Reform des Jugendstrafrechts

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/4046

 

Für den Vollzug des Jugendarrestes ist eine Prognose noch viel schwieriger zu stellen,
weil es sich hier zum einen um kleinere Zahlen handelt und zum anderen kriminalpoli-
tische Entscheidungen und Entwicklungen sehr viel deutlicher zum Tragen kommen
können. Auch die Auswirkungen der geplanten Novellierung des Jugendgerichtsgeset-
zes sind nur schwer abzuschätzen.

Monatliche Durchschnittsbelegung im Jugendvollzug 1983 - 1989

Gelnnne

   
    
  

Niedersschsisches
209 Ministeruun der Justiz | _

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Zu Il.3e:

Die Landesregierung erarbeitet z.Z. eine Konzeption zur Verbesserung des Frauenvoll-
zugs in Niedersachsen. In diesem Zusammenhang wird auch das Maßnahmeangebot für
inhaftiertre Mädchen und junge Frauen überdacht.

Die Landesregierung steht Maßnahmen der Koedukation auch im Strafvollzug grund-
sätzlich aufgeschlossen gegenüber. Ob allerdings Jugendstrafen gegen 14- bis 21jährige
Mädchen und Frauen künftig besser in der Jugendanstalt Hameln zu vollziehen sind
als in der Frauenabteilung der Justizvollzugsanstalt Vechta oder in anderen Jugendan-
stalten, kann erst beurteilt werden, wenn die Planungen für Änderungen im Frauen-
vollzug abgeschlossen sind.

Zu I1.4:

Nach den Erfahrungen der jugendstrafrechtlichen Praxis ist das Angebot an Heimen,
die eine Alternative zur Untersuchungshaft sein können, quantitativ und qualitativ
grundsätzlich ausreichend, weil im Einzelfall vom Jugendrichter alle Heime in An-
spruch genommen werden können, die der Heimaufsicht unterliegen. Aufgrund der zu
II 4 der Antwort vom 19. 3. 1987 — Drs 11/841 — dargestellten Initiative der Landesre-
gierung hat sich das Unterbringungsverfahren als solches in der Praxis so gut eingespielt,
daß seit geraumer Zeit keine nennenswerten Probleme mehr zu verzeichnen sind. In ei-
nigen wenigen Einzelfällen hätte allerdings auf die Anordnung von Untersuchungshaft

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verzichtet werden können, wenn wenigstens einzelne Heime über die intensive päd-
agogische Betreuung hinaus, die sie dankenswerterweise erbringen, auch geschlossene
Einrichtungen vorhielten. Diesem verständlichen Wunsch der jugendstrafrechtlichen
Praxis wird allerdings von den Heimen aufgrund ihrer pädagogischen Erfahrungen ent-
gegengehalten, daß derartige bauliche Sicherungen mit den Anforderungen einer zeit-
gemäßen Heimerziehung unvereinbar seien. Mit dieser Begründung sind in den vergan-
genen Jahren im gesamten Bundesgebiet nahezu alle geschlossenen Einrichtungen ab-
geschafft worden. Die Landesregierung hat sich daher veranlaßt gesehen, eine Arbeits-
gruppe zur Verbesserung des Untersuchungshaftvollzugs an jungen Gefangenen einzu-
setzen, die insbesondere weitere Maßnahmen zur Einlösung des Anspruchs auf erziehe-
rische Ausgestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft (8 93 Abs. 2 JGG) entwickelt.

So wichtig die erzieherische Ausgestaltung der Untersuchungshaft auch ist, hält die
Landesregierung allerdings schon aus verfassungstechtlichen Gründen die möglichst
weitgehende Vermeidung von Untersuchungshaft und erfolgversprechende Maßnah-
men zu ihrer Abkürzung für vorrangig. Sie führt daher einen Modellversuch „Haftent-
scheidungshilfe‘‘ durch, der der Erprobung sozial-pädagogischer Initiativen zur baldi-
gen Beendigung einer wegen Fluchtgefahr angeordneten Untersuchungshaft dient. Die
bisherigen Erfahrungen, die beim Einsatz von 12 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbei-
tern in der Gerichtshilfe gesammelt worden sind, sind ermutigend.

