Reform des Jugendstrafrechts

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode

Maßnahmen unangemessen sind. In diesem Verfahren kann ein beachtlicher
Teil jugendrichterlicher Maßnahmen angewendet werden, ohne daß es der Er-
hebung einer Anklage oder eines Antrags nach $76 JGG bedarf.

Es dürfte im allgemeinen auch dem förmlichen Verfahren gegenüber den Vo-
zug haben, daß

— die richterliche Reaktion auf die Tat um der erzieherischen Wirkung willen
schnell erfolgt

— die Kommunikation zwischen Jugendrichter und Beschuldigtem unmittel-
barer und intensiver ist

— der personelle und verfahrensmäßige Aufwand deutlich geringer ist.

Es liegt daher nahe, dieses Verfahren häufiger als bisher anzuwenden. Wenn
die Staatsanwaltschaft die Jugendgerichtshilfe nicht schon zur Vorbereitung
ihrer Entscheidung gehört hat, unterrichtet sie diese unter Mitteilung des ge-
gen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs über ihre Anregung nach $45
Abs. 1JGG.

N.

Umfang und Grenzen nichtförmlicher richterlicher Erledigung
von Jugendstrafverfahren (847 JGG)

Auch im förmlichen gerichtlichen Verfahren bietet 847 JGG i.V.m. $45 JGG dem Ge-
ficht weitgehende Möglichkeiten, das Verfahren ohne Urteil abzuschließen. Das Ge-
richt kann in jedem Verfahrensstadium —- auch schon vor Eröffnung des Hauptverfah-
rens — prüfen, ob ihm die Durchführung oder Fortsetzung einer Hauptverhandlung
erzieherisch zweckmäßig erscheint, und, wenn ihm erfolgversprechende erzieherische
Reaktionen im sozialen Umfeld des Jugendlichen bekannt werden oder sich aufgrund
der Einschaltung der Jugendgerichtshilfe entsprechende Möglichkeiten eröffnen, mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach $47 JGG i.V.m. 845 JGG verfahren. Dabei
bietet es sich an, verstärkt von pädagogisch orientierten Angeboten der Jugendhilfe Ge-
brauch zu machen und damit mehr als bisher von den „Standardsanktionen“ wie Ar-
beitsleistungen und Geldbußen abzusehen.

II.

Die Möglichkeiten für eine Anwendung des nichtförmlichen Verfahrens dürfen nicht
durch verwaltungsmäßige Hernmnisse beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf eine in
Wissenschaft und Praxis vielfach geäußerte Kritik sollten die Landesjustizverwaltungen
prüfen, ob die der Ermittlung des Personalbedarfs zugrunde gelegten richterlichen und
staatsanwaltschaftlichen Pensen — namentlich die Bewertung der Verfahren nach 845
Abs. 1 JGG — der sachgerechten Anwendung der $45, 47 JGG entgegenstehen.

IV.

Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sind aufgerufen, vermehrt differen-
zierte Angebote zu erarbeiten, die es dem Jugendrichter ermöglichen, ein Verfahren
einzustellen.

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Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission „Diversion“ vom 5. Februar 1988
Möglichkeiten der Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen

1. Untersuchungshaft soll nur in Ausnahmefällen verhängt werden.

Das Recht des einzelnen auf persönliche Freiheit und die unabweisbaren Bedürfnisse
einer wirksamen Strafrechtspflege kollidieren im Strafverfahren bei der Verhängung
von Untersuchungshaft. Deshalb darf unbeschadet der Voraussetzungen des $ 112
Abs. 3 und des $ 112a StPO nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits
nach allgemeinem Strafverfahrensrecht Untersuchungshaft nur angeordnet und voll-
zogen werden, wenn und soweit die Aufklärung der Tat, die vorhandenen Beweis-
mittel und die Durchführung des Verfahrens nicht anders gesichert werden können
und die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.

Gegen Jugendliche darf darüber hinaus nach dem in $ 72 JGG statuierten Subsidia-
ritätsprinzip ein Haftbefehl nur dann ergehen, wenn Ersatzmaßnahmen nicht genü-
gen. Für Jugendliche ist die Vollstreckung von Untersuchungshaft oft mit besonders
nachteiligen Auswirkungen verbunden. Trotz der in 893 JGG vorgesehenen erziehe-
rischen Ausgestaltung des Vollzuges kann dieser zu besonderen psychischen Beein-
trächtigungen der jungen Menschen und negativen Folgen in ihrer sozialen Umge-
bung sowie für ihre Ausbildungs- oder Arbeitsplätze führen. Dies gilt um so mehr,
je jünger die Jugendlichen sind.

Bei Ausschöpfen der bestehenden gesetzlichen und administrativen Möglichkeiten
könnte mehr als bisher Untersuchungshaft vermieden werden.

