Bekämpfung der Korruption in Niedersachsen

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Niedetsächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3219
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Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus
Anlaß oder bei Gelegenheit dienstlicher Handiungen, Besprechungen, Besichti-
gungen oder dergleichen angesehen werden, wenn sie üblich und angemessen
sind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit
haben, denen sich auch ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesell-
schaftliche Formen zu verstoßen. Entsprechendes gilt auch für die Annahme
von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder be-
schleunigen (z.B. die Abholung eines Beamten mit einem Kraftfahrzeug vom
Bahnhof).

Stillschweigende Genehmigungen entbinden nicht von Angaben nach reiseko-
stenrechtlichen Vorschriften.

V.
Rechtslage bei Arbeitnehmern '
und Auszubildenden

Auch die Angestellten und Arbeiter des öffentiichen Dienstes dürfen Belohnungen
oder Geschenke in bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des
Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und un-
aufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (vgl. $ 10 BAT/BAT-O, 8 12 MTArb/
MTArb-O). Die Verletzung dieser Pflichten kann einen wichtigen Grund zur
fristlosen Kündigung des Beschäftigungsverhäftnisses darstellen.

Soweit Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zu Dienstverrichtungen
bestellt sind, die der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung die- :
nen, sind sie Beamten im Sinn des Strafrechts gleichgestellt. Sie werden daher,
wenn sie für dienstliche Handlungen Vorteile annehmen, fordern oder sich verspre-
chen lassen, ebenso wie Beamte nach den 88 331 und 332 StGB bestraft. Den Be-
amten strafrechtlich gleichgestellt sind ferner Angestelite, Arbeiter und Auszubil-
dende, die nach $ 1 des Verpflichtungsgesatzes’verpflichtet worden sind bzw. nach
$ 2 des Verpflichtungsgesetzes diesen Personen gleichgestellt sind.

Die Ausführungen unter Abschnitt I}, Nummer 2 zum Verfall und zur Haftung gelten
auch für Arbeitnehmer und Auszubildende.

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Bei der Handhabung des $ 10 BAT/BAT-O, des 8 12 MT Arb/MTArb-O und ent-
sprechender Bestimmungen sind die unter Abschnitt Il. dargestellten Grundsätze
sinngemäß anzuwenden.

V.
Aufgaben der Dienstvorgesetzten

Die Beamten, Angestellten, Arbeiter und die in Ausbildung stehenden Personen sind
auf die Verpflichtungen hinzuweisen, die sich aus $" ... oder den entsprachenden
tarifvertraglichen Vorschriften ergeben. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge
zu tragen, daß die Bediensteten in regelmäßigen Abständen über die Verpflichtun-
gen belehrt werden.

Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen 80... und die 58 331 ...
StGB nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalwirtschaft-
liche Maßnahmen vorzubeugen (z.B. Personalrotation, "Vieraugenprinzip“, unange-
kündigte Kontrollen). Bedienstete, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet
sind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Ge-
fahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, nicht
beschäftigt werden.

Bei Verletzung ihrer Pflichten können sich Dienstvorgesetzte eines Dienstvergehens
schuldig und nach $ 357 StGB strafbar machen.

Y.
Ergänzende Anordnungen '

Die obersten Dienstbehörden können im Benehmen mit dem ...® ergänzende Anord-
nungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder
einzelnen Verwaitungszweigen gerecht zu werden. Bereits bestehende Anordnun-
gen sind, soweit sie mit dieser Bekanntmachung in Widerspruch stehen, entspre-
chend zu ändern.

Den Bediensteten in bestimmten Aufgabenbereichen kann für bestimmte Zeiträume
aufgegeben werden, Zuwendungen nach Abschnitt III Nr. 5 unverzüglich anzuzei-
gen.

 

- oo. . ion.

N im Bundesbereich $ 70 B8G on
2 fürdas Dienstrecht zuständigen Ministerium, im Bundesbereich Sundesministerium des Innen
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Schlußbestimmungen

(Aufhebung/Fortgeltung von Hinweisen, Richtlinien usf.)

Anhang

Strafgesetzbuch

8...

Aufnahme der Gesetzestexte nach Abschiuß des laufenden Änderungsvorhabens

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Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode

       
     

          

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(Ausgegeben am 23. 9. 1997)

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