Reform des Jugendstrafrechts

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Niedersächsischer Landtag — Eifte Wahlperiode

In der kriminalpolitischen Diskussion, aber zunehmend seit längerem auch in der Pra-
xis, hat sich ergeben, daß die Jugendgerichtshilfe neben der im Jugendgerichtsgesetz
näher bezeichneten Funktion als Gerichtshilfe auch die Aufgabe hat, durch Angebote
der Jugendhilfe selbst aktiv auf jugendgemäße Reaktionen im Jugendstrafverfahren hin-
zuwirken.

Der den Ländern vorm Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
im April 1989 übersandte Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Ju-
gendhilferechts sieht dementsprechend vor, daß das Jugendamt verpflichtet sein soll,
im Jugendstrafverfahren frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen
Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Darüber hinaus sollen
nach diesem Entwurf einem jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr Hilfen zur Er-
ziehung durch das Jugendamt auch dann gewährt werden, wenn dadurch die Vorausset-
zungen für ein Absehen von der Verfolgung oder für die Einstellung des Verfahrens
(88 45, 47 JGG) geschaffen werden können oder der Richter eine Weisung nach $ 10
JGG für geboten hält.

Mit gleicher Zielrichtung haben die Jugend- und die Justizminister den Empfehlungen
der Ad-hoc-Kommission „Diversion“ zugestimmt. Diese Empfehlungen erstreben auf
der einen Seite einen Beitrag der Jugendgerichtshilfe zur „Entdramatisierung‘ von Ju-
gendkriminalität durch einen prinzipiellen Verzicht auf ihre Beteiligung (und sogar
Unterrichtung) in solchen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, deren Gegenstand
jugendtypische Straftaten erstmalig auffälliger Jugendlicher sind (vgl. 845 Abs. 2 Nr. 2
JGG). Auf der anderen Seite gehört zu den Konsequenzen dieser Empfehlungen auch
eine Verstärkung der Aufgabenstellung der Jugendgerichtshilfe in dem Sinne, daß sie
in den Verfahren nach 8845 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1, 47 JGG geeignete pädagogische
Maßnahmen selbst durchführt oder vermittelt und es mit Hilfe gruppenpädagogischer
Angebote dem Jugendrichter ermöglicht, auf gewichtigere Straftaten Jugendlicher und
Heranwachsender im Rahmen von Weisungen nach $ 10 Abs. 1 JGG angemessen rea-
gieren zu können, ohne sich frühzeitig zur Verhängung von Jugendarrest veranlaßt zu
sehen.

Entsprechendes gilt für die Funktion der Jugendgerichtshilfe im Rahmen von 88 71, 72
JGG.

Von den Jugendämtern wird — wie eine Umfrage der Bezirksregierungen im April d.J.
ergeben hat — die Notwendigkeit verstärkt pädagogisch orientierter Angebote der Ju-
gendhilfe für straffällige Jugendliche uneingeschränkt bejaht. Als hinderlich für eine
Realisierung werden jedoch von den Jugendämtern die häufig bei den Mitarbeitern be-
reits jetzt gegebene Überlastung und die Frage des finanziellen Mehraufwandes
gesehen.

Zu 11.1:

Ein Vergleich der Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Jugendliche und Her-
anwachsende seit 1978 — unterteilt nach Hauptdeliktsgruppen -- stößt auf methodi-
sche Schwierigkeiten, weil die von den Staatsanwaltschaften durchgeführten Ermitt-
lungsverfahren nicht nach Deliktsgruppen, sondern lediglich nach Erledigungsweisen
erfaßt werden. Wegen ihrer anderen Periodizität und ihres grundsätzlich anderen An-
satzes kann die polizeiliche Kriminalstatistik als Vergleichsgrundlage nicht herangezo-
gen werden. Von einer nur sehr bedingt aussagekräftigen Gegenüberstellung, die zu-
dem bei einer den Zeitraum von 10 Jahren umfassenden Zeitreihe aufwendig und äu-
ßerst unübersichtlich bliebe, wird daher hier abgesehen. Im Anschluß an die ım An-
hang auf die Antwort vom 19. 3. 1987 — Drs 11/ 841 — abgedruckte Tabelle 1 (Serafta-
ten von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden in Niedersachsen 1983 bis 1986)
bleibt indessen zu ergänzen, daß bei in etwa konstanter Aufklärungsquote der Anteil
der Jugendlichen an den ermittelten Tatverdächtigen im Zeitraum des ganzen Jahres