2. Bei Haftentscheidungen sollte vermehrt ein sozialer Dienst (Haftentscheidungshilfe)
herangezogen werden; die Voraussetzungen hierfür sind zu schaffen.

Bei jeder Haftentscheidung sind die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Be-
schuldigten zu berücksichtigen. Zu ihrer Aufklärung ist sobald wie möglich die Ju-
gendgerichtshilfe, ggf. im Zusammenwirken mit der allgemeinen Gerichtshilfe oder
freien Trägern, zu beteiligen. Deshalb ist es wünschenswert, daß die örtliche Jugend-
gerichtshilfe personell entsprechend ausgestattet ist.

Da in rund 95 % der Fälle Flucht und Fluchtgefahr zur Begründung des Haftbefehls
dienen, kommt neben den Feststellungen zum Tatverdacht und zur Höhe der zu er-
wartenden Strafe den Ermittlungen der persönlichen und sozialen Verhältnisse (z.B.
Familiensituation, soziale Bindungen, Wohnsitz oder Unterkunft, Ausbildung oder
Beschäftigung) besondere Bedeutung zu. Dafür steht aber den Ermittlungsbehörden
und den Haftrichtern häufig nur ein knapper Zeitraum zur Verfügung, weil in etwa
75 % aller Fälle der Haftbefehl nach vorläufiger Festnahme und damit gemäß & 128
StPO bereits spätestens am Tage nach der Festnahme ergeht.

In einigen Städten — z.B. in Aachen und Berlin — sind in den letzten Jahren mit
der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe bei der Haftentscheidung gute Erfahrungen
gemacht worden. Der Anteil der Jugendlichen, die in Untersuchungshaft genom-
men worden sind, ist dort stetig gesunken. Diese Erfahrungen sind unter Umstän-
den auch auf den ländlichen Raum übertragbar.

Voraussetzung für eine wirksame Haftentscheidungshilfe ist nicht nur die möglichst
frühzeitige Beteiligung der Jugendgerichtshilfe. Eine ausreichende personelle und
sachliche Ausstattung sollte angestrebt werden. Dann besteht die Möglichkeit, einen
Bereitschaftsdienst oder eine Rufbereitschaft anzubieten, um täterbezogene hilfrei-
che Umstände und Tatsachen zu ermitteln, Betroffene anzuhören, an Verhandlun-
gen teilzunehmen und auf vorhandene geeignete Erziehungsmaßnahmen sowie Un-
terbringungsmöglichkeiten hinzuweisen. Eine Zusammenarbeit der Jugendgerichts-
hilfe mit freien Trägern kann sich empfehlen.

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3. Untersuchungshaft kann durch vorläufige Anordnung über die Erziehung oder
durch andere Maßnahmen vermieden werden.

Nach den Erfahrungen der Praxis haben sich als vorläufige Anordnungen über die Er-
ziehung ($ 71 Abs. 1 JGG) insbesondere die Betreuung durch eine Vertrauenspetson
und die Aufnahme in eine Wohngemeinschaft bewährt. Es erscheint erforderlich,
solche Angebote weiterzuentwickeln und möglichst flächendeckend zur Verfügung
zu stellen.

Der Vermeidung von Untersuchungshaft dient ferner die Unterbringung in einem
geeigneten Erziehungsheim nach $71 Abs. 2 und $72 Abs. 3 JGG.

Die „Eignung“ des Heimes im Sinne von $71 Abs. 2 JGG bemifßt sich nach den
individuellen erzieherischen Bedürfnissen des Jugendlichen, so daß das gesamte dif-
ferenzierte Angebot der Heimerziehung in Betracht kommt. Deshalb sind die erzie-
herischen Bedürfnisse des Jugendlichen zu ermitteln und die Richter über die vor-
handenen Angebote zu informieren.

Bei der Unterbringung nach $72 Abs. 3 JGG ist auch die Verfahrenssicherung zu
berücksichtigen. Dies ist durch intensive personelle pädagogische Betreuung zu er-
reichen, ggf. können Maßnahmen der baulichen Sicherung hinzutreten.

4. Nach Erlaß eines Haftbefehls ist zu prüfen, ob durch andere verfahrenssichernde
maßnahmen der Vollzug von Untersuchungshaft vermieden werden kann.

Auch nach Erlaß eines Haftbefehls kommt der Suche nach Alternativen zur Anord-
nung von Untersuchunghaft durch den Jugendrichter, den Jugendstaatsanwalt und
die Jugendgerichtshilfe besondere Bedeutung zu.

Nach $ 116 StPO, der auch im Jugendstrafverfahten gilt, können an die Stelle des
Haftvollzuges weniger einschneidende Maßnahmen treten. Darüber hinaus können
Maßnahmen nach 88 71, 72 JGG angeordnet werden.

