Kann der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz erfüllt werden?
Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/4688 Jugendamts- Kinder im Alter von 0 bis unter 3 Jahren in Kindertagespflege am 15.03.2006 bezirk und am 01.03.2011 zusammen Steigerung Betreuungszeiten Bevölkerung am Anzahl der bis zu 5 Stun- mehr als 5 bis mehr als 7 31.12. Plätze den zu 7 Stunden Stunden 2006 2011 2006 2011 2006 2011 2006 2011 2005 2010 Hildesheim, 6 98 92 2 29 1 41 3 28 2546 2379 Stadt Holzminden 15 90 75 6 47 4 27 5 16 1302 1091 (o. Hol. St.) Holzminden, 32 0 -32 22 0 8 0 2 0 528 474 Stadt Nienburg 1 109 108 0 70 1 23 0 16 3374 2869 (Weser) Schaumburg 31 195 164 19 106 9 51 3 38 4035 3400 Celle (o. Celle, 18 133 115 5 80 4 23 9 30 3147 2650 Stadt) Celle, Stadt 8 58 50 1 25 6 21 1 12 1854 1747 Cuxhaven 12 115 103 7 64 2 30 3 20 4998 4574 Harburg 4 443 439 3 175 1 140 0 128 6553 6073 Lüchow- 9 48 39 4 28 4 8 1 12 1246 935 Dannenberg Lüneburg 22 288 266 15 127 3 80 4 81 2827 2606 (o. Lbg. Stadt) Lüneburg, 35 227 192 12 116 14 57 9 54 1963 1939 Stadt Osterholz 2 70 68 1 50 1 13 0 7 2854 2522 Rotenburg 1 138 137 1 55 0 52 0 31 4735 4075 (Wümme) Heidekreis 14 217 203 3 109 5 50 6 58 3835 3420 Stade (o. Buxt., 4 142 138 1 51 2 39 1 52 3189 2902 Stade) Buxtehude, 41 90 49 20 30 13 36 8 24 988 987 Stadt Stade, Stadt 8 66 58 2 20 5 26 1 20 1346 1277 Uelzen 19 99 80 7 63 7 19 5 17 2384 2035 Verden 80 101 21 39 45 23 38 18 18 3618 3360 Delmenhorst, 21 82 61 6 30 6 22 9 30 1984 1771 Stadt Emden, Stadt 3 39 36 2 21 1 12 0 6 1341 1293 Oldenburg 43 313 270 23 150 10 126 10 37 4070 4093 (Oldb), Stadt Osnabrück, 60 224 164 26 85 27 88 7 51 4058 4076 Stadt Wilhelmsha- 8 46 38 2 12 2 15 4 19 1745 1688 ven, Stadt Ammerland 10 193 183 8 104 1 54 1 35 3207 2795 Aurich 10 154 144 2 65 5 41 3 48 5209 4540 Cloppenburg 6 161 155 0 87 2 39 4 35 5354 4746 Emsland 6 169 163 2 109 3 37 1 23 7862 6980 (o. Lingen, St.) Lingen (Ems), 7 38 31 3 24 3 10 1 4 1471 1259 Stadt Friesland 5 76 71 1 53 1 12 3 11 2435 2141 Grfsch. Benth. 7 104 97 0 47 2 28 5 29 2518 2349 (o. Nordh.) Nordhorn, 4 40 36 4 21 0 15 0 4 1402 1341 Stadt Leer 5 82 77 1 44 4 22 0 14 4668 4137 Oldenburg 40 167 127 27 91 6 52 7 24 3469 3072 Osnabrück 47 627 580 17 327 11 159 19 141 10516 9160 Vechta 20 209 189 6 108 7 77 7 24 4492 4015 Wesermarsch 6 69 63 0 30 2 30 4 9 2397 1996 Wittmund 0 33 33 0 22 0 8 0 3 1558 1343 NIEDER- 1344 8815 7471 589 4111 413 2690 341 2011 209401 192055 SACHSEN 11
Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/4688 Zu 4 und 5: Die mit dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) bis 2013 angestrebte durchschnittliche Betreuungs- quote von 35 % bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Landesregierung und kommunale Spitzenverbände haben dieses Ausbauziel 2008 weiter konkretisiert. Auf Basis der vorliegenden Zahlen war davon auszugehen, dass 2013 in Niedersachsen 62 011 Betreuungsplätze vorgehalten werden sollen. Wie oben dargestellt, differieren vor Ort die dem jeweiligen Bedarf entsprechenden Versorgungsquoten erheblich. Deshalb ist eine Darstellung des Bedarfs nach Jugendamtsbezirken bezogen auf eine Versorgungsquote von 35 % nicht aussagefähig. Der rechnerisch ermittelte Wert entspricht in der Regel auch nicht dem tatsächlichen Bedarf. Gleiches gilt für die Tagespflegeplät- ze. Zu 6: Bei der Berechnung der für ein Ausbauziel von 35 % benötigten Plätze wurde die demografische Entwicklung der Geburtenzahlen in Niedersachsen berücksichtigt. Ausgehend von der tatsächli- chen Geburtenzahl im Jahr 2006 wurde eine durchschnittlich zweiprozentige Degression ange- nommen. 