Zu 11.5:

Die Strafvollzugsstatistik weist zwar aus, wie viele Gefangene vorzeitig entlassen wer-
den, Sie enthält aber keine Angabe über die Dauer der Strafverbüßung. Ihr ist auch
nicht zu entnehmen, ob der entlassene Gefangene ursprünglich zu einer Jugendstrafe
ohne Bewährung verurteilt wurde oder ob er seine Strafe nach einem Widerruf der Be-
währung verbüßt hat. Von der für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Aus-
wertung der Gefangenenpersonalakten aller Jugendstrafgefangenen habe ich wegen des
damit verbundenen Aufwands abgesehen.

Ein Zusammenhang zwischen sinkenden Gefangenenzahlen und Entlassungspraxis
kann für die letzten fünf Jahre ausgeschlossen werden. Die nachfolgende Abbildung
zeigt die Entwicklung der Auslastung des offenen und des geschlossenen Jugendvoll-
zugs in den Jahren 1984 bis 1989 und die Entwicklung des Anteils der Strafrestausset-
zungen an allen Entlassungen aus dem offenen und dem geschlossenen Jugendvollzug.
Eine Beziehung zwischen diesen Größen besteht nicht. Vielmehr zeigt sich trotz erheb-
licher Schwankungen in der Auslastung des geschlossenen Jugendvollzugs (zwischen
77% und 106 %) ein weitgehend konstanter Anteil der Strafrestausserzungen an den
Entlassungen. Im offenen Jugendvollzug ist schon deswegen keine solche Beziehung zu
beobachten, weil die Auslastung dort nur geringen Schwankungen unterwofen war.

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Bezishung zwischen Auslastung der JVAen und
Anteil der Strafrestsussetzungen an den Entlassungen
Jugendvoilzug 1984 - 1989

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Zu II.6:

Die Bewährungshilfe als ambulanter „Sozialer Dienst in der Strafrechtspflege“ hat im
Jugendstrafrecht einen hohen Stellenwert. Sie ist nach wie vor die wichtigste Alternative
zum Freiheitsentzug. Die von der Bewährungshilfe geleistete Sozialarbeit für nach Ju-
gendstrafrecht Verurteilte im Falle der Strafaussetzung (77 %) sowie der Strafrestausset-
zung nach Teilverbüßung (23 %) ist nicht nur eine wirkungsvolle, sondern auch kosten-
günstige Alternative zum Jugendstrafvollzug.

Zu II.6a:

Nach dem Gesetzesauftrag ($ 24 Abs. 2 JGG) hat der Bewährungshelfer im Einverneh-
men mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen u.a. der Venur-
teilten zu überwachen. Gleichzeitig soll er seinen Probanden helfend und betreuend
zut Seite stehen und insbesondere ihre Erziehung fördern. Die Umsetzung dieses Be-
treuungsauftrages obliegt dem Bewährungshelfer demnach nicht in alleiniger Zustän-
digkeit. Bei der Ausübung seines Amtes ist er auf die Zusammenarbeit von Soziallei-
stungsträgern, Wohlfahrtsverbänden, Jugendwohnheimen, Einrichtungen der Jugend-
hilfe, Beratungsstellen, Trägern der Freien Straffälligenhilfe u.a. angewiesen. Bewäh-
tungshilfe in der heutigen Zeit ist in zunehmender Maße „Wegbereiter und Wegver-
mittler‘‘, um für den Probanden Hilfeleistungen im staatlichen und privaten Bereich
zu erschließen.

Zu 11.6b:

Bisher verfügen lediglich die Stadtstaaten Hamburg und Bremen über eine Jugend-
Bewährungshilfe, die ausschließlich für nach Jugendstrafrecht Verurteilte zuständig ist.
Dabei handelt es sich dort um historisch gewachsene Strukturen, die sich auch in der

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heutigen Zeit unter Berücksichtigung der großstädtischen Betreuungsdichte erhalten
haben. In einem Flächenstaat wie Niedersachsen können diese Strukturen nicht ohne
weiteres übernommen werden, weil hier eine solche Spezialisierung der Bewährungshil-
fe im Rahmen einer regionalen Verteilung von Probanden zu unnötig langen Wegezei-
ten und damit zu einer Verkürzung der eigentlichen Betreuungszeit führen muß. In
ländlich strukturierten Regionen ist jedenfalls diese Art der Spezialisierung im Interesse
einer wirtschaftlichen Aufgabenerledigung der Bewährungshilfe nicht zu vertreten. Da-
gegen gibt es bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in städtischen Regionen Ansätze,
die sich infolge der Praxis der namentlichen Bestellung von Bewährungsheifern durch
einzelne Jugendrichter entwickelt haben. Die Landesregierung beobachtet diese ersten
Ansätze einer jugendspezifischen Betreuung durch die Bewährungshilfe mit Interesse;
eine abschließende Bewertung ist ihr derzeit noch nicht möglich. Die Landesregierung
sieht sich aber zu dem vorsorglichen Hinweis veranlaßt, daß eine jugendspezifisch aus-
gerichtete Bewährungshilfe nur an solchen Standorten wirkungsvoll tätig werden kann,
die über eine entsprechende Infrastruktur jugendspezifischer Einrichtungen verfügen.