Deshalb ist die Vollstreckung eines Haftbefehls der Jugendgerichtshilfe möglichst
frühzeitig mitzuteilen.

5. Durch Zusammenarbeit zwischen Justiz und Jugendhilfe müssen bestehende prakti-
sche Schwierigkeiten beim Ausschöpfen von Alternativen zur Vermeidung von Un-
tersuchungshaft beseitigt werden.

Die Verwirklichung der dargestellten Überlegungen erfordert eine umfassende ge-
genseitige Information von Justiz und Jugendhilfe, z.B. durch Fachtagungen und
Fortbildungsmaßnahmen.

Im Interesse einer häufigeren Unterbringung nach 88 71, 72 JGG als Alternative
zum Vollzug von Untersuchungshaft empfiehlt es sich, einen regelmäßigen Erfah-
rungsaustausch zwischen den Richtern und den Heimleitern durchzuführen, weil die
Heime eine von den Richtern angeordnete Maßnahme durchführen.

Darüber hinaus ist zu erwägen, durch Rahmenvereinbarungen zwischen den Landes-
justizverwaltungen und den obersten Landesjugendbehörden, die insbesondere Re-
gelungen über die Aufgaben von Richter und Heimleitung, die Kostentragung und
die zur Aufnahme bereiten Heime enthalten, die Unterbringung zu erleichtern. Der
Gesetzgeber wird aufgefordert, eine verbesserte gesetzliche Grundlage für Anord-
nung und Durchführung der Heimunterbringung zur Vermeidung von Untersu-
chungshaft zu schaffen.

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Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission „Diversion“ vom 5. Februar 1988
Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren

1. Bemühungen um einen Ausgleich zwischen dem Täter und dem Opfer einer Straftat
eröffnen dem Strafrecht eine neue Perspektive.

International wird seit einer Reihe von Jahren die stärkere Berücksichtigung der Op-
ferbelange im Strafprozeß als wichtige Aufgabe angesehen. Im Zuge der Opfer-
schutzdiskussion sind die Anliegen der Schadenswiedergutmachung und der Genyg-
tuung für das Opfer als Ziele des Strafprozesses wiederentdeckt worden. Beim Täter
ist es in der Regel von großer spezialpräventiver Bedeutungen, wenn er seine Verant-
wortung für das Opfer anerkannt und sich um einen Ausgleich mit ihm bemüht hart.
Der Gesetzgeber hat im Opferschutzgesetz beide Aspekte des Täter-Opfer-Aus-
gleichs, den opferbezogenen und den täterbezogenen Aspekt, anerkannt. In der
Wissenschaft wird zusätzlich herausgearbeitet, welche Bedeutung Bemühungen um
einen Täter-Opfer-Ausgleich dafür haben, daß das Vertrauen der Bürger in die
Rechtsordnung und die Zustimmung zum Recht gestärkt werden.

2. Im Jugendstrafrecht ist ein Täter-Opfer-Ausgleich besonders wünschenswert.

Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich sind im Jugendstrafrecht besonders
lohnend. Die starke Betonung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht recht-
fertigt besondere Anstrengungen, beim Täter das Gefühl der Verantwortung für das
Opfer zu aktivieren, einen sozialen und persönlichen Ausgleich zwischen Täter und
Opfer herzustellen und, wenn möglich, eine Aussöhnung zu fördern. Unbeschadet
der Möglichkeit, daß auch Richter und Staatsanwälte einen Täter-Opfer- Ausgleich
herbeiführen können, steht mit der Jugendgerichtshilfe (Jugendämter im Zusam-
menwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe) dafür eine geeignete Institution
zur Verfügung. Da junge Straftäter vielfach geständig sind, kommt es seltener vor,
daß die Verfahrensbelange und die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten
durch den Versuch eines Täter-Opfer-Ausgleichs beeinträchtigt werden können.

3. Täter-Opfer-Ausgleich ist nicht auf Jugendstrafverfahren beschränkt, die einer Di-
version zugänglich sind. Täter-Opfer-Ausgleich hat aber gerade auch im Rahmen
von Diversionsentscheidungen erhebliche Bedeutung.

Täter-Opfer- Ausgleich wird in den derzeit laufenden Modellversuchen schwerpunkt-
mäßig im Rahmen von Diversion erprobt. In diesen Fällen wird ein gelungener Tä-
ter-Opfer-Ausgleich in der Regel jede weitere jugendstrafrechtliche Reaktion ent-
behrlich machen können. Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist jedoch nicht auf derartige
Verfahren beschränkt. Auch bei schweren Straftaten kann ein Täter-Opfer- Ausgleich
sinnvoll sein, wenn dem Opfer nach den Umständen des Einzelfalls die Begegnung
_ zuzumuten ist. Für die Bewährungshilfe und den Jugendstrafvollzug ist deshalb ein
Ausgleich zwischen Täter und Opfer ebenfalls eine ernstzunehmende Aufgabe.