35 % der so ermittelten Geburtenzahl ergibt ein Ausbauziel von 62 011 Plätzen im Jahr 2013. Zu 7 und 8: Gemäß § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) erfüllen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozial- gesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) innerhalb ihres eigenen Wirkungs- kreises. Dabei haben sie nach § 80 SGB VIII die Jugendhilfeplanung auch im Hinblick auf Betreu- ungsangebote in Kindertagesstätten und Kindertagespflege zu erstellen und regelmäßig fortzu- schreiben. Statistische Daten werden von der Bundesstatistik nicht erhoben. Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt darüber hinaus auch die Planungsverantwortung zur Erfüllung eines stufenweisen Ausbaus des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach § 24 a SGB VIII. Aufgrund dieser Verantwortlichkeit, die es ermöglicht, die tatsächlichen örtlichen Bedarfe zu ermitteln und in der jeweiligen Planung zu berücksichtigen, existiert keine Landesver- laufsplanung. Zu 9 und 10: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Kommunen auch durch die Umwandlung von Plät- zen für über dreijährige Kinder, die aufgrund demografischer Veränderungen auf Dauer oder vorü- bergehend nicht mehr benötigt werden, in solche für Kinder unter drei Jahren ein zusätzliches Betreuungsangebot schaffen. In der Bundesstatistik werden diese Plätze nicht gesondert ausge- wiesen. Die Landesregierung geht aber von einer Größenordnung von rund 5 000 Plätzen aus. Auf- grund der Abfragen bei den örtlichen Trägern (siehe Antwort auf Frage 2) erhofft sich die Landes- regierung belastbare Zahlen. Die Auswertungen bleiben abzuwarten. II. Finanzierung Zu 11: Die Bundes- und Landesmittel werden im konkreten Einzelfall durch einen Bewilligungsbescheid gebunden, nach Baufortschritt vom Zuwendungsempfänger abgerufen und ihm in der Regel kurz- fristig ausgezahlt. 1 762 Zuwendungsanträge wurden seit der Aufnahme des Förderprogramms bewilligt, 19 davon mussten abgelehnt werden, entweder weil mit der Maßnahme schon vor An- tragseingang bei der Bewilligungsbehörde begonnen wurde, das Budget des örtlichen Trägers aus- geschöpft war oder - in der Kindertagespflege - die Plätze bereits vor Antragstellung vorhanden wa- ren. 74 Anträge wurden von den Antragstellern zurückgezogen. Bewilligt wurden 159 460 247 Euro Bundes- und 8 858 903 Euro Landesmittel. Bundesmittel in Hö- he von 133 836 749 Euro wurden bisher abgerufen und an die Zuwendungsempfänger ausgezahlt; 19 917 Plätze wurden bewilligt (Stand 15.03.2012). 12
Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/4688 Zu 12: Die durchschnittlichen Investitionskosten pro Platz betragen in Krippen 14 500 Euro und in der Ta- gepflege 3 700 Euro. Niedersachsen fördert in der Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung den Neu- und Umbau von Betreuungsplätzen sowie die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen. Insofern handelt es sich hierbei um rechnerisch ermittelte Durchschnittsbeträge auf der Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben, die nicht weiter gewichtet sind. Darüber hinaus entstandene Aus- gaben für Grunderwerb und reine Sanierungsarbeiten erhöhen den Aufwand nicht unerheblich. Zu 13: Niedersachsen und die kommunalen Spitzenverbände haben sich darauf verständigt, dass die Bundesmittel entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren budgetiert auf die örtlichen Träger aufgeteilt und zuwendungsrechtlich im Einzelfall bewilligt werden. Die Bundesmittel werden dabei durch jeweils 5 % vom Land und den Kommunen ergänzt. Ausgaben für Grundstücke oder reine Sanierungsarbeiten werden nicht gefördert. Die angesprochene Drittelung wird durch wesent- lich höhere Anteile des Landes bei den