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äh TTT

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1986 auf 10,95 % und im Jahre 1987 auf 10,39 % (in absoluten Zahlen: 17602 bzw.
15945) gesunken ist. Bei den Heranwachsenden sind es 11,91 % (19157 Verdächtige)
bzw. 11,67 % (17904 Verdächtige). In graphischer Darstellung zeigt die Entwicklung
der Zahl der nach polizeilichen Maßstäben tatverdächtigen Jugendlichen und Heran-
wachsenden sowie der ihnen jeweils zur Last gelegten Taten folgendes Bild:

Talverd. u. Taten
Jugend. / !eremw.

 

Zahl
40998 |-
ssaaat- — >
mul
.-.. mn
- nn
30699 N
- Taten Jua.
u Ver daechtige Jug.
-"" Taten Ho,
22000 " Verdaschtige Hu,
209098
Ben.
ımelL_L_ —. . L
1984 1785 1786 1987
Jahr

Zu einem Teil läßt sich diese Entwicklung sicher auf die rückläufige Zahl der Jugendli-
chen und Heranwachsenden zurückführen, wie sie die nachfolgende Darstellung veran-
schaulicht:
BEVOELKERUNG (NIEDERS.)
Augeneliche / Heranwachsende
Zahl

278000
P

 

 

260098 m ——- Maennl. Jugendl
Nee Weibl. Jugendl.

Fr u Haennl, Heranw

2590 - .
u >  Weibl. Heranw.
248090 en .
Ba BR
230908 N
222089 N
N
219000 ON
290009 ”
170000 |- ...... en Er
138228 |-
179098
142008
1599 l_|l_____1|_ 1. J L._
1933 1734 1935 1788 1587

Jahr
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Bei einer Betrachtung der insofern neutralisierten Häufigkeits- oder Tatverdächtigenzif-
fer (Zahl der Verdächtigen pro 100000 der entsprechenden Altersgruppe) wird jedoch
deutlich, daß die Zahl der Verdächtigen effektiv leicht rückläufig ist. Bemerkenswert
ist allerdings, daß die Zahl der je Verdächtigen polizeilich ermittelten Taten demgegen-
über leicht ansteigt:

14 der verd. Jug. u. Iw.
sowie Voten je JOH Verd,

4590
4999 }-

-- HZ Juaendl.
= HZ Heranw,
---- Taten je T. (Ju3)

3900 “- Taten je T. CHw

ararrert

 

1923

Dies ist ein erstes Indiz für die Annahme, daß bei insgesamt absolut wie relativ rückläu-
figer Jugendkriminalität die mehrfach auffälligen Täter und ihre Probleme besonderer
Beachtung bedürfen.

Diese Entwicklung scheint sich bislang im wesentlichen auf Niedersachsen zu beschrän-
ken. Nach einer Analyse des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen ist die
sogenannte Tatverdächtigenziffer oder „Kriminalitätsbelastungszahl‘, d.h. die Zahl
der pro 100000 der 14- bis 21jährigen Wohnbevölkerung registrierten jugendlichen
und heranwachsenden Tatverdächtigen von 1984 bis 1987 in Niedersachsen um 4 % zu-
rückgegangen, während sie ım Bundesdurchschnitt noch um 2,9 % angewachsen ist
(Tabelle I 1). Zwischen 1979 und 1982 war sie sogar um 15,6 % angestiegen (das Jahr
1983 muß bei einem Vergleich wegen der Umstellung der Zählweise der polizeilichen
Kriminalstatistik jeweils entfallen). Weil Niedersachsen das Bundesland ist, das in den
Jahren 1982 bis 1987 freiheitsentziehende Maßnahmen weit überducchschnittlich zu-
rückgedrängt hat, hat Prof. Dr. Christian Pfeiffer (Universität Hannover) auf dem vom
Bundesminister der Justiz veranstalteten Konstanzer Symposium zur „Jugendstra-
frechtsreform durch die Praxis‘ dazu die These vertreten, die starke Reduktion des Ge-
brauchs freiheitsentziehender Sanktionen habe offenbar die generalpräventive Funktion
des Jugendstrafrechts nicht beeinträchtigt. Ob die dargestellte Kriminalitäts-
entwicklung der letzten Jahre eine direkte Folge des neuen Kurses sei, sei noch offen.