4. Täter-Opfer-Ausgleich schließt die Schadenswiedergutmachung ein, erschöpft sich
darin aber vielfach nicht.

In allen Fällen, in denen das Opfer aus der Straftat einen Schadensersatzanspruch
gegen den Täter hat, wird das Bemühen des Täters um Schadenswiedergutmachung
ein Kernstück des Täter-Opfer-Ausgleichs sein. Häufig ist eine alsbaldige und voll-
ständige Schadenswiedergutmachung wünschenswert; im Hinblick auf die vielfach
beschränkten finanziellen Möglichkeiten junger Straftäter kann sich deshalb eine
Vorwegfinanzierung über gemeinnützige Fonds o.ä. empfehlen. Der Täter-Op-
fer-Ausgleich reicht in seiner Intention aber über den Ausgleich des materiellen
Schadens hinaus. Entschuldigung des Täters, Genugtuung für das Opfer und Ver-

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söhnung zwischen Täter und Opfer sind wünschenswerte weitere Elemente des Tä-
ter-Opfer- Ausgleichs. Damit wird beiden Seiten gedient. Für das Opfer sind die psy-
chischen Tatfolgen zuweilen gewichtiger als der materielle Schaden; bloße Schadens-
wiedergutmachung kann dann keinen Ausgleich mit dem Täter ermöglichen. Für
den Täter erwachsen aus der Auseinandersetzung mit den psychischen Tarfolgen
beim Opfer zusätzliche Chancen für eine positive Persönlichkeitsentwicklung.

. Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich sind verhältnismäßig personal- und
zeitaufwendig.

Bemühungen um einen Täter-Öpfer- Ausgleich sind, wie die bisherigen Erfahrungen
zeigen, personalaufwendig. In — manchmal wiederholten — Kontakten mit dem
Täter und dem Opfer müssen spontane emotionale Abwehrhaltungen und Ängste
berücksichtigt und die Grundlagen für einen persönlichen und sozialen Ausgleich
festgestellt werden. Dabei werden Täter und Opfer nur selten unbefangen miteinan-
der umgehen können. Vom Jugendgerichtshelfer wird deshalb viel Einfühlungsver-
mögen und Geschicklichkeit gefordert. Schließlich ist der Ausgleich durchzuführen
und, z.B. bei Ratenzahlungen, zu überwachen. Erst dann kann das Verfahren abge-
schlossen oder weitergeführt werden. Das kann mehrere Monate dauern.

Schon wegen dieses Verfahrens- und Zeitaufwandes müssen die Verfahren, in denen
ein Täter-Opfer- Ausgleich versucht wird, auf ihre Eignung hin sorgfältig ausgewählt
werden.

. Die wissenschaftliche Auswertung der Modellversuche zum Täter-Opfer-Ausgleich
ist noch nicht abgeschlossen. Bisher spricht jedoch alles dafür, über die Modellpro-
jekte hinaus weitere Erfahrungen mit dem Täter-Opfer-Ausgleich zu sammeln.

Die laufenden Projekte (Reutlingen, Braunschweig, Köln, Landshut, München, Lü-
neburg) werden wissenschaftlich ausgewertet.: Die Untersuchungsberichte liegen
noch nicht vor. Alle Zwischenberichte sprechen aber dafür, schon jetzt im Rahmen
der jeweils vorhandenen Kapazitäten weitere Erfahrungen mit einem Täter-Op-
fer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren zu sammeln. Bemühungen des Täters um ei-
nen Täter-Opfer-Ausgleich können in allen Abschnitten des Jugendstrafverfahrens
angemessen berücksichtigt werden, wenngleich die Bereitschaft und Fähigkeit des
Täters, sich konstruktiv mit den Geschehnissen auseinanderzusetzen, mit wachsen-
dem Zeitabstand abnimmt.

Eignungskriterien in bezug auf Tat, Täter und Opfer sollten vor dem Abschluß der
wissenschaftlichen Untersuchungen nicht vorgestellt werden. Als Faustregel für wei-
tere Bemühungen um einen Täter-Opfer- Ausgleich im Rahmen von Diversionsent-
scheidungen sollte jedoch gelten: Ein Täter-Opfer-Ausgleich kommt nur in Be-
tracht, wenn Tathergang und Schuld außer Zweifel stehen. Es eignen sich vorzugs-
weise Straftaten, durch die eine natürliche Person geschädigt wurde. Ein etwaiger
Versicherungsschutz steht der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ebenso-
wenig entgegen wie der Umstand, daß es sich bei dem Geschädigten um eine Insti-
tution handelt. Verfahren, die ohne weitere erzieherische Maßnahmen nach 845
Abs. 2 JGG eingestellt werden können, sollten unberücksichtigt bleiben.