Zu 11.7:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof — Dienststelle Bundeszentraltegi-
ster — legt seit 1986 eine umfangreiche, bundesweite Statistik über die Rückfälligkeit
derjenigen Personen vor, deren Freiheits- oder Jugendstrafe im sechsten Jahr vor der Er-
stellung der Statistik vollständig vollstreckt worden war.

Die Rückfallstatistik enchäkt allerdings nur Angaben über die vollstreckte Strafe und
über Zahl und Art der erneuten Verurteilungen, nicht aber über die Zahl der Vorstra-
fen, die Zahl und Art der Delikte, die zu der vollstreckten Strafe führten, die Höhe
der erneuten Strafen und über die Art der neuen Straftaten. Die Statistik erlaubt daher
lediglich sehr pauschale — und damit für Zwecke der Erfolgskontrolle oder der Voll-
zugsplanung unbrauchbare — Aussagen über die Rückfälligkeit. Eine differenzierte
Aussage über den Verlauf krimineller Karrieren oder über die spezialpräventive Wir-
kung einzelner Sanktionsarten ist daraus nicht abzuleiten.

Angesichts dieser Einschränkungen der Aussagekraft der Rückfallstatistik aus dem Bun-
deszentralregister sind die folgenden Angaben aus dieser Statistik lediglich Sachver-
haltsbeschreibungen, die eine weitergehende Interpretation nicht zulassen:

Von den 1367 Männern, die 1982 nach Verbüßung einer Jugendstrafe ohne Bewährung
ohne Strafaussetzung aus dem Jugendstrafvollzug entlassen worden waren, wurden
1212 oder 89 % innerhalb von fünf Jahren erneut verurteilt, davon 121 zu Geldstrafe
und 1091 zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe.

Von den 2050 Männern, die nach Verbüßung einer Jugendstrafe ohne Bewährung mit
Strafrestaussetzung aus dem Jugendstrafvollzug entlassen worden waren und deren
Strafrestaussetzung 1982 erledigt wurde, wurden in diesem Zeitraum 1677 oder 82 %
erneut verurteilt, davon 356 zu Geldstrafe und 1321 zu Freiheitsstrafe oder Jugend-
strafe.

Von den 4607 Männern, deren Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war und
deren Strafaussetzung 1982 endete, wurden 3696 oder 80 % erneut verurteilt, davon
1272 zu Geldstrafe und 2424 zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe.

Bei den zu Jugendstrafe verurteilten Frauen sind die Fallzahlen zu gering, um eine stati-
stische Aussage über die Rückfallquote zu erlauben.

Über die Rückfallquote von jugendlichen Straftätern, deren Strafverfahren ohne Voll-
streckung von Jugendartest oder Jugendstrafe beendet wurde, liegen keine aktuellen Er-
kenntnisse vor. Es ist aber nach älteren Untersuchungen davon auszugehen, daß nach
ambulanten Maßnahmen die durchschnittliche Rückfallhäufigkeit geringer ist als nach

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stationären Maßnahmen. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, daß ambulante Sanktio-
nen vornehmlich gegen junge Straftäter mit guter Prognose verhängt werden, so daß
ein Vergleich der Rückfallquoten nach ambulanten und stationären Maßnahmen uner-
giebig ist. Eine Darstellung der in älteren Untersuchungen berichteten Rückfallquoten
nach unterschiedlichen Sanktionen findet sich in der nachfolgenden Abbildung (aus
Kriminologische Forschung, Band 2, S. 285).

