusätzliche Regelungen getroffen;.

Bayern hat die öffentliche Ausschreibung für alle Vergabever-
fahren, auch in den nach den Verdingungsordnungen nicht vorge-
sehenen Fällen, vorgeschrieben. Abweichungen von diesem Grund-
satz müssen nun immer schriftlich begründet und die Begründung
dem Bahördenleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Prüfung
vorgelegt werden.

Die Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz zur
“Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung” ent-
halten in Teil 2 “Besondere Bestimmungen für das öffentliche
Auftragswesen”, die vor allem die Transparenz des Vergabever-
fahrens sichern sollen. Vorgesehen ist darin z.B., daß die Be-
gründung für ein Abweichen vom Verfahren der öffentlichen Aus-
schreibung dem Behördenleiter oder einer von ihm beauftragten
Person vorzulegen ist.

Hessen setzt in der Bauverwaltung einen “Vergabelaufzettel”
ein, der die Entscheidungsprozesse transparent und einwandfrei
dokumentiert.

Das in Nordrhein-Westfalen entwickelte und für die staatlichen
Stellen verbindlich vorgeschriebene Vergabehandbuch (VOL-NRW)
gliedert durch Ablaufdiagramme die Vergabeverfahren übersicht-
lich. Es unterstützt die korrekte Rechtsanwendung und hebt die
Begründungs- und Beteiligungspflichten hervor.

In Schleswig-Holstein wurden Erlasse bzw. Richtlinien zur Be-
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folgung von Vergabevorschriften ‚für die Landesbauverwaltung und
den Straßenbaubereich herausgegeben.

Zu 12. Bundesweite Einführung von Korruptionsregistern

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat den Entwurf einer
Richtlinie über die Einführung eines bundesweiten Korruptions-
registers bzw. eines Ausschlußverfahrens erarbeitet. Diese
Richtlinie soll nach der Abstimmung innerhalb der Bundesregie-
rung mit den Ländern abgestimmt werden.

Ein Korruptionsregister in Verbindung mit einem Verfahren zum

Ausschluß von Bietern wegen schwerer Fehler, die die Zuverläs-
sigkeit in Frage stellen, gibt es bereits in Hessen.. In Baden-
Württemberg soll eine entsprechende Regelung erarbeitet werden.

In Rheinland-Pfalz wird beim Finanzministerium eine Meldestelle
für unzuverlässige Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Auf-
träge eingerichtet. Mit der Meldung ist nicht unmittelbar eine
Sperre des Bewerbers verbunden, sondern jede Dienststelle, die
eine Vergabe durchführt, entscheidet über den Ausschluß im kon-
kreten Verfahren. Läßt sie die Beteiligung des Bewerbers trotz
bei der Meldestelle vorliegender Informationen zu, hat sie die
Gründe dafür aktenkundig zu machen.

Hamburg hat eine Richtlinie zum Wettbewerbsausschluß von Bewer-
bern und Bisetern von der Vergabe öffentlicher Aufträge wegen
schwerer Verfehlungen erlassen. Die förmliche Einrichtung eines
Korruptionsregisters wird von den Fallzahlen abhängig gemacht.

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E. Repression
Zu 1. Änderungen im Straf- und Strafprozeßrecht

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufklärung und Verfolgung
von Korruptionsstraftaten sind unverändert, da die Gesetzge-
bungsvorhaben bislang nicht zum Abschluß gekommen sind. Den
Stand des Gesetzgebungsverfahrens beschreibt Abschnitt B.

Zu 2. Erstellung eines Lagebildes Korruption

Das Lagebild “Korruption in der Bundesrepublik Deutschland =
1994” ist im Frühjahr 1996 vorgelegt worden. Auf Bundesebene
wird gegenwärtig nach bundeseinheitlich abgestimmtem Erhebungs-
raster ein für die Jahre 1995/13996 zusammengefaßtes Korrupti-
onslagebild erstellt. Darin fließen Erkenntnisse der Justiz nur
in geringem Umfang ein.