. Täter-Opfer-Ausgleich als Grundlage einer Diversionsentscheidung setzt ein beson-
ders vertrauensvolles Zusammenwirken zwischen Staatsanwaltschaft und Jugendge-
tichtshilfe voraus.

Mit der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs erwächst der Jugendgerichtshilfe
eine neue und verantwortungsvolle Aufgabe. Sie ist nur nach vorheriger Kontaktauf-
nahme und im weiteren engen Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft (und
dem Jugendgericht) lösbar, die im Verfahren die Folgerungen aus dem Täter-Op-
fer- Ausgleich ziehen muß. Die Staatsanwaltschaft muß sich darauf verlassen können,

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daß die Beweislage durch die Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht
verschlechtert wird. Die Jugendgerichtshilfe muß sicher sein, daß die Staatsanwalt-
schaft ihr Engagement für einen Täter-Opfer-Ausgleich anerkennt und angemessen
berücksichtigt.

In den Modellprojekten ist eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten (Polizei, Ju-
gendgerichtshilfe, Staatsanwalt und Richter) selbstverständlich. Sie sollte auch
Grundlage aller weiteren Versuche mit dem Täter-Opfer- Ausgleich sein.

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Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission „Diversion“ vom 5. Februar 1988

Entwicklung und Ausbau von ambulanten gruppenpädagogischen Angeboten in der
Jugendstraftechtspflege und der Jugendhilfe (soziale Trainingskurse) mit dem Ziel der
Vermeidung stationärer Maßnahmen

Um den Mangel an geeigneten Erzichungsmaßregeln auszugleichen, sind in den letzten
Jahren in zahlreichen Gerichts- und Jugendamtsbezirken von verschiedenen Trägern im
Rahmen des offenen Karalogs von Weisungen nach & 10 Abs. 1 JGG neue Formen sol-
cher Maßregeln erprobt worden. Besondere Bedeutung haben dabei ambulante grup-
penpädagogische Angebote (erzieherisch gestaltete Gruppenarbeit, soziale Trainings-
kurse, Erziehungskurse, Übungs- und Erfahrungskurse, sozialpädagogische Gruppenar-
beit) erlangt. Diese sollen es ermöglichen, auf Straftaten Jugendlicher und Heranwach-
sender angemessen reagieren zu können, ohne frühzeitig zur Verhängung von stationä-
ren Maßnahmen — wie z.B. Jugendarrest — gezwungen zu sein.

Zur Handhabung und zum weiteren Ausbau von ambulanten gruppenpädagogischen
Berreuungsangeboten — im weiteren als „soziale Trainingskurse‘‘ bezeichnet — hat die
Ad-hoc-Kommission „Diversion‘“ folgende Empfehungen beschlossen:

1. Soziale Trainingskurse als Angebot zu Weisungen nach $ 10 JGG.

1.1 Soziale Trainingskurse entsprechen dem Grundanliegen des Jugendgetichtsge-
setzes, auf Straftaten Jugendlicher möglichst erzieherisch zu reagieren. Aus
Anlaß der Straftat eines Jugendlichen kann der Jugendrichter Erziehungsmaß-
regeln anordnen (85 JGG) und in diesem Rahmen dem Jugendlichen z.B.
auferlegen, an entsprechenden sozialpädagogischen Berreuungsangeboten
teilzunehmen. Mit dieser Weisung regelt der Jugendrichter die Lebensfüh-
rung des Jugendlichen und fördert und sichert seine Erziehung ($ 10 Abs. 1
Satz 1 JGG).

1.2 De lege ferenda sollten soziale Trainingskurse im Jugendwohlfahrtsgesetz als
ambulante Erziehungshilfe und im Jugendgerichtsgesetz als Inhalt einer Wei-
sung nach $10 Abs. 1 JGG ausdrücklich verankert werden. Nach dem Ab-
schluß zahlreicher wissenschaftlich begleiteter Modellvorhaben sind die Vor-
aussetzungen für ihre allgemeine Einführung gegeben. Eine ausdrückliche Er-
wähnung in & 10 Abs. 1 JGG würde ihre Funktion im Sanktionsspektrum der
Jugendstrafrechtspflege verdeutlichen.

In den Richtlinien zu & 10 JGG sollte darauf hingewiesen werden, daß die Ver-
wendung des Begriffs „soziale Trainingskurse‘‘ anders bezeichnete, aber in-
haltlich vergleichbare Vorhaben nicht ausschließt. Jugendrichter, Jugend-
staatsanwalt und Jugendgerichtshilfe sollen sich über die Eignung des jeweili-
gen Betreuungsangebots verständigen

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2. Soziale Trainingskurse als Aufgabe der Jugendhilfe.

