Bekämpfung der Korruption in Niedersachsen

/ 54
PDF herunterladen
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219

————m——— nn [nn

Zu 6. Einbindung wirtschaftswissenschaftlichen und technischen

Sachverstandes

Wirtschaftswissenschaftliche, technische oder sonstige Fach-
kräfte werden nach Bedarf verfahrens- oder anlaßbezogen, teil-
weise auch kontinuierlich in die Verfahrensbearbeitung der
Strafverfolgungsbehörden einbezogen. Dabei handelt es sich
weitgehend um externe Gutachter.

Darüber hinaus wird vielfach auf die Unterstützung bestehender

Revisions- und Kontrollinstanzen von Geschädigten oder der Fi-

nanzverwaltung (Hessen), der Kartellbehörde (Hessen, Hamburg),

Wirtschaftsprüfstellen und Rechnungsprüfungsämter (Sachsen-An-

halt) oder der Innenrevision (Hamburg, Nordrhein-Westfalen) zu-
rückgegriffen.

Die Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Landesrechnungshof wird
in einem Land als unbefriedigend, in einem anderen als verbes-
sert bezeichnet.

In einem Landeskriminalamt ist ein Wirtschaftsprüfer einge-
stellt {Mecklenburg-Vorpommern), bei einer Schwerpunktstaatsan-
waltschaft ist eine Wirtschaftsprüfgruppe eingerichtet
(Thüringen), bei einem Landeskriminalamt kann die Bearbeitung
von Teilkomplexen einer dort eingerichteten Prüfgruppe für
Wirtschaftsdelikte übertragen werden (Bayern), deren Wirt-
schaftsfachkräften ein Sachverständigenstatus eingeräumt ist.
Durch sie werden auch Gutachten über betriebswirtschaftliche
und wirtschaftsrechtiiche Vorgänge erstellt. Zur Sicherung von

Beweismitteln auf Datenverarbeitungsanlagen und elektronischen
Datenträgern sind in verschiedenen Ländern fortgebildete Kräfte
verfügbar.

41
41

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode

Drucksache 13/3219

 

42

Fazit:

Die Umsetzung der Maßnahmen des "IMK-Konzepts" ist in den
Ländern schon weitgehend eingeleitet oder bereits erfolgt.
Vielfach bedarf es allerdings noch weiterer Umsetzungsschritte;
dies gilt insbesondere für die gesetzgeberischen Maßnahmen.

Sowohl die Umsetzung des Konzepts als auch die Weiterentwick-
lung effektiver Gegenstrategien zur Korruptionsbekämpfung ist
eine Daueraufgabe, so daß ein !schlußstrich" nicht gezogen wer-
den kann. Denn die Versuchung, den eigenen Vorteil auf krimi-
nellem Wege zu erreichen, wird für unsere Gesellschaft und
damit ebenso für die Verwaltung weiterhin ein Problem sein.

Die Auseinandersetzung mit dem Phänomen Korruption und dem
“Präventions- und Bekämpfungskonzept der IMK" hat dazu bei-
getragen, die Öffentlichkeit. und die Verantwortlichen in
Politik und Verwaltung sensibler zu machen für diese Proble-
matik. Die fortlaufenden Aktivitäten im Bund und. den Ländern

werden in. Zukunft korruptes Handeln zunehmend erschweren.
42

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219

 

Anlage 1

Liste der Ansprechpartner “Korruption”, Bereiche
- Prävention ( P) - und - Repression ( R) - im Bund

und in den Ländern

Land Name/ Dienstliche Telefonnummer
Dienstbe- Anschrift .
zeichnung

Baden-Württem- ‚Innenministe-
LMR Seyfried

   
   
 

   
  
  

   
     

    

 
 

0711-231-3150

  

      
 
 
 

IM

 
      
   

  
  
  
  
  
     

  

Postf, 102443
70020
= .
KD Schneider dto. 0711-231-3950
Bayern P Staatsministe-
RD'in 089-2192-2570
: Numberger Innern
" 80524 München

 
   
 

berg rium
Stuttgart
rium des
R .
KOR'in Sandles |dto. 089-2192-2897
Brandenburg

   

Senatskommis-

sion für Per- 0421-361-2573
sonalwesen, (Fax) -2084
Schillerstr.l,

28195 Bremen

    
     
 

Bremen P
RD Kahnert

N
Hamburg P

LRD Randel

R

dto.
ee
N
Mecklenburg- P
Vorpommern RD'in Hoffmann

    
 
 

 

Finanzbehörde, ,
Gänsemarkt 36, I040-3498-1572
20354 Hamburg (Fax) -2249

Innenministe-
rlum 0385-588--2140
19048 Schwerin

222 z
2 zZ zZ

     

43
43

Niedersächsischer Landtag - 13: Wahlperiode Drucksache 13/3219

 

    
         
     
   

   

Land Name . Dienstliche "TTelefonnumer
Dienstbe- Anschrift
\ zeichnung
KD Seeler 19055 Schwerin 0385-518-0240

Niedersachsen P Innenministe-
RD'in Thies rium

Lavesallee 6
x - —
LKD Schindler
5 er .