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In welchem Maße schon die Staatsanwaltschaft im Zeitraum von 1980 bis 1987 von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Verfahren trotz hinreichenden Tatverdachts einzu-
stellen, ist der folgenen Graphik zu entnehmen.

Erledigungen StA Jugenddez.

Einstellungen Auklagen

Zahl
24009
22908 |-
29989 |-
19009 |" _— Ankiasen JSch6

or Anklasen JR
15909 Antraege 5 76 JGS

.— Einst. 3 45 J6G

---- Einsk, 58 155ff StPO
14009

120089 7

 

4. lo. 32... 4. 1 LA
1989 1981 17821983 1994 1935 1986 1907 1988

Jehr

Für die Jahre 1978/1979 liegen keine verwertbaren Zahlen vor, weil die Zählkartenerhe-
bung erst zum 1. 4. 1979 eingeführt worden ist. Die Einstellungen nach den 8153 ff.
StPO sind als Sondererhebung aus Gründen des Verwaltungsaufwands nur für 1984 bis
1988 ermittelt worden. Sie stehen unter dem Vorbehalt, daß in vielen Staatsanwalt-
schaften bestimmte Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender — etwa Verkehrsde-
likte — in allgemeinen Dezernaten, andere — etwa Taten von Soldaten — in Sonderde-
zernaten bearbeitet werden.

Die Quote der mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte gemäß $ 1/0 Abs. 2
StPO eingestellten Verfahren, die nicht dargestellt sind, ist in diesem Zeitraum in etwa
konstant geblieben. Der leichte Anstieg der Einstellungen nach $ 153 ff StPO könnte
zum einen auf den wegen der demographischen Entwicklung gegenüber der Zahl der
Verfahren gegen Jugendliche gestiegenen Anteil der Verfahren gegen Heranwachsende
zurückzuführen sein. Er könnte aber auch ein Indiz dafür sein, daß die Praxis auf die
mit einer Einstellung nach 845 Abs. 2 JGG verbundenen rtegisterrechtlichen Konse-
quenzen (Eintragung im Erziehungstegister) flexibler zu reagieren beginnt. Bislang
noch zu beobachtende regionale, ja sogar innerbehördliche Unterschiede, die der Dar-
stellung nicht zu entnehmen sind, werden voraussichtlich im Zuge der Umsetzung der
Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission „Diversion“ zu „Umfang und Grenzen der
Diversion nach 845 Abs. i Satz 2 JGG“ weitgehend nivelliert werden können.

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Ein aufschlußreiches Bild der rückläufigen Zahl der gerichtlich ab- und verurteilten Ju-
gendlichen und Heranwachsenden und damit der auch unter Berücksichtigung der Be-
völkerungsentwicklung insgesamt rückläufigen Tendenz der Taten, die gewichtig genug
erscheinen, die Jugendgerichte einzuschalten, zeichnen folgende Graphiken:

Abgeurleille / Verurteilte Abgeurleilte / Verurteilte

  

 

Jurjendl. / Heianw. (maenn.) sugenul. / Heranw (wnbl.)
HZ HZ
898 1500 — ab t.
——— Abgeurt. Jug. — Verurt, Pe
— Feuer er 12090 Abgeurt. Heranw
| Verurt. Heranı. Verurt. Heranw.
799%)
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00 |- an