2.1

2.2

2.3

Die Einhaltung der Weisungen nach $ 10 Abs. 1 JGG hat das Jugendamt —
Jugendgerichtshilfe — zu überwachen (838 Abs. 2 Satz 3 JGG).

In der Praxis hat es sich ergeben, daß neben freien Vereinigungen der Jugend-
hilfe vor allem die Jugendämter die Trägerschaft von sozialen Trainingskursen
übernommen haben. Dies ist im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der
Jugendhilfeträger (85 Abs. 1, $6 Abs. 1 JWG) sinnvoll und notwendig.

Soweit freie Vereinigungen der Jugendhilfe derartige Kurse anbieten, sollte
dies im Hinblick auf die Gesamtverantwortung des Jugendamtes möglichst
unter Beachtung von $ 18 JWG geschehen.

Fragen des Persönlichkeits- und Datenschutzes ist besondere Beachtung zu
schenken.

3. Grundvoraussetzungen von sozialen Trainingskursen in der Jugendstrafrechtspflege
Mindeststandards).

3.1

3.1.

1

vw

Zuweisungsktiterien

Bei der Erteilung der Weisung, an einem bestimmten sozialen Trainingskurs
teilzunehmen, sind dessen Eingriffsintensität und die mit diesem Betreuungs-
angebot verfolgten Ziele zu berücksichtigen.

Voraussetzung für eine derartige Weisung ist, daß die Straftat auf einen Erzie-
hungsmangel hinweist, der nach der Prognose des Jugendrichters durch Teil-
nahme an dem Berreuungsangebot zumindest ansatzweise ausgeglichen oder
gemildert werden kann. Es gibt grundsätzlich keine Straftat, die der Weisung,
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, von vornherein entgegensteht.
Vielmehr orientiert sich diese Weisung an der psychischen Verfassung des Ju-
gendlichen sowie seinem persönlichen und sozialen Umfeld. Die Zuweisung
kommt namentlich in Betracht, wenn der Angeklagte schon strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist und ihm nach seinen Lebensumständen und seiner
Entwicklung mit diesem Angebot geholfen werden kann. Bei Ersttätern und
aus Anlaß von Straftaten geringeren Gewichts kommt eine Zuweisung in der
Regel nicht in Betracht. Die näheren Anforderungen an die Zuweisungskrite-
rien hängen entscheidend von der Ausgestaltung des jeweiligen örtlichen
Kursangebotes ab.

Stellt der Jugendrichter bei dem Angeklagten solche Erziehungsmängel fest,
so kommt eine Weisung zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs nur
in Betracht, wenn diese Erziehungsmaßregel im Hinblick auf die Umstände
des Täters wie auch der Tat verhältnismäßig erscheint. Die Teilnahme ist als
Eingriff in die Individualsphäre des Angeklagten einern Jugendarrest an
Schwere durchaus vergleichbar.

3.1.3 In der Regel sollte die Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunch-

3.2

men, mit einer anderen Erziehungsmaßregel oder einem Zuchrmittel nicht
verbunden werden. Eine Kombination mit Jugendarrest sollte nur in besonde-
ren Ausnahmefällen in Erwägung gezogen werden.

Inhaltliche Kriterien für soziale Trainingskurse

Soziale Trainingskurse sollten inhaltlich darauf hinzielen, den straffälligen
jungen Menschen persönlich und sozial anzusprechen und seine weitere Ent-
wicklung positiv zu beeinflussen. Sie dienen dazu, vorhandene Konflikte auf-
zuarbeiten und dem Jugendlichen die Grundlagen für eine konfliktfreiere Be-
wältigung seiner Probleme und ein Leben ohne Straftaten aufzuzeigen.

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3.2.1 Mit Hilfe problemorientierter Angebote sollen die Teilnehmer sozialer Trai-

ningskurse lernen, sich mit ihrer Straffälligkeit, dem Elternhaus, Schule und
Beruf, Sexualität, Freizeitgestaltung, der Verantwortung für die Umwelt, Al-
koholkonsum und anderen jugendtypischen Problemen inhaltlich auseinan-
derzusetzen.

3.2.2 Handlungs- und erlebnisorientierte Angebote sind in der Praxis der sozialen

Trainingskurse besonders gut angenommen worden und haben sich deshalb
als sehr wirksam erwiesen. Angebote diese Art gehen von den Bedürfnissen
der Jugendlichen nach Spannung, Abenteuer, Auseinandersetzung, psychi-
scher und physischer Belastung (Motorrad, Mofa, Fahrrad, Bootsbau, Sport
u.a.). Sie sollen dem Verurteilten Erfolgserlebnisse und handwerkliche Fertig-
keiten vermitteln; er kann dabei auch lernen, Verantwortung für den Grup-
penablauf zu übernehmen.