Rück fatlhäufigkeit

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Repetvollzug beuiunente
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Maftnahmen stationäre Maßnahmen —————

 

Anzahl der Untersuchungen

Durchschnittswert der Rückfallquote für
alle Probanden der jeweiligen Untersuchungen

Zu 11.8:

E Spannweite der Rückfallquote
£ der jeweiligen Untersuchungen

 

Betreuungsweisungen, erzieherisch orientierte Gruppenarbeit/soziale Trainingskurse
und der Täter-Opfer- Ausgleich werden inzwischen — wenn auch mit unterschiedlichen
Akzenten und unterschiedlicher Dichte — in der überwiegednen Zahl der Amtsge-
tichtsbezirke in Niedersachsen angeboten. In der Mehrzahl der Bezirke, ın denen es
noch keine vergleichbaren Angebote gibt, gibt es konkrete Bemühungen zu ihrer Ent-
wicklung. Dabei haben sich die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission „Diversion“
bereits als wertvolle Hilfe erwiesen.

Träger dieser ambulanten Maßnahmen sind Jugendämter und — überwiegend — freie
Träger. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Bemühungen verbietet es sich, einzelne
Initiativen besonders hervorzuheben. Eine annähernd vollständige Übersicht über die
Angebote und eine Darstellung ihrer Aktivitäten findet sich in dem von der Landes-
arbeitsgemeinschaft Niedersachsen für ambulante sozialpädagogische Maßnahmen nach
dem JGG e.V. herausgegebenen Heft „Betreuen statt Strafen — erziehertisch gestaltete
Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz in Niedersachsen‘. Diese Darstellung wird
durch das in der Schriftenreihe der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Ju-
gendgetichtshilfen e.V. (DVJJ} herausgegebene Heft „Amfß%lante sozialpädagogische
Maßnahmen für junge Straffällige — Zwischenbilanz und Perspektiven‘ anschaulich
ergänzt.

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Zur Förderung von Maßnahmen zur sozialpädagogischen Betreuung jugendlicher Straf-
täter stellt das Land aufgrund der Entschließung des Niedersächsischen Landtages vom
13. 11. 1985 — Drs 10/5087 — im Kapitel 07 74 Titelgr. 78 und Titelgr. 90 finanzielle
Mittel zur Verfügung. 1989 beläuft sich die Förderungssumme auf 1170000 DM für
derzeit insgesamt 21 Träger.

Das Land verwendet diese Mittel zur Förderung von solchen Maßnahmen zur sozialpäd-
agogischen Betreuung jugendlicher Straffälliger, deren Ziel es vornehmlich ist, stationä-
re Maßnahmen, insbesondere also Jugendarrest, vermeidbar zu machen (vgl. Richtli-
nien es MK vom 22.8. 1986, Nds. MBl. S. 893).

Beschränkt auf die Förderung von sozialen Trainingskursen (im Sinne des Uelzener Mo-
dells und der Richtlinien vom 22. 8. 1986) wird — entsprechend der niedersächsischen
Praxts — auch in den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission „Diversion“ darauf hin-
gewiesen, daß in der Eingangsphase auch Landesmittel zur Ergänzung vom kommuna-
len Haushaltsmitteln bereitgestellt werden sollten.

In ihrer Mittelfristigen Planung hat die Landesregierung daher eine Aufstockung der
bei Kapitel 07 74 Titelgruppe 78 veranschlagten Landesmittel um jeweils 100000 DM
vorgesehen. Der Landtag hat durch die Bereitstellung einer Verpflichtungsermächti-
gung in Höhe von 3900000 DM für die Jahre bis 1992 die Förderung der Maßnahmerrä-
ger nach dem Uelzener Modelt auch haushaltsrechtlich abgesichert.

Eine Ausweitung der Landesförderung auf andere ambulante Maßnahmen als die des
Uelzener Modells ist seitens der Landesregierung gegenwärtig nicht beabsichtigt. Ver-
besserte Vorausserzungen für eine Ausweitung auf weitere Formen von Hilfeangeboten
(wie z.B. Täter-Opfer-Ausgleich und ähnliches mehr) könnten sich ergeben, wenn die
Novellierung des Jugendwohlfahrtsgesetzes vollzogen ist. Darüber hinaus wird die Lan-
desregierung die Anwendung und Ausweitung ambulanter Angebote für jugendliche
Straffällige weiterhin in Dienstbesprechungen sowie im Rahmen der Fortbildung beson-
ders unterstützen. Auf der Ebene der Bezirksregierungen und/oder Landgerichtsbezirke
werden gemeinsame regionale Fachtagungen, die seit Anfang 1987 durchgeführt wer-
den und schwerpunktmäßig einem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen
Praktikern der Jugendstrafrechtspflege und der Jugendhilfe über Betreuungsprojekte
dienen, fortgesetzt werden, weil sie sich für beide Seiten als fruchtbar erwiesen haben.
Bei Bedarf werden zudem auf dieser oder unterer Ebene weitere gemeinsame Arbeits-
gruppen von Justiz- und Jugendhilfe eingerichtet werden können.