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nn
BERGE
4a9aQ
Teag |- -
2098 !- ”
ıeel_L_—_...! .._—l. u soll. Jul
1733 1784 197935 i756 1937 17353 1734 1755 1956 1737
Jahr sahr

Die Aburteilungen beinhalten die Verurteilungen und Strafbefehlsentscheidungen so-
wie gerichtliche Einstellungen nach $47 JGG bzw. 88 153ff StPO und Freisprüche
(Zahlenmaterial s. Tabellenanhang II*))

Die in nahezu allen Deliktsbereichen rückläufige Entwicklung der gewichtigeren Krimi-
nalität der 14- bis 20jährigen und der Reaktionen veranschaulichen auch die nach den
Hauptdeliktsgruppen geordneten chronologischen Übersichten über die verurteilten Ju-
gendlichen und Heranwachsenden (Tabelle I 2). Danach — wie auch nach den Auswei-
tungen im Tabellenanhang II*) — ist unübersehbar, daß Diebstahl und Unterschla-
gung sowie die Straftaten im Straßenverkehr der weit überwiegenden Mehrzahl aller
Verurteilungen zugrunde liegen. Andere Vermögensdelikte (insbesondere Betrug und
Untreue), aber auch die Straftaten gegen die Person bilden andere Schwerpunkte der
Deliktsstruktur. In vielen dieser Bereiche wird der in den entsprechenden Empfehlun-
gen der Ad-hoc-Kommission „Diversion‘‘ näher dargestellte Täter-Opfer-Ausgleich
voraussichtlich eine Bereicherung des Sanktionsspektrums sein können.

*) Besonders verteilt: Tabellen können beim Landtag eingesehen werden.

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Über die quantitative Belastung der Jugendgerichte sagen die Zahlen der verurteilten
Jugendlichen und Heranwachsenden verhältnismäßig wenig aus, weil auch die Jugend-
fichter vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch machen, Verfahren gemäß 847 Abs. 1
Nr. 1 und 2 JGG einzustellen (Tabelle I 3). Aufschlußreicher ist insofern die Zahl der
etstinstanzlichen Verfahren (Eingänge) vor den Jugendgerichten:

Verfahren vor den Jugendgerichten
fat feld 0 Yrzwingunssheflsschen!
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Eu
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7: ?? 39 91 82 83 34 85 8 87 58
Jzhr

|
| |
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ii,

ZU

Zu 11.2:

Zur delikts-, geschlechts-, und altersspezifischen Praxis der Anordnung von Untersu-
chungshaft, Jugendarrest und Jugendstrafe verweise ich auf die im Tabellenanhang II*)
abgedruckten Tabellen, die das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen zur
Verfügung gestellt hat. Die Zahl der Abgeurteilten beinhaltet auch hier neben den Ver-
urteilungen und Freisprüchen die Einstellungsentscheidungen nach 847 JGG bzw.
88 153 ff StPO. Weil die in den Tabellen nicht ausgewiesene Zahl der Freisprüche seit
Jahren gleichermaßen gering ist, ist die seit 1979 rückläufige Quote der Verurteilungen
(s. auch zu II. 1.) ein sicherer Anhaltspunkt für die größer gewordene Bereitschaft der
Gerichte, Verfahren — mit oder ohne Auflagen — einzustellen. Auffallend ist ferner
insbesondere die deutlich zurückgegangene Zahl der verhängten Kurz- und Freizeitar-
teste, während die Zahi der Dauerarreste zwar in absoluten Zahlen beachtlich, in Rela-
tion zur Zahl der Abgeurteilten dagegen nur verhältnismäßig wenig gesunken ist. Dies

*) Besonders verteilt; Tabellen können beim Landtag eingesehen werden
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gilt entsprechend für die Jugend- und Freiheitsstrafen mit und ohne Bewährung, deren
Entwicklung (für die Jahre 1983 bis 1987) den folgenden Schaubildern zu entnehmen
ist (wiederum Häufigkeitsziffern, also „bereinigt“ um die Bevölkerungsentwicklung):

Jugend u. Freiheitsstrafe
mit / oline Bew. (meennl. dug. u. tw.)