3.2.3 Zur Gruppenarbeit kann im Rahmen einer Betreuungsweisung (Richtlinie 3

3.3

3.4

zu $ 10 JGG) die Einzelbetreuung durch die für die Gruppe verantwortlichen
Personen oder den Jugendgerichtshelfer hinzutreten. Diese Einzelbetreuung
kann dem Venurteilten helfen, die in der Gruppe erworbenen Kenntnisse, Er-
fahrungen und Einstellungen auch außerhalb der Gruppe in seinem Verhalten
umzusetzen. Darüber hinaus unterstützt die Einzelbetreuung ihn bei seinem
Bemühen, seine sozialen Verhältnisse zu ordnen, insbesondere sich um einen
Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis zu bemühen. Zur Einzelbetreu-
ung gehört in der Regel auch eine Familien- und Elternarbeit, deren Ziel die
gegenseitige Information und das Bemühen ist, die Erziehungsberechtigten
zur Mitarbeit und zur Unterstützung des Betreuungsprogramms zu gewinnen.

Strukturelle Mindestanforderungen an soziale Trainingskurse

Um zur erzieherischen Beeinflussung junger Straftäter geeignet zu sein, soll-
ten die Kurse strukturell folgende Mindestanforderungen an die Möglichkei-
ten erzieherischer Hilfen und sozialen Lernens erfüllen:

a) Ausreichende, aber nicht übermäßige Dauer der Kursangebote; Betreu-
ungszeiten zwischen drei und sechs Monaten haben sich bewärt; einmalige
Wochenendveranstaltungen reichen in der Regel nicht aus;

b) regelmäßiger Kontakt zwischen dem Verurteilten und der Gruppe; wö-
chentliche Treffen von jeweils zwei bis vier Stunden sind vielfach angemes-
sen;

c) personale und fachliche Kompetenz (Fachlichkeit) der Betreuung durch
hauptamtliche Mitarbeiter (Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Pädagogen);
die Tätigkeit der hauptamtlichen Fachkräfte in der Gruppenarbeit und der
Einzelbetreuung wird — je nach den örtlichen Gegebenheiten — durch
(auch fachfremde) Honorarkräfte und ehrenamtliche Mitarbeiter unter-
stützt;

d) Nähe zum Wohnsitz des Jugendlichen und Einbeziehung seines persönli-
chen Lebensraums in die sozialpädagogische Arbeit (z.B. durch Teilnahme
seiner Geschwister oder Freunde an den Gruppenaktivitäten).

Funktion der Jugendgerichtshilfe

Besondere Bedeutung für die Inanspruchnahme sozialer Trainingskurse hat
die Jugendgerichtshilfe, deren Vertreter vor der Erteilung von Weisungen stets
zu hören sind ($ 38 Abs. 3 JGG). Der Jugendgerichtshelfer hat die Persönlich-
keit, die Entwicklung und die Umwelt des Beschuldigten zu erforschen und

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3.5

3.6

3.6.1

3.6.2

3.7

sich dazu zu äußern, ob die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs sinn-
voll erscheint. Für die Erstellung seines Berichtes sollte ihm eine angemessene
Zeit zur Verfügung stehen. Im Rahmen seiner Aufgaben nach Ziffer 2.1 hat
das Jugendamt — Jugendgerichtshilfe — die Arbeit der sozialen Trainingskur-
se zu begleiten und zu untersützen.

Zur „Freiwilligkeit“ der Teilnahme

Wegen ihres erheblichen Eingriffscharakters sollte die Weisung, an einem so-
zialen Trainingskurs teilzunehmen, regelmäßig entsprechend $ 10 Abs. 2 JGG
nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertre-
ters oder, wenn der Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet hat, nur mit sei-
nem Einverständnis verhängt werden. Auch bei jüngeren Beschuldigten ist es
pädagogisch sinnvoll, sich um ihr Einverständnis zu bemühen. Schon vor der
Hauptverhandlung sollen dem Angeklagten durch den Jugendgerichtshelfer
bzw. Mitabeiter des Projekts Chancen und Folgen einer derartigen Weisung
verdeutlicht werden, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, als sei die Zuwei-
sung bereits beschlossene Sache.

Finanzielle Förderung von sozialen Trainingskursen

Grundvoraussetzung für erfolgreiche soziale Trainingskurse ist eine solide fi-
nanzielle Absicherung der jeweiligen Kurse.