dauerhaft zu leistenden Betriebsausgaben gewährleistet. Zu 14: Nach Auffassung der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder ist das Sondervermögen des Bundes nicht ausreichend bemessen. Es werden deshalb zurzeit Gespräche mit dem Bund ge- führt, die zum Ziel haben, einen eventuellen Handlungsbedarf zu identifizieren. Fest steht dabei, dass an der Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 festgehalten wird. Zu 15: Die Landesregierung hat ein Förderprogramm für die Gewährung von Zuwendungen für den Aus- bau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren im Umfang von 40 Mio. Euro vorbereitet. 25 Mio. Euro stehen in diesem Jahr und 15 Mio. Euro im Jahr 2013 für die Förderung zusätzlicher Plätze bereit. Seit dem 30.03.2012 können die Kommunen nach dieser Richtlinie Zuschüsse bean- tragen. Zu 16: Der bundesweite Ausbau der Betreuungsangebote für jedes dritte Kind unter drei Jahren in Vorbe- reitung auf die Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Platz in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege ab dem 01.08.2013 wurde auf dem sogenannten Krippengipfel im April 2007 zwischen Bund und Ländern vereinbart. In ihrer Erklärung vom 21.10.2008 zum Ausbau der Betreuungsangebote für unter dreijährige Kinder haben das Land Niedersachsen und die Arbeits- gemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens festgelegt, wie eine bedarfsge- rechte landesweite Versorgungsquote von durchschnittlich 35 % in Niedersachsen vor dem Hinter- grund knapper Ressourcen - auch unter Nutzung der Möglichkeiten von altersgemischten Gruppen oder der Umwandlung von Kindergartenplätzen - erreicht und durch Bund, Land und Kommunen anteilig finanziert werden kann. Diese Finanzierung der Betriebskosten durch Bund, Land und Kommunen nach Abzug der Elternbeiträge erfasst alle Plätze oberhalb einer Versorgungsquote von 6,9 % (zum Stichtag 18.10.2007) und wurde bis 2013 und darüber hinaus gesichert. Dabei tragen Land und Kommunen bis zum 31.07.2012 die Betriebskosten der neu geschaffenen Plätze nach Abzug eines 25-prozentigen Elternanteils (Setzung) und nach Abzug des Bundesan- teils je zur Hälfte. Ab dem 01.08.2012 tragen die Kommunen 39 % und ab dem 01.08.2013 ein Drit- tel der Kosten. Die erhöhte Betriebskostenförderung für die Plätze unter Dreijähriger ist in den Tageseinrichtungen über die Regelungen in den §§ 16 und 16 a des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (Ki- TaG) i. V. m. § 3 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) und im Bereich der Kinderta- gespflege über die Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des Betreuungsangebotes in Kindertagespflege rechtlich abgesichert. Die Haushaltsmittel sind entspre- chend etatisiert. 13
Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/4688 Zu 17: Im Einzelplan 07 Kapitel 07 74 - Tageseinrichtungen für Kinder - ist der Anteil, der insgesamt für die Kinderbetreuung im Rahmen der Finanzhilfe gemäß dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kin- der gezahlt wird, in der Titelgruppe 70 bis 72 wie folgt auf die Haushalts- bzw. Mipla-Jahre verteilt: Lt. Haushaltsplan 2012 Lt. Haushaltsplan 2013 Planung 2014 Planung 2015 412,9 Mio. Euro 455,9 Mio. Euro 478,3 Mio. Euro 483,2 Mio. Euro Der Anteil, der davon auf die U3-Betreuung entfällt, beträgt: Lt. Haushaltsplan 2012 Lt. Haushaltsplan 2013 Planung 2014 Planung 2015 149,9 Mio. Euro 179,8 Mio. Euro 194,6 Mio. Euro 196,7 Mio. Euro Zu 18: Inwieweit die Finanzierung der Kinderbetreuung Auswirkungen auf andere Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe haben wird, lässt sich nicht zuverlässig beurteilen. Es ist nicht beabsichtigt, zu- gunsten