Alles in allem lassen die bisherigen Bemühungen um eine flächendeckende Ausweitung
ambulanter Maßnahmen den Schluß zu, daß gerade wegen der fortdauernden Finanzie-
tungsprobleme der Herstellung tragfähiger Beziehungen und dem ständigen Gedan-
kenaustausch zwischen Mitarbeitern der Jugendstrafrechtspflege und der Jugendhilfe
ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

Zu 11.9:

Die Modellversuche zur Betreuung jugendlicher Straftäter in Uelzen und zum Täter-
Opfer-Ausgleich in Braunschweig beurteilt die Landesregierung vorbehaltlich der Er-
gebnisse der Begleitforschung, die noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere zur
Frage der sogenannten Legalbewährung noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird,
überaus positiv. Beide Modellversuche sind bundesweit auf große Beachtung gestoßen
und Vorbild für vergleichbare Aktivitäten in vielen anderen Regionen geworden.

Die ambulanten erziehesischen Maßnahmen nach dem Uelzener Modell, denen jugend-
liche Angeklagte aufgragd richterlicher Weisung ($ 10 JGG) durch Urteil zugewiesen
werden, gelten allgemein als wertvolle Bereicherung der jugendrichterlichen Reaktions-
möglichkeiten. Nach den bisherigen Erfahrungen tragen sie in dem Spektrum, in dem

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früher bereits Arrest verhängt worden wäre, wirksam zur Vermeidung von Jugendarrest
bei. Sie dienen insbesondere dazu, vorhandene Konflikte aufzuarbeiten und dem Ju-
gendlichen die Grundlagen für eine konfliktfreie Bewältigung seiner Probleme und ein
Leben ohne Straftaten aufzuzeigen. Jugendministerkonferenz und Justizministerkonfe-
renz haben sich gerade wegen der deutlich erkennbaren pädagogischen Vorzüge die-
ser Angebote dafür ausgesprochen, derartige „Maßnahmen als Angebot der Jugendhilfe
durch Bereitstellung entsprechender Mittel vorzuhalten und nachdrücklich zu för-
dern‘. Die Landesregierung trägt dem im Rahmen ihrer zu 11.8 dargestellten Maßnah-
men in weitaus größerem Umfang Rechnung als andere Bundesländer.

Die von der Landesregierung in den Jahren 1987 und 1988 durch Übernahme der Perso-
nalkosten für zwei von der Stadt Braunschweig zusätzlich eingestellte Jugendgerichts-
helfer auch finanziell geförderte Variante des Täter-Opfer-Ausgleichs strebt ebenfalls
an, Jugendliche zur eigenen, nichtkriminellen Konfliktlösung durch aktive Teilnahme
am Wiedergutmachungsprozeß zu befähigen, indem es ihnen eine konstruktive Aus-
einandersetzung mit der Situation und den Problemen des Opfers ermöglicht. Dank
einer gewissenhaften Vor-Auswahl geeigneter Fälle durch besonders erfahrene Polizei-
beamte ist es in Braunschweig in jüngerer Zeit gelungen, die Zahl der erfolgreich ver-
laufenden Täter-Opfer-Gespräche zu erhöhen und sie im Interesse einer pädagogisch
gebotenen zeitnahen Bewältigung der Tat möglichst frühzeitig durchzuführen. Dabei
geht es — so wichtig dies auch ist — nicht in erster Linie um den materiellen Schadens-
ausgleich zwischen Täter und Opfer, sondern im Sinne der Empfehlungen der Ad-hoc-
Kommission „Diversion‘ darum, beim Täter das Gefühl der Verantwortung für das
Opfer zu aktivieren und, wenn möglich, eine Aussöhnung zu fördern. Auf seiten des
Opfers tragen die Bemühungen der Jugendgerichtshilfe dazu bei, die häufig gravieren-
den psychischen Tatfolgen zu mindern. Auch kann es so gelingen, Vorurteile gegen-
über straffälligen Jugendlichen, die sich ja durch das Tatgeschehen bestätigt zu haben
scheinen, abzubauen. Wegen weiterer Einzelheiten zu diesem Projekt verweist die Lan-
desregierung auf Heft 12 der Braunschweiger Hefte zum Jugend-, Sozial- und Gesund-
heitswesen, in dern neben Zahlenmaterial zur Projektpraxis anschaulich Einzelfälle ei-
nes gelungenen Täter-Opfer-Ausgleichs geschildert werden.