Jugend- u. Preiheitsslrafe

mit ohne Bew. bwebl dus un DW.)

L7iIJohne Bew. (Jug.
[I-Johne Bew. CHuw.)

UITImlt Bew. (cJug.>
[I mit Bew. CHw.)

.__Johne Bew. (Jug,
L.__Iohne Bew. <Hu,?
...Imit Bew. (Jug.)
II Imit Bew. cHw.}

 

  

 

 

 

 

 

LI nf
INH IN
IN IAIR.N!
I [HF \ hl BE ren ll

Zur Erklärung dieses Phänomens wird zu bedenken sein, daß wegen der wesentlich stär-
keren „Filterfunktion‘ der Staatsanwaltschaft heute weniger Bagatellsachen vor das Ge-
richt gelangen, so daß der Anteil schwerwiegenderer Verfahren an den bei Gerichten
anhängigen Sachen relativ eher größer geworden sein dürfte. Jedenfalls kann der in ab-
soluten Zahlen beträchtliche Rückgang der Anordnung von Untersuchungshaft sowie
der Verhängung von Jugendarrest und Jugendstrafe nicht allein mit der demographi-
schen Entwicklung erklärt werden, sondern ist auch Ausdruck eines in den vergangenen
Jahren gewandelten richterlichen Entscheidungsstils.

Zur Illustration des — wenn auch auf unterschiedlichem Niveau — einheitlichen
Trends seien die Häufigkeitsziffern der zu Jugend-/ Freiheitsstrafe mit und ohne Bewäh-
rung Verurteilten sowie der in Untersuchungshaft genommenen 14- bis 21jährigen in
Niedersachsen und Hessen einander gegenübergestellt (Graphik des KFN):

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Die Praxis der Anordnung von Untersuchungshaft gegen 14- bis 16jährige Beschuldigte
wird seit 1986 durch den Niedersächsischen Minister der Justiz aufmerksam beobachtet.
Die Staatsanwaltschaften haben ihm auf dem Dienstwege den Erlaß und den Vollzug
eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls, den Abschluß des betreffenden Ermitt-
lungsverfahrens sowie ggf. die rechtskräftige jugendrichterliche Entscheidung mitzutei-
len. Auf der Grundlage dieser Berichte ist festzustellen, daß weniger als 10 % der 14-
bis 16jährigen Untersuchungsgefangenen weiblichen Geschlechts sind. Die Delikts-
struktur entspricht in etwa der zu II 1 dargestellten. Die Straftaten im Straßenverkehr
spielen allerdings bei der Anordnung von Untersuchungshaft keine Rolle. Diese be-
schränkt sich im wesentlichen auf Fälle des besonders schweren Falls des Diebstahls und
Straftaten gegen die Person, namentlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Für frü-
here Zeiträume ist auch die vom Nieders. Minister der Justiz herausgegebene Studie
über „Untersuchungshaft bei 14- und 15jährigen in Niedersachsen‘ aufschlußreich, die
bereits bei der Antwort vom 19. 3. 1987 — Drs 11/841 — ausgewertet worden ist. Das
Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. hat ferner im Zuge einer vom
Niedersächsischen Minister der Justiz in Auftrag gegebenen Untersuchung über die Pra-
xis der niedersächsischen Jugendstrafrechtspflege auch die „Anordnung von Untersu-
chungshaft gegenüber 14/ 15jährigen bzw 14- bis 21jährigen in den 93 Landgerichtsbe-
zirken der Bundesrepublik Deutschland“ analysiert, sich dabei aber auf den 2-Jahres-
Zeitraum 1985/1986 beschränkt. Die Darstellung der Einzelergebnisse würde den Rah-
men dieser Antwort sprengen. Wegen weiterer Einzelheiten — auch zum gesamten
Zeitraum 1979 bis 1987 sowie zu den anderen Altersgruppen — wird auf den Tabellen-
anhang Il*) verwiesen. Im Ergebnis zeigt sich, daß in Niedersachsen eine ausgesprochen
zurückhaltende Anordnungspraxis herrscht. Weitere statistische Erhebungen zur Sank-
tionspraxis für bestimmte Delikte bzw. Deliktsgruppen liegen nicht vor und werden
von der Landesregierung auch nicht für erforderlich gehalten. Gerade bei der Verhän-
gung einer Jugendstrafe fließen im übrigen nicht selten Delikte verschiedener Katego-
rien in die richterliche Entscheidung ein, so daß es ohne eine subtile Aktenanalyse un-
möglich erscheint, die Sanktionspraxis deliktsspezifisch absolut zuverlässig zu kategori-
sieren.