Bei einer Verankerung der Kurse im Aufgabenfeld der Jugendhilfe liegt die
Verantwortung für eine Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel zu-
nächst bei den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften. Ein flächen-
deckendes Angebot qualitativ in etwa vergleichbarer Kurse wird jedoch auch
bei einer nur schrittweise angestrebten Realisierung selbst auf längere Zeit hin
nicht erreichbar sein, wenn nicht auch die für die Jugendhilfe zuständigen
obersten Landesbehörden dafür in der Eingangsphase Landesmittel zur Ergän-
zung von kommunalen Haushaltsmitteln bereitstellen (822 JWG).

Die Gewährung von staatlichen bzw. kommunalen Zuwendungen an freie
Träger nach dem System von Tagespflegesätzen — d.h. in Abhängigkeit von
Teilnahmetagen bzw. Teilnahmewochen — ist problematisch. Ein solches För-
derungssystem stellt die Festanstellung qualifizierter Fachkräfte in Frage und
weckt die Befürchtung, es könne zu einer Ausweitung des Kontrollumfanges
kommen (,Sogeffekt'‘ der freien Plätze).

Praxisbeobachtung und Erfahrungsaustausch

Um einem Fehlgebrauch von sozialen Trainingskursen vorzubeugen, ist ein re-
gelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen Jugendrichtern, Jugendstaatsanwäl-
ten, Jugendgerichtshelfern und Mitarbeitern entsprechender Kurse wün-
schenswert. Voraussetzung hierfür ist freilich, daß die erforderlichen Daten
gesammelt werden (Arbeitsstatistiken). Mit der Durchführung sollten die Lan-
desjugendämter im Rahmen ihrer Aufgaben nach 820 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3
JWG beauftragt werden.

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Fragestellungen für eine wissenschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse

I.

1. Die Jugendministerkonferenz hat in ihrem Beschluß vom 8./9. 5. 1986 den Bundes-
minister für Jugend, Frauen, Familie und Gesundheit gebeten, eine Modellrech-
nung zu fördern, welche den aufgrund ambulanter Maßnahmen verringerten Bedarf
an Hafıplätzen untersucht, um so eine Begründung für Kostenverlagerungen aufzu-
zeigen.

2. Es erscheint veranlaßt, sich bei einer wissenschaftlichen Untersuchung nicht auf die-
sen Teilaspekt zu beschränken, sondern eine Kosten-Nutzen-Analyse anzustellen,
die sich auf den Gesamtbereich von Diversion im Jugendstrafrecht (einschl. des Ein-
satzes ambulanter anstelle stationärer Maßnahmen) bezieht. Dies ist erforderlich,
weil verschiedene Formen der Diversion, die im Ermittlungs-, Erkenntnis- oder Voll-
streckungsverfahren praktiziert werden können, sich gegenseitig beeinflussen dürf-
ten; Kostenentlastungen in einem Bereich können zu erhöhten Kostenaufwand in
anderen Bereichen führen. Über Kosten kann auch nur in Gegenüberstellung mit
dem Nutzen diskutiert werden, so problematisch es sein mag, den Nutzen einzelner
Erledigungsstrategien im Jugendstrafrecht festzustellen.

3. Eine Kosten-Nutzen-Analyse von Diversion im Jugendstrafverfahren steht vor fol-
genden Hauptproblemen:

— Lassen sich bestimmte Kostenfaktoren bestimmten Erledigungsstrategien zuord-
nen?

— Inwiefern führt eine Veränderung bisheriger Erledigungsstrategien durch ver-
mehrte Diversion

a) zu einer Verminderung bzw. zu einem Wegfall bestimmter Kosten (also Ein-
sparungen) oder

b) zu einem erhöhten Kostenaufwand?

— In welchem Verhältnis steht die voraussichtliche Kostenentwicklung zum Nutzen
veränderter Erledigungsstrategien? Welche Gesichtspunkte sind bei der Analyse
des Nutzens zu beachten?

I.

Im einzelnen sollte die Kosten-Nutzen-Analyse jedenfalls folgende Fragen behandeln:

1.1 Was bedeutet unter Kostenaspekten eine Zunahme der Erledigung von Ver-
fahren durch die Staatsanwaltschaft nach 845 JGG bzw. 8153 (a) StPO

— auf seiten der Justiz
— auf seiten der Jugendgerichtshilfe?

Ist die Beantwortung der Frage davon abhängig, ob $45 JGG mehr als Instru-
ment verbesserter jugendgemäßer Reaktionen oder als Möglichkeit der Entla-
stung gesehen wird?

1.2 In welchem Maße ist eine verstärkte Erledigung durch die Staatsanwaltschaft
nach $45 JGG von zusätzlichen personellen Kapazitäten auf seiten der Poli-
zei, der Jugendstaatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe (gründlichere

40 Ermittlungen zu Person und Umfeld, aufwendige pädagogische Initativen
z.B. beim Täter-Opfer-Ausgleich) abhängig?
40

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