Weitere wissenschaftlich begleitete Modellversuche zum Täter-Opfer-Ausgleich laufen
z.Z.. in Alfeld, Delmenhorst und Lüneburg. Die Begleitforschung zu diesen Projekten
wird sich insbesondere Einzelfragen zur Auswahl geeigneter Fälle und zu den Rahmen-
bedingungen der psychologisch und pädagogisch oft nicht einfachen Gespräche zwi-
schen Tätern und Opfern widmen.

An zahlreichen anderen Standorten gibt es — wenn auch überwiegend noch unsystema-
tische — Ansätze für Täter-Opfer- Ausgleichs-Bemühungen, die sich auf die in Braun-
schweig und anderenorts gewonnenen Erfahrungen stützen.

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist gerade für die jugendstrafrechtliche Praxis so ungemein
wertvoll, weil er Gesichtspunkte des Opferschutzes und der Wiederherstellung des
Rechtsfriedens vereint. Er ist jedoch, wenn er gewissenhaft betrieben wird, nach der
übereinstimmenden Auffassung aller Jugend- und Justizminister recht verfahrens- und
zeitaufwendig. Er wird daher — gemessen an der Gesamtzahl der von den Jugendstaats-
anwaltschaften zu bewältigenden Verfahren — auf eine verhältnismäßig geringe Zahl
sorgfältig ausgewählter Verfahren beschränkt bleiben. Gerade auf diesem schwierigen
Gebiet wäre eine Erstarrung in routinierten Abläufen, die bei einer unbedachten Aus-
weitung nicht ausbleiben könnte, für Täter und Opfer verhängnisvoll.

Remmers

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Anlage 1
Ad-hoc-Kommission „Diversion“

Empfehlungen
und
Beschlußvorschlag

für die Konferenzen der
Jugendminister und -senatoren

sowie der
Justizminister und -senatoren

Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission „Diversion‘“‘ vom 5. Februar 1988

Umfang und Grenzen der Diversion nach $45 Abs. 1 und Abs. 2 JGG
und

Umfang und Grenzen nichtförmlicher Erledigung

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Nach neueren kriminologischen Forschungen ist das Dunkelfeld der Jugend-
kriminalität im Bereich der Bagatelldelikte bis hin zu den mittelschweren De-
likten um ein Mehrfaches größer als die Zahl der polizeilich bekanntgeworde-
aoen Straftaten Jugendlicher/Heranwachsender. Deswegen wird immer wieder
die Meinung vertreten, daß nahezu jeder männliche Jugendliche zumindest
ein geringfügiges Delikt begangen habe. Insgesamt sei das Dunkelfeld um so
größer, je leichter das Delikt sei.

Jugendkriminalität ist häufig ein entwicklungsbedingtes, daher eher episo-
denhaftes und vorübergehendes Verhalten. Die Mehrheit der Jugendlichen,
die Straftaten begehen, hört damit im Verlauf des Erwachsenwerdens auf oder
reduziert ihr strafbares Verhalten auf nur noch wenige Bagatellverstöße, und
zwar unabhängig davon, ob frühere Straftaten geahndet worden sind oder
nicht (Ubiquität und Normalität der Bagatellkriminalität).

1.2 In den Bundesländern werden gegenwärtig zahlreiche Diversionsmodelle er-
probt oder praktiziert, die sich zu einem großen Teil nach Inhalt, Umfang und
Verfahren nicht unerheblich voneinander unterscheiden. Auch die Entschei-
dungspraxis der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte weist große Unter-
schiede auf, so daß die Häufigkeit informeller Verfahrenserledigungen stark
schwankt. Die Schwankungen haben vielfältige Ursachen, die sich überwie-
gend einer Beeinflussung durch den Gesetzgeber und die Justizverwaltung
entziehen. Bei allen Unterschieden in der Praxis mögen es die oben dargestell-
ten Annahmen der Kriminologie und die bisherigen, Erfahrungen mit den
Möglichkeiten, die das geltende Jugendstrafrecht (8845, 47 JGG) für eine
nichtförmliche Erledigung des Verfahrens bietet, nahelegen, unter Beachtung
der nachfolgenden Voraussetzungen verstärkt von der Erhebung einer Ankla-
ge abzusehen.