Ein verhängter Jugendarrest wird in der Regel auch vollzogen, wenn nicht die Voraus-
setzungen des $87 Abs. 4 JGG vorliegen oder — in besonderen Ausnahmefällen — der
Arrest gnadenhalber erlassen wird. Dies gilt entsprechend für eine unbedingte Jugend-
strafe.

Zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen — die Zahl der Unterstellungen nach Ju-
gendstrafrecht hat von 1978 bis 1986 von 1329 auf 1599 zugenommen — werden im-
mer weniger widerrufen. Die Widerrufsquote ist von 1978 bis 1986 von 36,4 % auf
27,5 % gesunken. Damit liegt die Widerrufsquote nach Jugendstrafrecht unter der des
allgemeinen Strafrechts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung von
Krammertbauer zur „Bewährungshilfe in Niedersachsen 1977 bis 1986“ (Statistische
Monatshefte Niedersachsen 1988 $. 379ff) verwiesen.

Zu II.3a:

Für den Vollzug von Untersuchungshaft an jungen männlichen Gefangenen sind zu-
ständig die Anstalten Braunschweig, Göttingen, Hameln, Uelzen und Vechta, für den
Vollzug von Untersuchungshaft an jungen weiblichen Gefangenen die JVA Vechta, für
die vorübergehende Aufnahme auch die JV A’en Braunschweig, Hannover, Hildesheim,
Lüneburg und Stade (Abt. Cuxhaven).

Jugendstrafe an männlichen Gefangenen wird in den Jugendanstalten Hameln (ge-
schlossener und offener Vollzug), Göttingen-Leineberg und Vechta Falkenrott (offener
Vollzug) volistreckt. Jugendstrafe an weiblichen Gefangenen wird in der Frauenabtei-
lung der JVA Vechta vollzogen. Die aus dem Jugendvollzug nach 892 JGG herausge-
nommenen Gefangenen sind in erster Linie in der JVA Vechta, sonst in der JVA Hanno-
ver inhaftiert.

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*) Besonders verteilt, Tabellen können beim Landtag eingeschen werden.
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Jugendartest an jungen Frauen wird in der Jugendarrestanstalt (JAA) Alfeld vollstreckt,
Jugendarrest an jungen Männern in den JAA’en Bersenbrück, Bremervörde, Jever, Kö-
nigslutter und Neustadt am Rübenberge.

Zu 1.3b:

Die Belegung der niedersächsischen Jugendanstalten ist in den letzten sieben Jahren
deutlich zurückgegangen. Dies zeigen die Belegungszahlen jeweils am 31. März des
Jahres, die aber als Stichtagszahlen besonderen Schwankungen unterliegen (Tabel-
le I 4).