des U 3-Ausbaus an anderer Stelle Mittel der Kinder- und Jugendhilfe einzusparen. Ob sich durch den erfolgreichen Ausbau gegebenenfalls andererseits später fachlich und finanziell po- sitive Synergien ergeben werden, kann noch nicht beurteilt werden. Die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen, wie z. B. Hilfen zur Erziehung, ist aber von vielen Faktoren abhängig, beispielsweise aufgrund sich vollziehender gesellschaftlicher Veränderungs- prozesse oder der Erziehungsfähigkeit seitens der Eltern. Eine positivere Wahrnehmung der Kin- der- und Jugendhilfe, die als Unterstützung angenommen wird, kann vermutlich zu einer veränder- ten Inanspruchnahme führen. III. Personelle Ausstattung/qualitative Absicherung Zu 19: Der Bedarf an Fachkräften richtet sich zunächst danach, wie groß die Nachfrage nach Plätzen tat- sächlich sein wird und in welchen Betreuungsformen - wie z. B. in Krippengruppen, altersübergrei- fenden Gruppen, kleinen Kindertagesstätten oder in der Kindertagespflege - der örtliche Träger den Bedarf abdecken wird. Die unterschiedlichen Betreuungsformen wirken sich sowohl auf die Anzahl der benötigten Fachkräfte als auch auf deren Qualifikationsanforderungen aus. Dies erklärt die teil- weise erheblich voneinander abweichenden Bedarfsprognosen. Die Entscheidung, wie ein eventueller Bedarf gedeckt werden soll, wird vor Ort von den Kommunen getroffen. Die fachlichen Qualifikationsanforderungen in Abhängigkeit der vorgeschriebenen Min- deststandards des Gruppenpersonals sowie der Leitung werden über § 4 KiTaG geregelt. Die Gruppengröße, aus denen sich die Fachkraft-Kind-Relation ableitet, regelt § 2 der 1. DVO-KiTaG. Für Tagespflegepersonen gilt § 43 SGB VIII, wonach geeigneten Tagespflegepersonen die Erlaub- nis für maximal bis zu fünf fremden Kindern zu erteilen ist. Zu 20: Die Niedersächsische Landesregierung stellt sich der Herausforderung des steigenden Bedarfs an Fachkräften für Kindertageseinrichtungen. Sie hat dabei auch den bedarfsgerechten Ausbau von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren im Blick. Um Interessierte für das Berufsfeld an- zusprechen, informieren die berufsbildenden Schulen regelmäßig über das Berufsbild der Erziehe- rin/des Erziehers und die sich daraus ergebenden beruflichen Perspektiven. Mit dem Angebot des Ausbildungsmoduls Sozialpädagogik werden ab dem nächsten Schuljahr zudem alle Schülerinnen und Schüler an Real- und Oberschulen für die in diesem Bereich möglichen Berufswege sensibili- siert. Derzeit wirbt die Landesregierung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAG FW) und der Bundesagentur für Arbeit in einer Werbekampagne für erzieherische und pflege- rische Berufe. Diese Kooperation soll weiter entwickelt werden. 14
Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/4688 Ziel der Landesregierung ist es, den Einstellungsbedarf im Arbeitsfeld Kindertageseinrichtungen auch zukünftig zu decken und ausreichend qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber auszubilden. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Schulträger vor Ort, die Bedürfnisse für die Errichtung von Schulen und die Erweiterung von Bildungsgängen zu prüfen und gegebenenfalls die Kapazitä- ten auszuweiten. Im Benehmen mit dem Schulträger und mit Beteiligung der Schulbehörde sind die berufsbildenden Schulen vor Ort gefordert, die regional erforderlichen Aufnahmekapazitäten anzu- bieten. Des Weiteren wird unter Beibehaltung der aktuellen Qualitätsstandards der niedersächsischen Er- zieherinnen- und Erzieherausbildung entsprechend der beruflichen oder auch der schulischen Vor- bildung eine Anrechnung von bis zu zwei Jahren auf die Ausbildungszeit