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1.3

Der bei der Diversion im Jugendstrafverfahren betonte Erziehungsgedanke
kann Einschränkungen rechtsstaatlicher Grundsätze nicht rechtfertigen.

Es muß sorgfältig abgewogen werden, ob der Erziehungsgedanke den Verzicht
auf die Durchführung des förmlichen Verfahrens rechtfertigen kann. Dies gilt
um so mehr, je einschneidender und belastender die Diversionsmaßnahme
für den Beschuldigten ist. Im Einzelfall können zudem trotz Vorliegens der
allgerneinen Voraussetzungen für eine nicht förmliche Erledigung gewichtige
erzieherische Erwägungen für die Durchführung eines förmlichen Verfahrens
und gegen eine Diversionsentscheidung sprechen. Diversion darf — insbeson-
dere im Rahmen von $45 Abs. 2 Nr. 1 JGG — nicht zu einer Ausweitung
der sozialen Kontrolle auf Kosten sonst folgenloser oder weniger einschnei-
dender Erledigungsweisen führen.

Diversion kann datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen, dıe besondere Be-
achtung verdienen.

Bei allen Bemühungen der Jugendgerichtshilfe und der Polizei um Diversion
im Jugendstrafverfahren muß sichergestellt bleiben, daß der Entscheidung des
Staatsanwalts über Einstellung oder Anklage nicht vorgegriffen wird. Dies be-
deutet z.B., daß Jugendgerichtshilfe und Polizei zwar Anregungen für Diver-
sionsmaßnahmen geben können, nicht aber von sich aus erzieherische oder
sonstige Maßnahmen einleiten dürfen, die den Staatsanwalt in seiner Ent-
scheidung über das Ob und Wie von Diversion präjudizieren. Im übrigen
bleiben die Rechte und Pflichten der Jugendgerichtshilfe auch im Rahmen der
Diversion unberührt.

Die Leitsätze unter Nr. I. 2. sollen dazu beitragen, Diversion in der Praxis des
Jugendstrafverfahrens unter Beachtung der Einzelfaligerechtigkeit, der allge-
meinen Rechtssicherheit und einer erzieherisch sinnvollen Reaktion ausgewo-
gen zu handhaben. Sie stellen in folgender Weise ein Modell abgestufter Re-
aktionen dar:

— Eine Möglichkeit sanktionsloser Einstellung des Verfahrens erlaubt $45
Abs. 2 Nr. 2 JGG, der auf die Voraussetzungen des 8 153 StPO verweist.

— 845 Abs. 2Nt. 1JGG ermöglicht Verfahrenseinstellungen nach Durchfüh-
rung oder Einleitung erzieherischer Maßnahmen. Die Maßnahmen sollen
im Lebensraum des Jugendlichen seine Unrechtseinsicht in sozialer Nähe
zu seiner Tat und ihren Folgen wirksam fördern (etwa durch einen Täter-
Opfer-Ausgleich) und/oder ihm Hilfe und Unterstützung anbieten (etwa
bei Wohnungs-, Ausbildungs-, Arbeitsplatzproblemen), um der Bege-
hung weiterer Straftaten zu begegnen.

— Die dritte Stufe stellt das Erziehungsverfahren gemäß 845 Abs. 1JGG un-
ter Beteiligung des Jugendrichters dar.

2. Umfang und Grenzen von Diversion im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfah-
ren (845 JGG)

Die in 834 JGG (88 153, 153a StPO) geregelten Möglichkeiten, von der Verfolgung
abzusehen, können dazu beitragen, die Reaktionen auf die Straftat eines Jugendli-
chen pädagogisch sinnvoll zu beschleunigen und ihn nicht mehr als im Einzelfall un-
erläßlich durch das Verfahren zu belasten. Dabei ist darauf zu achten, daß auch die
Art und Weise, in der das Verfahren betrieben wird, erzieherisch sınnvoll gestaltet
wird. Insbesondere wird stets zu bedenken sein, welche Wirkungen von einer ledig-
lich schriftlichen Mitteilung der Einstellung an den Jugendlichen (ohne vorheriges
persönliches Gespräch) zu erwarten sind. Im Einzelfall kann es sich aus erzieheri-
schen Gründen empfehlen, den Jugendrichter einzuschalten (845 Abs. 1, 876
JCG). Ä