Die Zahl der jungen Untersuchungsgefangenen und der Jugendstrafgefangenen im ge-
schlossenen Vollzug der JA Hameln ist danach um 30 % von 671 im Jahre 1982 auf 468
im jahre 1989 zurückgegangen, die Belegung im offenen Jugendvollzug ist dagegen im
Jahre 1982 um 41 % auf 253 im Jahre 1989 angestiegen. Die Gesamtzahl der männli-
chen Jugendstrafgefangenen (einschließlich der aus dem Jugendstrafvollzug herausge-
nommenen) ist von 950 im Jahre 1982 zunächst auf 776 im Jahre 1987 gesunken. Von
1987 auf 1989 ist allerdings ein leichter Anstieg auf 809 Gefangene zu beobachten. Zur
Zeit kann noch nicht beurteilt werden, ob es sich hierbei bereits um eine Trendwende
oder lediglich um unsystematische Schwankungen handelt.

Die Jahresdurchschnittsbelegung im geschlossenen Jugendvollzug zeigt eine ähnliche
Entwicklung: Sie lag 1982 bei 617 und 1988 bei 408 Gefangenen. Im ersten Quartal
1989 war die JA Hameln mit durchschnittlich 441 jungen Gefangenen belegt. In den
dazwischenliegenden Jahren belief sich die durchschnittliche Belegung auf 563, 513,
489, 438 und 413 Gefangene.

Im offenen Jugendvollzug lag die Jahresdurchschnittsbelegung 1982 bei 170 Gefange-
nien und 1988 bei 237 Gefangenen. Im ersten Quartal 1989 waren 232 Gefangene im
offenen Jugendvollzug und in den Jahren 1983 bis 1987 jeweils 253, 264, 270, 263 bzw.
249.

Aus diesen — verläßlicheren — Zahlen ergibt sich im Jugendvollzug insgesamt eine Ab-
nahme um 18 %, wobei noch nicht abzusehen ist, ob die in jüngster Zeit eingetretene
Zunahme andauern wird.

Die Stichtagszahlen der weiblichen Jugendstrafgefangenen sınd zu klein, um ihfe Ent-
wicklung zu bewerten.

Die Stichtagszahl der Jugendarrestanten ist erst in den letzten vier Jahren zurückgegan-
gen, sie lag an den jeweiligen Stichtagen von 1986 bis 1989 bei durchschnittlich 56,
während sie in den vier Jahten davor bei durchschnittlich 97 lag. Bei den Jahresdurch-
schntttszahlen zeigt sich dagegen eine sehr viel gleichmäßigere Entwicklung: von 71 im
Jahre 1982 über 65 im Jahre 1985 auf 50 im Jahre 1988. Stichtags- und Jahtesdurch-
schnittszahlen des Arrestvollzuges stehen allerdings unter der Vorbehalt, daß etwa bei
der (einmaligen) Verhängung von bis zu vier Freizeitarresten ($16 Abs. 2 JGG) jede
verbüßte Freizeit gesondert erfaßt wird, während det Fall in der Verutteilungsstatistik
nur einmal zählt. Ein Dauerartest, der selit viel schwerer wiegt, wird demgegenüber in
der Belegungsstatistik nur einmal erfaßt. Ein Wechsel der Sarıktiorspfaxis von Dauet-
zu Freizeitartest kann bei dieser Art det Erfassung also den (unzutteffenden) Anschein
erwecken, es werde eher mehr als weniger Attest verhängt.

Zu H.3c:

Trotz des Rückgangs in der Belegutig, der allerdings gewissen Schwankungen unter-
liegt, ist der in $91 JGG geregelte Gesetzesauftrag eines erzieherisch gestalteten Ju-
gendvollzuges zunehmend schwieriger zu erfüllen. Dazu trägt vor allem die Verände-
rung innerhalb der Insassenstruktur bei. Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine

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wachsende Defizitbelastung der Jugendstrafgefangenen bei zunehmendem Einttittsal-
ter in den Jugendvollzug festzustellen, insbesondere ein massiv gestörtes Sozialverhal-
ten bei teilweise verfestigten subkulturellen Verhaltensweisen, zunehmende Alkoholge-
fährdung und Drogenmißbrauch sowie fehlende Motivation zur schulischen und beruf-
lichen Ausbildung und Weiterbildung. Viele dieser jungen Gefangenen haben bereits
— und zum Teil mehrfach — vielfältige ambulante Maßnahmen erfolglos so lange
durchlaufen, bis der Jugendrichter schließlich den Vollzug der Jugendstrafe für erfor-
derlich und der Schuldschwere angemessen erachtete.