gewährt (siehe auch Ant- wort zu Frage 25), sodass auch über einen „Quereinstieg“ ein berufsqualifizierender Abschluss möglich ist. Zu 21.: Die Landesregierung geht davon aus, dass der Rechtsanspruch zum 01.08.2013 umgesetzt wird. Auf die Antworten zu den Fragen 19, 20, 22 und 23 wird verwiesen. Zu 22: Nach § 4 KiTaG sind in jeder Gruppe grundsätzlich eine sozialpädagogische Fachkraft (Sozialpä- dagogin/Sozialpädagoge, Erzieherin/Erzieher mit staatlicher Anerkennung) als Gruppenleitung so- wie eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig. Die Zweitkraft soll in der Regel Erzieher/-in mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinderpflegerin/Kinderpfleger oder Sozialassistentin/Sozialassistent sein. Ausnahmemöglichkeiten bei gleichwertigen Ausbildun- gen sind vorgesehen. § 2 der 1. DVO-KiTaG regelt die Größe der Gruppen in Kindertagesstätten. Danach beträgt die Größe der Gruppen in Krippen höchstens 15 Kinder; bei mehr als sieben Kindern unter zwei Jahren reduziert sich die Anzahl der Kinder in einer Krippengruppe auf höchstens 12 Kinder. Kindergarten- gruppen können bis zu 25 Kinder und Hortgruppen bis zu 20 Kinder aufnehmen. Im Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis für Tageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII und im Rahmen der nach § 47 SGB VIII festgelegten Meldepflichten wird die Einhaltung der Vorschriften geprüft. Zu 23: In Niedersachsen gibt es mehr als 12 000 Schülerinnen und Schüler mit dem Ausbildungsziel Er- zieherin oder Erzieher (2005: 9 500). Jedes Jahr schließen mehr als 1 900 Schülerinnen und Schü- ler die Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher an Fachschulen erfolgreich ab (2005: 1 500). Hinzu kommen die Absolventinnen und Absolventen der neu eingerichteten Studiengänge für Frühpädagogik. Im Jahr 2010 waren landesweit 150 Studienplätze eingerichtet. In der Erzieherausbildung ist der Anteil junger Männer seit jeher geringer als der der weiblichen Auszubildenden. Gleichwohl hat sich in den vergangenen Jahren ein eindeutiger Trend zu einem kontinuierlich steigenden Männeranteil entwickelt. Durch die regelmäßigen Informationsveranstaltungen sowie Maßnahmen und Aktionen der berufs- bildenden Schulen werden gezielt junge Männer angesprochen. Ihnen wird die Gelegenheit gege- ben, Erfahrungen im Beruf des Erziehers zu sammeln. Im Rahmen der Qualitätsentwicklung wer- den mit den an der Erzieherausbildung beteiligten Berufsfachschulen und Fachschulen Zielverein- barungen getroffen. Dabei wird auch die Erhöhung der Männerquote in der Ausbildung als Ziel ein- gebunden. Bei der Aufnahme und Auswahl ist jedoch zunächst nach vergleichbarer Eignung und Leistung zu entscheiden (siehe § 59 a NSchG). Im Jahr 2011 ist die Zahl der jungen Männer in der Berufsfachschule auf nahezu 1 150 und in der Fachschule Sozialpädagogik auf 570 gestiegen. Damit entspricht der Anteil der Männer in der Aus- bildung heute 15,5 %. In absoluten Zahlen nimmt der Anteil der männlichen Fachkräfte in den Einrichtungen kontinuierlich zu und ist zwischen 2006 und 2011 von 744 Fachkräften auf 1 702 Fachkräfte gestiegen. 15
Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/4688 Zu 24: Die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften für Kindertageseinrichtungen trägt den steigenden Qualifikationsanforderungen Rechnung. Die Niedersächsische Landesregierung hat sich im Jahr 2005 mit der Umsetzung der Landtagsent- schließung „Qualifikation der Erzieherinnen erhöhen - für mehr Bildungsqualität der Kindertages- stätten“ (Drs. 15/2363) mit dem Ziel einer qualitativen Anhebung des Ausbildungsniveaus aller Fachkräfte u. a. verpflichtet, 1. die Ausbildungswege