 

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2.1 Eine Anwendung des 845 Abs. 2 Nr. 2 JGG kommt bei Taten erstmals auffäl-
liger Jugendlicher in Betracht, wenn es sich um jugendtypisches Fehlverhalten
mit geringem Schuldgehalt und geringen Auswirkungen der Straftat handelt,
das über die bereits von der Entdeckung der Tat und dem Ermittlungsverfah-
ren ausgehenden Wirkungen hinaus keine erzieherischen Maßnahmen erfor-
dert. Dies gilt auch bei nichtgeständigen Beschuldigten, sofern das Verfahren
nicht ohnehin nach $ 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist. Als jugendtypische
Straftaten geringeren Gewichtes in diesem oben dargestellten Sinne kommen
insbesondere in Betracht Diebstähle geringwertiger Sachen und vergleichbare
Taten, soweit $248a StGB entsprechend anzuwenden ist, unbefugter Ge-
brauch eines Fahrzeugs, leichte Fälle der Sachbeschädigung, Körperverletzung
bei leichtem Angriff und leichten Folgen, fahrlässige Körperverletzung, Belei-
digung, Beförderungserschleichung und Fälle der sog. Ritzelkriminalität. Die-
se Aufzählung ist nicht abschließend; entscheidend sind die Umstände des
Einzelfalls.

Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach 845 Abs. 2 Nr. 2 JGG in Be-
tracht, so bedarf es einer Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe — unbeschadet
ihrer Unterrichtung — nicht, wenn sich alle für die Entscheidung erheblichen
Umstände aus den Akten ergeben oder dem Staatsanwalt sonst bekannt sind.

Unter den genannten Voraussetzungen kann es auch vertretbar sein, von der
Verfolgung nach 845 Abs. 2 Nr. 2 JGG erneut abzusehen, insbesondere,
wenn der Beschuldigte in einem erheblichen zeitlichen Abstand oder wegen
eines Deliktes auffällig wird, das im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut
oder die Art der Tatbegehung mit der vorangegangenen Straftat nicht ver-
gleichbar ist. Das setzt eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls voraus, erfor-
derlichenfalls unter Beteiligung der Jugendgerichtshilfe.

2.2 Fürden Anwendungsbereich des 845 Abs. 2 Nr. 1JGG kommt es maßgeblich
darauf an, ob eine anderweitige erzicherische Reaktion den Jugendlichen in
einer Weise fördert, daß eine Entscheidung durch den Jugendrichter entbehr-
lich ist. Es ist die Annahme begründet, daß erzieherische Reaktionen aus dem
sozialen Umfeld eines Jugendlichen nachdrücklicher empfunden werden und
— in einen unmittelbaren Anschluß an die Tat — besonders geeignet sind,
die Einsicht in das begangene Unrecht zu fördern und damit künftiges Verhal-
ten zu beeinflussen. Anhaltspunkte für eine anderweitige erzieherische Reak-
tion können sich ergeben aus Niederschriften oder Vermerken der Polizei, die
bei ihren Vernehmungen auf die persönliche und soziale Situation des Be-
schuldigten eingehen und insbesondere auch bereits erfolgte erzieherische Re-
aktionen erfassen sollte, oder aus Mitteilungen der Jugendgerichtshilfe über
erzieherische Reaktionen oder über eine beachtliche Verhaltensänderung des
Beschuldigten nach der Tat.

Ist noch keine angemessene erzieherische Reaktiorı erfolgt, kann der Staatsan-
walt auch selbst die Vorraussetzungen für ein Absehen von der Verfolgung
nach 845 Ab. 2 Nr. 1 JGG schaffen, indem er z.B. ein erzieherisches Ge-
spräch mit dem Jugendlichen führt, ihn ermahnt oder eine Schadenswieder-
gutmachung oder Entschuldigung anregt. Erforderlich hierfür ist, daß ein
glaubhaftes Geständnis vorliegt, der Beschuldigte das Anerbieten des Staats-
anwalts annimmt und der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter
nicht widersprechen.

2.3 Das formlose richterliche Erziehungsverfahren des 845 Abs. 1JGG kommt in
Betracht, wenn der Beschuldigte geständig ist, die Einschaltung des Jugend-
fichters aus erzieherischen oder anderen Gründen geboten erscheint und nach
den Umständen des Einzelfalls andere als die nach $45 Abs. 1JGG statthaften

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