30169 Hannover
Nordrhein-

Westfalen

   

   
  
         
  
 
  

   
   
 

  
   
   
 

0511-120-6275

  

  
 
       
  

Innenministe-
rium

40190 Düssel-
dorf

LMR’in Block 0211-871-2240

    
 
 

 

  
     
 
   
 
    

  

| |
| | 1

Sachsen-Anhalt

 
   

    
     
   
      

Ministerium 0391-567-5324
des Innern
39112 Magde-

burg

R \
dto.
>

Schleswig-Hol- - Inneministe-
stein rium
Düstembrooker
Weg 92
24105 Kiel

PD Kuban

      
  
  
     

  

 
   
  
 
   

0431-988-2940
{Fax) -2949

 

  

    
 

  
    
 
   
   
   
      

“ 0431-988-274]1
| {Fax} . -3153

 
  
     

   

  
  
 
   

 

Thüringen
rium
Schillerstr.27
99096 Erfurt

RR =
dto.
5 ..

Bund Innenministe-
RD Seydel rium 0228-681-3439
pPostf. 170290 {Fax} -3484
53108 Bonn

0361-379-3318
44

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219

————— en

Anlage 2
Beschlußentwurf
TOP Präventions- und Bekämpfungskonzept Korruption

hier: Bericht über die Umsetzung
Az.: SIK 40/74

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der
Länder nimmt den vom Arbeitskreis VI erstellten Bericht über
den Stand der Umsetzung des “Präventions- und Bekämpfungskon-
zepts Korruption” zustimmend zur Kenntnis.

Die Konferenz hält die Fortführung der Maßnahmen zur Korrupti-

onsbekämpfung für dringend geboten; sie spricht sich deshalb

für den weiteren Erfahrungsaustausch der Länder dazu aus.

45
45

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219

46

Entwurf

N

LASGSABTDIDITWEBEL\W80801HA.DOC

Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken
durch die Bediensteten des.........

L.
. Rechtslage bei Beamten

Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für per-
sönliche Vorteile empfänglich zu sein. Nach 8 ')..... dürfen Beamte, auch nach Be-
endigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug
auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Be-
hörde.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamten ein Dienstvergehen dar
(82.....). Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen '
gilt es nach 8 9... als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken in bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.

ll.
Rechtsfolgen

1. Freiheits- bzw, Geldstrafe

(1 [Ein Beamter, der für eine im Zusammenhang mit seinem Amt stehende, an
sich nicht pflichtwidrige Handlung einen Vorteii annimmt, fordert oder sich ver-
sprechen läßt, macht sich strafrechtlich der Vorteilsannahme schuldig, die nach
8 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft
wird.

Enthält die Handlung, für die der Beamte einen Vorteil annimmt, fordert oder
sich versprechen läßt, eine Verletzung seiner Dienstpflichten, so ist der Tatbe-
stand der Bestechlichkeit gegeben, für die $ 332 StGB eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; bereits der Versuch ist strafbar.]
Die strafrechtlichen Vorschriften sind im Anhang abgedruckt.

 

N im Bundesbereich $ 70 BBG

9 im Bundesbereich $ 77 Abs. 1 BBG

9 Im Bundesbereich $ 77 Abs. 2 Nr. 3 BBG

kl Bedarf der Überarbeitung entsprechend der gesetzt. Neuregelung
46

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219

Tem mm mm

2. Weitere Rechtsfolgen

Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind. weitere Rechtsfol-
gen gesetzlich vorgesehen, z.B., daß das Eigentum an dem aus der rechtswidri-
gen Tat Erlangten auf den Staat übergeht (Verfall, 68 73 ff. des Strafgesetzbu-
ches),

Wird ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Frei-
heitsstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt, so endet das Beam-
tenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils ($N ....). Ist der Be-
amte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert er mit der
Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter (8 59 des
Beamtenversorgungsgesetzes).

Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird in der Regel ein förmliches Diszi-
Plinarverfahren durchgeführt, bei dem der Beamte mit der Entfernung aus dem
Dienst, der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegahalts rechnen
muß.

Darüber hinaus haftet der Beamte für den durch seine rechtswidrige und .
schuldhafte Tat entstandenen Schaden (8. une ).

il.
Erläuterungen

. Zur Erläuterung wird auf folgendes hingewiesen:

1. "Belohnungen" und "Geschenke" im Sinn des 8% .. sind alle Zuwendungen, "auf
die der Beamte keinen Rechtsanspruch hat und die ihn materiell oder auch im-
materiell objektiv besser stellen (Vorteil).