von der Zweitkraft bis hin zur Leitung der Kindertageseinrichtung unter besonderer Berücksichtigung der neuen und in Teilen höheren Anforderungen durch den Bil- dungs- und Erziehungsauftrag weiterzuentwickeln, 2. das Ausbildungsniveau der Zweitkräfte in Kindertageseinrichtungen durchgängig mindestens auf den Stand der Sozialassistentenausbildung zu heben, 3. eine geeignete Vorbildung für die erhöhten Anforderungen der Erzieherausbildung an der Fachschule sicherzustellen, 4. die Fort- und Weiterbildung ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher sowie der Zweitkräfte weiterhin zu unterstützen und soweit möglich auszubauen, 5. besonders für die Leitungs-, Führungs- und Beratungsebene bei entsprechender Nachfrage Fachhochschulangebote weiter zu entwickeln, die ausgebildeten Erzieherinnen und Erziehern gegebenenfalls als Aufbaustudiengänge angeboten werden können. In Niedersachsen führen heute der Erwerb des beruflichen Abschlusses Sozialassisten- tin/Sozialassistent in Verbindung mit dem erweiterten Sekundarabschluss I und qualifizierten be- rufsspezifischen Leistungen zum weiterführenden Fachschulbesuch. Alle erfolgreichen Absolven- tinnen und Absolventen der Erzieherausbildung erwerben auch die Fachhochschulreife. Den aktu- ellen und differenzierten Anforderungen in diesem Bereich und dem daraus resultierenden Qualifi- kationsbedarf wird bereits durch ein vielfältiges Angebot von Aufbaustudiengängen für Erzieherin- nen und Erziehern entsprochen. Aufbauend auf ihre Fachschulausbildung können Erzieherinnen und Erzieher inzwischen einen der bundesweit mehr als 40 Bachelorstudiengänge im Bereich der Frühpädagogik absolvieren. Ein ein- heitliches Verständnis, über welche Kompetenzen die Absolventinnen und Absolventen der Bache- lorstudiengänge in Frühpädagogik verfügen sollen, wurde von der Jugend- und Familienminister- konferenz (JFMK) und der Kultusministerkonferenz (KMK) als Orientierungsrahmen „Bildung und Erziehung in der Kindheit“ gemeinsam erarbeitet. In Niedersachsen gibt es frühpädagogische Bachelorstudiengänge an der Hochschule Emden/Leer („Inklusive Frühpädagogik“, 35 Studienplätze), an der Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göt- tingen („Bildung und Erziehung im Kindesalter“, 78 Studienplätze) und an der Hochschule Osna- brück („Elementarpädagogik“, 39 Studienplätze), die alle als integrales Modell für bereits fachschu- lisch ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher angelegt sind. An den Universitäten Oldenburg, Vechta, Hildesheim und Osnabrück gibt es außerdem Zertifikats-Weiterbildungsangebote für Erzie- herinnen und Erzieher. Niedersachsen gestaltet die dynamische bundesweite Diskussion zur akademischen Ausbildung von Fachkräften für Kindertagesstätten in der JFMK und der KMK aktiv mit und begrüßt die Ent- wicklung entsprechender Studienangebote, die die Zahl der Fachkräfte an den niedersächsischen Kindertagesstätten, die über einen Hochschulabschluss verfügen, zukünftig weiter steigern können. Zusätzlich hat die Landesregierung weitere Instrumente zur Qualitätssicherung und Qualitätsent- wicklung eingeführt, die Kindertageseinrichtungen bei der Umsetzung des Bildungsauftrags unter- stützen. Genannt sind hier beispielhaft: – Konsultationskindertagesstätten als besondere Form der kollegialen Beratung, auch zu Zwe- cken der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, – Dokumentation von Best-Practice-Beispielen aus Wettbewerben, z. B. „(T)Räume für Kleine“, – Fortbildungsprogramm und Fachtagungen. 16
Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/4688 Eine Unterstützung in der Qualitätsentwicklung erfährt die Praxis über den im Jahr 2005 verab- schiedeten „Orientierungsplan für die Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsi- scher Tageseinrichtungen für Kinder“. Seine Umsetzung haben sich Land, kommunale und freie Trägerverbände, Kirchen und Elterninitiativen gleichermaßen zur Aufgabe gemacht. Im Rahmen dieser Selbstverpflichtung ist der Orientierungsplan damit für alle Kindertageseinrichtungen in Nie- dersachsen verbindlich. Im Jahr 2011 wurde er durch die Handlungsempfehlungen im Bereich Sprachbildung und Sprachförderung ergänzt. 2012 steht die Unterzeichnung von Handlungsemp- fehlungen für die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren an. Zu 25: Die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sowie die Rekrutierung und Einstellung von Personal liegt in der Zuständigkeit der kommunalen und freien Träger von Tageseinrichtungen. Die Zustän- digkeit für die Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen liegt beim Land. Seit dem Schuljahr 2011/2012 eröffnet Niedersachsen vielen am Erzieherberuf interessierten Quer- einsteigern und Umschülern mit bisher anderweitiger Ausbildung und Berufserfahrung neue Ausbil- dungschancen. Entsprechend der beruflichen oder auch schulischen Vorbildung wird eine Anrech- nung auf die Gesamtausbildungszeit gewährt, z. B. bei Nachweis einer – allgemeinen oder berufsbezogenen schulischen Vorbildung (z. B. Hochschulreife) oder – beruflichen Vorbildung (z. B. Berufsausbildung/Berufsausübung). Somit sind die qualitativ vertretbaren pauschalen Verkürzungsmöglichkeiten in das niedersächsi- sche Ausbildungsmodell integriert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der individuellen An- rechnung von im Inland oder Ausland erworbenen einschlägigen Vorbildungen und Erfahrungen für den Seiteneinstieg, um in verkürzter Zeit einen niedersächsischen Abschluss zu erwerben. Die von Quereinsteigern bevorzugte Ausbildung in Teilzeitform wird mit steigenden Zahlen auch an weite- ren Standorten in Klassengröße möglich werden. Zu 26: Im Rahmen des Landesprogramms „Familien mit Zukunft“ wurden mehr als 80 Mio. Euro insbeson- dere für die Entwicklung der Kindertagespflege verausgabt. Seit dem Auslaufen des Programms wird die Unterstützung der zuständigen Kommunen bei der Qualifizierung, fachlichen Beratung und Begleitung von Kindertagespflegepersonen durch eine Regelfinanzierung gewährleistet. Seit dem 01.01.2011 gewährt das Land Zuwendungen zur Verbesserung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege auf der Basis von Fördergrundsätzen, die eine laufende Geldleistung je geleiste- ter Betreuungsstunde von 1,68 Euro für Kinder unter drei Jahren und 0,78 Euro für Kinder über drei Jahren beinhalten, sofern die Betreuung durch eine qualifizierte Kraft erfolgt. Zusätzlich erhalten die Kommunen einen pauschalen Betrag in Höhe von jährlich 599 Euro je Tagespflegeperson für Qua- lifizierung, fachliche Beratung und Begleitung. Die Ausgestaltung dieses Angebotes liegt dabei in kommunaler Zuständigkeit. Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige Umsetzung des Bildungsauftrags in der Kindertages- pflege ist eine angemessene Qualifizierung von Tagespflegepersonen. Als Grundqualifikation hat sich bundesweit ein vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) entwickeltes Curriculum im Umfang von 160 Stunden durchgesetzt. Nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Bundes mit Stichtag 01.03.2011 sind in Niedersachsen mittlerweile 72 % der Tagespflegepersonen mit mindestens 160 Stunden qualifiziert oder haben eine pädagogische Grundausbildung, weitere 11 % sind zwi- schen 30 und 159 Stunden qualifiziert und nur 17 % verfügen über einen anderen Nachweis der Qualifikation oder