Wegen der „Umschichtung“ der Insassenstruktur ist die Betreuungsarbeit im Jugend-
vollzug ungleich schwieriger geworden und erfordert einen immer stärkeren Einsatz des
Personals. Gleichzeitig sind die Anforderungen an das Personal, den straffälligen jun-
gen Menschen zu einem sozialverantwortlichen Handeln ohne Straftaten zu erziehen,
erheblich gestiegen. Einen Schwerpunkt bildet hierbei die Motivationsarbeit, die unter
Anwendung von pädagogischen und psychologischen Erkenntnissen dazu beiträgt, die
schulische und berufliche Förderung der Jugendstrafgefangenen intensiv vorzubereiten.
Als Erfolg dieser Maßnahme kann gewertet werden, daß im Jahre 1988 247 Jugendstraf-
gefangene ihre Prüfungen nach qualifizierenden Maßnahmen abgelegt haben.

Gut bewährt im Jugendvollzug hat sich auch das soziale Training, das als Pilotprojekt
in der Jugendanstalt Hameln erprobt und nach erfolgreichem Abschluß nunmehr lan-
desweit im niedersächsischen Strafvollzug eingeführt worden ist. Diese Maßnahme er-
weitert den Katalog der — lebenspraktisch orientierten — Eingliederungshilfen, greift
Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung auf und verbessert die Handlungskompetenz
in Alltagssituationen. Das soziale Training ist im Jugendvollzug zu einem wichtigen Be-
standteil der Entlassungsvorbereitung geworden. Um die gesetzlichen Vorgaben der er-
zieherischen Ausgestaltung des Jugendvollzuges in Niedersachsen auch in Zukunft un-
ter Berücksichtigung der genannten Entwicklungen erfüllen zu können, wird derzeit ein
Planungsgutachten erstellt. Die Landesregierung erwartet von diesem Planungsgutach-
ten eine wesentliche Hilfestellung dafür, wie die Ressourcen des an erzieherischen Erfor-
dernissen ausgerichteten Jugendvollzuges in Zukunft zielgerichtet eingesetzt werden
können.

Zu II.3d:

Die durchschnittliche Belegung der Jugendanstalten ist zwar in den letzten sechs Jahren
um etwa 200 Gefangene zurückgegangen, was unter anderem auch auf die demographi-
sche Entwicklung zurückzuführen ist. Seit dem zweiten Quartal 1988 ist ein Rückgang
in der Belegung der Jugendanstalten aber nicht mehr zu beobachten (vgl. Abbildung),
während die Zahl der männlichen Personen zwischen 14 und 25 in Niedersachsen weiter
zurückgeht.

Schon daraus wird deutlich, daß die demographische Entwicklung nur einer von vielen
Faktoren ist, die die Belegung der Jugendanstalten beeinflussen. Deren Entwicklung ist
deshalb nur schwer vorherzusagen. Der Justizvollzug muß sich daher sowohl darauf ein-
tichten, daß die Belegung weiter zurückgehen könnte, als auch darauf, daß sich die Be-
legung auf dem gegenwärtigen Niveau stabilisiert oder sogar wieder ansteigt. Im ersten
Falle wäre 1995 mit etwa 500 jungen Straf- und Untersuchungsgefangenen zu rechnen,
im zweiten Fall mit rund 700 oder noch mehr Gefangenen.

Als Grundlage für die weitere konzeptionelle Entwicklung des Jugendstrafvollzugs ist
ein Gutachten in Auftrag gegeben worden, in dem inhaltliche Konsequenzen aus den
möglichen Entwicklungen der Belegung im Jugendvollzug aufgezeigt werden sollen.
Dies betrifft auch die Ausgestaltung des offenen Vollzugs.

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