—

! im Bundesbereich $ 48 BBG

2 Ger. ergänzender Hinweis auf die Möglichkeit der Gewährung einer Unterhaltsleistung (vgl. im
°  Bundesbersich & 11a BDO) .

9 im Bundesbereich 8 78 BBG

“ im Bundesbereich 8 708BG

47
47

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219

 

48

Ein Vorteil besteht auch dann, wenn zwar der Beamte eine Leistung erbracht
hat, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenlei-
stung steht.

Ein derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in

- der Zahlung von Geld,

- der Überlassung von Gutscheinen (z.B, Telefan- oder Eintrittskarten)
oder von Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Ge-
brauch oder Verbrauch,

- besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zins-
günstige Darlehen), |

- der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte -
private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),

- der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,

-  Bewirtungen,

- _ der Gewährung von Unterkunft,

- _ erbrechtlichen Begünstigungen, z.B. Bedenken mit einem Vermächtnis oder
Einsetzung als Erbe, |

- sonstigen Zuwendungen jeder Art.

Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittel-
bar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.

Für die Anwendbarkeit des 8") ... ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil
dem Beamten unmittelbar oder - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige - nur
mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von. Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte,
Bekannte, andere Bedienstete oder soziale Einrichtungen "rechtfertigt" nicht de-
ren Annahme: auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Be-
hörde erforderlich.

 

!) Im Bundesbereich $ 70 BBG
48

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219

2. “in bezug auf das Amt" im Sinn des 8") ... ist ein Vorteil immer dann gewährt,
wenn die zuwendende Persön sich davon leiten läßt, daß der Beamte ein be-
stimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten
Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum "Amt" gehören neben dem Hauptamt
auch jedes Nebenamt und jede sonstige äuf Verlangen, Vorschlag oder Veran-
lassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. In bezug auf das
Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die der Beamte durch eine im Zu-
sammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit erhält.

Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der priva-
ten Sphäre des Beamten gewährt werden, sind nicht "in bezug auf das Amt" ge-
währt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in bezug auf
die dienstliche Tätigkeit des Beamten verknüpft sein. Erkennt der Beamte, daß
an den persönlichen Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, darf er
weitere Vorteile nicht mehr annehmen. Die unter Nummer 3 dargestellte Ver-
pflichtung, den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflußnahmen auf die
Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.

3. Der Beamte darf eine nach 8" .--- zu genehmigende Zuwendung erst anneh-
men, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, es sei denn, daß
sie nach Nummer 5 als stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Bei der Bean-
tragung der Zustimmung hat der Beamte die für die Entscheidung maßgeblichen
Umstände vollständig mitzuteilen,

Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so darf der Beam-
te die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muß aber um .die Ge-
nehmigung unverzüglich nachsuchen, Hat der Beamte Zweifel, ob die Annahme
eines, Vorteils unter $') ... fällt oder stillschweigend genehmigt ist, so hat er die
Genehmigung zu beantragen, Darüber hinaus ist er verpflichtet, über jeden Ver- .
such, seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnun-
gen zu beeinflussen, seinen Dienstvorgesetzten zu unterrichten,

he,

») Im Bundesbereich $ 70 BBG

49
49

Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219

 

4. Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach
Lage des Falles nicht zu besorgen ist, daß die Annahme die objektive Amtsfüh-
rung des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwen-
dung Kenntnis erlangen, den Eindruck seiner Befangenheit entstehen lassen
könnte. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von
seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen
Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. Die Zustim-
mung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine.soziale Ein-
richtung, an den Pienstherm oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stif-
tung des öffentlichen Rechts weiterzugeben, in der Regel wird es zweckmäßig
sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrich-
ten.

Die Zustimmung soll schriftlich erteilt werden.

Die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils schließt
jedoch die Strafbarkeit nicht aus, wenn der Vorteil vom Beamten gefordert wor-
den ist oder die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige
Amtshandiung darstellt.

5. Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden ge-
ringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikei wie Kugelschreiber,
Kalender, Schreibblocks) sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis des
Beamten (z.B. aus Anlaß eines Geburtstages oder Dienstjubiläums) im her-
kömmlichen Umfang kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen
werden.

Das gleiche gilt für übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Ver-
anstaltungen, an denen der Beamte im Rahmen seines Amtes, in dienstlichem
Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm durch sein Amt auferlegten geselischaftli-
chen Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amts-
personen, offizielle Empfänge, geseilschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege
dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinfegungen, Richtfeste, Ein-
weihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sit-
zungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche
Hand beteiligt ist. "

Die geseilschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die Behör-
denleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiter.

50
50

Zur nächsten Seite