Seit 1994 werden in einem (Nordrhein-Westfalen), seit 1995-in
weiteren Ländern (Baden-Württemberg, Hamburg, Thüringen) je-
weils gesonderte Landeslagebilder Korruption erstellt, in wei-
teren Ländern (Berlin, Schleswig-Holstein) ist die Erstellung
von Landeslagebildern beabsichtigt.
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Zu 3. Spezialisierung und Zentralisierung der Ermittlungen

Die Forderung nach spezialisierter und zentralisierter, ggf.
landeszentraler Ermittlungsführung bei Korruptionsverfahren ist
in den Ländern durchgängig realisiert. Die polizeilichen Er-
 mittlungen werden überwiegend in speziellen Fachdienststellen.
der Polizeibehörden geführt, entsprechend den Verfahrensschwer-
punkten regelmäßig in den für Wirtschaftskriminalität zuständi-
gen Dienststellen.

In einigen Ländern sind in den Landeskriminalämtern ausschließ-
lich für die Bearbeitung von Korruptionsverfahren zuständige
Organisationseinheiten geschaffen (Brandenburg, Hamburg, Hes-
sen, Sachsen). In den meisten Ländern sind Fachdienststellen
der Landeskriminalämter generell oder nach Einzelzuweisung für
die Bearbeitung herausragender Korruptionsverfahren zuständig.
Darüber hinaus werden nach Bedarf Ermittlungsgruppen oder Son-
derkommissionen auf örtlicher Ebene oder beim Landeskriminalamt
zur Verfahrensbearbeitung eingerichtet.

Im Bereich der Justiz wird die Bearbeitung von Korruptionsver-
fahren vielfach in den spezialisierten Fachabteilungen gebün-
deit, die für Wirtschafts- und Organisierte Kriminalität zu-
ständig sind. Im Bereich der Staatsanwaltschaft Berlin ist seit
1986 ein “Spezialdezernat Korruption” eingerichtet. Die Staats-
anwaltschaft Hamburg hat ebenfalls ein Sonderdezernat für Kor-
ruptionsdeltikte. In Hessen verfügt die Staatsanwaltschaft
Frankfurt über eine Sonderabteilung Organisierte Kriminalität/
Korruption; ferner sind beim Landgericht Frankfurt spezielle
Strafkammern für Korruptionsdelikte geschaffen.

Von der Möglichkeit der Zuweisung der Ermittlungsführung an
‚eine andere Strafverfolgungsbehörde, z.B. um dem möglichen An-
schein mangelnder Objektivität der Ermittlungen- entgegenzuwir-
ken, wird aus zwei Ländern berichtet (Bremen, Nordrhein-Westfa-
len).

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Zu 4. Bündelung personeller Ressourcen

In den Ländern ist dem Erfordernis der Bündelung personeller
Ressourcen durchgängig durch vorhandene Fachdienststellen, in
denen die Bearbeitung von Verfahren konzentriert wird, sowie
die Einrichtung weiterer Organisationseinheiten oder deren Aus-
bau Rechnung getragen. Ein Land berichtet, daß personelle Res-
sourcen derzeit nicht hinreichend vorhanden seien.

In den Ländern wird der Personaleinsatz bedarfsbezogen, insbe-
sondere durch Einrichtung von Ermittlungsgruppen oder Sonder-

kommissionen, angehoben.

zu 5. Qualifizierung und Spezialisierung der Ermittlungskräfte

In nahezu allen Ländern wird das Thema Korruption in Fortbil-
dungsveranstaltungen für spezielle Ermittlungsbereiche, z.B.
zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, behandelt; ziel-
gruppenorientiert werden darüber hinaus, weiterhin unter Betei-
ligung der Justiz, die Kenntnisse über Korruption und ihre Be-
kämpfung in zusätzlichen Arbeitstagungen und Veranstaltungen
vermittelt. Dabei werden vielfach Angehörige von Revisionsin-
stanzen, Arbeitsgruppen und Ermittlungsorganisationseinheiten
zur Korruptionsbekämpfung einbezogen {Baden-Württemberg, Ber-
lin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen).

Über die Landesgrenzen hinaus wurden Vertreter des Hessischen
Rechnungshofes in Fortbildungsveranstaltungen zur Korruptions-
bekämpfung einbezogen. Ein zweiwöchiger spezieller Fortbil-
dungslehrgang “Korruption” wird seit 1995 in Nordrhein-Hestfa-
len aufgelegt; in anderen Ländern sind spezialisiert Fortbil-
dungskonzepte zur Korruptionsbearbeitung in Vorbereitung
{Bayern, Schleswig-Holstein).
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