befinden sich zum Stichtag in der Grundqualifizierung. Niedersachsen liegt damit im Vergleich der westdeutschen Länder im oberen Mittelfeld. Die Landesregierung setzt über die Finanzhilfe Anreize für die örtlichen Träger und zuständigen Kommunen, die Qualifikation der Ta- gespflegepersonen zu verbessern, indem eine Grundqualifikation von 160 Stunden als Fördervor- aussetzung festgelegt ist. Die auf dem DJI-Curriculum aufbauende Höherqualifizierung wird durch die Landesregierung aktiv vorangetrieben. Um einen Professionalisierungskorridor und eine Anschlussmöglichkeit mit dem Abschluss Sozialassistentin/Sozialassistent zu schaffen, hat das Kultusministerium eine Aufbau- qualifizierung für Tagespflegepersonen im Umfang von 400 Stunden entwickelt, die die Inhalte des 17
Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/4688 DJI-Curriculums vertieft und ergänzt. Diese Aufbauqualifizierung richtet sich an alle interessierten Tagespflegepersonen, die bereits die Grundqualifizierung zur zertifizierten Tagespflegeperson er- folgreich abgeschlossen haben. Sie wird in diesem Jahr den Bildungsträgern als Grundlage für die Fort- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen zur Verfügung gestellt. Im Landesprogramm „Familien mit Zukunft“ wurden die Weiterbildungsmodule „Teamarbeit“, „Inte- grative Kindertagespflege“, „Kollegiale Beratung“, „Gesundheitsförderung“, „Gender-Kompetenz“ und „Interkulturelle Kompetenz“ entwickelt, die den örtlichen Trägern als Instrument für die Siche- rung der Qualität regionaler Fortbildungsangebote zur Verfügung stehen. Zu 27: Die Ausgestaltung der Kindertagespflege liegt in kommunaler Zuständigkeit. Angaben zum Stand der Vernetzung und der Einbindung der Kindertagespflegepersonen durch die örtlichen Jugendäm- ter liegen nicht vor. Um die bei den örtlichen Trägern angestellten Fachkräfte der Jugendhilfe in ihrer Aufgabenwahr- nehmung zu unterstützen, fördert das Land das niedersächsische Kindertagespflegebüro, welches in Trägerschaft eines Vereins geführt wird. Im Jahr 2012 erhält das Kindertagespflegebüro 268 000 Euro für seine Personal- und Sachausstattung. Das niedersächsische Kindertagespflege- büro entwickelt und organisiert Fortbildungs- und Beratungsangebote für die Fachberatung der Kindertagespflege und bietet Unterstützung beim regionalen und landesweiten Ausbau von Vernet- zungsstrukturen an. Zu 28: Nach § 12 Abs. 1 KiTaG hat jedes Kind nach Maßgabe des § 24 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG müssen die Kindertagesstätten für alle Kinder wenigstens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Betreuung in der Gruppe von min- destens vier Stunden anbieten. Der Betreuungsmindestumfang ist an keine Voraussetzungen geknüpft, der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII gilt von der Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes bis zum Schuleintritt. Zu 29: Die bundesgesetzlichen Regelungen des KiföG gelten unmittelbar. Eine zwingende Anpassung von Regelungen im KiTaG ergibt sich aus dem KiföG nicht. Wie bei allen gesetzlichen Regelungen ist davon auszugehen, dass die Adressaten der Regelungen sich gesetzeskonform verhalten. Die auf- grund des SGB VIII bestehenden Aufsichtsverpflichtungen werden den jeweiligen Regelungen ent- sprechend von den örtlichen bzw. überörtlichen Jugendhilfeträgern wahrgenommen. IV. Privatwirtschaftlicher Ausbau Zu 30 und 31: Bei der NBank gab es zwei Interessenten für mögliche PPP-Projekte, die Projekte wurden aber nicht weiter verfolgt. Aus dem Sondervermögen des Bundes wurden keine entsprechenden Projek- te gefördert. In Vertretung des Staatssekretärs Heiner Hoffmeister 18 (Ausgegeben am 16.04.2012)